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Statut der Vollversammlung der Ordens- und Säkularinstitute und der Gesellschaften des Apostolischen Lebens im Bistum Aachen

Vom 27. April 2010

(KlAnz. 2010, Nr. 175, S. 177)

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Kapitel I
Ziele und Aufgaben sowie Mitglieder der Vollversammlung

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Artikel 1
Ziele und Aufgaben

  1. Die Vollversammlung ist die Vertretung der Orden, der rechtlich selbständigen Klöster, Kongregationen, Säkularinstitute und der Gesellschaften des Apostolischen Lebens im Bistum Aachen.
  2. Vorsitzender der Vollversammlung ist der Diözesanbischof, vertreten durch den zuständigen Bischofsvikar, der den Vorsitz an die Ordensreferentin / den Ordensreferenten delegieren kann.
  3. Ziele und Aufgaben der Vollversammlung sind:
    1. Förderung des Kontaktes unter den Gemeinschaften im Bistum Aachen,
    2. Informationsaustausch zwischen den Gemeinschaften und mit dem Bischof,
    3. Vermittlung der Anliegen ihrer Mitglieder gegenüber dem Bischof,
    4. Beratung gemeinsamer Aufgaben und Koordination gemeinsamer Aktivitäten,
    5. Vertiefung aktueller geistlicher, pastoraler und gesellschaftlicher Themen,
    6. Wahl der Sprecherin / des Sprechers der Vollversammlung und ihres Vorstandes.
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Artikel 2
Mitglieder

  1. Mitglieder mit Stimmrecht:
    1. Jede Gemeinschaft ist durch eine stimmberechtigte Delegierte / einen stimmberechtigten Delegierten vertreten. Gemeinschaften mit mehr als 50 Mitgliedern im Bistum Aachen können eine weitere stimmberechtigte Delegierte / einen weiteren stimmberechtigten Delegierten entsenden.
    2. Die von ihren Gemeinschaften entsandten Mitglieder erhalten für die Dauer der Wahlperiode eine bischöfliche Bestätigung.
    3. Scheidet eine Delegierte / ein Delegierter innerhalb einer Wahlperiode aus der Vollversammlung aus, kann die Gemeinschaft eine neue Delegierte/ einen neuen Delegierten entsenden.
  2. Mitglieder mit Stimmrecht sind zudem:
    1. der Bischof als Vorsitzender der Vollversammlung, vertreten durch den zuständigen Bischofsvikar,
    2. die Ordensreferentin / der Ordensreferent,
    3. die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter der Ordensreferentin / des Ordensreferenten.
  3. Der Bischof bestellt mit beratender Stimme die geschäftsführende Mitarbeiterin / den geschäftsführenden Mitarbeiter im Ordensbüro.
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Kapitel II
Arbeitsweise der Vollversammlung

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Artikel 3
Anzahl der Zusammenkünfte

  1. Die Sitzungen der Vollversammlung finden mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Eine Sitzung der Vollversammlung muss einberufen werden
    1. auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder,
    2. wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes einen entsprechenden Beschluss vorlegt.
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Artikel 4
Termine und Einberufung

  1. Die Termine der Sitzungen der Vollversammlung werden vom Vorstand festgelegt.
  2. Die Einberufung der Sitzungen der Vollversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden.
  3. Die Mitglieder der Vollversammlung sind in der Regel bis spätestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter der Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
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Artikel 5
Tagesordnung, Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

  1. Die Tagesordnung der Sitzung der Vollversammlung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gemeinschaften von dem Vorsitzenden und der Sprecherin / dem Sprecher erstellt.
  2. Gegenstand von Beschlüssen der Vollversammlung sind die in Art. 1 Abs. 3 aufgeführten Aufgaben.
  3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Für Beschlüsse ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Artikel 6
Protokoll

