.

Kirchenrechtliche Fragen in der pastoralen Praxis mit Gläubigen der katholischen Ostkirchen
– Eine Handreichung –

Vom 24. August 2020

Kirchenrechtliche Fragen in der pastoralen Praxis mit Gläubigen der katholischen Ostkirchen. (Handreichung / Hrg.: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz)
– Bonn 2020

Inhaltsübersicht

1.
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.1.1
2.2.1.2
2.2.1.3
2.2.1.4
2.2.1.5
2.2.2
2.2.2.1
2.2.2.2
2.2.3
2.2.3.1
2.2.3.2
2.2.3.3.
2.2.4
2.2.5
2.2.5.1
2.2.5.2
2.2.5.3
2.2.5.4
2.2.5.5
2.2.5.6
2.2.6
2.3
2.4
2.5
2.6
2.6.1
2.6.2
3.
3.1
3.2
4
#

Vorwort

Durch die Zuwanderung von Geflüchteten und Migranten verändert sich die katholische Kirche in Deutschland. Das Leben in unseren Kirchengemeinden ist vielfältiger geworden – auch durch Gläubige aus den katholischen Ostkirchen, die bei uns Heimat suchen und gefunden haben. Sie gehören der katholischen Kirche an, kommen aber aus verschiedenen östlichen „Eigenkirchen“, deren gewachsene Tradition in Liturgie und Kirchengesetz nach dem Willen des Zweiten Vatikanischen Konzils zu schätzen und zu pflegen ist.
In der alltäglichen pastoralen Praxis werden die in der Seelsorge Tätigen vermehrt mit Fragen konfrontiert, die den Umgang mit den Gläubigen dieser Eigenkirchen betreffen. Angesichts der noch kleinen Zahl von ostkirchlichen Geistlichen stehen die Priester und Diakone der „lateinischen“ Pfarreien zum Beispiel immer häufiger vor der Frage, ob auch sie den Christen aus den katholischen Ostkirchen die Sakramente spenden können. Solche und ähnliche praktische Probleme waren für die Migrationskommission der Deutschen Bischofskonferenz Anlass, mit Unterstützung des Kreises der diözesanen Verwaltungskanonisten die vorliegende Handreichung bereitzustellen.
In den meisten Erzbistümern und Bistümern wurden inzwischen Diözesanbeauftragte für die Gläubigen der mit Rom verbundenen Ostkirchen ernannt. Sie stehen vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung und helfen gerne bei der Beantwortung von Fragen, die sich im konkreten Einzelfall ergeben.
Wir hoffen, dass diese Handreichung eine kleine Hilfe bietet, um die Vielfalt der Traditionen der katholischen Kirche auch in Deutschland lebendig zu erhalten. So können sich die Migranten und Geflüchteten in unsere Gemeinschaft integrieren, ohne ihre eigene Identität zu verlieren.
Erzbischof
Dr. Stefan Heße
Weihbischof
Dr. Dominicus Meier OSB
Vorsitzender der Migrationskommission
der Deutschen Bischofskonferenz
Beauftragter der Deutschen Bischofskonferenz
für die Gläubigen der mit Rom verbundenen Ostkirchen
#

Einführung

„Einheit in Vielfalt“ – so kann man die katholische Kirche beschreiben. Denn neben der uns vertrauten lateinischen Kirche gibt es eine Reihe von orientalischen Kirchen, die zur katholischen Kirche gehören. Sie unterscheiden sich nicht im Glauben von der lateinischen Kirche, wohl aber in ihrem liturgischen Ritus und in ihrer Struktur. Wie die lateinische Kirche feiern sie sieben Sakramente und erkennen die Leitung durch den Papst an. Sie bilden keine andere Konfession wie zum Beispiel die orthodoxen Schwesterkirchen oder die evangelischen kirchlichen Gemeinschaften, sondern eine andere Form des katholischen Glaubens. Sie werden als Eigenkirchen (ecclesiae sui iuris) bezeichnet, da sie den katholischen Glauben nach eigenem Recht und mit eigener Liturgie leben und feiern. Dementsprechend haben sie ein eigenes Gesetzbuch und eigene liturgische Vorschriften. Unbeschadet der Vielfalt der Riten und Traditionen verbindet und verpflichtet sie alle das gemeinsame Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO). Das Gesetzbuch der lateinischen Kirche, der Codex Iuris Canonici (CIC), und der CCEO ähneln sich vom Inhalt zwar sehr, unterscheiden sich aber in nicht unwesentlichen, aus der Tradition gewachsenen Regelungen durchaus.
Insbesondere durch die Zuwanderung von Flüchtlingen und Migranten ist die Zahl der in Deutschland lebenden Gläubigen, die einer der 23 katholischen Ostkirchen angehören, in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen.1# Derzeit leben etwa 200.000 Gläubige aus 14 verschiedenen katholischen Ostkirchen, die größtenteils aus Syrien und dem Irak, aber auch aus Afrika stammen, in unserem Land. Die vorliegende Handreichung möchte einen Überblick über die wichtigsten Regelungen hinsichtlich der Sakramentenspendung und der pastoralen Praxis vermitteln.
#

