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Ausführungsbestimmung zu Einnahmen im Rahmen von Messbestellungen im Bistum Aachen

Vom 15. Oktober 2018

(KlAnz. 2018, Nr. 142, S. 315)

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1. Allgemeiner Hinweis

Die vorliegende Handreichung gibt einen Überblick über mögliche Einnahmen im Rahmen von Messbestellungen. Sie dient als Leitfaden für die sachgerechte und verantwortliche Verwendung dieser Mittel und ergänzt die Ordnung über die Verwaltung des Treuhandvermögens in der Diözese Aachen.
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2. Mögliche Einnahmearten

Bei den Einnahmen, die bei Messbestellungen eingenommen werden können, handelt es sich entweder
  1. um das Messstipendium oder
  2. Geldgaben der Messbesteller, mit oder ohne benannten Verwendungszweck.
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3. Messstipendium

  1. Das Messstipendium ist eine besondere Aufwendung, die vom Gläubigen gegeben wird, um in der Feier der hl. Messe in einem besonderen Anliegen zu beten (z.B. die Fürbitte für einen Verstorbenen).
  2. Gem. CIC 945 § 1 ist es dem Priester erlaubt, ein Messstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung appliziert. Für jede Messe, darf er nur ein Stipendium annehmen.
  3. Sofern an einem Tag in einer Messe für zwei oder mehr verschiedene besondere Anliegen gebetet werden soll, ist das Stipendium für das zweite und für jedes weitere Gebetsanliegen an das Bischöfliche Generalvikariat zur Verwendung für die Mission oder direkt an eigene Missionsprojekte der Gemeinde weiterzugeben.
  4. Für das angenommene Messstipendium hat der Priester spätestens bis zum 20. Januar eines jeden Jahres beim Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 - Pastoralpersonal, eine schriftliche und unterschriebene Erklärung über die Höhe des Betrages vorzulegen, den er im abgelaufenen Jahr insgesamt aus Messstipendien erhalten hat1#.
  5. Es steht dem Priester frei, dass erhaltene Stipendium als Spende einem guten Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Hinweise unter d) sind auch in diesem Fall zu beachten.
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4. Geldgaben der Messbesteller mit oder ohne benannten Verwendungszweck

Werden in einer Kirchengemeinde keine Messstipendien für die Applizierung der Messe angenommen, steht es dem Gläubigen frei, eine Geldgabe für die Messbestellung zu übergeben. Er kann für die Verwendung der Geldgabe einen Verwendungszweck benennen. In diesem Fall, ist die Geldgabe entsprechend zu verwenden. Sofern der Gläubige keine Verwendung für die Geldgabe angibt, ist diese der Kirchenkasse zuzuführen.
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5. Messstipendium oder Geldgaben

Der leitende Pfarrer einer Kirchengemeinde hat eindeutig zu deklarieren, ob Messstipendien angenommen werden oder es dem Gläubigen freisteht, eine Geldgabe für die Messbestellung zu geben.
Sofern auf die Annahme von Messstipendien verzichtet wird und ein Priester im Rahmen von Vertretungsdiensten auf der Auszahlung des Stipendiums besteht, ist das Stipendium aus den Mitteln der Kirchenkasse zu finanzieren.
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6. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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1 ↑ Siehe Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. August 1999, Nr. 120, S. 149.