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Richtlinien zur Beteiligung kirchlicher Träger an der Offenen Ganztagsgrundschule im Bistum Aachen

Vom 11. Februar 2005

(KlAnz. 2005, Nr. 42, S. 79)1#

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1. Grundlagen

( 1 ) Im Bistum Aachen werden Kinder und Jugendliche durch kirchliche Einrichtungen auf vielfache Weise in ihrer Entwicklung unterstützt und gefördert, so z.B. in katholischen Tageseinrichtungen und Schulen sowie im Rahmen Kirchlicher Jugendarbeit in Pfarrgemeinden und Verbänden. Die Beteiligung kirchlicher Träger bei der Gestaltung der Offenen Ganztagsgrundschule kann eine weitere Möglichkeit von kirchlicher Präsenz in der Schule sein. Grundsätzlich sollen sich alle Angebote am Wohl der Kinder orientieren, ihre Lebenssituation berücksichtigen und ihre Interessen einbeziehen.
( 2 ) Für Kooperationsverträge mit Schulträgern gelten im Bistum Aachen die allgemeinen schulischen und kirchlichen Rahmenbedingungen:2#
  • Runderlass „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NRW) in der Fassung vom 2. Februar 2004 (BASS 12-63 Nr. 4),
  • Förderrichtlinie des MSJK NRW „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ in der Fassung vom 2. Februar 2004 (BASS 11 -02 Nr. 19),
  • Förderrichtlinie des MSJK NRW für die „Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Mai 2003, in der Fassung vom 2. Februar 2004 (BASS 11 – 02 Nr. 20).
  • Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem MSJK NRW über die Zusammenarbeit an offenen Ganztagsgrundschulen vom Februar 2004,
  • Rahmenvereinbarung der (Erz-)Bistümer und Diözesancaritasverbände sowie der Evangelischen Landeskirchen und ihren Diakonischen Werken in Nordrhein-Westfalen mit dem MSJK NRW über die Zusammenarbeit an offenen Ganztagsgrundschulen vom 23. September 2004.
( 3 ) Bei der Vorbereitung und Planung von Kooperationen soll frühzeitig Beratung durch die zuständigen Stellen (s. Kap. 8) in Anspruch genommen werden.
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2. Kooperationspartner

( 1 ) Als Kooperationspartner des Schulträgers für die Offene Ganztagsgrundschule kommen rechtsfähige kirchliche Träger wie z.B. das Bistum, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Jugendverbände sowie der Diözesan-Caritasverband, seine Untergliederungen und Fachverbände in Frage.
( 2 ) In die Kooperation eingebracht werden können (erlassbedingt) auslaufende Formen der Schulkinderbetreuung, z.B. große altersgemischte Gruppen, Horte, hortähnliche Betreuungsprojekte, Schülertreffs in Tageseinrichtungen sowie unterschiedliche Formen und Felder Kirchlicher Jugendarbeit, z.B. Jugendverbandsarbeit, Offene Jugendarbeit, Pfarrliche Jugendarbeit.
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3. Umfang und Ausgestaltung der Kooperation

( 1 ) Kirchengemeinden und freie Träger, die überlegen, die Kooperation mit der Offenen Ganztagsgrundschule zu beginnen, sollten im Vorfeld genau prüfen, unter welchen Bedingungen eine Kooperation mit einer Offenen Ganztagsgrundschule personell und finanziell zu bewältigen ist. Eine fachliche Beratung durch die zuständigen Ansprechpartner (s. Kap. 8) wird dringend angeraten.
( 2 ) Die Kooperationsvereinbarungen haben den jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, insbesondere den Umfang sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Kooperation. Kooperationsverträge können für Teilangebote, für einzelne Module und ggfs. auch für die Gesamtkoordination abgeschlossen werden.
( 3 ) Bereits bestehende Angebote der Kinder- und Jugendpastoral sollen bei der Planung berücksichtigt werden. Bei der Ausgestaltung der Angebote soll insbesondere darauf geachtet werden, dass der Besuch von parallelen Angeboten der Kinder- und Jugendpastoral weiter möglich ist. Sakramentenkatechese soll im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule nicht stattfinden. Hiervon abweichende Vorhaben bedürfen der präzisen Einzelabsprache mit dem jeweiligen Schulträger.
( 4 ) Auch wenn Träger mit ihrem hauptberuflichen Personal die gesamte Organisation und Gestaltung der außerunterrichtlichen Angebote übernehmen, bleiben die Gesamtverantwortung und die im Erlass festgelegten Verpflichtungen des Schulträgers unberührt. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Zusammenarbeit mit der Kirchlichen Jugendarbeit.
( 5 ) Träger und Einrichtungen der Kirchlichen Jugendarbeit, z.B. ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter/-innen aus der verbandlichen, kirchengemeindlichen oder auch offenen Jugendarbeit, sollen sich in der Regel darauf beschränken, an einzelnen Tagen, im Rahmen zeitlich begrenzter Projekte oder auch in den Schulferien Angebote im Rahmen der Offene Ganztagsgrundschule durchzuführen.
( 6 ) Die Angebote der kirchlichen Jugendarbeit im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule müssen für die teilnehmenden Kinder und deren Eltern als solche erkennbar sein. Die Kinder sollen sich freiwillig für diese Angebote entscheiden können. Bei der konkreten Ausgestaltung sollen ihnen wesentliche Mitgestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Innerhalb der Offenen Ganztagsgrundschule muss der kirchlichen Jugendarbeit der Verweis auf ihre außerschulischen Angebote gestattet sein.
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4. Verpflichtungen der kirchlichen Kooperationspartner

