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Geltungszeitraum von: 01.04.2011

Geltungszeitraum bis: 30.04.2014

Ordnung zur Prävention von
sexuellem Missbrauch an
Minderjährigen (Präventionsordnung)

Vom 14. März 2011

(KlAnz. 2011, Nr. 58, S. 68)

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Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz hat mit Wirkung vom 1. September 2010 die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch an Minderjährigen aus dem Jahre 2002 fortgeschrieben (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2010, Nr. 241, S.266 ff.).
Am 23. September 2010 hat die Deutsche Bischofkonferenz eine Rahmenordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen beschlossen (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. November 2010, Nr. 261, S. 286 f.).
In Anerkennung ihrer Verantwortung und Sorge für das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen haben sich die (Erz-)Bischöfe der in Nordrhein-Westfalen gelegenen (Erz-)Bistümer auf gemeinsame Anforderungen und Vorgaben zur Prävention von sexuellem Missbrauch verständigt. Auf dieser Grundlage wird für das Bistum Aachen unbeschadet weitergehender staatlicher Regelungen die nachfolgende Präventionsordnung erlassen:
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I. Geltungsbereich

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§ 1
Geltungsbereich

1)
Diese Ordnung findet Anwendung auf kirchliche Rechtsträger und ihre Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen, die dem Diözesanbischof unmittelbar zugeordnet sind, insbesondere die Diözese, die Kirchengemeinden, die Verbände von Kirchengemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen kirchlichen Rechtsträger in der Rechtsform der öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.
2)
Diese Ordnung findet auch Anwendung auf alle sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihre Einrichtungen in Bezug auf ihre seelsorglichen, caritativen, liturgischen oder sonstigen pastoralen Tätigkeiten, Aufgaben oder Unternehmungen im Bereich des Bistums Aachen. Zu den sonstigen kirchlichen Rechtsträgern im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere die kirchlichen Vereine, (Jugend-)Verbände und Stiftungen.
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II. Personalauswahl

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§ 2
Persönliche Eignung

1)
Kirchliche Rechtsträger tragen Verantwortung dafür, dass nur Personen mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen.
2)
Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder und Jugendliche betreuen oder mit diesen regelmäßig in sonstiger Weise Kontakt haben können, dürfen in keinem Fall eingesetzt werden, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171,174 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
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§ 3
Erweitertes Führungszeugnis

( 1 ) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 2 haben sich kirchliche Rechtsträger bei der Einstellung und im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren von den eingesetzten Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.
( 2 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang insbesondere hinsichtlich der Beschäftigung folgender Personengruppen:
  1. Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
  2. Ordensangehörige in einem Gestellungsverhältnis im Jurisdiktionsbereich des Diözesanbischofs,
  3. Pastoral- und Gemeindereferentinnen/en sowie Anwärter/-innen auf diese Berufe.
( 3 ) Darüber hinaus gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 unabhängig vom Beschäftigungsumfang für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den nachfolgend aufgeführten Bereichen, soweit sie Kontakt mit Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 2 Abs. 2 haben:
  1. Kirchengemeinden,
  2. Kirchenmusik,
  3. Kinder- und Jugendarbeit,
  4. Kindertagesstätten,
  5. Arbeit mit erwachsenen Schutzbefohlenen,
  6. Schulen,
  7. Krankenhäuser,
  8. Bildungsarbeit,
  9. Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatungsstellen einschließlich Telefonseelsorge.
( 4 ) Die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht auch für andere vergleichbar tätige Personen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen Kontakt haben können. Hierzu zählen in der Regel Honorarkräfte, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandsentschädigungskräfte (1-Euro-Jobber). Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
( 5 ) Bereits eingesetzte Personen sind bis zum 30. September 2011 zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses aufzufordern.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Das nach § 3 vorzulegende Führungszeugnis ist unmittelbar nach Zugang von der die Personalakte führenden Stelle zu prüfen und danach in einem verschlossenen Umschlag zur Personalakte bzw. zu den Akten des Rechtsträgers zu nehmen.
( 2 ) Die durch die Beantragung und Vorlage des Führungszeugnisses entstandenen Kosten sind vom jeweiligen Rechtsträger zu erstatten. Die Höhe der Kosten ist in geeigneter Form zu belegen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht, wenn das Zeugnis im Rahmen einer Einstellungsbewerbung erstmalig vorgelegt wird.
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§ 5
Regelung für Ehrenamtliche

