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Richtlinie zur Umnutzung eines katholischen Kirchengebäudes in ein Kolumbarium

Vom 31. Januar 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 36, S. 60)

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§ 1
Kirchenrechtliche Rahmenbedingungen

1.1
Kirchen und Friedhöfe sind heilige Orte gem. c. 1205 CIC. Dabei erfolgt die Zweckbestimmung entweder als Ort für den göttlichen Kult (Kirche) oder als Begräbnisstätte (Friedhof) jeweils durch Weihung oder Segnung seitens der kirchlichen Autorität.
1.2
Die Folge der Weihung oder Segnung ist, dass die so geheiligten Orte ihrer weltlichen Zweckbestimmung entzogen und ausschließlich den genannten religiösen Zielsetzungen (Gottesdienst bzw. Begräbnisstätte) gewidmet sind.
1.3
Dabei wird die Kirche als ein heiliges für den göttlichen Kult bestimmtes Gebäude verstanden, zu dem die Gläubigen das Recht des Zutritts haben, um den göttlichen Kult öffentlich zu vollziehen (c. 1214 CIC).
1.4
Friedhöfe sind durch ihre Segnung ausschließlich für die Bestattung der Verstorbenen bestimmt.
1.5
In c. 1242 CIC ist bestimmt, dass in Kirchen Leichname, und dies gilt auch für die Asche Verstorbener, nicht beigesetzt werden dürfen, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder der Diözesanbischöfe in ihren eigenen Kirchen handelt.
1.6
Kolumbarien sind Friedhöfe. Die Umnutzung eines Kirchengebäudes in ein Kolumbarium bedingt die vorherige Entwidmung des Kirchengebäudes als liturgischem Ort. Eine Mischnutzung der Gestalt, dass nach Entwidmung und Umnutzung der Kirche zum Kolumbarium dort regelmäßig für die Pfarrei oder ihre Angehörigen die heilige Messe gefeiert wird, ist nicht möglich.
1.7
Die Teilumnutzung eines Kirchengebäudes in ein Kolumbarium ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie setzt eine räumliche Trennung der zwei geheiligten Orte, Friedhof und Gottesdienstort, voraus.
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§ 2
Voraussetzungen zur Umnutzung

