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Geltungszeitraum von: 01.12.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Leitlinien für den Umgang mit
sexuellem Missbrauch Minderjähriger
und erwachsener Schutzbefohlener
durch Kleriker, Ordensangehörige und
andere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Bereich der Deutschen
Bischofskonferenz

Vom 26. August 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 179, S. 214)

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A. EINFÜHRUNG

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Grundsätzliches

1.
In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität junger Menschen und erwachsener Schutzbefohlener haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgenden Leitlinien verständigt. Sie schreiben damit die Leitlinien von 2002 und 2010 fort und berücksichti gen die Vorgaben, die die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrem Rundschreiben an die Bischofskonferenzen vom 3. Mai 2011 gemacht hat.1#
Opfer sexuellen Missbrauchs bedürfen besonderer Achtsamkeit. Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Ihnen und ihren Angehörigen müssen bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen Unterstützung und Begleitung angeboten werden. Sexueller Missbrauch, vor allem an Kindern und Jugendlichen sowie an erwachsenen Schutzbefohlenen ist eine verabscheuungswürdige Tat. Gerade wenn Kleriker, Ordensangehörige2# oder sonstige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Kirche solche begehen3#, erschüttert dies nicht selten bei den Opfern und ihren Angehörigen – neben den möglichen schweren psychischen Schädigungen – zugleich auch das Grundvertrauen in Gott und die Menschen. Die Täter fü gen der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Sendung schweren Schaden zu.4# Es ist ihre Pflicht, sich ihrer Verantwortung zu stellen.5#
Die Leitlinien sollen eine abgestimmte Vorgehensweise im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gewährleisten. Sie sind Grundlage für die von den Diözesanbischöfen für ihre jeweilige Diözese zu erlassenden Regelungen. Katholische Rechtsträger, die nicht in diözesaner Zuständigkeit stehen, sollen vom (Erz-) Bistum nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Leitlinien oder der jeweiligen diözesanen Rege lungen verpflichtet haben. Sofern eigene Regelungen vorliegen, müssen diese von der zu ständigen Stelle als gleichwertige Regelungen anerkannt werden.
Die Leitlinien gelten auch für karitative Rechtsträger, für die gemäß dem Motu Proprio „Intima Ecclesiae natura“ vom 11. November 2012 der Bischof Letztverantwortung ausübt.
Die Regelungen des weltlichen und kirchlichen Arbeits- und Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Soweit die Leitlinien datenschutzrechtlich nichts anderes regeln, gilt die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO). Nähere Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Protokollen und sonstigen Unterlagen erlässt der Ordinarius.
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Der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ im Sinne der Leitlinien

2.
Diese Leitlinien berücksichtigen die Bestimmungen sowohl des kirchlichen wie auch des weltlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Leitlinien umfasst strafbare sexualbezogene Handlungen. Die Leitlinien beziehen sich somit
  • sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt sowie weitere sexualbezogene Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB),
  • als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST6#, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n.4 SST wie auch nach can. 1378 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n.1 SST, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist (Art. 6 § 1 n.1 SST).
Zusätzlich finden sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls Anwendung bei Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen eine Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.
Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. Den seitens der Kirche Handelnden muss daher stets bewusst sein, dass es bezüglich der hier zu berücksichtigenden strafbaren Handlungen in den beiden Rechtsbereichen unterschiedliche Betrachtungsweisen geben kann (zum Beispiel bzgl. des Kreises der betroffenen Personen, des Alters des Opfers, der Verjährungsfrist). Den Bestimmungen beider Rechtsbereiche ist zu entsprechen. Maßgeblich für das kirchliche Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch zurückliegt.
3.
Erwachsene Schutzbefohlene im Sinne dieser Rahmenordnung sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen gegenüber denen Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine besondere Sorgepflicht haben, weil sie ihrer Fürsorge oder Obhut anvertraut sind und bei denen aufgrund ihrer Schutz- und Hilfebedüftigkeit eine besondere Gefährdung gemäß Nr. 2 besteht.
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B. ZUSTÄNDIGKEITEN

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Ernennung von Ansprechpersonen und Einrichtung
eines Beraterstabs