1. Zum Verhältnis zwischen der lateinischen Kirche und den
katholischen Ostkirchen

Wegweisend für das Verhältnis zwischen der lateinischen Kirche und den katholischen Ostkirchen ist die Anerkennung, die Letztere durch das Dekret über die katholischen Ostkirchen des Zweiten Vatikanischen Konzils ausdrücklich erfahren haben. Dort rufen die Konzilsväter die Gläubigen dazu auf, einander in gegenseitiger Wertschätzung zu begegnen. Im Vorwort heißt es: „Die Ostkirchen mit ihren Einrichtungen und liturgischen Bräuchen, ihren Überlieferungen und ihrer christlichen Lebensordnung sind in der katholischen Kirche hochgeschätzt.“2# Die Rede ist von einer „wunderbaren Gemeinschaft“, die überall auf der Erde gefördert werden solle unter Beibehaltung der jeweiligen Riten, d. h. der liturgischen Bräuche. Für die pastorale Praxis ergibt sich daraus die Konsequenz, im Umgang mit Gläubigen, die einer der katholischen Ostkirchen angehören, deren Eigenrecht so weit wie möglich zu beachten. Die Frage, wann und wo die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gottesdienst einer katholischen Ostkirche besteht, ist für den interrituellen Umgang miteinander von großer Bedeutung.
Nur die Ukrainische griechisch-katholische Kirche hat in Deutschland eine eigene Hierarchie, das heißt einen für die Angehörigen dieser Rituskirche deutschlandweit zuständigen Exarchen (Bischof) mit Sitz in München. Für die Angehörigen aller anderen Rituskirchen sind die lateinischen Diözesanbischöfe in allen Fragen der Seelsorge die zuständigen Autoritäten (can. 915 § 5 CCEO).
Von den Angehörigen der katholischen Ostkirchen sind die Gläubigen, die zu den orthodoxen Kirchen gehören, zu unterscheiden. Sie feiern ihre Liturgie zwar im selben Ritus, stehen aber nicht in Gemeinschaft mit dem Papst in Rom.
Die Versorgung der zu den verschiedenen katholischen Ostkirchen gehörenden Gläubigen mit Seelsorgern ihres jeweiligen Ritus ist in Deutschland sehr unterschiedlich. In vielen Fällen gibt es Priester der einzelnen katholischen Ostkirchen, die für die Seelsorge an den Gläubigen ihres Ritus in einem Bistum – oft auch in mehreren Bistümern – beauftragt sind. Mangelnde Kenntnis oder die räumliche Entfernung führen allerdings nicht selten dazu, dass Angehörige der katholischen Ostkirchen sich der lateinischen Kirche zuwenden, um dort die Gottesdienste zu besuchen, ihre Kinder taufen zu lassen oder eine Ehe zu schließen. Es gehört zu ihrem Verständnis und es ist ihr Recht, dass ihnen und ihren Kindern die Sakramente so gespendet werden, dass sie nach ihrem Eigenrecht erlaubt und gültig sind. Diese Sichtweise bringt Konsequenzen mit sich: Wegen der Anerkennung der anderen Riten ist im Einzelfall zu klären, ob ein der Eigenkirche angehörender Priester zur Verfügung steht, bevor ein Kleriker der lateinischen Kirche die Feier der Sakramente vollzieht. Sollte kein Priester des eigenen Ritus ansprechbar sein, sind bei der Feier der Sakramente durch einen Priester des lateinischen Ritus zumindest die liturgischen und rechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen katholischen Ostkirche zu berücksichtigen. Die Feier der Sakramente von Gläubigen einer katholischen Ostkirche in der lateinischen Kirche führt dabei nicht automatisch zum Rituswechsel. Dieser müsste in der Regel bei der Kongregation für die Orientalischen Kirchen in Rom beantragt werden (cann. 29–37 CCEO). Damit wird die Bedeutung der unterschiedlichen Riten in der einen katholischen Kirche hervorgehoben und deren Eigenrecht betont.
#

2. Praktische Fragen im Umgang mit Angehörigen katholischer Ostkirchen auf dem Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz

#

2.1. Anmeldepflicht

Zusammen mit der lateinischen Kirche bilden die 23 katholischen Ostkirchen die eine, heilige, katholische Kirche. Für Katholiken, die in Deutschland wohnen oder sich hier dauerhaft aufhalten, besteht eine Anmeldepflicht. Sobald also ein Wohnsitz begründet wird – der Aufenthalt in einer Flüchtlingsunterkunft begründet diesen noch nicht –, muss bei der Anmeldung in der staatlichen Meldebehörde das Konfessionsmerkmal angegeben werden. Da Angehörige dieser Ostkirchen zur katholischen Kirche gehören, werden sie in den zivilen Registern mit dem Konfessionsmerkmal „RK“ geführt. Denn weder das staatliche noch das kirchliche Meldewesen differenziert zwischen den katholischen Rituskirchen.
#

