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Gebührenordnung für das
Bischöfliche Diözesanarchiv Aachen

Vom 8. November 2023

(KlAnz. 2024, Nr. 11, S. 35)

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Aufgrund von § 14, Abs. 1 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche im Bistum Aachen (Kirchliche Archivordnung – KAO) vom 25. April 2014 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2014, Nr. 87, S. 122-126) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 7 der Benutzungsordnung für das Bischöfliche Diözesanarchiv Aachen vom 8. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 10, S. 33), ergeht für besondere Dienstleistungen des Bischöflichen Diözesanarchivs folgende Verordnung:
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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Die Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Bischöflichen Diözesanarchiv ist grundsätzlich unentgeltlich.
( 2 ) Für Fachauskünfte werden keine Entgelte erhoben. Ausnahmen sind Aufträge zur genealogischen oder privaten Forschung, welche mit einer zusätzlichen Gebühr (zu den Reproduktionen) versehen werden. Die Gebühren werden je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand erhoben. Anfragen bezüglich genealogischer Auskünfte aus Archivalien, welche bereits online veröffentlicht wurden, werden nicht bearbeitet.
( 3 ) Verwertungsrechte für Veröffentlichungen sind gegen ein Belegexemplar der Publikation gebührenfrei.
( 4 ) Die Verwertung von Foto-, Audio- und Filmmaterial ist nur nach Ablauf der Schutzfristen und Urheberrechte gestattet. Der Antragsteller ist selbst für den Erwerb der Nutzungsrechte vom Urheberrechtsinhaber verantwortlich.
( 5 ) Reproduktionen können gemäß den Kapazitäten des Bischöflichen Diözesansarchivs nur in geringem Umfang erstellt werden. Für größere Aufträge kann nach Rücksprache ein externer Dienstleister herangezogen und im Auftrag und Namen des Antragstellenden tätig werden. Die anfallenden Kosten sind somit vom Antragstellenden zu tragen.
( 6 ) Reproduktionen können gemäß den technischen Möglichkeiten des Bischöflichen Diözesansarchivs nur in geringer Auflösung erstellt werden. Für druckfähige Dateien kann nach Rücksprache ein externer Dienstleister herangezogen werden und im Auftrag und Namen des Antragstellenden tätig werden. Die anfallenden Kosten sind somit vom Antragstellenden zu tragen.
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§ 2
Gebührenpflichtige Dienstleistungen

( 1 ) Erteilung schriftlicher Fachauskünfte bei genealogischen oder privaten Anfragen:
Pro angefangene halbe Stunde: 30,00 € zzgl. Reproduktionskosten
( 2 ) Beglaubigungen bei rechtlicher Notwendigkeit:
Pro angefangene halbe Stunde: 30,00 € zzgl. Reproduktionskosten
( 3 ) Beglaubigungen bei rechtlicher Notwendigkeit und Abschriften von Matrikeleinträgen des Antragstellers werden nicht berechnet.
( 4 ) Analoge sowie digitale Reproduktionsaufträge sind bis zu 9 Kopien bzw. Scans kostenlos.
( 5 ) Pro analoge oder digitale Reproduktion (ab dem 10. Scan / der 10. Kopie): 0,50 €
( 6 ) Pro digitalisierte Audiokassette: 10 €
( 7 ) Pro digitalisierte Videokassette: 20 €
( 8 ) Weitere Medienträger werden nach Anfrage in Rechnung gestellt.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden mit dem Tätigwerden des Bischöflichen Diözesanarchivs fällig, unabhängig vom Erfolg der Forschung. Sie sind in der vom Bischöflichen Diözesanarchiv gesetzten Frist zu entrichten.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührenordnung vom 18. Dezember 2003 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2004, Nr. 34, S. 56-57) außer Kraft gesetzt.