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Hinweise zum Dekret über Messstipendien
und Stolgebühren

Vom 2 November 1994

(KlAnz. 1994, Nr. 176, S. 184)

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  1. Das Stipendium in Höhe von 10,- DM ist grundsätzlich für alle Meßverpflichtungen – auch für bereits eingezahlte Beträge – anzusetzen, die im Jahre 1995 erfüllt werden sollen.
  2. Das Stipendium aus einer Meßstiftung, die vor dem 1. Januar 1995 errichtet worden ist, bleibt in Höhe von 5,- DM bestehen.
  3. Das Stipendium aus einer Meßstiftung, die nach dem 1. Januar 1995 errichtet wird, beträgt 10,- DM.
    Auf dem Formblatt Nr. 222 „Errichtung einer Meßstiftung" wird der Betrag entsprechend abgeändert.
  4. Bei der Weitergabe von Meßverpflichtungen ist die jeweilige Höhe des Stipendiums anzugeben.
  5. Einkünfte aus Meßstipendien sind steuerpflichtig. Die Priester werden aufgefordert, diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.