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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB)

Vom 31. Januar 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 35, S. 48)

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§ 1
Einleitung

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Finanzierung und Durchführung von Baumaßnahmen durch Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen an ihren Gebäuden sowie für die Finanzierung und Durchführung von Baumaßnahmen durch Trägergesellschaften von Tageseinrichtungen für Kinder. Nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen Baumaßnahmen an Sonderimmobilien in Nutzung durch Pflege- oder Kinderheime in Trägerschaft einer Kirchengemeinde, für die gesonderte Verfahren zur Anwendung kommen.
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§ 2
Ziele kirchlicher Bautätigkeit

Viele Sakralbauten und deren Ausstattung zählen zu den bedeutendsten Bauten ihrer Zeit und gehören zur Kulturgeschichte. Auch heute vermitteln Architektur und Kunst in ihren vielfältigen Ausprägungen einen Zugang zum Glauben.
Bei Erhaltung und Bau von Gottesdiensträumen steht die Liturgie im Mittelpunkt. Die entsprechenden Grundsätze und Normen für die Liturgie und die sakrale Kunst sind zu beachten (Canon 1216 CIC).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die kirchliche Denkmalpflege dem Erhalt der Sakralbauten und ihrer Ausstattung. Es gilt diese Zeugnisse zu pflegen und an zukünftige Generationen weiterzugeben.
Kirchliche Bauplanung und Bautätigkeit, das heißt Umbau, Neubau sowie Unterhaltung sowohl von Sakralbauten als auch von kirchengemeindlichen Profanbauten, muss sich an pastoralen Erfordernissen und veränderten kirchlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen orientieren. Kirchliche Baumaßnahmen haben zum Ziel die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Gleichzeitig sind sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu planen.
Die Bewahrung der Schöpfung ist Teil der Heilsaufgabe der Kirche. Daher gilt es, bei allen Baumaßnahmen die ökologische Vertretbarkeit sicherzustellen, die sich durch Respekt vor unserer Umwelt und Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen auszeichnet.
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§ 3
Zuständigkeiten

3.1
Zuständigkeiten des Bauherren
Die Kirchengemeinde bzw. der Kirchengemeindeverband oder der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder ist Bauherr. Der Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung oder die Geschäftsführung der Trägergesellschaften der Tageseinrichtungen für Kinder ist Vertreter des Bauherrn.
Der Bauherr ist verantwortlich für die Unterhaltung, Pflege und Errichtung von Kirchen, Kapellen, Pfarrheimen, Pfarrhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und sonstigen baulichen Anlagen (auch Außenanlagen). Er ist dazu verpflichtet, die Bausubstanz und die Ausstattung zu überwachen sowie für den Erhalt der Gebäude in seiner Verantwortung zu sorgen und drohende Schäden rechtzeitig zu erkennen und fachgerecht beseitigen zu lassen.1#
Für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen kann der Bauherr einen Architekten beauftragen. Ein Bauausschuss kann Sachverstand einbringen oder den Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung entlasten.
3.2
Zuständigkeiten der Verwaltungszentren
Die verwaltungstechnische Abwicklung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, die ihren Beitritt zu den großen Kirchengemeindeverbänden erklärt haben, und von Baumaßnahmen der Trägergesellschaften von Tageseinrichtungen für Kinder wird durch die Verwaltungszentren geleistet. Hierzu gehören die Begleitung in bautechnischen Fragen, in Finanzierungsfragen und in Fragen zu Versicherungsleistungen.2#
3.3
Zuständigkeiten der Bistumsverwaltung und Kommissionen
  • Bischöfliches Generalvikariat, Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht KG / kgv
    Die Abt. 4.3 mit ihren Fachbereichen erteilt kirchenaufsichtliche Genehmigungen, berät die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Bereichen Architektur, Denkmalpflege, Kunst und künstlerische Gestaltung sowie bei Fragen der Finanzierung von Baumaßnahmen.
  • Bischöfliches Generalvikariat, Abt. 0.2 – Interne Revision
    Die Interne Revision nimmt in Nachfolge der früheren Abt. 4.5 die Aufgaben der Baurevision wahr.
  • Bischöfliches Generalvikariat, Abt. 1.1 – Grundfragen und -aufgaben der Pastoral
    Die Abt. 1.1 berät die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in Fragen zu Orgelneubau und -ankauf sowie zu Maßnahmen der Instandsetzung, Reparatur oder Umbau von Orgeln.
  • Bischöfliches Generalvikariat, Abt. 1.2 – Pastoral in Lebensräumen
    Anträge zur Profanierung von Kirchen sind in der Abt. 1.2 bei Vorhaben im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung oder -erweiterung, Verkauf, Stilllegung sowie Abriss von Kirchengebäuden zu stellen.3#
  • Bischöfliches Generalvikariat, Abt. 1.3 – Kinder / Jugendliche / Erwachsene
    Die Abt. 1.3 genehmigt die Finanzierung und Durchführung von Baumaßnahmen an Tageseinrichtungen für Kinder (TfK). Zu Baumaßnahmen der Trägergesellschaften von Tageseinrichtungen für Kinder bewilligt sie Zuschüsse zu Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung.
  • Bischöfliches Generalvikariat, Abt. 4.2 – Technische Verwaltung
    Die Abt. 4.2, Fachbereich Versicherung, ist zuständig für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen für unter Versicherungsschutz stehende Schadensfälle.
  • Kommission für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen
    Die Kommission für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen ist zuständig für die theologische, künstlerische, architektonische und denkmalpflegerische Beurteilung von Entwürfen für Neubauten, wesentlichen Umbauten, Umnutzungen, Veränderungen und Aufgaben von Kirchen, Kapellen und anderen Sakralbauten. Sie beurteilt ebenfalls deren Einrichtung, Ausgestaltung und Ausstattung mit Kunstwerken, Kunstgegenständen und Ausmalungen sowie künstlerischen Verglasungen.
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§ 4
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

4.1
Genehmigungspflichtige Maßnahmen der Kirchengemeinden / Kirchengemeindeverbände
4.1.1
Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen alle Baumaßnahmen, die ein finanzielles Gesamtvolumen von 15.000,00 € überschreiten.
4.1.2
Unabhängig von ihrem finanziellen Volumen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
  • alle Baumaßnahmen, für die ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln gewährt wird,
  • Errichtung von Neubauten, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen,
  • Nutzungsänderungen, Um- und Erweiterungsbauten an pastoral genutzten Gebäuden,
  • Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen oder sonstigen Bauwerken,
  • Instandsetzung4# oder Umgestaltung von Kirchen,
  • Anschaffung, Veräußerung, Veränderung oder Restaurierung von liturgischen Ausstattungsstücken und Kunstgegenständen,
  • Anschaffung und Umbau von Orgeln, Glocken, Turmuhren sowie deren Restaurierung und Instandsetzung,
  • Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern,
  • Restaurierungsmaßnahmen an Wand- und Deckenmalereien.
4.1.3
Unabhängig von den vorstehenden Genehmigungsvorbehalten in Absatz 4.1.1 und 4.1.2, sind im Außenverhältnis für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte die Genehmigungsvorbehalte des Art. 7 der nach § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens erlassenen Geschäftsanweisung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.5#
4.1.4
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist in der Abt. 4.3 oder, im Falle von Baumaßnahmen an Tageseinrichtungen für Kinder (in Trägerschaft von Kirchengemeindeverbänden und von Kirchengemeinden die flächendeckend eine Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) abbilden), in der Abt. 1.3 zu beantragen. Für öffentlich-rechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung vor Erarbeitung der Planungsleistungen im Sinne der Leistungsphase6# (Genehmigungsplanung) einzuholen. Für Maßnahmen, die nicht öffentlich-rechtlich genehmigungspflichtig sind, ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung vor Erarbeitung der Planungsleistungen im Sinne der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu beantragen.
4.1.5
Bei allen beantragten Genehmigungen wird zunächst ein Vorbescheid mit Angaben zur Finanzierung der Maßnahme erstellt. Auf Grundlage eines Kirchenvorstandsbeschlusses kann anschließend gemäß 4.2 die Genehmigung erteilt werden. Der Baubeginn ist der Abt. 4.3 anzuzeigen.
4.1.6
Eine förmliche Genehmigung braucht zunächst nicht eingeholt werden, wenn es sich um die Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren handelt oder um Sofortmaßnahmen, die zur Vermeidung weitergehender Schäden erforderlich sind. Über solche Maßnahmen ist der zuständige Fachbereich der Abt. 4.3 unverzüglich zu verständigen. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist im Nachhinein einzuholen
4.2
Genehmigungsvoraussetzungen
Die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung setzt voraus:
  • eine mit dem zuständigen Fachbereich der Abt. 4.3 abgestimmte Planung,
  • eine auf dieser Grundlage erstellte Kostenberechnung nach DIN 276, die nach Investition und Instandhaltungsaufwand unterscheidet,
  • einen Erläuterungsbericht zur Maßnahme,
  • einen aussagekräftigen Finanzierungsplan, insbesondere zur Finanzierung des Eigenanteils,
  • die Dokumentation aller notwendigen Unterlagen im Dokumentenmanagementsystem (DMS),
  • einen dem Vorbescheid entsprechenden Beschluss des Kirchenvorstandes / der Verbandsvertretung zur Durchführung der Maßnahme und ihrer Finanzierung,
  • die Zustimmung der Kommission für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen,7#
  • bei Maßnahmen an Orgeln die Zustimmung der Abt.1.1,8#
  • bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Profanierung einer Kirche ein positiv beschiedener Antrag zur Profanierung.9#
  • bei einer Investition in wirtschaftlich genutzte Objekte der Nachweis der Wirtschaftlichkeit durch eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.10#
4.3
Baumaßnahmen von Trägergesellschaften der Tageseinrichtungen für Kinder11#
Für Baumaßnahmen von Trägergesellschaften an Tageseinrichtungen für Kinder ist keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich. In der Abt. 1.3 kann ein Antrag auf Zuschuss aus Kirchensteuermitteln für die Maßnahme gestellt werden. Die technische Prüfung der Maßnahme erfolgt analog kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtiger Maßnahmen in der Abt. 4.3. Bei Bewilligung eines Zuschusses aus Kirchensteuermitteln wird ein Bewilligungsbescheid durch die Abt. 1.3 erstellt. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Baumaßnahme in Anlehnung an 7.2.3 bei der Abt. 1.3 einzureichen.
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§ 5
Planungs- und bautechnische Abwicklung

5.1
Vorplanung
5.1.1
Kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtige Baumaßnahmen sind vor Planungsbeginn ggf. über das zuständige Verwaltungszentrum (siehe Abs. 3.2) mit dem zuständigen Fachbereich der Abt. 4.3 abzustimmen.
Vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dürfen maximal Planungsleistungen im Sinne der Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung), 2 (Vorplanung) und 3 (Entwurfsplanung) gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erbracht werden.
