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Geltungszeitraum von: 01.10.2000

Geltungszeitraum bis: 30.09.2023

Bildungsordnung für die Priester
in den ersten Jahren nach der Weihe
bis zum Pastoralexamen im Bistum Aachen

Vom 16. August 2000

(KlAnz. 2000, Nr. 150, S. 175)

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1. Ziel

Ziele der Berufseinführung in den ersten Jahren der priesterlichen Tätigkeit sind „die Einübung in die priesterlichen Grunddienste sowie die Befähigung zu einem persönlich verantworteten und geistlich vollzogenen selbständigen Dienst“ (Rahmenordnung für Priesterbildung, Nr. 140). Sie dient so der Entfaltung des im Weihesakrament Empfangenen. Entsprechend der Rahmenordnung für die Priesterbildung stellt sie die 2. Stufe der 2. Bildungsphase dar. Diese Stufe dauert vier Jahre und endet mit dem Pastoralexamen. Dieses ist zugleich die Voraussetzung für die Übernahme pastoraler Leitungsaufgaben territorialer oder kategorialer Art.
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Verwirklichung der Anordnungen des Dekrets „Optatam totius“ des 2. Vatikanischen Konzils, Nr. 22, der Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, Nr. 101, des Beschlusses der Gemeinsamen Synode „Die pastoralen Dienste in der Gemeinde“, Nr. 7.2, Anordnung 5c und der Rahmenordnung für die Priesterbildung, Nr. 128 bis 131 und 140 bis 145.
Sie setzen die „Ordnung für die Priesterausbildung im Bistum Aachen“ vom 29. Juni 1983 voraus.
Die Notwendigkeit einer Durchdringung der drei Dimensionen priesterlicher Bildung – „Geistliches Leben und menschliche Reifung, theologische Bildung, pastorale Befähigung“ – besteht besonders für diese Phase, in der das bisher Angeeignete und Gelernte zur Bewährung kommt. Dieses Ziel kann nur bei enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit aller Beteiligten und bei intensivem eigenem Weiterstudium erreicht werden.
Damit der Priester selbständig und in persönlicher Verantwortung den priesterlichen Leitungsdienst ausüben kann, ist auf die in der Rahmenordnung, Nr. 141 bis 143, genannten Fähigkeiten besonderer Wert zu legen. Die nachfolgend aufgeführten Wege und Hilfen dienen der Erfüllung der genannten Aufgaben.
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2. Wege und Hilfen während der Berufseinführung

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2.1 Pfarrgemeinde

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2.1.1 Einsatzbereich

Das Hauptgewicht dieser Phase liegt auf der persönlichen und individuellen Einführung in die Pastoral.
Der Neupriester beginnt seine seelsorgliche Tätigkeit im gemeindlichen Seelsorgedienst. Dort kann er, gerade auch von den Gliedern der Gemeinde, die Hilfen empfangen, die seinen Dienst und sein Leben tragen können.
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2.1.2 Der Pfarrer

Als verantwortlicher Leiter der Gemeinde/n, die den Neupriester aufnimmt, trägt der Pfarrer Sorge für die Einführung und Einarbeitung in die priesterlichen Grunddienste. Regelmäßige Gespräche über die Fragen des Gemeindedienstes erweisen sich hierfür als notwendig. Der Pfarrer überlegt mit dem Neupriester Schwerpunkte für dessen Tätigkeit in der Seelsorge. Er führt ihn in die geschwisterliche Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitern in der Pastoral ein. Er bemüht sich, vom Neupriester nicht erfüllbare Erwartungen der Gemeinde und der Mitbrüder abzuwehren. Zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit können vielfältige Formen des Zusammenseins auch außerhalb der Arbeit (z. B. gemeinsame Freizeit, gemeinsames Wohnen) dienen.
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2.2 Dekanat und Region

Gemeinsame Veranstaltungen wie Recollectio, Priestertage der Region und Konveniat helfen zum geistlichen Leben, zum menschlichen Kontakt und zur überpfarrlichen Zusammenarbeit.
  • Der Kontakt unter den Jungpriestern ist zu fördern;
  • Möglichkeiten zur Praxisbegleitung mit dafür geeigneten Praxisbegleitern sollen wahrgenommen werden;
  • Gemeinsame Veranstaltungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der anderen pastoralen Dienste helfen zur Kooperation und zu gegenseitigem Verständnis.
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2.3 Bistum

Der Jungpriester nimmt an Priestertagen und den Tagen des Pastoralen Dienstes des Bistums und jährlich an der Studienwoche seines Weihejahrgangs sowie an Exerzitien teil. Darüber hinaus müssen praxisbegleitende Veranstaltungen im Hinblick auf den Erwerb von Teilnahmebescheinigungen für das Pastoralexamen besucht werden. In der Fortbildung sollen die Jungpriester mit den anderen pastoralen Diensten in Kontakt kommen.
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3. Wege und Hilfen im ersten Jahr