( 1 ) Kirchliche Rechtsträger haben bei der Auswahl der im kinder- und jugendnahen Bereich eingesetzten Ehrenamtlichen eine größtmögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Eignung dieser Personen anzuwenden.
( 2 ) Der Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit und Katechese setzt in der Regel eine nachgewiesene Schulung voraus, die der Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen dient (vgl. § 10).
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§ 6
Selbstverpflichtungserklärung

( 1 ) Alle gem. § 3 zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichteten Personen sowie alle im Bereich der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit und Katechese ehrenamtlich Tätigen haben eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben.
( 2 ) Die Selbstverpflichtungserklärung muss die Erklärung umfassen, dass die betreffende Person nicht wegen einer der in § 2 Abs. 2 genannten Straftatbestände verurteilt worden ist und auch insoweit kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist eine Verpflichtung aufzuerlegen, bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
( 3 ) Die Selbstverpflichtungserklärung hat dem vom Erzbistum vorgegebenen Muster in der jeweils aktuellen Fassung (Anlage zu dieser Ordnung) zu entsprechen. Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
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III. Aus- und Fortbildung

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§ 7
Schulungen

( 1 ) Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen ist integraler Bestandteil der Aus- und Fortbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der ehrenamtlich im kinder- und jugendnahen Bereich Tätigen.
( 2 ) Dies erfordert insbesondere Schulungen zu Fragen von
  1. Täterstrategien,
  2. Psychodynamiken der Opfer,
  3. Dynamiken in Institutionen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen,
  4. Straftatbeständen und weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen,
  5. eigener emotionaler und sozialer Kompetenz,
  6. konstruktiver Kommunikations- und Konfliktfähigkeit,
  7. Umgang mit Nähe und Distanz.
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§ 8
Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Verantwortung

Alle für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit in leitender Verantwortung Tätigen werden zu Fragen der Prävention von sexuellem Missbrauch geschult. Dabei bilden die Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohls und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie Vorkehrungen zur Erschwerung von Straftaten einen Schwerpunkt. Die Schulungen sollen auch dazu befähigen, Dritte über diese Themen zu informieren. Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
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§ 9
Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Kinder- und Jugendkontakt

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen, werden über die Prävention von sexuellem Missbrauch gründlich informiert. Sie sollen insbesondere Hinweise auf sexuellen Missbrauch erkennen und mit diesen angemessen umgehen können. Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
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§ 10
Schulung von Ehrenamtlichen

Die ehrenamtlich im kinder- und jugendnahen Bereich Tätigen werden in der Regel im Rahmen einer Schulung über die Prävention von sexuellem Missbrauch gründlich informiert. Sie sollen insbesondere Hinweise auf sexuellen Missbrauch erkennen und mit diesen angemessen umgehen können. Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
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IV. Koordination und Beratung

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§ 11
Präventionsbeauftragter

( 1 ) Für das Bistum wird ein Präventionsbeauftragter bestellt, der die Aufgaben einer Koordinationsstelle wahrnimmt und insbesondere die diözesanen Aktivitäten zur Prävention von sexuellem Missbrauch unterstützt und vernetzt. Die Bestellung erfolgt durch den Bischof für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich. Mehrere (Erz-)Bistümer können einen gemeinsamen Präventionsbeauftragten bestellen.
( 2 ) Der Präventionsbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten,
  2. Vermittlung von Fachreferenten/-innen,
  3. Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen,
  4. Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards,
  5. Information über Präventionsmaterialien und -projekte,
  6. Vernetzung der Präventionsarbeit innerhalb und außerhalb des Bistums,
  7. Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit der jeweiligen Pressestelle.
( 3 ) Der Präventionsbeauftragte ist zum gegenseitigen Austausch und zur Abstimmung mit den jeweiligen Präventionsbeauftragten der anderen in Nordrhein-Westfalen gelegenen (Erz-)Bistümern verpflichtet. Er wirkt darauf hin, dass möglichst einheitliche Präventionsstandards entwickelt werden.
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§ 12
Geschulte Fachkraft