4.
Der Diözesanbischof beauftragt mindestens zwei geeignete Personen als Ansprechpersonen für Hinweise auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an erwachsenen Schutzbefohlenen durch Kleriker oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.
Es empfiehlt sich, darauf zu achten, dass sowohl eine Frau als auch ein Mann benannt werden.
5.
Die beauftragten Ansprechpersonen sollen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des (Erz-) Bistums im aktiven Dienst sein.
6.
Name und Anschrift der beauftragten Ansprechpersonen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, insbesondere im Amtsblatt und auf der Internetseite des Bistums.
7.
Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsenen Schutzbefohlenen einen ständigen Beraterstab ein. Diesem gehören neben den beauftragten Ansprechpersonen insbesondere Frauen und Männer mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, pastoralem sowie juristischem7# und kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Opfern sexuellen Missbrauchs an. Dem Beraterstab können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind. Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
8.
Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen interdiözesanen Beraterstab einrichten.
9.
Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt.
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Entgegennahme von Hinweisen und Information des Ordinarius

10.
Die beauftragten Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entgegen und nehmen eine erste Bewertung der Hinweise auf ihre Plausibilität und im Hinblick auf das weitere Vorgehen vor.
11.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst haben schnellstmöglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, über diesbezügliche Sachverhalte und Hinweise, die ihnen zur Kenntnis gelangt sind, zu informieren. Sie können sich aber auch direkt an die beauftragten Ansprechpersonen wenden. Unter Wahrung der Bestimmungen über das Beichtgeheimnis (vgl. cann. 983 und 984 CIC8#) besteht im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen die Pflicht zur Weiterleitung an eine der beauftragten Ansprechpersonen immer dann, wenn Gefahr für Leib und Leben droht sowie wenn weitere mutmaßliche Opfer betroffen sein könnten. Hierbei sind die Bestimmungen des § 203 StGB zu beachten. Etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (zum Beispiel Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
12.
Anonyme Hinweise sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen beinhalten.
13.
Der Ordinarius wird unabhängig von den Plausibilitätsabwägungen von den beauftragten Ansprechpersonen unverzüglich informiert (vgl. Leitlinie Nr. 10). Dies gilt auch für die zuständige Person der Leitungsebene (vgl. Leitlinie Nr. 11). Der Ordinarius hat dafür Sorge zu tragen, dass andere informiert werden, die für die beschuldigte Person eine besondere Verantwortung tragen: bei Klerikern, die einer anderen Diözese oder einem anderen Inkardinationsverband angehören, der Inkardinationsordinarius; bei Ordensangehörigen der zuständige Höhere Ordensobere.
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Zuständigkeiten im weiteren Verlauf

14.
Für das weitere Verfahren können im Hinblick auf Kleriker zuständig sein: der Ortsordinarius des Wohnsitzes der beschuldigten Person (vgl. can. 1408 CIC) oder der Ortsordinarius des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (vgl. can. 1412 CIC) oder der Inkardinationsordinarius der beschuldigten Person. Der erstinformierte Ordinarius trägt dafür Sorge, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit für das weitere Verfahren zeitnah getroffen wird.
15.
Für Ordensangehörige, die im bischöflichen Auftrag tätig sind, ist der Diözesanbischof zuständig, der diesen Auftrag erteilt hat, unbeschadet der Verantwortung des Höheren Ordensoberen. Soweit die Ordensangehörigen nicht mehr im bischöflichen Auftrag tätig sind, unterstützt der Diözesanbischof den Höheren Ordensoberen.
16.
In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Höheren Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren (vgl. Leitlinie Nr. 29).
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C. VORGEHEN NACH KENNTNISNAHME EINES HINWEISES

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Gespräch mit dem mutmaßlichen Opfer