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3.1 Pfarrgemeinde

Der Einübung in den priesterlichen Dienst dienen:
  • das regelmäßige Dienstgespräch,
  • das Predigtgespräch,
  • das Gespräch über pastorale Planung (insbesondere über die Pastoral der Sakramente und über theologische Fragen).
Der Pfarrer sorgt dafür, dass der Kaplan durch Kontakt oder in Zusammenarbeit mit erfahrenen Pädagogen (z. B. in Fachkonferenzen, religionspädagogischen Arbeitsgemeinschaften u. ä.) sich in Religionsunterricht und Schulseelsorge einüben kann.
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3.2 Bistum

Die Kapläne nehmen an den gemeinsamen Studienblöcken und an der Studienwoche teil. An der Planung von Studientagen und Studienwochen werden die Kapläne beteiligt. Das gleiche gilt für die praxisbegleitenden Veranstaltungen.
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4. Wege und Hilfen im zweiten bis vierten Jahr

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4.1 Pfarrgemeinde

Die Fortsetzung der geschwisterlichen Zusammenarbeit im pastoralen Dienst führt zur Ausweitung des Einsatzes mit mehr Eigenverantwortung.
Der Kaplan muss Gelegenheit haben, in den verschiedenen Bereichen der Seelsorge Erfahrungen zu sammeln. Dabei soll er besondere Fähigkeiten entfalten können und in schwächer ausgeprägten gefördert werden.
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4.2 Bistum

Die Kapläne nehmen an der jährlichen Studienwoche teil.
Sie planen die Vorbereitung mit dem für die Fortbildung Verantwortlichen. Die Studienwochen sollen sich aus grundsätzlicher Sicht den Aufgabenbereichen des priesterlichen Dienstes in der Kirche und in der Welt widmen. Dazu ist ein intensiv geführter Dialog zwischen der wissenschaftlichen Theologie und der gegenwärtigen Herausforderung durch die Praxis notwendig. Aus diesen Gesprächen ergeben sich die für den pastoralen Dienst unverzichtbaren Einsichten sowie die aus solchen Kenntnissen zu gewinnenden Konsequenzen für verantwortbare Handlungsmöglichkeiten.
Zusätzlich zu den Studienwochen müssen die praxisbegleitenden Veranstaltungen mit dem für die Fortbildung Verantwortlichen geplant werden. Sie gehen gezielt von den konkreten Erfahrungen aus dem unmittelbaren Einsatzbereich der Kapläne aus, um einerseits die Anforderungen aus der Seelsorge (territorialer und kategorialer Art) zu thematisieren und andererseits die menschliche und priesterliche Belastbarkeit durch solche Anforderungen zu reflektieren. Die allgemeinen Studienwochen und die spezielle Praxisbegleitung stehen in einem inneren Zusammenhang und müssen in der Auswertung entsprechend aufeinander hin reflektiert werden.
Gemeinsame Studienveranstaltungen der Pfarrer mit den Kaplänen werden gefördert, weil der Austausch zwischen den Pfarrern und den Kaplänen nicht nur beiden hilft, sondern auch jene Communio ermöglicht, ohne die die Seelsorge auf Zukunft hin nicht möglich sein wird.
In den Jahren vor dem Pastoralexamen finden mehrtägige Jahresexerzitien statt.
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5. Abschluss der Berufseinführung

Mit dem 4. Jahr endet die zweite Bildungsphase. Diese wird durch das Pastoralexamen (2. Dienstprüfung) abgeschlossen, das
  • eine Reflexion der eigenen Praxis,
  • eine Weiterführung der theologischen Bildung,
  • eine Hilfe zur Verbesserung der Praxis ermöglichen soll.
Einzelheiten des Pastoralexamens sind in der „Ordnung für das Pastoralexamen im Bistum Aachen“ vom 16. August 2000 geregelt.
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Anhang zur „Bildungsordnung für die Priester in den ersten Jahren nach der Weihe bis zum Pastoralexamen im Bistum Aachen“.
Im 5. bis 10. Jahr nach der Priesterweihe nehmen die Priester jährlich an einer Studienwoche ihres Weihejahrgangs teil. Die Studienwochen werden ähnlich wie die Studienwochen in den ersten Jahren nach der Weihe vorbereitet (vgl. Nr. 4.2).
Im Laufe des 6. oder 7. Jahres kann anstelle der Studienwoche ein Kurs über Aufbau und Leitung der Gemeinde stattfinden. Der Kurs umfasst dann zwei Wochen und eine Woche Exerzitien. Wenigstens zwei Wochenenden dieser Zeit bleiben von Verpflichtungen in der Pfarrgemeinde frei.
Nach dem 10. Jahr finden die Studienwochen zur Fortbildung alle zwei Jahre statt.
Vorstehende Ordnung ist regelmäßig nach fünf Jahren zu überprüfen. Sie gilt erstmals für die Priester, die nach Erlass dieser Ordnung die Preisterweihe empfangen haben.
Die Bildungsordnung vom 8. Dezember 1989 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Januar 1990, Nr.1, S. 1) ist hiermit außer Kraft gesetzt.