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Geltungszeitraum von: 01.10.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Richtlinie für Finanzanlagen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen

Vom 18. September 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 461, S. 379)

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1. Grundsätze

Die folgenden Anlagegrundsätze gelten für das Finanzvermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Fondsvermögen und für das Finanzvermögen der Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen.
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1.1

Das Finanzvermögen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes ist in treuhänderischer Verantwortung bei Gewährleistung ausreichender Zahlungsfähigkeit (Liquidität) zur Bewältigung aller notwendigen Aufgaben und mit dem Ziel des Kapitalerhalts anzulegen.
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1.2

Bei der Kapitalanlage ist auf eine ausgewogene Streuung der Emittenten, Laufzeiten und Anlagearten zu achten. Dabei müssen die Liquiditätsinteressen, Sicherheitsinteressen und die Ertragskraft gegeneinander abgewogen werden.
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1.3

Bei der Auswahl der Kapitalanlagen sind die ethischen und moralischen Normen der katholischen Kirche sowie ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Unter ethisch-nachhaltigem Investment werden Vermögensanlagen verstanden, die bei der Nachhaltigkeitsbewertung unter sozialen, ökologischen und Governance-Kriterien ihre ethische Wertorientierung zur Geltung bringen. Beispielsweise sind Unternehmen, die in signifikantem Umfang Rüstungsgüter produzieren oder im Atombereich tätig sind, Glücksspiele anbieten oder Tabakwaren produzieren sowie Staaten, die Menschenrechte systematisch verletzen, grundsätzlich ausgeschlossen.
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1.4

Alle Konten, Wertpapiere und Depots müssen auf den vollen Namen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes lauten.
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1.5

Die Anlage des Finanzvermögens darf ausschließlich in Euro erfolgen. Fremdwährungsanlagen sind ausgeschlossen.
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1.6

Eine Anlage in Einzelemissionen darf nur erfolgen, wenn deren Emittent durch eine anerkannte Ratingagentur auf mindestens „Investment Grade“ (BBB oder vergleichbar) geratet wurde.
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1.7

Das Finanzvermögen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes bzw. der von ihr verwalteten Fonds kann zur Erzielung einer höheren Rendite unter Einhaltung dieser Richtlinie in einer gemeinsamen Anlage gebündelt werden. Die Differenzierung ist über die Buchhaltung abzubilden.
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2. Anlageformen

Folgende Anlageformen sind zulässig:
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2.1 Einlagen

Alle Girokonten, Termingelder, Tagesgeldkonten, Spareinlagen dürfen nur bei inländischen Banken und öffentlich rechtlichen Instituten, deren Einlagen durch ein vollständiges Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, unterhalten werden.
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2.2 Verzinsliche Wertpapiere

Rentenpapiere, Schuldverschreibungen (Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen) können direkt von Banken erworben werden, sofern diese Mitglied einer deutschen Einlagensicherungseinrichtung und durch ein Einlagensicherungssystem gesichert sind.
Die Rentenpapiere und Schuldverschreibungen müssen eine reguläre Zins- und Tilgungsvereinbarung sowie einen Rückzahlungskurs von 100% haben. Nullkuponanlagen und derivative Instrumente dürfen nicht erworben werden.
Pfandbriefe können in Form von öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen nur von inländischen Emittenten erworben werden.
Eine Anlage in Anleihen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer ist zulässig.
Die maximal zulässige Höchstgrenze der einzelnen Anlagen berechnet sich aus der Summe des Buchwertes aller Finanzmittel zum Zeitpunkt der Genehmigung. Zur Risikominimierung ist die Höchstgrenze wie folgt beschränkt:
Verzinsliche
Wertpapiere
Gesamtanteil je Anlageform am Finanzvermögen zum Zeitpunkt der Genehmigung
Anteil je Einzelanlage am Finanzvermögen zum Zeitpunkt der
Genehmigung
Rentenpapiere, Schuldverschreibungen
max. 50%
max. 25%, bis zu 200.000,00 €
je Einzelanlage
Pfandbriefe
max. 10%
max. 5%
Staats- und
Länderanleihen
max. 10%
max. 5%
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2.3 Anlage in offenen Immobilienfonds, Wertpapierfonds (Aktien-, Renten- und Mischfonds) und Mikrofinanzfonds

Bei Anlagen in Investmentfonds muss das Durchschnittsrating der in dem Investmentfonds enthaltenen Emittenten mindestens A- oder vergleichbar betragen. Ein Fonds muss auf Euro lauten und zudem in Deutschland handelbar sein. Es muss sich dabei um ausschüttende Fonds handeln, die ihre ordentlichen Erträge mindestens jährlich ausschütten.
Die maximal zulässige Höchstgrenze der einzelnen Anlagen berechnet sich aus der Summe des Buchwertes aller Finanzmittel zum Zeitpunkt der Genehmigung. Zur Risikominimierung ist die Höchstgrenze wie folgt beschränkt:
Anlage in offenen Immobilienfonds, Aktien-, Renten-, Misch- und Mikrofinanzfonds
Gesamtanteil je Anlageform am Finanzvermögen zum Zeitpunkt der Genehmigung
Offene Immobilienfonds
(z.B. Aachener Grundvermögen)
max. 25%, bis zu 500.000,00 €
je Einzelanlage
Rentenfonds
max. 10%, bis zu 100.000,00 €
je Einzelanlage
Aktien-, Misch- und Mikrofinanzfonds
max. 5%, bis zu 25.000,00 €
je Einzelanlage
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2.4 Beteiligungen an Genossenschaftsbanken

Die zulässige Quote für Beteiligungen in Form von Anteilen an kirchlichen und/oder regional ansässigen inländischen Genossenschaftsbanken ist auf 3% des Finanzvermögens beschränkt.
Wegen des Haftungsrisikos (Nachschusspflicht) sind solche Beteiligungen maximal bis zu der Höhe einer Haftungssumme von 10% des Finanzvermögens der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes zulässig.
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3. Genehmigung

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3.1 Grundsatz

Alle Anlageformen nach 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie bedürfen ab einem Gegenstandswert von 15.000,00 € gem. Artikel 7 Nr. 2d der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchen- und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen“ zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde.
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3.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Für alle Anlagen nach 3.1 gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung als erteilt, wenn zum Transaktionszeitpunkt die Kriterien der Richtlinie für Finanzanlagen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen erfüllt sind, der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung einen Beschluss über die Kapitalanlage gefasst und in diesem die Beratung durch die konto- oder depotführende Bank oder Kapitalanlagegesellschaft bestätigt hat.
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3.3 Anzeigepflicht

Neu getätigte Kapitalanlagen nach 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie von mehr als 100.000,00 € sind dem Bischöflichen Generalvikariat spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse der Kirchenvorstände oder Verbandsvertretungen innerhalb des jeweiligen Halbjahres anzuzeigen.
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3.4 Prüfungsvorbehalt

Das Bischöfliche Generalvikariat behält sich vor, Kapitalanlagen insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
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4. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für Finanzanlagen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistums Aachen vom 1. Januar 2018 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2018, Nr. 3, S. 2) außer Kraft.