2.2. Spendung und Empfang der Sakramente

Die katholischen Ostkirchen sind bezogen auf ihre Größe oder Mitgliederzahl im Verhältnis zur lateinischen Kirche eher klein, und es ist ein gemeinsames Anliegen, sie und ihre Tradition in der Vielfalt der katholischen Kirche zu erhalten. Daher unterliegen sie einem besonderen Schutz (can. 39 CCEO). Das bedeutet, dass einerseits die Gläubigen selbst dazu verpflichtet sind, die Sakramente von den je eigenen Geistlichen ihrer Eigenkirche zu empfangen, andererseits aber die lateinischen Geistlichen verpflichtet sind, nicht in die Zuständigkeit der geistlichen Mitbrüder der anderen Eigenkirche einzugreifen (can. 40 CCEO).
Werden die Seelsorger in den lateinischen Pfarreien gebeten, Angehörigen der katholischen Ostkirchen Sakramente zu spenden, ist daher stets zu prüfen, ob das Anliegen von einem für diese Gläubigen zuständigen Geistlichen in Deutschland erfüllt werden kann. Generell gilt, dass die Angehörigen der katholischen Ostkirchen die Sakramente auch in der lateinischen Kirche nach den für alle geltenden Regeln gültig empfangen können. Für die Erlaubtheit der Sakramentenspendung durch lateinische Geistliche ist unter Umständen jedoch Besonderes zu beachten.
Da in Deutschland außer der Ukrainischen griechisch-katholischen Kirche keine andere katholische Ostkirche über eine eigene hierarchische Struktur verfügt, bedürfen auch die Priester der katholischen Ostkirchen zur Erlaubtheit und ggf. auch zur Gültigkeit ihres Handelns der Übertragung von Befugnissen
  • bei regelmäßiger oder ständiger Präsenz vonseiten des jeweils zuständigen lateinischen Ortsordinarius und
  • bei einmaligem Tätigwerden vonseiten des zuständigen Ortspfarrers.
#

2.2.1 Die Taufe

Gemäß can. 683 CCEO soll die Taufe nach der liturgischen Ordnung derjenigen Rituskirche gespendet werden, der der Täufling zugeschrieben werden soll. Daher kommt einem Priester derjenigen Eigenkirche, der der Täufling zugeschrieben werden soll, der Vorrang gegenüber dem lateinischen Geistlichen als Taufspender zu. Sofern der lateinische Priester nicht ausdrücklich befugt ist, auch in einem anderen als dem lateinischen Ritus zu zelebrieren (Erlaubnis zum Biritualismus), wird die erbetene Taufe von ihm zwar nach dem lateinischen Ritus gespendet, der Täufling aber dennoch der entsprechend anderen Rituskirche zugeschrieben. Die abweichende Rituszugehörigkeit ist im Taufbuch gesondert zu vermerken (can. 37 CCEO).3#
#

2.2.1.1 Der Taufspender

Da ausschließlich der Diözesanbischof zur Seelsorge für die Angehörigen der katholischen Ostkirchen bevollmächtigt ist, bedarf der Priester, der die Taufe spendet, der ausdrücklichen Erlaubnis des Diözesanbischofs.4# Die bischöfliche Tauferlaubnis schließt die Befugnis zur Spendung der Firmung bei Erwachsenen mit ein (can. 883 n. 2 CIC). Im Falle der Kindertaufe kann die Firmvollmacht für den Einzelfall durch den Ortsordinarius erteilt werden.
Anders als in der lateinischen Kirche, gehört der Diakon in den katholischen Ostkirchen nicht zu den ordentlichen Taufspendern (can. 677 § 2 CCEO). Der Hintergrund dafür ist, dass in der ostkirchlichen Tradition die beiden Initiationssakramente (Taufe und Firmung, in den meisten katholischen Ostkirchen auch die Eucharistie) zugleich und aus Anlass der Taufe gespendet werden. Die Fähigkeit zur Firmspendung setzt den Empfang der Priesterweihe voraus; daher scheidet der Diakon im Regelfall als Taufspender aus. Die unter Umständen von einem Diakon im Notfall und ohne Firmung gespendete Taufe ist dennoch gültig.
Steht ein Priester der jeweiligen katholischen Ostkirche als Taufspender zur Verfügung, bedarf er zur Taufspendung der Erlaubnis des lateinischen Ortspfarrers (can. 862 CIC), der diese Erlaubnis nicht verweigern darf (can. 678 § 1 CCEO).
#

2.2.1.2 Taufbewerber unter 14 Jahren

Erbitten Eltern, von denen wenigstens ein Teil einer katholischen Ostkirche angehört, die Taufe ihres Kindes, wird das Kind, sofern der Vater katholisch ist, der Kirche seines Vaters zugeschrieben. Ist nur die Mutter katholisch oder stimmt der Vater zu, wird das Kind der Kirche seiner Mutter zugeschrieben (can. 29 § 1 CCEO). Ist das Kind unehelich geboren, ist es in die Kirche seiner Mutter zu taufen (can. 29 § 2 CCEO).
#