Katholische Träger stellen eine hohe Qualität ihrer Angebote sicher. Die Angebote katholischer Träger bieten Erfahrungsräume, in denen Bildung und Erziehung sowie christliche Werteorientierung sinnvoll ineinander greifen. Die Kontinuität der zum Einsatz kommenden Mitarbeiterinnen stellt in diesem Zusammenhang eine wichtige Voraussetzung dar. Wegen der von Schulträger und Eltern eingeforderten Betreuungssicherheit sorgen kirchliche Träger im Krankheits- oder Verhinderungsfall ihrer Mitarbeiter/-innen für qualifizierte Vertretungskräfte.
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5. Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Das eingesetzte hauptberufliche Personal verfügt über die Qualifikation gemäß § 72 SGB VIII (Fachkräfteregelung). Ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen und Honorarkräfte müssen über die in ihrer Herkunftsorganisation abgesicherte Grundqualifikation verfügen. Eine kontinuierliche Begleitung über hauptberufliches Fachpersonal ist durch die kirchlichen Träger sicher zu stellen.
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6. Nutzung von kirchlichen Räumen

Im Interesse der betreuten Kinder und der angestrebten Angebotsqualität sollen vorhandene Räume der kirchlichen Träger genutzt werden, wenn sie die besseren Rahmenbedingungen für das geplante Angebot bieten. Voraussetzung für die Nutzung ist die fußläufige Erreichbarkeit, die zeitliche Verfügbarkeit ohne Einschränkungen für trägereigene Veranstaltungen sowie die Erstattung der zusätzlich entstehenden Betriebskosten durch den Schulträger. Aus dieser eventuellen Zusatznutzung kirchlicher Räume kann kein Anspruch auf deren Erhaltung oder Ausweitung durch den kirchlichen Träger abgeleitet werden.
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7. Rechtliche Aspekte

( 1 ) Wird eine Hortgruppe in das System der Offenen Ganztagsgrundschule überführt, fällt sie aus der Finanzierung nach § 18 GTK heraus.
( 2 ) Übernehmen kirchliche Träger Aufgaben in der Offenen Ganztagsgrundschule, sollen sämtliche Leistungen und Gegenleistungen mit dem Schulträger in einem schriftlich geschlossenen Vertrag festgehalten werden. Insbesondere sollen Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistung einschließlich gegenseitig einzuhaltender Kündigungs- bzw. Auslauffristen schriftlich fixiert werden. Es ist in jedem Fall darauf hinzuarbeiten, dass sämtliche anfallenden Kosten des kirchlichen Trägers übernommen werden.
( 3 ) Die Einstellung von hauptberuflichem Personal sowie Honorarkräften für den Einsatz in Kooperationen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall zu prüfen. Hierbei helfen die zuständigen Ansprechpartner (s. Kap. 8). Soll hauptberufliches Personal in einer offenen Ganztagsschule eingesetzt werden, so müssen Fach- und Dienstaufsicht bei dem Kirchlichen Träger verbleiben.
( 4 ) Vor dem Abschluss von Kooperationsverträgen sind diese dem zuständigen Ansprechpartner (s. Kap. 8) zur Beratung vorzulegen. Dieser leitet auch das notwendige kirchenaufsichtliche Genehmigungsverfahren ein. Für die Kinder- und Jugendverbände ist die Vorlage von Verträgen freiwillig, jedoch nachdrücklich empfohlen.
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8. Ansprechpartner/-innen

( 1 ) Für den Bereich des Diözesan-Caritasverbandes, seiner Untergliederungen und Fachverbände sowie für Kirchengemeinden als Trägerinnen von Kindertageseinrichtungen ist der zuständige Ansprechpartner der Diözesan-Caritasverband, Bereichsleitung des Bereiches Familie und Erziehung.
( 2 ) Für den Bereich der pfarrgemeindlichen und offenen Kinder- und Jugendarbeit ist der zuständige Ansprechpartner das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 1.3 – Jugend- und Erwachsenenpastoral, Fachbereich Kirchliche Jugendarbeit.
( 3 ) Für den Bereich der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit ist der zuständige Ansprechpartner der Bund der deutschen katholischen Jugend (BDKJ), Diözesanverband Aachen, Referat für Jugendpolitik.
Schulen in kirchlicher Trägerschaft wenden sich bei rechtlichen und finanziellen Fragen an das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 1.4 – Erziehung und Schule. Zur Suche von Kooperationspartnern können sie sich auch direkt an die drei oben angegebenen Ansprechpartner/-innen wenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist am 1. Februar 2005 im Kirchlichen Anzeiger veröffentlicht worden..
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2 ↑ Alle oben genannten Texte und weitere Informationen sind im Internet unter www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schule/System/ Ganztagsbetreuung abzurufen.