.

Gemeinsame Geschäftsordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, den Vermögensrat
und die Ausschüsse

Vom 12. Oktober 2020

#
Nach Anhörung des Kirchensteuerrates erlasse ich für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, den Vermögensrat sowie die Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates folgende Geschäftsordnung:
Diese Geschäftsordnung regelt, soweit die „Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe“ keine nähere Bestimmung trifft, die Ordnung des Sitzungsablaufs, das Verfahren zur Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen sowie das Abstimmungsverfahren.
###

§ 1
Sitzungsturnus und Einberufung

( 1 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat tagt mindestens dreimal im Jahr, sowie stets bei Bedarf. Die weiteren Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats tagen bei Bedarf. Der Vermögensrat soll mindestens sechsmal im Jahr tagen.
( 2 ) Die Sitzungen der jeweiligen Gremien werden im Auftrag des jeweiligen Vorsitzenden1# durch die zuständige Geschäftsstelle schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die die zu behandelnden Beschlussgegenstände konkret bezeichnen soll, sowie unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einberufen. Die Einladungen für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat und seine Ausschüsse sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden, die Einladungen für den Vermögensrat acht Tage vor dem Sitzungstermin. In Eilfällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
( 3 ) Die Gremien sind außerdem durch den jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
( 4 ) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit bei Sitzungen gestatten, wenn dies zweckdienlich ist. Die Zulassung kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden.
#

§ 2
Sitzungsleitung und Beschlussfassung

( 1 ) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
( 2 ) Ist das Gremium nicht beschlussfähig, ist abweichend zu § 1 Abs. 2 Satz 2 zu einer neuen Sitzung mit derselben Tagesordnung innerhalb von 48 Stunden einzuladen.
( 3 ) Die Beschlüsse der Gremien werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorsitzenden Stimmrecht zukommt (z.B. Abstimmungen in den Ausschüssen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats). In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung wirksam beantragt wird. Die offene Abstimmung erfolgt durch Handheben; die geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt.
#

§ 3
Protokollierung

( 1 ) Ein von der Geschäftsstelle gestellter Protokollant fertigt über die Sitzungen des jeweiligen Gremiums ein Ergebnis-Protokoll, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder sowie den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
( 2 ) Eine Kopie des Sitzungsprotokolls wird unter Beachtung der Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) in der jeweils geltenden Fassung den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums übermittelt. Die Sitzungsprotokolle der Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates werden zudem auch an alle Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates übermittelt.
( 3 ) Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums unbeschadet der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse zur Genehmigung vorzulegen.
#

§ 4
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung bzgl. des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates obliegt dem Generalvikar, der zur Erledigung sämtlicher Geschäftsführungsaufgaben Geschäftsstellen einrichtet. Die Sitzungsvorbereitung einschließlich der Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Geschäftsstelle des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sowie dessen Ausschüsse ist im Stabsbereich des Generalvikars ansässig. Die Geschäftsführung bzgl. des Vermögensrates obliegt dem Ökonomen. Die Geschäftsstelle des Vermögensrates ist im Stab des Ökonomen ansässig.
( 2 ) Sind Entscheidungen der Gremien einzuholen, haben die Geschäftsstellen die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums für die Entscheidung zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die eingereichten Anträge/die Entscheidungsgegenstände entscheidungsreif und vollständig sind.
( 3 ) Budgetabweichungen sind der Geschäftsstelle des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats zur Einholung der jeweiligen Zustimmungen vorzulegen. Die Geschäftsstelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit sowie mögliche Gegenfinanzierungen und leitet sie sodann an den Ökonom und das zuständige Entscheidungsorgan weiter. Die Geschäftsstelle dokumentiert die Entscheidung des Organs.
( 4 ) Sind weitere Stellen zu beteiligen, leitet die Geschäftsstelle die Beschlüsse unverzüglich weiter. Beschlüsse, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedürfen, werden, wenn der Diözesanbischof seine Zustimmung nicht selbst in der Sitzung ausdrücklich und in der erforderlichen Form erklärt hat, unverzüglich mit dem genauen Wortlaut durch die Geschäftsstelle dem Diözesanbischof zugeleitet.
( 5 ) Die vom Diözesanbischof genehmigten und unterzeichneten Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse werden durch die Geschäftsstelle den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vorgelegt.
( 6 ) Soweit Beschlüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates oder des Vermögensrates im Amtsblatt des Bistums Aachen bekannt zu machen sind, veranlasst die jeweilige Geschäftsstelle die Bekanntmachung.
#

§ 5
Interessenkonflikt/ Verschwiegenheit

( 1 ) Jedes Gremienmitglied muss Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des betreffenden Gremiums offen legen.
( 2 ) Die Gremienmitglieder sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung des kirchlichen Datenschutzrechtes verpflichtet. Diese Pflichten bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Gremium bestehen.
Aachen, den 12. Oktober 2020
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

#
1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.