Bistum Aachen
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Gemeinsame Geschäftsordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, den Vermögensrat
und die Ausschüsse

Vom 12. Oktober 2020

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Nach Anhörung des Kirchensteuerrates erlasse ich für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, den Vermögensrat sowie die Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates folgende Geschäftsordnung:
Diese Geschäftsordnung regelt, soweit die „Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe“ keine nähere Bestimmung trifft, die Ordnung des Sitzungsablaufs, das Verfahren zur Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen sowie das Abstimmungsverfahren.
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§ 1
Sitzungsturnus und Einberufung

(1) 1Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat tagt mindestens dreimal im Jahr, sowie stets bei Bedarf. 2Die weiteren Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats tagen bei Bedarf. 3Der Vermögensrat soll mindestens sechsmal im Jahr tagen.
(2) 1Die Sitzungen der jeweiligen Gremien werden im Auftrag des jeweiligen Vorsitzenden1# durch die zuständige Geschäftsstelle schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die die zu behandelnden Beschlussgegenstände konkret bezeichnen soll, sowie unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einberufen. 2Die Einladungen für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat und seine Ausschüsse sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden, die Einladungen für den Vermögensrat acht Tage vor dem Sitzungstermin. 3In Eilfällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Die Gremien sind außerdem durch den jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(4) 1Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. 2Der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit bei Sitzungen gestatten, wenn dies zweckdienlich ist. 3Die Zulassung kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden.
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§ 2
Sitzungsleitung und Beschlussfassung

(1) 1Der Vorsitzende leitet die Sitzung. 2Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(2) Ist das Gremium nicht beschlussfähig, ist abweichend zu § 1 Abs. 2 Satz 2 zu einer neuen Sitzung mit derselben Tagesordnung innerhalb von 48 Stunden einzuladen.
(3) 1Die Beschlüsse der Gremien werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. 2Dies gilt nicht, wenn dem Vorsitzenden Stimmrecht zukommt (z.B. Abstimmungen in den Ausschüssen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats). 3In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(4) 1Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung wirksam beantragt wird. 2Die offene Abstimmung erfolgt durch Handheben; die geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln. 3Der Vorsitzende stellt das Ergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt.
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§ 3
Protokollierung

(1) 1Ein von der Geschäftsstelle gestellter Protokollant fertigt über die Sitzungen des jeweiligen Gremiums ein Ergebnis-Protokoll, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder sowie den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse wiedergibt. 2Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(2) 1Eine Kopie des Sitzungsprotokolls wird unter Beachtung der Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) in der jeweils geltenden Fassung den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums übermittelt. 2Die Sitzungsprotokolle der Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates werden zudem auch an alle Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates übermittelt.
(3) 1Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums unbeschadet der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 4
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung bzgl. des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates obliegt dem Generalvikar, der zur Erledigung sämtlicher Geschäftsführungsaufgaben Geschäftsstellen einrichtet. 2Die Sitzungsvorbereitung einschließlich der Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 3Die Geschäftsstelle des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sowie dessen Ausschüsse ist im Stabsbereich des Generalvikars ansässig. 4Die Geschäftsführung bzgl. des Vermögensrates obliegt dem Ökonomen. 5Die Geschäftsstelle des Vermögensrates ist im Stab des Ökonomen ansässig.
(2) Sind Entscheidungen der Gremien einzuholen, haben die Geschäftsstellen die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums für die Entscheidung zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die eingereichten Anträge/die Entscheidungsgegenstände entscheidungsreif und vollständig sind.
(3) 1Budgetabweichungen sind der Geschäftsstelle des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats zur Einholung der jeweiligen Zustimmungen vorzulegen. 2Die Geschäftsstelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit sowie mögliche Gegenfinanzierungen und leitet sie sodann an den Ökonom und das zuständige Entscheidungsorgan weiter. 3Die Geschäftsstelle dokumentiert die Entscheidung des Organs.
(4) 1Sind weitere Stellen zu beteiligen, leitet die Geschäftsstelle die Beschlüsse unverzüglich weiter. 2Beschlüsse, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedürfen, werden, wenn der Diözesanbischof seine Zustimmung nicht selbst in der Sitzung ausdrücklich und in der erforderlichen Form erklärt hat, unverzüglich mit dem genauen Wortlaut durch die Geschäftsstelle dem Diözesanbischof zugeleitet.
(5) Die vom Diözesanbischof genehmigten und unterzeichneten Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse werden durch die Geschäftsstelle den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vorgelegt.
(6) Soweit Beschlüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates oder des Vermögensrates im Amtsblatt des Bistums Aachen bekannt zu machen sind, veranlasst die jeweilige Geschäftsstelle die Bekanntmachung.
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§ 5
Interessenkonflikt/ Verschwiegenheit

(1) Jedes Gremienmitglied muss Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des betreffenden Gremiums offen legen.
(2) 1Die Gremienmitglieder sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung des kirchlichen Datenschutzrechtes verpflichtet. 2Diese Pflichten bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Gremium bestehen.
Aachen, den 12. Oktober 2020
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

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1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.
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