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Geltungszeitraum von: 15.12.1998

Geltungszeitraum bis: 30.10.2020

Wahlordnung
für den Kirchensteuerrat der Diözese Aachen

Vom 17. November 1998

(KlAnz. 1998, Nr. 207, S. 205)

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I. Diözesanwahlausschuß

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§ 1

Die Wahl der Mitglieder des Kirchensteuerrates findet unter Leitung eines vom Bischsof einberufenen Wahlausschusses statt, der die Wahlvorbereitungen durchführt, die Wahltermine festsetzt und über das Ergebnis der Wahl berichtet.
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II. Wahl der Mitglieder

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§ 2

Fahrtkosten, die ihnen die Bistumskasse auf Anforderung vergütet.
  1. Die Wahl der Mitglieder, die gem. § 1 Abs. 2 der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Aachen durch die Kirchenvorstände zu bestellen sind, geschieht in der in den folgenden §§ 3-13 festgelegten Weise.
  2. Die Bestimmung der beiden gem. § 1 Abs. 2 zu berufenden Mitglieder überträgt der Bischof dem Diözesanpastoralrat. Dieser wählt 2 Laien, die über ausreichende Erfahrungen in wirtschaftlichen und finanziellen Fragen verfügen sollen. Einer der beiden Laien soll dem Vorstand des Diözesanrates der Katholiken angehören.
  3. Der Diözesanpriesterrat wählt die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 dem Kirchensteuerrat angehörenden amtierenden Pfarrer, von denen einer Regionaldekan, der andere möglichst ein Mitglied des Diözesanpriesterrates sein soll.
Die Wahlen durch den Diözesanpastoralrat und Diözesanpriesterrat geschehen in der in den §§ 14-18 festgelegten Weise.
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§ 3

Wahlbezirke für die in § 2a) genannten Mitglieder sind die jeweiligen Regionen des Bistums Aachen. Deren Zahl beträgt z. Z. acht.
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§ 4

In jedem Wahlbezirk beruft der Regionaldekan einen Regionalwahlausschuß, der aus ihm selbst und zwei von ihm benannten Laien besteht.
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§ 5

Jeder Kirchenvorstand innerhalb eines Wahlbezirks bestimmt für die Wahl zum Kirchensteuerrat aus seiner Mitte einen Wahlmann/-frau und einen Ersatzwahlmann/-frau.
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§ 6

Der Regionalwahlausschuß setzt den Termin fest, bis zu dem die Wahl nach § 5 durchgeführt und das Ergebnis unter Übersendung einer Protokollausfertigung über die Wahl ihm mitzuteilen ist.
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§ 7

Der Regionalwahlausschuß bestimmt Ort und Zeit für die Wahl des Mitglieds und des Ersatzmitglieds des Kirchensteuerrates aus seinem Bereich und lädt die Wahlmänner/-frauen schriftlich zwei Wochen vorher zur Wahl ein. Im Fall der Verhinderung des/der Wahlmannes/-frau nimmt der/die Ersatzwahlmann/-frau an der Wahl teil.
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§ 8

Die zur Wahl erschienenen Wahlmänner/-frauen wählen das Mitglied des Kirchensteuerrates und ein Ersatzmitglied. Sind Kirchenvorstände weder durch den/die Wahlmann/-frau, noch durch den/die Ersatzwahlmann/-frau vertreten, so hat dies für die Gültigkeit der Wahl keine Folgen. Die zu der Wahl erschienenen Wahlmänner/-frauen haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen notwendigen
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§ 9

Der Wahlvorschlag muß mindestens drei Kandidaten enthalten. Die Kandidaten/innen müssen den Erfordernissen des § 1 Abs. 2 der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Aachen entsprechen. Sie sollen über die zur Erfüllung ihres Auftrages notwendigen wirtschaftlichen und finanziellen Erfahrungen verfügen.
Für die Kandidatenliste haben ein Vorschlagsrecht
  1. die Kirchenvorstände in der Region,
  2. der Regionalpastoralrat.
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§ 10

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
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§ 11

Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen erhält. Ersatzmitglied ist der/die Kandidat/in, der/die nach dem Gewählten die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 12

Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe der jeweiligen Stimmenzahl oder der Losentscheidung enthält. Das Protokoll ist von dem/der Sitzungsleiter/in und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Diözesanwahlausschuß unverzüglich zuzuleiten.
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§ 13

Der Regionaldekan teilt der/dem Gewählten und dem Ersatzmitglied das Wahlergebnis mit und bittet sie um eine schriftliche Bestätigung ihrer Bereitschaft, das Amt eines Mitgliedes im Diözesankirchensteuerrat anzunehmen. Schlägt ein/e Gewählte/r den Auftrag aus, tritt an seine Stelle der/die jeweils nächste in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmenzahl. Die Annahme der Wahl ist dem Diözesanwahlausschuß umgehend mitzuteilen.
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§ 14

Die Wahl der in § 2b) und 2c) genannten Mitglieder erfolgt auf Sitzungen des Diözesanpastoralrates und des Diözesanpriesterrates. Die Wahl muß zusammen mit der Einladung zur Sitzung zwei Wochen vorher angekündigt werden.
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§ 15

Der Bischof und der Generalvikar, sowie die Mitglieder des Diözesanpastoralrates, die Bedienstete des Bistums sind, haben bei dieser Wahl kein aktives und passives Wahlrecht. beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist.
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§ 17

Die wahlberechtigten Mitgliedern wählen mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand, der aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
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§ 18

Für das weitere Verfahren finden die §§ 10-13 entsprechende Anwendung.
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III. Abschluß des Wahlverfahrens

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§ 19

Der Diözesanwahlausschuß stellt nach Prüfung der Wahlniederschriften über die Wahlen in den Wahlbezirken und im Diözesanpastoralrat und Diözesanpriesterrat das Ergebnis der Wahl fest.
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§ 20

Der Diözesanwahlausschuß hat nach Vorliegen sämtlicher Annahmeerklärungen den Bischof über das Ergebnis des Wahlverfahrens zu unterrichten.
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§ 21

Die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen (Amtsblatt des Bistums Aachen) zu veröffentlichen.
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§ 22

Über Streitigkeiten, die sich aus der Wahl ergeben, entscheidet auf Antrag der Diözesanwahlausschuß. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den Generalvikar/die Schiedsstelle des Bistums zulässig.
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IV. Übergangsbestimmungen

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§ 23

Diese Fassung der Wahlordnung vom 21. Juli 1969 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. August 1969, Nr. 187, S. 111f.) war durch zwischenzeitliche Änderungen der Aufgabenstellung kirchlicher Gremien und unter Berücksichtigung der Erfahrungen der zurückliegenden Wahlen notwendig geworden.