2.2.1.3 Erwachsenentaufe (ab Vollendung des 14. Lebensjahres)

Will jemand, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, das Sakrament der Taufe empfangen, kann er die Kirche, der er angehören will, selber wählen. Der lateinische Priester, der einen erwachsenen Taufbewerber in eine katholische Ostkirche hinein tauft, bedarf hierzu der ausdrücklichen Erlaubnis des für den Taufort zuständigen Diözesanbischofs.
#

2.2.1.4 Taufpatenschaft

Dem Taufbewerber soll nach Möglichkeit ein Pate gegeben werden (can. 684 CCEO). Ein lateinischer Katholik kann die Patenschaft für einen Taufbewerber, der in eine katholische Ostkirche aufgenommen werden soll, übernehmen (can. 685 CCEO). Es empfiehlt sich jedoch wegen der Aufgabe des Paten – Einführung in die eigene Kirche mit ihrem Ritus und ihrer Tradition – die Übernahme des Amtes durch einen Angehörigen dieser Kirche. Die Übernahme des Taufpatenamtes durch die Eltern oder den Ehepartner ist nicht zulässig (can. 685 § 1 n. 5 CCEO).
#

2.2.1.5 Eintragung ins Taufbuch

Die gespendete Taufe ist in der Pfarrei ins Taufbuch mit laufender Nummer und unter Hinweis auf die Rituszugehörigkeit einzutragen (can. 37 CCEO5#), in der sie gespendet wurde.
#

2.2.2 Firmung (Myronsalbung)

Die Angehörigen der katholischen Ostkirchen empfangen die Firmung (Myronsalbung) von ihren Priestern üblicherweise zusammen mit dem Sakrament der Taufe (can. 695 § 1 CCEO).
Lateinische Priester benötigen – abgesehen von Todesgefahr – auch und insbesondere für die Spendung der Firmung (Myronsalbung) bei den in eine katholische Ostkirche Getauften der ausdrücklichen bischöflichen Vollmacht, die sie
  • entweder von Rechts wegen haben (qua Amt oder aufgrund der gegebenen Tauferlaubnis (can. 883 n. 2 CIC)) oder
  • aufgrund besonderer Verleihung durch den Diözesanbischof (cann. 884 § 1, 887 CIC, 696 § 2 CCEO) erhalten.
Wer in einer katholischen Ostkirche getauft ist, ist im Regelfall auch schon gefirmt. Das Sakrament der Firmung (Myronsalbung) kann wie die Taufe nicht wiederholt gespendet werden (cann. 845 § 1 CIC, 672 § 1 CCEO). Angehörige katholischer Ostkirchen im Firmalter, die anlässlich ihrer Taufe auch die Myronsalbung schon empfangen haben, können mit ihren gleichaltrigen Firmlingen der lateinischen Kirche das Sakrament nicht erneut empfangen. Die Teilnahme an der Firmvorbereitung sowie in geeigneter Form auch an der Firmfeier vor Ort ist selbstverständlich möglich.
#

2.2.2.1 Firmpatenschaft

Das Recht der katholischen Ostkirchen sieht wegen der im Regelfall zusammen gespendeten Sakramente der Taufe und der Myronsalbung einen eigenen (Firm-)Paten neben dem Taufpaten nicht vor.
#

2.2.2.2 Eintragung der Firmung (Myronsalbung)

Sowohl eine Firmspendung im Zusammenhang mit der Taufe als auch eine eigenständige Firmspendung wird im Verzeichnis der Gefirmten der Pfarrei ebenfalls unter Hinweis auf die Rituszugehörigkeit eingetragen, in der sie gespendet wurde.
#

2.2.3 Eucharistie (Göttliche Liturgie)

Das Sakrament der Eucharistie wird von Angehörigen der katholischen Ostkirchen ohne Weiteres in der lateinischen Kirche erlaubt empfangen (can. 923 CIC, can. 671 § 1 CCEO).
#

2.2.3.1 Feier der Eucharistie im ostkirchlichen Ritus

Gemäß can. 705 § 1 CCEO können einem Priester einer katholischen Ostkirche der Altar und der Gottesdienstraum einer lateinischen Kirche zur Feier der Eucharistie zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist – wie in jedem anderen Fall eines unbekannten Priesters – darauf zu achten, dass der ortsfremde Priester dem zuständigen Ortspfarrer ein gültiges Zelebret vorlegt (can. 903 CIC, can. 703 § 1 CCEO).6#
Dem lateinischen Priester ist die Feier in einem Ritus einer katholischen Ostkirche nur mit Genehmigung des Apostolischen Stuhls erlaubt (Erlaubnis zum Biritualismus, can. 674 § 2 CCEO).
#

2.2.3.2 Konzelebration

Die gemeinsame Eucharistiefeier von Priestern verschiedener eigenberechtigter Kirchen bedarf der Erlaubnis des für den Ritus des Hauptzelebranten zuständigen Bischofs (can. 701 CCEO).7# Alle Konzelebranten folgen den Vorschriften der liturgischen Bücher des Hauptzelebranten (can. 701 CCEO) und tragen nach Möglichkeit ihre jeweiligen liturgischen Gewänder (cann. 701, 707 § 2 CCEO).
#