17.
Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern oder Personensorgeberechtigten) über einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs informieren möchte, vereinbart eine der beauftragten Ansprechpersonen ein Gespräch. In Abstimmung mit dem Ordinarius kann die beauftragte Ansprechperson eine weitere Person hinzuziehen. Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern oder Personensorgeberechtigten) kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Auf die Verpflichtung, einen Missbrauchsverdacht nach den Vorschriften der Leitlinien Nrn. 29 und 30 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist zu Beginn des Gesprächs hinzuweisen. Ebenso ist in geeigneter Weise auf die Tragweite der Beschuldigung hinzuweisen.
18.
Dem Schutz des mutmaßlichen Opfers und dem Schutz vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, wird besondere Beachtung beigemessen.
19.
Das Gespräch, bei dem auch die Personalien möglichst vollständig aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterzeichnen.
20.
Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Personensorgeberechtigten) wird zu einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt.
21.
Der Ordinarius wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert.
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Anhörung der beschuldigten Person

22.
Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, hört ein Vertreter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson – die beschuldigte Person zu den Vorwürfen an. Der Schutz des mutmaßlichen Opfers muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. In den Fällen, bei denen sexueller Missbrauch mit einer Straftat gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes (vgl. Art. 4 SST) verbunden ist, darf der Name des mutmaßlichen Opfers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung der beschuldigten Person genannt werden (vgl. Art. 24 §1 SST).
23.
Die beschuldigte Person kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
24.
Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit der Aussageverweigerung informiert (vgl. can. 1728 §2 CIC). Wenn Priester beschuldigt werden, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, das Beichtgeheimnis zu wahren (vgl. cann. 983 und 984 CIC9#).
25.
Auf die Verpflichtung, einen Missbrauchsverdacht nach den Vorschriften der Leitlinien Nr. 29 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist hinzuweisen. Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert.
26.
Das Gespräch wird protokolliert. Das Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterzeichnen.
27.
Der Ordinarius wird über das Ergebnis des Gespräches informiert.
28.
Auch der beschuldigten Person gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Sie steht – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung.
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Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden

29.
Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen vorliegen, leitet ein Vertreter des Ordinarius die Informationen an die staatliche Strafverfolgungbeshörde und – soweit rechtlich geboten – an andere zuständige Behörden (z. B. Jugendamt, Schulaufsicht) weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt.
30.
Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Personensorgeberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.
31.
Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten) zu unterzeichnen ist.
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Kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC

32.
Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius gemäß can. 1717 § 1 CIC per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein und benennt den Voruntersuchungsführer. Der Voruntersuchungsführer führt die Anhörung der beschuldigten Person unter Beachtung der Leitlinien Nrn. 22 bis 29. Besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wird, muss die kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesetzt werden.
33.
Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen. Die Voruntersuchungsakten sind gemäß can. 1719 CIC zu verwahren.
34.
Bestätigt die kirchenrechtliche Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Ordinarius gemäß Art. 16 SST die Kongregation für die Glaubenslehre, und zwar in allen Fällen, die nach dem 30. April 2001 zur Anzeige gebracht worden sind, und insofern der Beschuldigte noch am Leben ist, unabhängig davon, ob die kanonische Strafklage durch Verjährung erloschen ist oder nicht. Diese Information geschieht unter Verwendung eines Formblattes der Kongregation, unter Übersendung einer Kopie der Voruntersuchungsakten und unter Beifügung eines Votums des Ordinarius sowie einer Stellungnahme des Beschuldigten. Allein Sache der Kongregation ist es zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist: ob sie gegebenenfalls die Verjährung aufhebt (Art. 7 § 1 SST), ob sie die Sache an sich zieht (vgl. Art. 21 § 2 n.2 SST), ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen (Art. 21 § 1 SST) oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege (Art. 21 § 2 n.1 SST) getroffen werden soll.
35.
Eine ähnliche Vorgehensweise wie in Leitlinie Nrn. 32 bis 33 ist bei Ordensangehörigen gemäß can. 695 § 2 CIC geboten, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Kleriker handelt. Dafür ist zuständig der Höhere Ordensobere.
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Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls

36.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen vor, entscheidet der Ordinarius über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kirchen- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Im Falle von Klerikern kann er gemäß Art. 19 SST konkrete, in can. 1722 CIC aufgeführte Maßnahmen verfügen (zum Beispiel Freistellung vom Dienst; Fernhalten vom Dienstort bzw. Arbeitsplatz; Fernhalten von Tätigkeiten, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten).
37.
Soweit der Ordinarius nicht eine andere geeignete Person benennt, unterrichtet er die beauftragte Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Personensorgeberechtigten) davon in Kenntnis setzen kann.
38.
Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung.
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Vorgehen bei nach staatlichem Recht nicht aufgeklärten Fällen

39.
Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nach staatlichem Recht nicht aufgeklärt wird, zum Beispiel weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen rechtfertigen, sollen sich die zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst um Aufklärung bemühen. Die Leitlinien Nrn. 36 und 37 gelten entsprechend; bei Klerikern bis zu einer Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre.
40.
Dabei können auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur beschuldigten Person und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des mutmaßlichen Opfers eingeholt werden.
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Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung

41.
Erweist sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht als unbegründet, ist dies durch den Ordinarius im Abschlussdekret der kirchenrechtlichen Voruntersuchung festzuhalten. Dieses Dekret ist zusammen mit den Untersuchungsakten gemäß can. 1719 CIC zu verwahren.
42.
Es ist Aufgabe des Ordinarius, den guten Ruf einer fälschlich beschuldigten oder verdächtigten Person durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen (vgl. can. 1717 § 2 CIC bzw. can. 220 CIC).
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D. HILFEN

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Hilfen für das Opfer

43.
Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Das Opfer kann Hilfe nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Fall verjährt oder die beschuldigte Person verstorben ist. Unabhängig davon können Opfer „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ über die beauftragten Ansprechpersonen beantragen.
44.
Für die Entscheidung über die Gewährung von konkreten Hilfen ist der Ordinarius zuständig; für selbständige kirchliche Einrichtungen der Träger.
45.
Bei der Gewährung von Hilfen für ein Missbrauchsopfer ist ggf. eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten.
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Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien

46.
Die zuständigen Personen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Ordinarius über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können.
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E. KONSEQUENZEN FÜR DEN TÄTER

47.
Gegen im kirchlichen Dienst Tätige, die Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuell missbraucht haben, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen.
48.
Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im kirchlichen Bereich eingesetzt.
49.
Über die betreffende Person wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Risikoabschätzung eingeholt. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen.
50.
Die Rückkehr eines Klerikers in den Seelsorgedienst ist – unter Beachtung der gegen ihn verhängten Strafen – auszuschließen, wenn dieser Dienst eine Gefahr für Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene darstellt oder ein Ärgernis hervorruft.10# Diese Maßnahme kann auch dann ergriffen werden, wenn die Tat verjährt ist.
51.
Es obliegt dem Ordinarius, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands.
52.
Bei einem des sexuellen Missbrauchs gemäß can. 1395 § 2 CIC überführten Mitglieds einer Ordensgemeinschaft ist gemäß can. 695 § 1 CIC vorzugehen.
53.
Wird ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der strafbare sexualbezogene Handlungen im Sinne dieser Leitlinien (vgl. Leitlinie Nr. 2) begangen hat, innerhalb der Diözese versetzt und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstvorgesetzen und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich beim selben Rechtsträger wechseln, ist der neue Fachvorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in geeigneter Weise zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch für die nicht strafbaren sexualbezogenen Handlungen, die in Leitlinie Nr. 2 genannt sind.
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F. Öffentlichkeit

54.
Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen in angemessener Weise informiert.
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G. SPEZIELLE PRÄVENTIVE MASSNAHME

55.
Wenn Anlass zur Sorge besteht, dass bei einer Person Tendenzen zu sexuellem Fehlverhalten vorliegen, wird eine forensisch-psychiatrische Begutachtung dringend angeraten. Im Übrigen erfolgt die Prävention im Sinne der Rahmenordnung „Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ in der jeweils geltenden Fassung.
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H. VORGEHEN BEI SEXUELLEM MISSBRAUCH MINDERJÄHRIGER ODER ERWACHSENER SCHUTZBEFOHLENER DURCH EHRENAMTLICH TÄTIGE PERSONEN

56.
In der Arbeit von ehrenamtlichen Personen mit Kindern- und Jugendlichen gelten die Vorschriften des Bundeskinderschutzgesetzes. Personen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt (§ 72a Abs. 4 SGB VIII).
57.
Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Minderjähriger oder erwachsener Schutzbefohlener durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Bereich gelten diese Leitlinien bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte und Hilfsangebote entsprechend.
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I. GELTUNGSDAUER

58.
Die vorstehenden Leitlinien gelten fünf Jahre und werden vor Verlängerung ihrer Geltungsdauer nochmals einer Überprüfung unterzogen.
Die vorstehenden Leitlinien vom 26. August 2013 werden für das Bistum Aachen mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.
Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisher im Bistum Aachen geltenden Leitlinien vom 23. August 2010 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözsese Aachen vom 1. Oktober 2010, Nr. 241, S. 266) außer Kraft.

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1 ↑ Die Kongregation für die Glaubenslehre hat am 5. April 2013 mitgeteilt, dass Papst Franziskus der Kon gregation aufgetragen hat, den von Papst Benedikt XVI. eingeschlagenen Kurs weiterzuverfolgen und im Hin blick auf die Fälle von sexuellem Missbrauch entschlossen vorzugehen; das heißt vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen, die Hilfe für die, die in der Vergangenheit Opfer derartiger Übergriffe ge worden sind, das angemessene Vorgehen gegen die Schuldigen und den Beitrag der Bischofskonferenzen hinsichtlich der Formulierung und Umsetzung der nötigen Weisungen in diesem für das Zeugnis und die Glaubwürdigkeit der Kirche so wichtigen Bereich voranzubringen.
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2 ↑ Unter Ordensangehörige werden im weiteren Verlauf die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens verstanden (vgl. cann. 573 bis 746 CIC).
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3 ↑ Vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung in Freiburg vom 22. bis 25. Februar 2010 anlässlich der Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen im kirchli chen Bereich.
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4 ↑ Vgl. Papst Benedikt XVI., Ansprache an die Bischöfe von Irland anlässlich ihres „Ad- limina“-Besuches, 28. Oktober 2006, 4. Absatz; ders. im Gespräch mit Peter Seewald im Interview-Buch „Licht der Welt“ vom Oktober 2010: „Es ist eine besonders schwere Sünde, wenn jemand, der eigentlich den Menschen zu Gott helfen soll, dem sich ein Kind, ein junger Mensch anvertraut, um den Herrn zu finden, ihn stattdessen missbraucht und vom Herrn wegführt. Dadurch wird der Glaube als solcher unglaubwürdig, kann sich die Kirche nicht mehr glaubhaft als Verkünderin des Herrn darstellen.“ (S. 42).
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5 ↑ Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholiken in Irland vom 19. März 2010, Nr. 7: „Ihr [die Ihr Kinder missbraucht habt] habt das Vertrauen, das von unschuldigen jungen Menschen und ihren Familien in Euch gesetzt wurde, verraten und Ihr müsst Euch vor dem allmächtigen Gott und vor den zu ständigen Gerichten dafür verantworten. … Ich mahne Euch, Euer Gewissen zu erforschen, Verantwortung für die begangenen Sünden zu übernehmen und demütig Euer Bedauern auszudrücken. … Gottes Gerechtigkeit ruft uns dazu auf, Rechenschaft über unsere Taten abzulegen und nichts zu verheimlichen. Er kennt Eure Schuld öffentlich an, unterwerft Euch der Rechtsprechung, aber verzweifelt nicht an der Barm herzigkeit Gottes.
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6 ↑ Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben motu proprio datae Sacramentorum sanctitatis tutela [SST] vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis seu Normae de delictis contra fidem necnon de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. [Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST.]
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7 ↑ Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im kirchlichen Dienst betroffen ist, ist arbeitsrechtlicher Sachverstand zu gewährleisten.
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8 ↑ Vgl. auch can. 1388 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n.5 SST.
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9 ↑ Vgl. auch Art. 24 § 3 SST; can. 1388 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST.
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10 ↑ Siehe Rundschreiben der Kongregation für die Glaubenslehre an die Bischofskonferenzen für die Erstellung von Leitlinien (3. Mai 2011).