  1. Das Protokoll der Sitzung der Vollversammlung wird von der geschäftsführenden Mitarbeiterin / dem geschäftsführenden Mitarbeiter im Ordensbüro erstellt. Es wird allen Mitgliedern der Vollversammlung, den für den Bereich des Bistums Aachen zuständigen höheren Ordensoberinnen / Ordensoberen, den Niederlassungen ihrer Gemeinschaften im Bistum und den für diese zuständigen Bischöflichen Beauftragten zugesandt.
  2. Das Protokoll wird in der darauf folgenden Sitzung der Vollversammlung durch diese genehmigt.
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Kapitel III
Der Vorstand

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Artikel 7
Mitglieder

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Bischof, vertreten durch den zuständigen Bischofsvikar, der als Vorsitzender der Vollversammlung zugleich Vorsitzender des Vorstandes ist,
    2. der Sprecherin / dem Sprecher der Vollversammlung,
    3. sechs weiteren aus der Vollversammlung gewählten Mitgliedern.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind zudem:
    1. die Ordensreferentin / der Ordensreferent,
    2. die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter der Ordensreferentin / des Ordensreferenten.
  3. Beratendes Mitglied des Vorstandes ist die geschäftsführende Mitarbeiterin / der geschäftsführende Mitarbeiter im Ordensbüro.
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Artikel 8
Wahl

  1. Die den Vorstand konstituierenden Wahlen leitet der zuständige Bischofsvikar in Vertretung des Bischofs von Aachen.
  2. Für die Wahl des Vorstandes sowie für alle Personalwahlen ist c. 119 n. 1 CIC/1983 anzuwenden.
  3. Die Vollversammlung wählt zunächst die Sprecherin / den Sprecher, die / der zugleich stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender der Vollversammlung ist und deren Sitzungen leitet.
  4. Danach werden in einem Wahlgang die in Art. 7 Abs. 1c genannten sechs Mitglieder des Vorstandes gewählt, indem jedes stimmberechtigte Mitglied auf einem Wahlzettel bis zu sechs Kandidatinnen / Kandidaten benennt. Gewählt sind die Kandidatinnen / Kandidaten, auf die die sechs höchsten Stimmenanteile entfallen.
  5. Der Vorstand soll in seiner Zusammensetzung die Vielfalt der Orden, der rechtlich selbständigen Klöster, Kongregationen, Säkularinstitute und der Gesellschaften des Apostolischen Lebens widerspiegeln.
  6. Bei der Versetzung eines Vorstandsmitglieds in eine andere Diözese erlischt die Mitgliedschaft in der Vollversammlung und im Vorstand.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, ernennt der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 5 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin / einen Nachfolger.
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Artikel 9
Aufgaben

Aufgaben des Vorstandes sind:
  1. Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung der Ordens- und Säkularinstitute und der Gesellschaften des Apostolischen Lebens,
  2. Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung,
  3. Organisation und Durchführung bzw. Koordination der gemeinsamen Veranstaltungen der Ordens- und Säkularinstitute und der Gesellschaften des Apostolischen Lebens auf Bistumsebene,
  4. Einsetzung von Arbeitsgruppen und Sachausschüssen,
  5. Vertretung der Vollversammlung nach außen,
  6. Öffentlichkeitsarbeit.
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Artikel 10
Sitzungen

  1. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr
    1. zur Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung,
    2. zur Organisation und Koordination der gemeinsamen Aktivitäten der Gemeinschaften auf Bistumsebene.
  2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, indem er seine Mitglieder möglichst bis spätestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin einlädt.
  3. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Vorstandes muss eine Vorstandssitzung unverzüglich einberufen werden.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Sprecherin / dem Sprecher geleitet.
  5. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
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Kapitel IV
Wahlperiode und Geschäftsführung der
Vollversammlung und des Vorstandes

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Artikel 11
Wahlperiode

Die jeweilige Wahlperiode der Vollversammlung und des Vorstandes beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
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Artikel 12
Geschäftsführung

Sitz der Geschäftsführung der Vollversammlung und des Vorstandes ist das Ordensbüro im bischöflichen Generalvikariat.
Vorstehendes Statut setze ich mit Wirkung vom 1. Mai 2010 in Kraft. Das Statut vom 1. April 1992 verliert hiermit seine Gültigkeit.