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Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen

Von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. - 24. Februar 1972 beschlossen und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 20. April 1972 bestätigt. (Quelle: Arbeitshilfen DBK Nr. 100 S. 333f).

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In der Ausbildung der Theologiestudenten, insbesondere der Priesteramtskandidaten kommt wegen der engen Verbindung von Glaube, theologischer Erkenntnis und christlicher Lebenspraxis der Lehrtätigkeit und der Persönlichkeit der Theologiedozenten eine überragende Bedeutung zu. Die Ratio fundamentalis institutionis Sacerdotalis vom 6. Januar 1970 bestimmt, daß in der Regel nur Priester als Theologieprofessoren bestellt werden sollen.1#
„In der Regel“ besagt, daß für alle theologischen Disziplinen in Ausnahmefällen auch Nichtpriester habilitiert und berufen werden können.2#
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I. Habilitation

  1. Für die Habilitation eines Nichtpriesters in einer Katholisch-Theologischen Fakultät bzw. in einem katholisch-theologischen Fachbereich gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Übereinstimmung der Lehre des zu Habilitierenden mit der ganzen Glaubens- und Sittenlehre der Katholischen Kirche
    2. Leben aus dem Glauben; das schließt die Erfüllung der Pflichten eines Katholiken ein.
    3. Mehrjährige hauptamtliche praktische Tätigkeit in pastoralen Diensten, vor allem außerhalb der Hochschule.
  2. Der Bischof erteilt das Nihil obstat und die Missio canonica nach den geltenden konkordatären Bestimmungen.
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II. Berufung

  1. Ist die Berufung eines Nichtpriesters als Professor, Assistenzprofessor oder Lehrbeauftragter in der katholischen Theologie vorgesehen, so wird der zuständige Diözesanbischof das Nihil obstat für die Berufung nur erteilen, wenn die unter I, 1 a-c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird der zuständige Diözesanbischof bei dem von der Deutschen Bischofskonferenz eingesetzten Gremium von Bischöfen ein Gutachten einholen.
  2. Nach Eingang des Gutachtens wird der zuständige Diözesanbischof über das Nihil obstat unter Beachtung der geltenden konkordatären Bestimmungen entscheiden, ggf. gleichzeitig die Missio canonica erteilen.
  3. Entfällt nachträglich die Erfüllung einer unter I, 1 a-b genannten Voraussetzungen, so ist die kirchliche Zulassung zur Lehrtätigkeit an einer katholisch-theologischen Fakultät oder Philosophisch-Theologischen Hochschule zu entziehen.
  4. Für Priester, die in den Laienstand zurückversetzt worden sind, gelten die Normae der Congregatio pro Doctrina Fidei vom 13. Januar 1971 sowie die Bestimmungen des Dispensreskriptes.
  5. Für die theologischen Fächer an Philosophisch-Theologischen Hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Erlasses entsprechend.
  6. Die geltenden konkordatären und kanonischen Vorschriften bleiben unberührt.

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1 ↑ „Pro disciplinis sacris Professores sint communiter sacerdotes“, VI, 33.
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2 ↑ Der Ausdruck „Nichtpriester“ (statt “Laie“) ist gewählt, um auch ständigen Diakonen den Weg zur Habilitation und Berufung offenzuhalten.