Die Umwidmung und Teilumwidmung eines Kirchengebäudes in ein Kolumbarium erfolgt unter den nachfolgenden Voraussetzungen.
2.1
Pastorale Voraussetzungen
2.1.1
Das Pastoralkonzept der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) sieht die Errichtung eines Kolumbariums als integralen Bestandteil des pastoralen Schwerpunkts „Tod und Trauer“ vor bzw. wird auf diesen pastoralen Schwerpunkt hin fortgeschrieben. Die Errichtung eines Kolumbariums ist eingebunden in das Gebäudekonzept der GdG zur Nutzung der Kirchen.
2.1.2
Zur Errichtung eines Kolumbariums sind die Zustimmung des GdG-Rats (in Abstimmung mit dem Pfarreirat), des Kirchenvorstands und des eingesetzten kanonischen Pfarrers erforderlich.
2.1.3
Vor Errichtung eines Kolumbariums ist der Regionalpastoralrat zu hören. Er prüft unter Berücksichtigung der Bedarfe der Trauerpastoral in der Region die Errichtung des Kolumbariums und gibt eine Stellungnahme ab.
2.2
Wirtschaftliche Voraussetzungen
2.2.1
Die Wirtschaftlichkeit ist für die Dauer des Betriebs des Kolumbariums sicher zu stellen. Das Kolumbarium ist als Aktivität der Kirchengemeinde Bestandteil deren Buchhaltung und Jahresabschlusses. Das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung und dem Betrieb des Kolumbariums einschließlich der Bauunterhaltung des gesamten Gebäudes trägt die Kirchengemeinde. Dies gilt auch für den Fall, dass nur ein Teil des Gebäudes als Kolumbarium genutzt wird. Eine Bezuschussung durch das Bistum ist ausgeschlossen.
2.2.2
Der Betrieb eines Kolumbariums unterliegt den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Die Gebührenkalkulation richtet sich nach der Höhe der Gesamtaufwendungen einschließlich der Vorsorge für die bauliche Instandhaltung. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausgeschlossen.
2.2.3
Aus dem Betrieb des Kolumbariums erwirtschaftete Überschüsse dienen ausschließlich der Vorsorge für die Finanzierung des Betriebes und der Bauunterhaltung des Gebäudes. Der Transfer in andere Aufgabengebiete der Kirchengemeinde ist ausgeschlossen.
2.2.4
Finanzierung und Wirtschaftlichkeit des Kolumbariums sind über eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nachzuweisen. Hierzu zählen:
  • Betrachtung des Zeitraums der Ruhefrist,
  • Darlegung der erforderlichen Investition und ihrer Finanzierung,
  • Differenzierung der Einnahmen in abzugrenzende und nicht abzugrenzende Einnahmen,
  • Darstellung der Entwicklung des Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Differenzierter Ausweis des Ertrages aus nicht abzugrenzenden Einnahmen und aus der Auflösung des Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Differenzierter Ausweis der Aufwendungen aus dem Betrieb einschließlich der Personal- und Fremdkapitalkosten,
  • Berücksichtigung der Bildung einer Rücklage zur Instandhaltung des Gebäudes,
  • Darstellung einer Cash-Flow-Betrachtung.
Zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit kann ein Formblatt über das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht KG/kgv, angefordert werden.
Die Anzahl veräußerter Grabstätten ist über die Jahre zu schätzen.
2.2.5
Zusammen mit der Satzung ist eine Gebührenordnung zu erstellen und dem Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 0.4 – Recht, zur Genehmigung vorzulegen.
2.3
Bauliche Voraussetzungen
2.3.1
Vor Beginn der Planungen ist das Kirchengebäude auf seinen baulichen Zustand und dessen Eignung zum Umbau in ein Kolumbarium zu untersuchen. Im Falle einer Teilumnutzung entscheiden der bauliche Zustand sowie die Architektur des Kirchengebäudes, ob die erforderliche räumliche Trennung der beiden heiligen Orte möglich ist.
2.3.2
Vor Auftragserteilung ist seitens der Kirchengemeinde für den Umbau zu einem Kolumbarium ein genaues Anforderungsprofil zu erstellen. Dabei geht es neben technischen und gestalterischen Vorgaben auch um die pastoralen Anforderungen zur Urnenbestattung.
2.3.3
Aufgrund der besonderen Anforderung dieser Maßnahme sind bei der Planung zur Umnutzung eines Kirchengebäudes in ein Kolumbarium mindestens drei qualifizierte Architekturbüros mit der Fertigung von Entwürfen zu beauftragen („Mehrfachbeauftragung“). Die Auslobung und die Auswahl der teilnehmenden Architekturbüros erfolgt in Abstimmung mit dem Fachbereich Bau und Denkmalpflege durch die Kirchengemeinde.
2.3.4
Über die Auswahl des zu realisierenden Entwurfes entscheidet ein Preisgericht. Dieses setzt sich paritätisch aus Mitgliedern der Diözesanen Kommission für Kirchliche Kunst (derzeit acht stimmberechtigte Mitglieder) einerseits und dem kanonisch eingesetzten Pfarrer sowie Gremienvertretern der Kirchengemeinde andererseits zusammen. Das Votum des Preisgerichts ist verbindlich.
2.4
Personelle Voraussetzungen
2.4.1
Zur Sicherstellung des laufenden Geschäftsbetriebs des Kolumbariums im Sinne des vom Träger vorgegebenen Konzeptes bedarf es in der Regel der Anstellung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst. Für diese Stelle gelten die in der Muster-Stellenbeschreibung beschriebenen Kernaufgaben und Anforderungen am Arbeitsplatz. Die Stellenbeschreibung kann über das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 3.3 – Kirchengemeindliches Personal, angefordert werden.
Entsprechend der jeweiligen Konzeption des Kolumbariums und den örtlichen Gegebenheiten ist für die Verkehrssicherungspflicht, Reinigung und Anlagenpflege sowie für den Objektschutz Sorge zu tragen. Ebenfalls für die im liturgischen Bereich (Sakristan/in, Kirchenmusiker/in) notwendigen Dienste.
2.4.2
Die Anstellungen erfolgen im Rahmen der „Richtlinie zur Stellenplanung in den Kirchengemeindeverbänden (kgv) und Kirchengemeinden (KG)“ vom 13. März 2018 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2018, Nr. 49, S. 124).
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§ 3
Erforderliche Genehmigungen

Für die Errichtung eines Kolumbariums sind folgende Genehmigungen erforderlich:
  • die staatskirchenrechtliche Genehmigung der Satzung des Friedhofs einschließlich der Gebührenordnung durch das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 0.4 – Recht,
  • die staatliche Genehmigung der Nutzung des Kirchengebäudes als Friedhof durch die Bezirksregierung, die hierfür das Benehmen mit der Zivilgemeinde herzustellen hat,
  • die Genehmigung der Architekten- und Ingenieurverträge durch das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht KG/kgv,
  • die Genehmigung der Arbeitsverträge für die Mitarbeiter und Mitarbeiter an dem Kolumbarium durch das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 3.3 – Kirchengemeindliches Personal und
  • die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Gesamtprojektes durch das Bischöfliche Generalvikariat, Abt.4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht KG/kgv.
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§ 4
Prüfverfahren für die Umnutzung eines Kirchengebäudes in ein Kolumbarium


Phase 1
Vor Beginn konkreter Überlegungen zum Umbau eines Kirchengebäudes in ein Kolumbarium bedarf es eines Informationsgespräches zwischen den Verantwortlichen der Kirchengemeinde (Vertreter von Kirchenvorstand und Pfarreirat/GdG-Rat) und dem Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 1.2 – Pastoral in Lebensräumen und Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht KG/kgv. Die grundsätzliche Eignung des Projektes wird aus pastoraler, wirtschaftlicher und baulicher Sicht besprochen. Auf die zu beachtenden Aspekte des Denkmalschutzes sowie des Urheberrechts des Entwurfsverfasser wird hingewiesen.

