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Geltungszeitraum von: 19.02.2020

Geltungszeitraum bis: 30.10.2020

Satzung
des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Aachen

Vom 10. Februar 2004

(KlAnz. 2004, Nr. 186, S. 223), geändert am 19. März 2020
(KlAnz. 2020, Nr. 51, S. 74)

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§ 1
Aufgaben

Der Vermögensverwaltungsrat der Diözese Aachen nimmt seine Aufgaben bei den Entscheidungen des Bischofs bzgl. der Verwaltung und der Beaufsichtigung des Kirchenvermögens in der Diözese nach den Vorschriften des CIC, des diözesanen Rechtes und des Staatskirchenrechtes wahr.
Unbeschadet der dem Kirchensteuerrat der Diözese Aachen auf Grund von Partikularrecht und Gewohnheiten zukommenden Rechte wirkt der Vermögensverwaltungsrat mit bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für die Diözese sowie bei der Billigung der Haushaltsrechnung.
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§ 2
Zusammensetzung

Der Bischof oder in seinem Auftrag der Generalvikar führen den Vorsitz im Vermögensverwaltungsrat.
Als Mitglieder gehören ihm an:
  1. der Generalvikar,
  2. ein Mitglied des Konsultorenkollegiums,
  3. in der Regel vier vom Bischof zu ernennende Mitglieder, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen (can. 492 § 1 CIC).
Dem Vermögensverwaltungsrat dürfen jedoch keine Personen angehören, die mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.
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§ 3
Amtszeit

Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates werden für 5 Jahre ernannt. Danach ist ihre Wiederernennung für jeweils weitere 5 Jahre möglich.
Die zwischenzeitliche Ernennung eines Mitglieds erfolgt nur für die Dauer der laufenden Amtszeit.
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§ 4
Einberufung

Der Vermögensverwaltungsrat tagt in der Regel wenigstens einmal monatlich zu einem vom Vorsitzenden festzusetzenden Termin.
Darüber hinaus beruft der Vorsitzende ihn ein, sooft das zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Vermögensverwaltungsrat übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende hat ihn einzuberufen, wenn zwei Mitglieder die Einberufung aus dringendem Grund beantragen.
Zu den Sitzungen des Vermögensverwaltungsrates sind sämtliche Mitglieder in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der Beratungspunkte spätestens drei Tage vor dem Sitzungstermin zu laden. Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel der Einladung beigefügt werden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Tag der Absendung.
Auch die Tagesordnung kann in Eilfällen bis zur Sitzung ergänzt werden..
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§ 5
Beschlußfähigkeit

Der Vermögensverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wird und auf diese Folge bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird.
Ist nicht vorschriftsgemäß eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
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§ 6
Arbeitsweise und Beschlußfassung

Der Vorsitzende kann Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates zu den Sitzungen des Vermögensverwaltungsrates einladen, sofern ein Beratungsgegenstand ihr Sachgebiet betrifft.
Der Vermögensverwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
In Eil- und sonstigen Ausnahmefällen können
  1. Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
  2. Beschlüsse im Umlaufverfahren per Schreiben, E-Mail oder in sonstiger Textform gefasst werden.
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist eine Frist zur Rückäußerung einzuräumen. Eine nicht fristgemäße Rückäußerung gilt als Ablehnung. Die so gefassten Beschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben und mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
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§ 7
Protokollführung

Ober die Sitzungen des Vermögensverwaltungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse wiedergibt.
Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.
Die anwesenden Mitglieder unterzeichnen die Protokolle.
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§ 8
Inkrafttreten

Unter Aufhebung der mit Wirkung zum 1. März 1986 in Kraft getretenen Satzung tritt diese Satzung mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft.