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Ordnung für die Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica/Kirchliche Unterrichtserlaubnis) an katholische Religionslehrkräfte im Bistum Aachen

Vom 5. Mai 2023

(KlAnz. 2023, Nr. 61, S. 148)

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Präambel:
Die Kirchliche Bevollmächtigung als Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte

Die Kirchliche Bevollmächtigung ist kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret. Sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1#
Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:
  1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2# – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren;
  2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3# – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften;
  3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4# – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.
Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie5# und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein Glaubensleben [zu suchen]“6#. Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schüler/-innen zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung7# und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8#. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.
Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart, darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“9#. Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.10# Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.11#
Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:
  1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schüler/-innen, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, denn er soll Schüler/-innen „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12#.
  2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schüler/-innen.
  3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“13#.
Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14# Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet.
Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15# Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schüler/-innen, Eltern, Kolleginnen/Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartner/-innen in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den Schüler/-innen, den Kolleginnen/Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten.16#
Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Kirchliche Bevollmächtigung ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt.
Auf der Grundlage dieser Präambel erlässt das Bistum Aachen die folgende diözesane Verfahrensordnung. Sie orientiert sich an der Musterordnung der katholischen (Erz-)Diözesen Deutschlands für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht vom 23. Januar 2023 und stellt dadurch sicher, dass die Kirchliche Bevollmächtigung in ihren verschiedenen Formen von allen deutschen (Erz-) Diözesen anerkannt wird. 
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§ 1 Formen der Kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts bedarf die Religionslehrkraft einer Kirchlichen Bevollmächtigung. Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben davon unberührt.
( 2 ) Bei der Kirchlichen Bevollmächtigung handelt es sich um eine befristete oder unbefristete kirchliche Beauftragung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. Drei Formen sind zu unterscheiden:
  1. die Missio canonica (§ 2-3),
  2. die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§ 4),
  3. die Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 5).
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§ 2 Missio canonica

( 1 ) Die Missio canonica ist eine unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC).
( 2 ) Die Missio canonica wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
  2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes,
  3. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  4. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, sowie
  5. die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Missio canonica erteilt werden.
( 3 ) Damit die Missio canonica erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen.
Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Missio canonica erfüllt sind,
  2. eine Tauf- und Firmbescheinigung,
  3. eine persönliche Erklärung
    • über die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
    • sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben,
  4. ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im pastoralen Dienst tätig ist.
( 4 ) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Missio canonica. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Missio canonica nicht zu erteilen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nicht erteilt werden, leitet die Abteilung Erziehung und Schule den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.
( 5 ) Sind die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird durch den Ortsordinarius oder eine von ihm beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.
( 6 ) Wechselt eine Lehrkraft von einer Schule, die auf dem Gebiet einer anderen (Erz-)Diözese liegt, an eine Schule innerhalb des Bistums Aachen, stellt sie einen Antrag auf Anerkennung der Missio canonica. Dazu reicht sie bei der Abteilung Erziehung und Schule das entsprechende Antragsformular, die Missio canonica der anderen (Erz-)Diözese (in beglaubigter Kopie) sowie den ausgefüllten Personalbogen ein. Dem Antrag wird ohne ein erneutes Prüfungsverfahren stattgegeben.
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§ 3 Missio canonica für Mitarbeitende im pastoralen Dienst

( 1 ) Allen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst des Bistums Aachen wird die Missio canonica nach einer abgeschlossenen religionspädagogischen Ausbildung und dem Erhalt der staatlichen Lehrerlaubnis verliehen.
( 2 ) Näheres regelt die Ordnung für den Erwerb der Missio canonica im Rahmen der Berufseinführung und Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist eine befristete Kirchliche Bevollmächtigung. Ihre Gültigkeit erlischt mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist entweder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, auf deren Gebiet die Hochschule des Studienabschlusses liegt, oder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der der Einsatzort der Lehrkraft liegt (can. 805 CIC). In Nordrhein-Westfalen wird die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst von allen fünf (Erz-)Diözesen ohne eigenes Prüfungsverfahren wechselseitig anerkannt.
( 2 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
  2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  3. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
  4. sowie die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden.
( 3 ) Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen.
Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. eine Tauf- und Firmbescheinigung,
  3. eine persönliche Erklärung
    • über die Bereitschaft, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
    • sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben,
  4. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.
( 4 ) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst nicht zu erteilen, ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 5 ) Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird die Religionslehrkraft auf dem Postweg informiert.
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§ 5 Kirchliche Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist eine befristete oder unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC).
( 2 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann ausschließlich Personen erteilt werden, die über ein Anstellungsverhältnis an einer Schule verfügen, an der die Notwendigkeit des Einsatzes von Lehrkräften ohne Fakultas besteht. Sie wird zunächst befristet erteilt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen entfristet werden.
( 3 ) Folgende Personen sind berechtigt, eine befristete Kirchliche Unterrichterlaubnis und ggf. (bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen) eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis zu beantragen:
  1. Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber nicht über eine Fakultas für katholische Religionslehre verfügen und sich für den Zertifikatskurs für katholische Religionslehre oder den Studienkurs zum Erwerb des Weiterbildungsmasters im Fach katholische Religionslehre angemeldet haben. An diesen Kursen können auch zur katholischen Kirche konvertierte Lehrkräfte teilnehmen.
    Für die Dauer des Zertifikats- bzw. Studienkurses wird eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. Nach erfolgreichem Abschluss des Zertifikats- bzw. Studienkurses wird eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
  2. Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in katholischer Theologie oder einer vergleichbaren Qualifikation, aber ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung und mit der Bereitschaft zu religionspädagogischer Fortbildung
    Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses befristet. Eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird nur dann erteilt, wenn ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft nachgewiesen wird. Sie gilt ausschließlich für die Einsatzschule.
  3. Lehrkräfte, die das Fach katholische Religionslehre studieren und sich im Hauptstudium/in der Zweiten Studienphase befinden. Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird nur für die Dauer des Anstellungsverhältnisses erteilt und kann nicht entfristet werden. Sie gilt ausschließlich für die Einsatzschule.
( 4 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird den genannten Lehrkräften erteilt, wenn zusätzlich die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  2. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, sowie die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
( 5 ) Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule zu stellen.
Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  1. von allen unter Abs. 2 genannten Lehrkräften Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie entweder über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung ohne Fakultas für katholische Religionslehre oder einen (ersten) qualifizierenden Studienabschluss in katholischer Theologie verfügen (Bachelor, Diplom, Magister Theologiae)
  2. von den unter Abs. 3 (1) genannten Lehrkräften bei Beantragung der befristeten Kirchlichen Unterrichtserlaubnis eine Bescheinigung der Schule, aus der hervorgeht, dass an der Schule die Notwendigkeit besteht, Lehrkräfte ohne Fakultas im katholischen Religionsunterricht einzusetzen, sowie eine Bescheinigung über die Anmeldung zum Zertifikats- bzw. Studienkurs. Bei Beantragung der unbefristeten Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist das Zertifikat bzw. das Zeugnis des Weiterbildungsmasters (in beglaubigter Kopie) vorzulegen.
  3. von den unter den Abs. 3 (2) und 3 (3) genannten Lehrkräften bei Beantragung der befristeten oder unbefristeten Kirchlichen Unterrichtserlaubnis eine Kopie des befristeten oder unbefristeten Anstellungsvertrages sowie eine Bescheinigung der Schule, aus der hervorgeht, dass an der Schule die Notwendigkeit besteht, Lehrkräfte ohne Fakultas im katholischen Religionsunterricht einzusetzen.
  4. eine Tauf- und Firmbescheinigung
  5. eine persönliche Erklärung
    • über die Bereitschaft, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
    • sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
( 6 ) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Vor einer Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 7 ) Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis wird die Lehrkraft auf dem Postweg informiert.
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§ 6 Erlöschen der Kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Die Kirchliche Bevollmächtigung erlischt durch Austritt aus der katholischen Kirche, Verzicht oder Entzug.
( 2 ) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform, muss nicht begründet sein und bedarf keiner Annahme durch den Ortsordinarius.
( 3 ) Die Kirchliche Bevollmächtigung kann nach § 9 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, der die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat. Der Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.
( 4 ) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die Abteilung Erziehung und Schule verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.
( 5 ) Ist die Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die Abteilung Erziehung und Schule die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
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§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission

( 1 ) Die durch den Ortsordinarius eingesetzte Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Kirchlichen Bevollmächtigung abzulehnen oder die Kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.
( 2 ) Der Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Ihr gehören an:
  1. ein/-e Vertreter/-in der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats,
  2. eine Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche die Kirchliche Bevollmächtigung beantragt oder für welche die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt wurde, deren Entzug beabsichtigt ist,
  3. eine theologische Hochschullehrkraft,
  4. der Bischöfliche Offizial oder eine von ihm beauftragte Person.
( 3 ) Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter/-innen der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
( 4 ) Der Ortsordinarius setzt die Missio-Kommission bei Bedarf ein und ernennt ihre Mitglieder. Für jedes Mitglied ernennt er auch eine/n Stellvertreter/in.
( 5 ) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.
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§ 8 Arbeitsweise der Missio-Kommission

( 1 ) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.
( 2 ) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
( 3 ) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 2 entsprechend.
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§ 9 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission

( 1 ) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Nichterteilung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.
( 2 ) Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
( 3 ) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
( 4 ) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).
( 5 ) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
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Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft. Die bisher gültigen Bestimmungen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis, Missio canonica und die Begleitung der Religionslehrer/-innen (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2014, Nr. 74, S. 105-106) werden hiermit außer Kraft gesetzt.

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1 ↑ Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“
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2 ↑ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80 (Bonn 62017), S. 19.
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3 ↑ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht. Die deutschen Bischöfe Nr. 103 (Bonn 2016), S. 13.
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4 ↑ Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 19.
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5 ↑ Vgl. can. 842 § 2 CIC.
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6 ↑ Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland – Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147.
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7 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), S. 8.
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8 ↑ Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 29 [mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Unitatis redintegratio über den Ökumenismus (1964), S. 11].
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9 ↑ Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a. O., S. 148.
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10 ↑ Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), S. 8.
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11 ↑ Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 33. – „Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird.“ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (Bonn – Hannover 1998).
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12 ↑ Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a. a. O., S. 139 f.
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13 ↑ Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute (1965), S. 4.
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14 ↑ Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 38.
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15 ↑ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29.
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16 ↑ Hierzu zählen insbesondere:
  • das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von Abtreibung oder von Fremdenhass),
  • die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
  • die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.