5.1.2
Die Beauftragung von Architekten und Sonderfachleuten erfolgt frühzeitig in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich der Abt. 4.3. Die Verträge sind ausschließlich nach den Vertragsmustern des Bistums anzufertigen und bedürfen zur Rechtswirksamkeit, unabhängig von der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Baumaßnahme, der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.12#
5.2
Öffentlich-rechtliche Genehmigung
5.2.1
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ersetzt nicht erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen nach öffentlichem Recht. Bei Maßnahmen an eingetragenen Denkmälern ist dazu u. a. die Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) bei der jeweiligen Zivilgemeinde als Untere Denkmalbehörde einzuholen.13#
5.2.2
Verhandlungen mit staatlichen oder kommunalen Behörden sollten in Abstimmung bzw. unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs der Abt. 4.3 durchgeführt werden.
5.2.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind mit den zugehörigen Planungsunterlagen dem zuständigen Fachbereich der Abt. 4.3 vorzulegen.14#
5.3
Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe
5.3.1
Um vor Baubeginn eine möglichst hohe Kostensicherheit zu erzielen, ist für die Baumaßnahme unter Verwendung der Beiträge fachlich Beteiligter (z. B. Sonderfachleute) eine qualifizierte Ausführungsplanung zu erarbeiten. Auf dieser Grundlage sind die Bauleistungen in Form von Leistungsverzeichnissen fachgerecht zu beschreiben.15#
5.3.2
Weichen Ausschreibungsergebnisse von der vorläufigen Gesamtkostenermittlung ab, ist vor einer Vergabe das weitere Vorgehen mit der zuständigen Fachabteilung im Bischöflichen Generalvikariat abzustimmen. Dies kann eine Änderung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erforderlich machen.
5.3.3
Das Vergabeverfahren ist vom Bauherren unter Beteiligung des Architekten und der Sonderfachleute entsprechend den Grundsätzen der VOB/A durchzuführen. Ab einer Vergabesumme von 15.000,00 € ist in der Regel eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen, sofern nicht durch öffentliche Förderbestimmungen die öffentliche Ausschreibung gefordert wird. Für Leistungen unter dem Vergabewert von 15.000,00 € oder unter besonderen Voraussetzungen, wie unter § 3a, Abs. 4 VOB/A 2016 erläutert, ist die Freihändige Vergabe zulässig. Bei einem Auftragswert bis 2.500,00 € wird die Einholung eines Angebotes empfohlen. Bei einem Auftragswert von 2.500,00 € bis 5.000,00 € sind mindestens zwei vergleichbare Angebote und bei einem Auftragswert ab 5.000,00 € bis 15.000,00 € sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen. Zu Submissionsterminen ist mindestens ein Bauherrenvertreter oder eine vom Bauherren bevollmächtigte Person hinzuzuziehen. Es ist ein Submissionsprotokoll anzufertigen und zu den Bauakten zu nehmen.
5.3.4
Als Vertragsgrundlage für Bauleistungen ist die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. Bietereigene Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich, in der Regel nach dem Vergabevorschlag des Architekten, durch den Bauherren. Die Berechtigung zur Auftragserteilung kann durch entsprechende schriftliche Vollmacht auch an den Architekten delegiert werden. Dieser hat unter Angabe der Auftragssumme den Bauherren über die Vergabe zu unterrichten.
5.3.5
Das Vorhaben, Arbeiten in manueller Eigenleistung auszuführen (siehe auch § 6, Abs. 6.1.6), ist bei Beantragung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Baumaßnahme im Rahmen der Kostenermittlung des Architekten anzumelden. Nicht genehmigte manuelle Eigenleistungen bleiben bei der Förderung mit Kirchensteuermitteln unberücksichtigt. Die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten bleibt hiervon unberührt.
5.4
Baudurchführung
5.4.1
Vorzeitiger Baubeginn sowie nicht rechtzeitig beantragte Mehrkosten schließen grundsätzlich eine Förderung mit Kirchensteuermitteln aus. Abweichungen vom genehmigten Gegenstand und Umfang der Maßnahme führen unter Umständen zur Rückforderung von Kirchensteuermitteln. Baumaßnahmen sind nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zügig und unter der Beachtung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen (siehe auch § 7, Abs. 7.2.3).
5.4.2
Verbindlich für die Ausführung sind die der Genehmigung zugrundeliegenden Unterlagen. Sollten genehmigte Maßnahmen nicht oder nur teilweise zur Ausführung kommen, so ist die Abt. 4.3 unter Darlegung der Gründe schriftlich zu informieren. Dasselbe gilt für Kostenverschiebungen innerhalb der Gewerke oder Kostenüberschreitung.
5.4.3
Die Abt. 4.3, Fachbereich Bau und Denkmalpflege, begleitet die Baumaßnahme, ggf. mit Unterstützung der Verwaltungszentren (siehe Abs. 3.2), so weit, dass die technische und gestalterische Qualität, die der Planung zugrunde lag, erreicht wird. Vertreter der Abt. 4.3 sowie der Abt. 0.2 haben jederzeit das Recht, unangemeldet das Baugrundstück zu betreten und in Abstimmung mit dem beauftragten Architekten und ggf. dem Bauherren Anordnungen zu treffen. In dringenden Fällen (z. B. wenn Gefahr für Leib und Leben besteht) kann von der Abstimmung abgesehen werden.
5.4.4
Für genehmigte Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Trägergesellschaften von Tageseinrichtungen für Kinder über 30.000,00 € Baukosten besteht ein Generalvertrag mit einem Versicherer über eine Bauleistungsversicherung der Maßnahme. Baumaßnahmen über 500.000,00 € müssen durch den Bauherren dem Versicherer für eine gesonderte Risikobewertung mittels eines der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beigefügten Antragsformulars angezeigt werden.
Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung für Baumaßnahmen bis zu einer Bausumme von 2.000.000,00 € besteht ebenfalls über einen Generalvertrag. Bei Baumaßnahmen mit einer Bausumme von über 2.000.000,00 € ist die Abt. 4.2, Fachbereich Versicherung, bezüglich des Versicherungsschutzes zu kontaktieren.16#
5.4.5
Personen, die ehrenamtlich für eine Kirchengemeinde / einen Kirchengemeindeverband Eigenbauleistungen erbringen, unterliegen gemäß dem Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), dem gesetzlichen Unfallschutz. Die Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und des staatlichen Arbeitsschutzes sind bei der Ausführung der Arbeiten einzuhalten.17#
5.5
Bauabnahme und Dokumentation
5.5.1
Entsprechend dem Fortschritt der Baumaßnahme sind Abnahmen bzw. Teilabnahmen mit Architekt, Vertretern des Bauherren und mit den bauausführenden Unternehmen durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Schlussabnahme der Architektenleistungen gelten die Bestimmungen des Architektenvertrages. Dieser hat dem Bauherrn die Kostenfeststellung und eine prüffähige Honorarschlussrechnung über die Leistungsphasen 1-8 vorzulegen. Gleichzeitig ist einvernehmlich zu regeln, wie die Abrechnung der Leistungsphase 9 erfolgt.
5.5.2
Weisen die erbrachten Leistungen wesentliche Mängel auf, so ist die Abnahme zu verweigern. Eine Abnahmebescheinigung darf dann nicht erteilt werden. Eine vorzeitige Ingebrauchnahme gilt bereits als Abnahme.
5.5.3
Baumaßnahmen, die von einem Architekten durchgeführt werden, sind durch diesen entsprechend der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu dokumentieren. Die Dokumentation ist gemäß den Vereinbarungen des Architektenvertrags zu erbringen.
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§ 6
Finanzierungsregeln

6.1
Allgemeine Finanzierungsregeln
6.1.1
Bei der Finanzierung von Baumaßnahmen wird zwischen pastoral genutzten Gebäuden (wie z. B. Kirchen, Kapellen, Pfarrheimen, Amtsbereichen, Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Jugendeinrichtungen) und wirtschaftlich genutzten Gebäuden unterschieden.
6.1.2
Bei Gebäuden mit mehreren Nutzungsarten können für die bezuschussungsfähigen Gebäudeteile anteilig Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln gewährt werden. Maßgeblich ist je nach Gebäude der bezuschussungsfähige Anteil der Brutto-Grundfläche (BGF) bzw. des Brutto-Rauminhalts (BRI).
6.1.3
Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln können nur auf Antrag und im Rahmen verfügbarer Kirchensteuermittel gewährt werden. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
6.1.4
Vor Festlegung der Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln werden Versicherungsleistungen, öffentliche Fördermittel und Zuwendungen von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Stiftungen in Anrechnung gebracht. Die Anrechnung erfolgt in der Form, dass Zuwendungen Dritter zunächst von der gesamten Bausumme abgezogen werden. Der Zuschuss aus Kirchensteuermitteln wird dann für die verbleibende zu finanzierende Restsumme gewährt.
6.1.5
Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln ab 50.000,00 € werden mit einer Zweckbindung von 20 Jahren gewährt. Bei vorzeitiger Zweckänderung oder Verkauf kann der Zuschuss zeitanteilig zurückgefordert werden.
6.1.6
Für Zuschüsse zu manuellen Eigenleistungen ist eine geprüfte Kostenberechnung auf der Basis von Unternehmerpreisen oder eine Kostenberechnung des Architekten, jeweils ohne Mehrwertsteuer, Grundlage der Förderung (siehe auch § 5, Abs. 5.3.5).
6.1.7
Bei der Finanzierung von Baumaßnahmen kommen zur Erbringung des Eigenanteils mehrere Finanzierungsquellen in Betracht.
  • Dem Eigenkapital zuzuordnende Finanzmittel können im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne weitere Einschränkung eingesetzt werden.
  • Mittel aus dem Substanzkapital eines Fonds können unter Einhaltung des Verwendungszwecks des Fonds und mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats in Anspruch genommen werden. Hierbei ist die Zugehörigkeit des Gebäudes zum Fonds zu beachten.
  • Mittel aus sonstigen Vermögensbindungen können unter Einhaltung der jeweiligen den Zweck bestimmenden Vorgaben und mit Zustimmung der bindenden Instanz eingebracht werden.
  • Die Fremdfinanzierung durch Kapitalmarktdarlehen oder die Finanzierung durch ein inneres Darlehen aus dem Substanzkapital eines Fonds ist unabhängig von der Darlehenshöhe immer genehmigungspflichtig. Bei nicht wirtschaftlich genutzten Gebäuden sind Darlehen aus Mitteln des Eigenkapitals oder unter Einhaltung der jeweiligen Vorgaben ggf. aus Mitteln sonstiger Vermögensbindungen zu refinanzieren. Bei wirtschaftlich genutzten Gebäuden soll die Refinanzierung eines Darlehens aus Erträgen der Gebäude erfolgen. Die Refinanzierung des Darlehens ist bei Investitionen Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach 4.2. Bei Instandhaltungsmaßnahmen ist die Refinanzierung des Darlehens über eine Mehrjahresbetrachtung zu belegen.