Phase 2
Im Bischöflichen Generalvikariat wird geprüft, ob es von der Leitung grundsätzliche Bedenken gegen die Errichtung eines Kolumbariums gibt.

Phase 3
Die Kirchengemeinde beantragt offiziell die Aufnahme ins „Prüfverfahren zum Umbau eines Kirchengebäudes in ein Kolumbarium“ beim Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 1.2 – Pastoral in Lebensräumen, und erhält auf Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid über die Aufnahme der Kirche in das Prüfverfahren zum Umbau in ein Kolumbarium mit Festlegung der Frist und der zeitlichen Phasen des Prüfverfahrens. Die Dauer des Prüfverfahrens beträgt 12 Monate. Verlängerungen sind in begründeten Fällen möglich.

Phase 4
  • Prüfung des Konzepts gemäß den kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen nach Ziffer 1.
  • Prüfung der pastoralen Voraussetzungen nach Ziffer 2.1.1 sowie der Vorlage der Zustimmung und Stellungnahme gemäß Ziffern 2.1.2 / 2.1.3 durch das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 1.2 – Pastoral in Lebensräumen.
  • Vorlage des Untersuchungsergebnisses über den baulichen Zustandes des Kirchengebäudes durch einen Architekten als Voraussetzung für die weiteren Schritte nach Ziffer 2.3.1.
  • Ermittlung des Personalbedarfs in Übereinstimmung mit Ziffern 2.4.1 und 2.4.2.
  • Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach Ziffer 2.2.4.
  • Vorbereitung und Veranlassung der Mehrfachbeauftragung nach Ziffern 2.3.3.

Phase 5
  • Durchführung der Mehrfachbeauftragung nach Ziffer 2.3.3 und Abgabe des verbindliches Votums des Preisgerichts nach Ziffer 2.3.4.
  • Erstellung der Satzung zur Nutzung des Kolumbariums mit Vorlage zur Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 0.4 – Recht.
  • Prüfung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach Vorlage des verbindlichen Votums des Preisgerichtsgemäß Ziffer 2.3.4.
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§ 5
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die Kirchengemeinde beantragt die kirchenaufsichtliche Genehmigung in der Abt. 4.3 nach den Regeln der Richtlinie für Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB).
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§ 6
Entwidmung und Neubestimmung

5.1
Nach Erhalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zum Umbau des Kirchengebäudes in ein Kolumbarium stellt die Kirchengemeinde den Antrag auf Entwidmung des Kirchengebäudes an den Bischof von Aachen über das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 1.2 – Pastoral in Lebensräumen. Der Antrag bezieht sich auf die Entwidmung des gesamten Kirchengebäudes. Er umfasst die pastorale Begründung zur Profanierung, die beabsichtigte Nachnutzung des Kirchengebäudes als Kolumbarium und die Definition des Bereiches, der für die liturgischen Feiern im Kolumbarium (Exequien, Allerseelen, Allerheiligen) neu bestimmt werden soll.
5.2
Im Falle der Teilentwidmung beantragt die Kirchengemeinde nach Erhalt der Genehmigung zum Umbau die Entwidmung des Teils des Kirchengebäudes, der als Friedhof genutzt werden soll. Der Antrag umfasst die pastorale Begründung zur Profanierung des Teilbereichs des Kirchengebäudes sowie die beabsichtigte Nachnutzung dieses Teils des Kirchengebäudes als Kolumbarium.
5.3
Dem Antrag zur Entwidmung bzw. Teilentwidmung liegen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und des GdG-Rats und des Pfarreirates zu Grunde und sind diesem beigefügt. Der Antrag wird gerichtet an das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 1.2 – Pastoral in Lebensräumen. Entwidmung und Festlegung der neuen Bestimmung als Friedhof erfolgen nach Anhörung des Priesterrates durch Dekret des Bischofs. Das Entwidmungsverfahren ist im Einzelnen erläutert in der „Handreichung zur Profanierung und Umnutzung von Kirchen und Kapellen“ vom 16. September 2015, Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. November 2015, Nr. 167, S. 225 f.).
5.4
Nach Fertigstellung des Kolumbariums erfolgt die Segnung als Friedhof gemäß c. 1240 § 1 CIC.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. März 2019 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie wird die Verfahrensrichtlinie „Umnutzung eines Kirchengebäudes zur Grabeskirche“ vom 12. September 2012 außer Kraft gesetzt.