2.2.3.3 Erstkommunion

Üblicherweise erhalten die Neugetauften in den katholischen Ostkirchen im Zusammenhang mit ihrer Taufe und Myronsalbung auch schon die Eucharistie (entweder als Partikel des eucharistischen Brotes oder unter der Gestalt des Weines), sodass die Erstkommunion quasi schon stattgefunden hat. Die Teilnahme am Erstkommunionunterricht gleichaltriger lateinischer Kinder sowie in geeigneter Weise auch an der Feier der Erstkommunion vor Ort ist aber selbstverständlich als erste feierliche Kommunion möglich.
Ist die Erstkommunion anlässlich von Taufe und Myronsalbung noch nicht erfolgt, kann sie nach entsprechender Vorbereitung Kindern und Erwachsenen gespendet werden. Die Erstkommunion ist im Verzeichnis der Erstkommunikanten in der Pfarrei einzutragen, wo sie stattgefunden hat.
#

2.2.4 Die Feier des Sakraments der Versöhnung

Das Sakrament der Versöhnung können Angehörige der katholischen Ostkirchen bei lateinischen Priestern ohne Weiteres empfangen (can. 991 CIC). In der Tradition der katholischen Ostkirchen ist mangels der Tradition eines Beichtstuhls der dafür vorgesehene Ort der Kirchenraum selbst, wobei aus gerechtem Grund das Sakrament auch an einem anderen geeigneten Ort gespendet werden kann (can. 736 CCEO).
Einen Vorbehalt der Lossprechung gibt es in den katholischen Ostkirchen hinsichtlich der Abtreibung, die gemäß can. 728 § 2 CCEO dem Eparchialbischof (Diözesanbischof) vorbehalten ist. Dem Apostolischen Stuhl sind gemäß can. 728 § 1 CCEO die Lossprechung bei direkter Verletzung des Beichtgeheimnisses und die Lossprechung eines Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit vorbehalten.
#

2.2.5 Die Ehe

Die rechtlichen Bestimmungen über die Ehe und die Eheschließung sind in der lateinischen Kirche und den katholischen Ostkirchen weitgehend identisch. Dennoch gibt es Unterschiede und Besonderheiten.
#

2.2.5.1 Die Eheschließungsform (ritus sacer)

Um nach dem Recht der katholischen Ostkirchen kirchlich gültig verheiratet zu sein, bedarf es der Einhaltung des ritus sacer. Eine Dispens vom ritus sacer kann nur aus sehr schwerwiegendem Grund und nur vom Apostolischen Stuhl oder dem zuständigen Patriarchen8# erteilt werden (can. 835 CCEO). Der ritus sacer sieht im Grundsatz vor, dass neben zwei Zeugen auch ein Priester – ein Diakon ist nicht ausreichend – bei der Eheschließung anwesend ist, der den zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlichen Brautsegen erteilt (can. 828 § 2 CCEO, can. 1108 § 3 CIC). Weitere Elemente des ritus sacer, etwa die Krönung der Brautleute, werden von der jeweiligen Eigenkirche bestimmt, sind für die Gültigkeit der Eheschließung aber irrelevant.
#

2.2.5.2 Ritusverschiedene Trauung (lateinisch – kath. ostkirchlich)

Will ein ritusverschiedenes Paar (lateinisch – kath. ostkirchlich) kirchlich getraut werden, kann die Eheschließung
  1. entweder nach dem Ritus der lateinischen Kirche erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass ein Priester den Brautsegen spendet,
  2. oder nach dem Ritus der katholischen Ostkirche, wobei der lateinische Teil hierfür keine Dispens von der kanonischen Eheschließungsform zu beantragen braucht.
Findet die Trauung nach dem lateinischen Ritus statt, ist wie gewohnt das Ehevorbereitungsprotokoll zur Erteilung des Nihil obstat im Generalvikariat/Ordinariat einzureichen. Erfolgt die Trauung nach dem Ritus einer katholischen Ostkirche, wird nach den dort üblichen Regeln verfahren. In jedem Fall ist das Ehevorbereitungsprotokoll dem lateinischen Ortsordinarius zur Erteilung etwaiger Dispensen oder Befugnisse vorzulegen.
Zur Gültigkeit der Trauung ist neben dem priesterlichen Brautsegen immer auch die Traubefugnis erforderlich, über die der Ortspfarrer von Amts wegen verfügt (can. 530 n. 4 CIC, can. 290 § 2 CCEO), die einem ortsfremden Priester aber vom Ortspfarrer zu übertragen ist (can. 1111 § 1 CIC, can. 830 § 1 CCEO).
#