( 1 ) Jeder kirchliche Rechtsträger bestellt eine geschulte Fachkraft, die ihn bei der nachhaltigen Umsetzung der Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen unterstützt.
( 2 ) Mehrere kirchliche Rechtsträger können gemeinsam eine geschulte Fachkraft bestellen.
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§ 13
Beratungs- und Beschwerdewege

( 1 ) Die geschulte Fachkraft gem. § 12 steht in allen Fragen der Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen als Ansprechpartner bzw. interne Beratungs- und Beschwerdestelle zur Verfügung.
( 2 ) Jeder kirchliche Rechtsträger hat auch auf externe Beratungs- und Beschwerdewege hinzuweisen, etwa in Fachberatungsstellen, den Jugendämtern oder anderen Ombudsstellen. Die regionalen katholischen Fachstellen und Fachbereiche halten entsprechende Verzeichnisse vor.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 14
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Präventionsordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
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Anlage zu § 6 Abs. 3 Selbstverpflichtungserklärung

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Selbstverpflichtungserklärung

(Nachname)
(Vorname)
(Geburtsdatum)
Die katholische Kirche will Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten und Begabungen entfalten können. Dies sollen geschützte Orte sein, in denen junge Menschen sich angenommen und sicher fühlen. Kinder und Jugendliche brauchen und finden Vorbilder, die sie als eigenständige Persönlichkeiten respektieren und unterstützen und denen sie vertrauen können. Die Verantwortung für den Schutz von Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern liegt bei den ehrenamtlichen und haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesamtfeld der kirchlichen Arbeit im kinder- und jugendnahen Bereich. Diese sind zu einem reflektierten Umgang mit ihren Schutzbefohlenen und zur zeitnahen und angemessenen Thematisierung von Grenzverletzungen verpflichtet, die durch ihre Kolleginnen und Kollegen oder durch die ihnen anvertrauten Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern begangen worden sind. Dies wird durch die Unterzeichnung dieser Selbstverpflichtungserklärung bekräftigt. Ich verpflichte mich, alles in meinen Kräften stehende zu tun, dass niemand den mir anvertrauten Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern seelische, körperliche oder sexualisierte Gewalt antut.
  1. Ich unterstütze die Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männer in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe wirksam einzutreten.
  2. Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
  3. Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der mir anvertrauten Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männer und meine eigenen Grenzen. Ich beachte dies auch im Umgang mit den Medien, insbesondere bei der Nutzung von Handy und Internet.
  4. Ich bemühe mich, jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahrzunehmen und die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der jungen Menschen einzuleiten. Ich beziehe gegen diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. Verhalten sich die im kinder- und jugendnahen Bereich tätigen Personen sexuell übergriffig oder körperlich gewalttätig, setze ich mich für den Schutz der Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männer ein. Ebenso greife ich ein, wenn die mir Anvertrauten andere in dieser Art attackieren. Ich höre zu, wenn sie mir verständlich machen möchten, dass ihnen durch weitere Menschen seelische, sexualisierte und körperliche Gewalt angetan wird. Ich bin mir bewusst, dass seelische, sexualisierte und körperliche Gewalt nicht nur von männlichen, sondern auch von weiblichen Tätern verübt wird und dass nicht nur Mädchen, sondern auch Jungen häufig zu Opfern werden.
  5. Ich kenne die Verfahrenswege und die entsprechenden (Erst-)Ansprechpartner für mein (Erz-)Bistum, meinen Verband oder meinen Träger. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder bei Bedarf Hilfe zur Klärung und Unterstützung bekomme und werde sie in Anspruch nehmen.
  6. Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern bewusst und handele nachvollziehbar und ehrlich. Ich nutze keine Abhängigkeiten aus.
  7. Ich bin mir bewusst, dass jede sexualisierte Handlung mit Schutzbefohlenen gegebenenfalls disziplinarische und/oder strafrechtliche Folgen hat.
  8. Ich wurde in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen meines (Erz-)Bistums geschult und weitergebildet.
  9. Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt1# rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit kein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet worden ist. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies meinem Dienstvorgesetzten bzw. der Person, die mich zu meiner ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragt hat, umgehend mitzuteilen.
Ort und Datum
Unterschrift

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1 ↑ §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB.