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Geltungszeitraum von: 01.05.2014

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen
des Bistums Aachen

Vom 2. April 2014

(KlAnz. 2014, Nr. 78, S. 113)

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§ 1

Das Bistum Aachen gewährt auf Antrag Theologiestudierenden finanzielle Hilfen in Form von Studiendarlehen, wenn mit der Ausbildung ein pastoraler Dienst im Bistum Aachen angestrebt wird.
Die Studiendarlehen werden zinslos und ohne Berechnung von Verwaltungskosten während der Ausbildung gegeben, wenn eine andere Förderungsmöglichkeit nicht besteht.
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§ 2

Die Höhe des Studiendarlehens ist durch einen schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
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§ 3

Der Empfänger des Studiendarlehens hat schriftlich zu bestätigen, dass er die Bedingungen der jeweils geltenden Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen anerkennt.
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§ 4

Das Studiendarlehen wird in monatlichen Raten oder in einem Betrag im Voraus gezahlt, längstens jedoch für ein Semester bzw. sechs Monate.
Für die Weitergewährung des Studiendarlehens ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich.
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§ 5

Die gewährende Stelle des Bistums teilt dem Empfänger des Studiendarlehens bei Antrag auf Weitergewährung jeweils den Gesamtbetrag der bereits ausgezahlten Studiendarlehen mit.
Diese Mitteilung gilt als förmlicher Bescheid und wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; der Studiendarlehensempfänger ist verpflichtet, ein Exemplar nach Überprüfung unterschrieben als Schuldanerkenntnis an die gewährende Stelle des Bistums zurückzureichen. Diese veranlasst anschließend die Überweisung des Studiendarlehens durch die Bistumskasse.
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§ 6

Der Empfänger des Studiendarlehens verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge vollständig zurückzuzahlen und mit der Tilgung vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu beginnen. Für die Bemessung der Tilgungsrate wird eine Tilgungsdauer von zehn Jahren zu Grunde gelegt, wobei die Tilgungsraten mindestens 100,00 € und maximal 200,00 € betragen. In diesen Fällen sind die Tilgungsraten so lange zu zahlen, bis das Studiendarlehen vollständig getilgt ist.
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§ 7

Bei Abbruch der mit dieser finanziellen Hilfe geförderten Ausbildung hat die Rückzahlung des Gesamtbetrages spätestens vier Jahre nach Abbruch zu beginnen. Der Gesamtbetrag ist dabei innerhalb von höchstens zehn Jahren in monatlichen Raten zu tilgen, wobei die monatliche Tilgungsrate mindestens 100,00 € beträgt.
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§ 8

Mit der Rückzahlung des Gesamtbetrages ist spätestens nach drei Monaten zu beginnen, wenn der Empfänger des Studiendarlehens nach der Ausbildung ein angebotenes Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst ablehnt oder aus kirchenrechtlichen Gründen nicht in den kirchlichen Dienst aufgenommen werden kann.
Endet das Dienstverhältnis vor vollständiger Tilgung des Studiendarlehens (außer durch Eintritt in den Ruhestand), wird der gesamte Restbetrag des Studiendarlehens am Tage des Ausscheidens fällig. Über etwaige Ratenzahlungen ist in diesen Fällen eine neue Vereinbarung zu treffen.
Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn das Dienstverhältnis durch Tod endet oder eine volle Erwerbsminderung durch den Amtsarzt bzw. durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird.
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§ 9

Der Empfänger des Studiendarlehens verpflichtet sich, dem Bistum Aachen unverzüglich mitzuteilen, wenn die Ausbildung durch Studienabschluss oder Studienabbruch beendet wird.
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§ 10

Der Empfänger des Studiendarlehens ist bis zur vollständigen Tilgung des Gesamtbetrages verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 – Pastoralpersonal, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, schriftlich mitzuteilen.
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§ 11

Wenn der Empfänger des Studiendarlehens seinen Rückzahlungsverpflichtungen gemäß §§ 6 bis 8 dieser Ordnung nicht fristgerecht nachkommt, werden für den jeweiligen Rückstand 6 % Zinsen p.a. berechnet.
Falls ein Zahlungsverzug bei den Rückzahlungsverpflichtungen länger als drei Monate andauert, kann die jeweilige Restverpflichtung mit einer Fristsetzung von vier Wochen in voller Höhe gefordert werden.
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§ 12

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft. Die Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen usw. vom 4. Oktober 1994 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.