6.1.8
Alle Planungskosten der Bedarfs- und Grundlagenermittlung gehen bis zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu Lasten der Kirchengemeinde. Erst bei Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind diese Kosten ggf. bezuschussungsfähig.
6.2
Finanzierungsregeln für pastoral genutzte Gebäude / Gebäudeteile
6.2.1
Die Finanzierung von Baumaßnahmen pastoral genutzter Gebäude mit Zuschüssen aus Kirchensteuermitteln unterscheidet zwischen bezuschussungsfähigen und nicht bezuschussungsfähigen pastoralen Gebäuden. Nicht bezuschussungsfähige pastorale Gebäude sind:
  • Gebäude, die auf der Grundlage des im Prozess „Kirchliches Immobilienmanagement“ (KIM) erstellten und kirchenaufsichtlich genehmigten Gebäudekonzeptes der jeweiligen „Gemeinschaft der Gemeinden“ (GdG) keine Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln erhalten,
  • Kolumbarien und Gebäude auf Friedhöfen,
  • Gebäude, die in Folge von Umsiedlungsprozessen des Braunkohletagebaus mit Entschädigungsleistungen errichtet wurden.
6.2.2
Die Finanzierung von Baumaßnahmen an bezuschussungsfähigen Gebäuden / Gebäudeteilen erfolgt aus Mitteln des Eigenkapitals, dem Substanzkapital der Fonds oder Mitteln sonstiger Vermögensbindungen im Rahmen der jeweiligen Regelungen (siehe auch § 6, Abs. 6.1.7). Zusätzlich können Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln zu pastoral und wirtschaftlich sinnvollen außerordentlichen Instandhaltungs-18# und Investitionsmaßnahmen19#, bei anerkannten bezuschussungsfähigen Kosten von mehr als 5.000,00 € gewährt werden. Es gelten die nachfolgenden Regelungen:
  • Für Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung kann bis 300.000,00 € bezuschussungsfähiger Kosten ein Zuschuss von 60% und für darüberhinausgehende bezuschussungsfähige Kostenanteile ein Zuschuss von 70% gewährt werden. Die bezuschussungsfähigen Kosten sind der Tabelle der Anlage 1 zu entnehmen.
  • Für Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung in offenen Jugendfreizeiteinrichtungen (KOT, OT) kann ein Zuschuss von 80% der bezuschussungsfähigen Kosten gewährt werden.
  • Für Investitionen oder den investiven Anteil einer Maßnahme können im Einzelfall unter Berücksichtigung pastoraler und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Zuschüsse entsprechend den zuvor genannten Regelungen für außerordentliche Instandhaltung gewährt werden. Der Ankauf einer Immobilie ist grundsätzlich nicht bezuschussungsfähig.
Für Maßnahmen der laufenden Instandhaltung20#, werden keine Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln gewährt.
6.2.3
Die Finanzierung von Baumaßnahmen an nicht bezuschussungsfähigen pastoral genutzten Gebäuden erfolgt aus Mitteln des Eigenkapitals, dem Substanzkapital der Fonds oder Mitteln sonstiger Vermögensbindungen im Rahmen der jeweiligen Regelungen (siehe auch § 6, Abs. 6.1.7).
Bei der Finanzierung einer Nutzungsänderung oder Nutzungserweiterung nicht bezuschussungs-fähiger pastoral genutzter Gebäude / Gebäudeteile können, nach Einzelfallprüfung sowie unter Berücksichtigung pastoraler und wirtschaftlicher Gesichtspunkte, entsprechend den nachfolgenden Regelungen Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln gewährt werden. Es gelten die Zuschusssätze aus Abs. 6.2.2.
  • Bei Nutzungsänderung oder Nutzungserweiterung nicht bezuschussungsfähiger pastoral genutzter Gebäude / Gebäudeteile (Kirchen- und Profangebäude) können Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung letztmalig bezuschusst werden. Eine wirtschaftliche Folgenutzung und der Nachweis ihrer langfristigen Wirtschaftlichkeit sind Bedingung für eine letztmalige Bezuschussung.
  • Bei Einbau einer pastoralen Nutzung aus einem bezuschussungsfähigen Gebäude in ein nicht bezuschussungsfähiges Kirchengebäude können Investitionsmaßnahmen bezuschusst werden. Außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen können, abweichend zu Abs. 6.1.2, anteilig des Brutto-Rauminhaltes (BRI) der bezuschussungsfähigen pastoralen Nutzung bezuschusst werden.
6.2.4
Für Machbarkeitsstudien zu möglichen Nutzungsänderungen oder Nutzungserweiterungen pastoral genutzter Gebäude / Gebäudeteile können, nach Einzelfallregelung, Zuschüsse aus Kirchensteueritteln gewährt werden.
6.2.5
An Orgeln, denkmalwerten Ausstattungsgegenständen und Kunstobjekten sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Schimmel oder Schädlingen sowie Maßnahmen zur Erstsicherung bezuschussungsfähig. Die fachgerechte Instandsetzung elektrischer Orgeltrakturen ist zur Abwendung von Brandrisiken ebenfalls bezuschussungsfähig. Die weitere Bezuschussung von Folgemaßnahmen ist von öffentlicher Förderung (öffentliche Denkmalmittel, Kulturstiftungen etc.) abhängig und ist auf jeden Einzelfall bezogen zu behandeln.
6.3
Finanzierungsregeln für wirtschaftlich genutzte Gebäude / Gebäudeteile
Die Finanzierung von Baumaßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung an wirtschaftlich genutzten Gebäuden erfolgt aus den laufenden Erträgen des Objektes oder Mitteln des Eigenkapitals. Bei Investitionen ist die Wirtschaftlichkeit durch eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach Absatz 4.2 nachzuweisen.
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§ 7
Finanzielle Abwicklung

7.1
Abrechnungsverfahren
7.1.1
Alle Rechnungen, die Bau- und Einrichtungsmaßnahmen betreffen, müssen vor Zahlungsveranlassung durch den Bauherren sachlich und rechnerisch geprüft werden. Falls ein Architekt eingeschaltet ist, sind sie diesem zunächst zur Prüfung vorzulegen.
7.1.2
Für alle Maßnahmen, auch diejenigen, die ohne Einschaltung eines Architekten durchgeführt werden, gilt, dass Abschlags- und Schlusszahlungen nach VOB/B in der jeweils gültigen Fassung erfolgen müssen.
7.2
Rechnungstechnische Abwicklung
7.2.1
Alle für Baumaßnahmen erzielten Erträge, anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Aufwendungen sind entsprechend den Vorgaben des Kontierungshandbuchs und der Richtlinie für die Erfassung, Bilanzierung und Bewertung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen in der Buchhaltung zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen Investition und Instandhaltungsaufwand zu differenzieren.
7.2.2
Die Zuschussbeträge können nach Baufortschritt durch den Bauherren / das Verwaltungszentrum in der Abt. 4.3 bzw. in der Abt. 1.3 abgerufen werden. Bei Maßnahmen über 50.000,00 € werden 5% der Zuschusssumme – in jedem Fall mindestens 2.500,00 € – bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises (siehe Abs. 7.2.3) zurückgehalten.
7.2.3
Nach Abschluss von kirchenaufsichtlich genehmigten Baumaßnahmen hat der Bauherr / das Verwaltungszentrum, unter Verwendung des durch das Generalvikariat vorgegebenen Formulars innerhalb von drei Monaten auf Grundlage der Kostenfeststellung des Architekten einen Verwendungsnachweis über die Baumaßnahme zu erstellen und diesen der Abt. 4.3 bzw. der Abt. 1.3 zur Prüfung vorzulegen. Diesem ist eine Auflistung über die erbrachten manuellen Eigenleistungen beizufügen.
Der Verwendungsnachweis muss die Gesamtkosten und die Finanzierung der Maßnahme abbilden sowie durch Kirchenvorstandsbeschluss bestätigen, dass die Mittel gemäß kirchenaufsichtlicher Genehmigung zweckgerichtet eingesetzt worden sind. Die im Verwendungsnachweis enthaltene Zusammenstellung der entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Aufwendungen muss mit den in der Buchhaltung nachgewiesenen übereinstimmen. Abweichungen sind zu begründen.
7.2.4
Nach Feststellung der Baukosten anhand des Verwendungsnachweises setzen die Abt. 4.3 bzw. die Abt. 1.3 den Zuschuss aus Kirchensteuermitteln endgültig fest und genehmigen den Verwendungsnachweis. Überzahlte Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln werden zurückgefordert.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden außer Kraft gesetzt:
  1. Die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung (RBB) vom 1. September 2016 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. September 2016, Nr. 128, S. 150).
  2. Das Verfahren für die Erstellung von Verwendungsnachweisen für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen vom 1. August 2012 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. September 2012, Nr. 145, S. 165).
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Anlage 1

Bezuschussung von Bau- und Baunebenkosten nach DIN 276 für Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung an bezuschussungsfähigen Gebäuden:
Kostengruppen (KG)
nach DIN 276
Zuschuss aus Kirchensteuermitteln
Erläuterungen / Einschränkungen
100 Grundstück
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln
200 Herrichten + Erschließen
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln
300 Bauwerk – Baukonstruktion
X
Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss für Innenanstrich ausschließlich in Folge substanzerhaltender Baumaßnahmen anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
* Kein Zuschuss für KG 370 „Baukonstruktive Einbauten“ (z. B. Altäre)
X
* Zuschuss für KG 390 „Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
400 Bauwerk – Technische Anlagen
X
Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss für KG 490 „Sonstige Maßnahmen für „Technische Anlagen“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
500 Außenanlagen
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss in Folge von substanzerhaltenden Baumaßnahmen an bezuschussungsfähigen Gebäuden und / oder in Folge öffentlich-rechtlicher Vorschriften
X
* Zuschuss für KG 590 „Sonstige Maßnahmen“ anteilig der o.g. bezuschussungsfähigen Baukosten
600 Ausstattung und Kunstwerke
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss für die Bekämpfung von Schimmel und Schädlingen sowie Erstsicherung an Orgeln (hier auch für die fachgerechte Instandsetzung elektrischer Trakturen zur Abwendung von Brandrisiken), denkmalwerter Ausstattung und Kunstobjekten; siehe auch Absatz 6.2.5
* Kein Zuschuss für die Reinigung und Repar atur von Orgeln
700 Baunebenkosten
* Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss für KG 730 „Architekten- und Ingenieurleistungen“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
X
* Zuschuss für KG 740 „Gutachten und Beratung“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
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Anlage 2

Abkürzungen und Begriffserläuterungen
Abnahme
Die Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes und die Billigung der Vertragsgemäßheit des Werkes.
Der Unternehmer hat Anspruch auf die Abnahme, wenn das Werk – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertrags- gemäß hergestellt ist. Ein wesentlicher Mangel kann dann vorliegen, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks wesentlich beeinträchtigt ist oder der Mangel erhebliche finanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung erfordert.
Die Abnahme ist vom Besteller ausdrücklich zu erklären und förmlich durchzuführen.
