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Geltungszeitraum von: 01.03.1986

Geltungszeitraum bis: 30.03.2004

Satzung
des Vermögensverwaltungsrates
der Diözese Aachen gem. can. 492 CIC

Vom 1. Februar 1986

(KlAnz. 1986, Nr. 41, S. 57)

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§ 1
Aufgaben

Der Vermögensverwaltungsrat der Diözese Aachen hat die Aufgabe, bei den Entscheidungen des Bischofs bezüglich der Verwaltung und der Beaufsichtigung des Kirchenvermögens der Diözese mitzuwirken. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus den cann. 493, 494, 1263, 1277, 1287, 1292, 1305, 1310 CIC, den Vorschriften der Diözesanstatuten und den Bestimmungen des Staatskirchenrechtes.
Unbeschadet der dem Kirchensteuerrat der Diözese Aachen aufgrund von Partikularrecht und Gewohnheiten zukommenden Rechte wirkt der Vermögensverwaltungsrat mit bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für die Diözese sowie bei der Billigung der Haushaltsrechnung.
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§ 2
Zusammensetzung

Der Bischof oder in seinem Auftrag der Generalvikar führen den Vorsitz im Vermögensverwaltungsrat.
Als Mitglieder gehören ihm an:
  1. der Generalvikar;
  2. ein Mitglied des Konsultorenkollegiums;
  3. vier sachkundige, leitende Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates aus den Bereichen Recht, Finanzwesen, Bauwesen und Organisation.
Dem Vermögensverwaltungsrat dürfen jedoch keine Personen angehören, die mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.
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§ 3
Amtszeit

Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates werden für 5 Jahre ernannt. Danach ist ihre Wiederernennung für jeweils weitere 5 Jahre möglich. Die zwischenzeitliche Ernennung eines Mitglieds erfolgt nur für die Dauer der laufenden Amtszeit.
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§ 4
Einberufung

Der Vermögensverwaltungsrat tagt wenigstens einmal monatlich zu einem vom Vorsitzenden festzusetzenden Termin.
Darüber hinaus beruft der Vorsitzende ihn ein, sooft das zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Vermögensverwaltungsrat übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende hat ihn einzuberufen, wenn zwei Mitglieder die Einberufung aus dringendem Grund beantragen.
Zu den Sitzungen des Vermögensverwaltungsrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Tage vor der Sitzung zu laden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Tag ihrer Absendung. In Eilfällen kann die Einberufungsfrist bis auf einen Tag verkürzt werden.
Auch die Tagesordnung kann in Eilfällen bis zur Sitzung ergänzt werden.
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§ 5
Beschlußfähigkeit

Der Vermögensverwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlußfähig, wenn er zum zweiten Male zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wird und auf diese Folge bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird.
Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
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§ 6
Arbeitsweise und Beschlußfassung

Der Vorsitzende kann Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates zu den Sitzungen des Vermögensverwaltungsrates einladen, sofern ein Beratungsgegenstand ihr Sachgebiet betrifft.
Der Vermögensverwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 7
Protokollführung

Über die Sitzungen des Vermögensverwaltungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder sowie der gefaßten Beschlüsse wiedergibt.
Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.
Die anwesenden Mitglieder unterzeichnen die Protokolle.
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§ 8
Inkrafttreten

Unter Aufhebung aller entgegenstehenden diözesanrechtlichen Bestimmungen tritt diese Satzung mit Wirkung vom 1. März 1986 in Kraft.