2.2.5.3 Trauung von zwei Angehörigen katholischer Ostkirchen

Beabsichtigen zwei Brautleute, die beide einer katholischen Ostkirche angehören, miteinander die Ehe einzugehen und können sie keinen Priester ihrer (je) eigenen Kirche dafür angehen, darf ein Priester der lateinischen Kirche das Paar trauen. Vorab ist jedoch gemäß can. 916 § 5 CCEO zur Gültigkeit der Eheschließung eine entsprechende Beauftragung (Delegation) des Priesters durch seinen lateinischen Bischof einzuholen. Die Aufnahme des Ehevorbereitungsprotokolls sowie die Eintragung der Trauung in den Trauungsbüchern erfolgen in gewohnter Weise ebenfalls unter Hinweis auf die Rituszugehörigkeit.
#

2.2.5.4 Trauung eines Angehörigen einer katholischen Ostkirche und eines Ungetauften

Wie im lateinischen Recht kann der Ortsbischof vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit (can. 803 § 1 CCEO) unter den üblichen Voraussetzungen (Glaubensversprechen des katholischen Teils; can. 814 CCEO) dispensieren. Erfolgt die Trauung nach dem lateinischen Ritus, bedarf der lateinische Priester hierzu eigens der Beauftragung durch seinen Diözesanbischof.
#

2.2.5.5 Besondere Ehehindernisse

Das Recht der katholischen Ostkirchen kennt einige Ehehindernisse, die es im lateinischen Rechtskreis nicht gibt. Dazu gehört das Hindernis der geistlichen Verwandtschaft, das zwischen dem Paten und dem Täufling sowie dem Paten und den Eltern des Täuflings entsteht (can. 811 § 1 CCEO). Das Hindernis der Schwägerschaft dehnt sich über die gerade Linie auf den zweiten Grad der Seitenlinie aus (can. 809 § 1 CCEO). Zudem macht jede Bedingung, die bei der Eheschließung gesetzt wird, diese ungültig (can. 826 CCEO).
#

2.2.5.6 Exkurs: Das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren

Wie die lateinische Kirche kennt das Recht der katholischen Ostkirchen die Möglichkeit einer Eheannullierung durch das kirchliche Gericht (cann. 1671–1687 CIC und 1357–1371 CCEO). Die Zuständigkeitsregeln (cann. 1672 CIC und 1359 CCEO) entsprechen einander. Erster Richter in seinem Bistum, seiner Eparchie, ist der Bischof, der ein Richterkollegium aus drei Personen zu ernennen hat.
Da es bis auf das Exarchat der Ukrainischen Katholiken in München keine weitere hierarchische Struktur für die unierten Kirchen in Deutschland gibt und beide Gesetzbücher die Zuständigkeit in gleicher Weise regeln, ist es nach Abstimmung mit dem Bischof der ukrainischen Katholiken möglich, ein Ehenichtigkeitsverfahren von Angehörigen seiner Kirche am Gericht des Wohnortes einer der beiden Parteien oder dort, wo die meisten Beweise zu erheben sind, im Bereich der lateinischen Kirche zu führen (can. 830 §§ 1–2 CCEO). Die Zustimmung des ukrainischen Exarchen sollte schriftlich erfolgen und der Akte beigefügt werden (can. 830 § 3 CCEO). Über die Möglichkeit und weitere Einzelheiten des Ehenichtigkeitsverfahrens informiert das zuständige Offizialat.
#

2.2.6 Die Krankensalbung

Das Sakrament der Krankensalbung können Angehörige der katholischen Ostkirchen ohne Weiteres von den lateinischen Priestern empfangen (can. 739 CCEO).
#

2.3. Das Begräbnis

In den katholischen Ostkirchen ist es den Priestern vorbehalten, die Bestattung vorzunehmen. Vonseiten des lateinischen Rechts spricht jedoch nichts dagegen, nach den in den deutschen Diözesen üblichen Möglichkeiten zu verfahren. Das Begräbnis bzw. der Todesfall eines Angehörigen der katholischen Ostkirchen wird wie gewohnt im Toten- und Begräbnisbuch eingetragen.
#

2.4. Segens- und Zeichenhandlungen

In Bezug auf die in der lateinischen Tradition üblichen Segensund Zeichenhandlungen (Blasiussegen, Aschekreuz etc.) bestehen für Spendung und Empfang keinerlei Einschränkungen (can. 1170 CIC).
#

2.5. Zulassung von Kindern, die einer katholischen Ostkirche angehören, in Einrichtungen der lateinischen Kirche

Kinder von Eltern, die einer katholischen Ostkirche angehören, können ohne Weiteres in einen katholischen Kindergarten oder eine katholische Schule aufgenommen werden. Die Zulassungsbedingungen sind nicht anders als bei den lateinisch-katholischen Kindern. Wichtig ist, dass sie im Melderegister als katholisch geführt werden.
#