Bei einer förmlichen Abnahme ist bei einer Begehung durch Auftraggeber und Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in das etwaige Vorbehalte wegen bekannter/behaupteter Mängel und Vertragsstrafen aufzunehmen sind.
Nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber innerhalb von zwölf Werktagen zur Abnahme verpflichtet. Kommt es zu keiner Aufforderung durch eine Vertragspartei so erfolgt:
  • eine stillschweigende Abnahme, wenn es z. B. zur vollständigen Zahlung der Vergütung kommt,
  • eine fiktive Abnahme mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart wurde,
  • eine Abnahme durch Ingebrauchnahme des Werkes. Hier gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
Eine Teilabnahme ist auf Verlangen einer Vertragspartei für in sich abgeschlossene Teile der Leistung, d.h. bei Teilen, deren Gebrauchsfähigkeit sich abschließend beurteilen lassen kann, möglich. Die Abnahme hat u.a. folgende Wirkungen:
  • Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt (Beginn der Gewährleistungsfrist).
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über.
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGF
Mit Brutto-Grundfläche (BGF) bezeichnet man diejenige Fläche, welche sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet. Sie ist geschossweise zu ermitteln und wird auf Grundlage der DIN 277 berechnet in Quadratmeter angegeben.
BRI
Brutto-Rauminhalt (BRI) ist ein Begriff, der das Volumen eines Gebäudes definiert. Er wird auf Grundlage der DIN 277 berechnet in Kubikmeter angegeben.
CIC
Codex Iuris Canonici
Der CIC ist das Gesetzbuch des Kirchenrechts der katholischen Kirche für die Lateinische Kirche.
Canon 562
Canon 562, Buch 2, Teil 2, Sektion 2, Titel 3, Kapitel 8, CIC lautet: „Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der Autorität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten und der wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der Kirche würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist“
Canon 1216
Canon 1216, Buch 4, Teil 3, Titel 1, Kapitel 1, CIC lautet: „Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen sind Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten.“
DIN
Deutsche Industrie Norm
DIN 276
DIN 276, Teil 1 gilt für die Ermittlung und Gliederung von Kosten im Hochbau. Zusammenhängende Bau- und Baunebenkosten werden, je nach Detaillierung der Kostenermittlung, in Kostengruppen gegliedert.
DSchG NW
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen § 9 Abs. 1 DSchG NW lautet:
„Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.“
Eigenkapital
Im Bistum Aachen umfasst das Eigenkapital die Vermögensbestandteile, über die eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband ohne einschränkende Bedingungen eines Dritten im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung frei verfügen kann. Zum Eigenkapital gehören in erster Linie die Mittel der Rücklagen und des Bilanzgewinns.
Geb.G. NW
Gebührengesetz Nordrhein Westfalen
GdG
Gemeinschaft der Gemeinden
HGB
Handelsgesetzbuch
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
inneres
Darlehen
Als innere Darlehen bezeichnet man die Inanspruchnahme liquider Mittel aus Vermögensbindungen, Sondervermögen oder Fondsvermögen, Treuhandvermögen sind ausgenommen.
Dies bedeutet, dass die Kirchengemeinde zum Beispiel das Finanzvermögen eines Fonds für einen gewissen Zeitraum beleihen kann. Die Aufnahme eines inneren Darlehens ist genehmigungspflichtig. In der Genehmigung wird u.a. auch der Zeitpunkt festgelegt, nach dem die Werthaltigkeit der Finanzmittel des Fonds wieder zu 100% gegeben sein muss. Die Obergrenze der Laufzeit eines inneren Darlehens beträgt 20 Jahre.
Kirchlicher
Anzeiger
Der Kirchliche Anzeiger für die Diözese Aachen ist das Amtsblatt des Bistums Aachen.
KIM
Kirchliches Immobilienmanagement (KIM) Mit dem KIM Projekt sollen die Kirchengemeinden auf GdG-Ebene festlegen, welche pastoral genutzten Immobilien zukünftig wie genutzt werden und wie eine Finanzierung nach geänderten Bedingungen nachhaltig funktionieren kann.
KOT, OT
Jugendfreizeiteinrichtungen: „Kleine Offene Tür“, „Offene Tür“ KOT und OT sind Jugendfreizeitstätten mit dem Schwerpunkt „Offene Jugendarbeit“ und verstehen sich als Teil der pastoralen Arbeit der Kirche und erfüllen einen gesellschaftlichen Auftrag.
LVR
Landschaftsverband Rheinland Der LVR ist einer der beiden Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Köln. Der LVR nimmt als höherer Kommunalverband im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung regionale Aufgaben wahr.
OVG
Oberverwaltungsgericht
Sonstige Vermögensbindungen
Nach den Regelungen des Bistums Aachen nimmt die Bilanz unter den sonstigen Vermögensbindungen alle Vermögensbestandteile außerhalb der Fonds auf, deren Verwendung nicht ohne die Zustimmung eines Dritten (z. B. Bistum, öffentliche Hand oder Geber einer zweckgebundenen Spende) möglich ist. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Vermögensbindungen nach KIBIZ, für Jugendfreizeiteinrichtungen oder für Friedhöfe handeln.
Submission
Bei der Submission (Submissionstermin) werden die im Rahmen einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung von Bauleistungen eingegangenen Angebote geöffnet und verlesen.
Substanzkapital eines Fonds
Im Bistum Aachen wird das Vermögen der Fonds in der Bilanz als Substanz kapital geführt. Es untergliedert sich in Form von Sachanlagen und in Form von Finanzanlagen. Letzteres entspricht den früher als Fondsmitteln geläufigen Vermögensbestandteilen.
