.

Unterschriftsbevollmächtigung durch den Pfarrer
gem. c. 535 § 3 CIC/83

Vom 2. Juli 1993

(KlAnz. 1993, Nr. 116, S. 91), korrigiert am 15. November 1993
(KlAnz. 1993, Nr. 174, S. 162)

####
  1. Gemäß c. 535 § 3 CIC kann der Pfarrer Personen bevollmächtigen, Auszüge aus den pfarrlichen Büchern auszustellen.
  2. Bevollmächtigt werden können
    • alle in der Pfarre wohnenden oder tätigen Geistlichen;
    • die in der Pfarre haupt-, neben- oder ehrenamtlich Tätigen.
  3. Die Bevollmächtigung kann für unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. In beiden Fällen erfolgt sie durch schriftliche Erklärung gegenüber der zu bevollmächtigenden Person. Eine Durchschrift ist zu den Pfarrakten zu nehmen.
  4. Die Bevollmächtigung erlischt, wenn die unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen entfallen sind, wenn die bevollmächtigte Person auf die Bevollmächtigung verzichtet, wenn der Pfarrer die Bevollmächtigung formell zurücknimmt oder wenn der Pfarrer aus dem Amt scheidet. In allen Fällen ist die schriftliche Beurkundung der Bevollmächtigung an den Pfarrer zurückzugeben.
  5. Die Beurkundung der Bevollmächtigung und die ihrer Beendigung sind im Pfarrarchiv aufzubewahren.
  6. Die Zeichnung von Auszügen aus den pfarrlichen Büchern durch die bevollmächtigte Person geschieht dadurch, daß die Unterschrift mit dem Vermerk „im Auftrag“ oder (abgekürzt) „i. A.“ versehen und die Amtsbezeichnung hinzugefügt wird. Außerdem wird das Pfarrsiegel (s. Artikel 16 § 4 Diözesanstatuten) beigedrückt. Die bevollmächtigte Person ist nicht ermächtigt, das Amtssiegel der Kirchengemeinde (s. Artikel 22 § 2 Diözesanstatuten) beizudrücken.
  7. Es liegt ausschließlich im freien Ermessen des Pfarrers, ob er von seinem Bevollmächtigungsrecht Gebrauch macht. Die Ausübung eines Amtes gibt dem Amtsinhaber keinen Anspruch, Unterschriftsbevollmächtigung zu erhalten.
  8. Dieses Dekret tritt am 1. August 1993 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Dekretes werden Artikel 110 § 2 der Diözesanstatuten vom 17. April 1960 und alle anderen Regelungen (s. KA 30, 1960, Nr. 290, S. 175 und 31, 1961, Nr. 226, S. 115) insoweit aufgehoben, als sie diesem Dekret entgegenstehen.