2.6. Mitgliedschaft in den Gremien der Gemeinde

#

2.6.1 Der Pfarreirat/Pfarrgemeinde- bzw. Kirchengemeinderat/Pastoralrat

Für die Mitgliedschaft im Pfarreirat/Pfarrgemeinde- bzw. Kirchengemeinderat/Pastoralrat ist die Zugehörigkeit zur entsprechenden Pfarr- bzw. Kirchengemeinde Voraussetzung. In Ausnahmefällen können auch Katholiken zugelassen werden, die außerhalb der Pfarrei wohnen, „sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen und soweit staatskirchenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen“9#. Die Angehörigen der katholischen Ostkirchen, für die bislang keine kirchenrechtlich eigenen Pfarreien errichtet wurden, nehmen ersatzweise am Leben der lateinischen Kirche teil. Sollten sie die Bedingungen für die Mitarbeit im Pfarreirat/Pfarrgemeinde- bzw. Kirchengemeinderat/ Pastoralrat erfüllen, spricht nichts gegen ihre Kandidatur.
#

2.6.2 Der Kirchenvorstand/Verwaltungsrat/Verwaltungsausschuss

Aktives und passives Wahlrecht für den Kirchenvorstand/Verwaltungsrat/ Verwaltungsausschuss besitzen nach dem Kirchenvorstandsgesetz Personen, die in der Pfarrgemeinde ihren Wohnsitz haben. Für Zugezogene gilt ein Mindestaufenthalt von einem Jahr in der Pfarrgemeinde als Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Entscheidend ist nicht die Eintragung beim Einwohnermeldeamt, „sondern die Frage, ob der Wähler oder Wahlkandidat auch wirklich in der Pfarrgemeinde den Mittelpunkt seines Lebens hat“10#. An keiner Stelle im Kirchenvorstandsgesetz gibt es eine Unterscheidung zwischen den Eigenkirchen. In can. 295 CCEO (vgl. can. 537 CIC) ist jedoch auch für die Angehörigen der katholischen Ostkirchen ein Rat für die pastoralen und ökonomischen Dinge – dem Partikularrecht entsprechend – vorgesehen. Damit steht ihnen das aktive und passive Wahlrecht hinsichtlich des Kirchenvorstands/Verwaltungsrats/Verwaltungsausschusses in der lateinischen Kirche zu, wenn sie die im Kirchenvorstandsgesetz genannten Bedingungen (Alter, Wohnsitz und Meldepflicht) erfüllen.
#

3. Auflistung der 23 mit Rom verbundenen Ostkirchen

#

3.1. Auflistung nach Ritusfamilien

Alexandrinischer Ritus
Koptisch-katholische Kirche
Äthiopisch-katholische Kirche
Eritreisch-katholische Kirche
Antiochenischer Ritus
Syro-malankarische katholische Kirche
Syrisch-maronitische Kirche
Syrisch-katholische Kirche
Armenischer Ritus
Armenisch-katholische Kirche
Chaldäischer Ritus
Chaldäisch-katholische Kirche
Syro-malabarische Kirche
Byzantinischer Ritus
Albanische griechisch-katholische Kirche
Bulgarische griechisch-katholische Kirche
Griechische griechisch-katholische Kirche
Griechisch-katholische Kirche in Kroatien und Serbien
Italo-albanische Kirche
Mazedonische griechisch-katholische Kirche
Melkitische griechisch-katholische Kirche
(Rum-katholische Kirche)
Rumänische griechisch-katholische Kirche
Russische griechisch-katholische Kirche
Ruthenische griechisch-katholische Kirche
Slowakische griechisch-katholische Kirche
Ukrainische griechisch-katholische Kirche
Ungarische griechisch-katholische Kirche
Weißrussische griechisch-katholische Kirche
#

3.2. Alphabetische Auflistung mit Ursprungsland und Kürzel zur Kennzeichnung im Taufbuch

Kirche
Ursprungsland
Kürzel zur
zusätzlichen
Kennzeichnung
im Taufbuch
Armenisch-katholische Kirche
Armenien
AR
Äthiopisch-katholische Kirche
Äthiopien
ÄT
Albanische griechisch-kath. Kirche
Albanien
AL
Bulgarische griechisch-kath. Kirche
Bulgarien
BU
Chaldäisch-kath. Kirche
Irak
CH
Eritreisch-kath. Kirche
Eritrea
ER
Griechische griechisch-kath. Kirche
Griechenland,
Türkei
GR
Griechisch-kath. Kirche in Kroatien und Serbien
Kroatien, Serbien,
Montenegro
KG
Italo-albanische Kirche
Italien
IA
Koptische kath. Kirche
Ägypten
KO
Mazedonische griechisch-kath. Kirche
Mazedonien
MA
Melkitische griechisch-kath. Kirche (Rum-katholische Kirche)
Syrien, Libanon
ME
Rumänische gr.-kath. Kirche
Rumänien
RU
Russische griechisch-kath. Kirche
Russland
RS
Ruthenische griechisch-kath. Kirche
Ukraine
RT
Slowakische griechisch-kath. Kirche
Slowakei
SL
Syrisch-maronitische Kirche
Libanon, Syrien
MK
Syrisch-katholische Kirche
Syrien
SK
Syro-malankarische kath. Kirche
Indien
SM
Syro-malabarische Kirche
Indien
SY
Ukrainische griechisch-kath. Kirche
Ukraine
UK
Ungarische griechisch-kath. Kirche
Ungarn
UG
Weißrussische griechisch-kath. Kirche
Weißrussland
(Belarus)
WG
#

