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Verwendung von Traubensaft
bei der Feier der Eucharistie

Vom 1. November 2020

(KlAnz. 2020 Nr. 126, S. 160)

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Grundsätzlich sind bei der Feier der Hl. Messe gem. c. 924 CIC Brot aus reinem Weizenmehl und naturreiner Wein aus Weintrauben zu verwenden. Es können jedoch begründete Ausnahmefälle vorliegen, die eine Verwendung von Traubensaft anstelle von Wein rechtfertigen. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat daher folgende Regelungen getroffen:
  1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann der Ordinarius im Einzelfall Priestern (oder Gläubigen) die Erlaubnis erteilen, natürlichen Traubensaft als Materie für die Feier der Eucharistie zu verwenden. Es ist frischer oder auch konservierter Traubensaft zu verwenden, dessen Gärung durch Vorgangsweisen unterbrochen wurde, die nicht dessen Natur verändern.
  2. Falls der Hauptzelebrant berechtigt ist, Traubensaft zu verwenden, soll für die Konzelebranten ein Kelch mit normalem Wein vorbereitet werden.
Nicht vorgesehen ist in der Ordnung, dass in einer Eucharistiefeier Traubensaft verwendet wird, um z.B. Kindern die Eucharistie unter beiderlei Gestalten spenden zu können. Dies ist nicht erlaubt. Eine Genehmigung ist nur für schwerwiegende und namentlich genannte Einzelfälle vorgesehen, bei denen Personen i.d.R. aus gesundheitlichen Gründen keinen Alkohol konsumieren dürfen.
Die Erlaubnis für die Zelebration mit Traubensaft ist im begründeten Einzelfall beim Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht, Klosterplatz 6, 52062 Aachen; kirchenrecht@bistum-aachen.de zu beantragen.