TfK
Tageseinrichtung für Kinder
VG
Verwaltungsgericht
VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen (im Auftrage des deutschen Verdingungsausschusses für Bauleistungen vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V.) Die VOB enthält in Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ (VOB/A), in Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B) sowie in Teil C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (VOB/C) mit gewerkespezifischen technischen Vorschriften über die Ausführung und Abrechnung der jeweiligen Bauleistungen.
Die Anwendung dieses Werkes muss besonders vereinbart werden.

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1 ↑ Zur Dokumentation der jährlichen Begehung ist in CoMap ein Formblatt „Gebäudebegehung“ eingestellt. In der Verantwortung gegenüber Kirchengebäuden wird dem Pfarrer in Canon 562 CIC eine besondere Rolle übertragen.
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2 ↑ Siehe auch Leistungskataloge zur Wahrnehmung kirchengemeindlicher Verwaltung (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. August 2012, Nr. 130, S. 143)
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3 ↑ Siehe auch „Verfahrensrichtlinie zur Profanierung von Kirchengebäuden“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2015, Nr. 61, S. 111), „Handreichung zur Profanierung von Kirchen und Kapellen im Bistum Aachen“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. November 2015, Nr. 167, S. 225), „Thesen zur Nutzung und Umnutzung von Kirchen und auch anderer kircheneigener Gebäude im Bistum Aachen“.
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4 ↑ Instandsetzungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Zustandes und des Dienstbetriebes eines Gebäudes dienen.
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5 ↑ Siehe auch „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen nach § 21 des Gesetztes über die Verwaltung des Kath. Kirchenvermögens“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2003, Nr. 24, S. 26).
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6 ↑ Instandsetzungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Zustandes und des Dienstbetriebes eines Gebäudes dienen.
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7 ↑ Siehe auch „Statut der Kommission für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2007, Nr. 193, S. 166).
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8 ↑ Siehe auch „Ordnung für Orgelbauvorhaben“ im Bistum Aachen vom 27. August 1998.
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9 ↑ siehe auch „Verfahrensrichtlinie zur Profanierung von Kirchengebäuden“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2015, Nr. 61, S. 111), „Handreichung zur Profanierung von Kirchen und Kapellen im Bistum Aachen“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. November 2015, Nr. 167, S. 225), „Thesen zur Nutzung und Umnutzung von Kirchen und auch anderer kircheneigener Gebäude im Bistum Aachen“.
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10 ↑ Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: Betrachtung eines Zeitraums von 20 Jahren, Darlegung der erforderlichen Investition und ihrer Finanzierung, differenzierter Ausweis der mit der Nutzung des Objektes einhergehenden Erträge und Aufwendungen, Berücksichtigung der Bildung einer Rücklage für Instandhaltung, Darstellung des Cash-Flow. Eine Vorlage für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung kann im Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 4.3, Fachbereich Finanzen, angefragt werden.
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11 ↑ Siehe auch „Hinweis zur Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen in Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von profinos, pro multis, pro futura und dem zu gründenden Träger für die Regionen Kempen-Viersen und Krefeld“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2014, Nr. 35, S. 56)
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12 ↑ Siehe auch Art. 7 Abs. 1 k der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen nach § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des Kath. Kirchenvermögens“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2003, Nr. 24, S. 26).
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13 ↑ Bei Baumaßnahmen, die eingetragene Denkmäler sowie deren Ausstattung betreffen, sind die Zuständigkeiten der Unteren Denkmalbehörden und des LVR- Amts für Denkmalpflege im Rheinland, ebenso wie die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchengemeinden zu beachten.
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14 ↑ Zur Beachtung: Baumaßnahmen an Kirchen, Pfarrhäusern und Pfarrheimen sind nach ständiger Rechtssprechung von Baugenehmigungsgebühren gem. § 8 Abs. 1, Ziffer 5 Geb.G.NW befreit; siehe rechtskräftige Urteile des OVG NW vom 22. Januar 1979 sowie VG Minden vom 7. November 1975.
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15 ↑ Das Ausschreibungsverfahren mit Wertung und Prüfung der Angebote ist nach Möglichkeit so weit voranzutreiben, dass bei Neubaumaßnahmen vor Beauftragung rund 70% der geschätzten Herstellungskosten durch Unter nehmerangebote belegt sind. Bei Instandhaltungsmaßnahmen sind 100% der geschätzten Herstellungskosten durch Unternehmerangebote zu belegen.
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16 ↑ Siehe auch „BAURISK-Versicherung für Baumaßnahmen in und an kircheneigenen Gebäuden“ (Kirchlicher für die Diözese Aachen vom 1. August 2015, Nr. 118, S. 170).
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17 ↑ Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 3.3 – Kirchengemeindliches Personal, Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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18 ↑ Außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen (Instandsetzungsmaßnahmen) sind bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Zustandes und des Dienstbetriebes eines Gebäudes dienen.
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19 ↑ Investitionsmaßnahmen sind Maßnahmen die durch Nutzungsänderung, Neubau, Umbau oder Ausbau sowie Wiederherstellung nach Vollverschleiß eine wesentliche Verbesserung ergeben und zur Mehrung des Vermögens führen. Die Einordnung orientiert sich an der gängigen Auslegung der Regelung des Handelsgesetzbuches (HG B, § 255 (2)).
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20 ↑ Maßnahmen der laufenden Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden sowie Maßnahmen zur Beaufsichtigung und Pflege der Gebrauchstauglichkeit (z.B. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Grünpflege etc.).