4. Literaturhinweise

Das Kirchenjahr in der Tradition des Ostens und des Westens, hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und vom Generalsekretariat der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland (= Arbeitshilfen 310), Bonn/Dortmund 2019.
Christen aus dem Orient. Orientierung über christliche Kirchen im Nahen Osten und Nordafrika und die pastorale Begleitung ihrer Gläubigen in Deutschland, hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= Arbeitshilfen 283), Bonn 2016.
Althaus, Rüdiger/Prader, Joseph/Reinhardt, Heinrich J. F., Das kirchliche Eherecht in der seelsorgerischen Praxis. Orientierungshilfen für die Ehevorbereitung und Krisenberatung. Hinweise auf die Rechtsordnungen der Ostkirchen und auf das islamische Eherecht, Münster 2014.
Eicholt, Bernd, Formvorschriften bei einer ritusverschiedenen Eheschließung, in: De processibus matrimonialibus, 7 (2000) 175–195.
Graßmann, Andreas, Die lateinischen Ordinariate für Gläubige orientalischer Riten. Genese, verfassungsrechtliche Verortung und Darstellung der gegenwärtigen Gestalt, in: Lebendige Kirche in neuen Strukturen (2015) 219–265.
Hilberath, Bernd Jochen, Theologischer Kommentar über die katholischen Ostkirchen, in: Hünermann, Peter/Hilberath, Bernd Jochen (Hg.), Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil, Bd. 3, Freiburg 2005, 1–68.
Kaptijn, Astrid, Die Rolle des geweihten Amtsträgers der lateinischen oder orientalischen Kirchen bei der Trauung orientalischer Katholiken, in: Theologie der Gegenwart, 61 (2018) 106–116.
Mykhaleyko, Andriy, Die katholischen Ostkirchen (= Die Kirchen der Gegenwart 3 – Bensheimer Hefte 113), Göttingen 2012.
Oeldemann, Johannes, Katholisch, aber nicht römisch: die Rolle der Kirchen östlicher Riten innerhalb der katholischen Kirche und ihre Bedeutung für die Ökumene, in: Ostkirchliche Studien, 57 (2008), 1, 70–90.
Ders., Die Kirchen des christlichen Ostens. Orthodoxe, orientalische und mit Rom unierte Ostkirchen, Regensburg 42016.
Pree, Helmuth, Eine Kirche in vielen Völkern, Sprachen und Riten, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht, 178 (2009) 396–426.
Suabó, Péter, Die Zuständigkeit des Pfarrers bei Ehen von Partnern verschiedener Riten im Recht der Orientalischen Kirchen, in: De processibus matrimonialibus, 7 (2000) 205–215.
Suttner, Ernst Christoph, Die Ostkirchen: ihre Traditionen, der Verlust unserer Einheit mit ihnen und die Suche nach Wiedererlangung der Communio, Würzburg 2000.
Thull, Philipp, Miteinander glauben, füreinander da sein: kirchenrechtliche Anmerkungen zur Seelsorge an Flüchtlingen, die einer katholischen Ostkirche angehören, in: Pastoralblatt für die Diözesen Aachen, Berlin, Hildesheim, Köln und Osnabrück, 68 (2016) 247–254.

#
1 ↑ Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Christen aus dem Orient. Orientierung über christliche Kirchen im Nahen Osten und Nordafrika und die pastorale Begleitung ihrer Gläubigen in Deutschland. Arbeitshilfen Nr. 283 (Bonn 2016); Annuario Pontificio (Città del Vaticano 2019), S. 1126–1129.
#
2 ↑ Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium ecclesiarum, 1.
#
3 ↑ Vgl. hierzu die Übersicht unter 3.2.
#
4 ↑ Soll ein lateinischer Priester einen Täufling durch die Taufe der Ukrainischen griechisch-katholischen Kirche zuschreiben, bedarf er der Erlaubnis des für den Täufling zuständigen Ukrainischen griechisch-katholischen Seelsorgers (can. 677 § 1 CCEO).
#
5 ↑ Eine Übersicht zur Kennzeichnung des jeweiligen Ritus findet sich unter 3.2.
#
6 ↑ Im Zweifelsfall kann über das Generalvikariat/Ordinariat eine Prüfung veranlasst werden, ob der Priester zu amtlichem Handeln in seiner Rituskirche befugt ist.
#
7 ↑ Für die Situation in Deutschland kommt die Erlaubnis des für den Ritus zuständigen Bischofs nur für die Ukrainer in Betracht, da sie alleinig eine eigene Hierarchie in Deutschland errichtet haben. Ansonsten ist der lateinische Ortsbischof zuständig.
#
8 ↑ Hierbei ist davon auszugehen, dass kein lateinischer Bischof den Patriarchen vertreten kann.
#
9 ↑ Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg u. a. 1976), Beschluss Räte und Verbände, 1.6, S. 661.
#
10 ↑ Heribert Emsbach/Thomas Seeberger, Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes (12. Auflage, Köln 2018), S. 27.