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Dekret über Messstipendien und Stolgebühren

Vom 2. November 1994

(KlAnz. 1994, Nr. 174, S. 183), geändert am 12. Dezember 2001
(KlAnz. 2002, Nr. 3, S. 6)

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Gemäß cc. 952 § 1 und 1264 n. 2 CIC/1983 und auf der Grundlage des Beschlusses der Bischöfe der Kölner Kirchenprovinz vom 21. September 1994 erlasse ich für das Bistum Aachen folgendes Dekret:
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§ 1

  1. Die Höhe des Messstipendiums wird auf 5,00 € festgesetzt.
  2. Das Mindestkapital für die Dotation einer Messstiftung beträgt 250,00 €.
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§ 2

Die Gebühren für Trauungen und Beerdigungen werden zur Zeit ausgesetzt. Nur für außergewöhnliche Aufwendungen können angemessene Beiträge erhoben werden.
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§ 31#

Dieses Dekret tritt zum 1. Januar 1995 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Dekretes wird die Diözesanstipendien- und Gebührenordnung in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Januar 1991, Nr, 9, S. 32) aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Änderung des Dekrets (KlAnz. 2002, Nr 3, S. 6) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getreten.