Bistum Aachen
.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinie über die Gewährung eines Entgeltvorschusses zum Erwerb eines Fahrzeugs
Vom 15. November 2023
(KlAnz. 1/2024, Nr. 12, S. 36)
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
- das allgemeine Bistumspersonal,
- die Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen sowie -assistenten/-innen,
- die Priester und ständige Diakone.
Diese werden im Folgenden „Mitarbeitende“ genannt.
#§ 2
Bezugsberechtigte Mitarbeitende
(1) Bezugsberechtigt sind mit Ausnahme der Personen in Absatz 2 alle im § 1 genannten Mitarbeitenden, die im Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltvorschusses in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen und Entgelt oder eine Entgeltersatzleistung vom Dienstgeber beziehen.
(2) Nicht bezugsberechtigt sind Personen
- in einem Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnis,
- in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis,
- die eine Versorgung/Pension beziehen,
- während der Probezeit,
- bei denen in den letzten 12 Monaten eine Gehaltspfändung oder ein privates Insolvenzverfahren vorlag,
- bei denen die Rückzahlung anderweitiger Entgeltvorschüsse in die Laufzeit des beantragten Entgeltvorschusses fallen würde.
§ 3
Gewährung für Fahrzeuge
(1) Für folgende privateigene Fahrzeuge kann auf schriftlichen Antrag hin ein Entgeltvorschuss gewährt werden:
- zur Anschaffung eines privaten Kraftfahrzeugs, das in nicht unerheblichem Umfang zur Erfüllung von Dienstpflichten genutzt wird,
- zur Anschaffung eines von dem/der Mitarbeitenden selbst genutzten Fahrrades, Pedelec (bis 25 km/h), E-Bike (über 25 km/h) oder E-Roller.
(2) Während der Laufzeit der Rückzahlung des Entgeltvorschusses ist kein weiterer Entgeltvorschuss für Fahrzeuge nach Absatz 1 möglich.
#§ 4
Höhe und Rückzahlung des Entgeltvorschusses
(1) Der Entgeltvorschuss wird unverzinslich in Höhe des Anschaffungswertes des Fahrzeugs inklusive des damit verbundenen Zubehörs, maximal bis zu 2.600 Euro, gewährt. Die auf den/die Mitarbeitenden ausgestellte Rechnung ist nachzuweisen. Es gelten die jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Es ist eine gesondert zu treffende schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten des Gehaltsvorschusses abzuschließen.
(3) Die Rückzahlung des Entgeltvorschusses ist durch Einbehalt vom Auszahlungsbetrag in der monatlichen Entgeltabrechnung des/der Mitarbeitenden vorzunehmen.
(4) Die Laufzeit der Rückzahlung des Entgeltvorschusses beträgt 20 Monate. Wird der/die Mitarbeiter/in im Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltvorschusses weniger als 20 Monate weiterbeschäftigt (z. B. befristeter Arbeitsvertrag), so beträgt die Laufzeit der Rückzahlung die Dauer der vollen Monate der restlichen Beschäftigungszeit.
(5) Die monatlichen Rückzahlungsbeträge sind so zu bemessen, dass der gesamte Entgeltvorschuss auf die vollen Monate der Laufzeit der Rückzahlung in gleichen Teilen aufzuteilen ist.
(6) Sofern der monatliche Entgelt-Auszahlungsbetrag nicht dazu ausreicht, die vereinbarte monatliche Rückzahlungssumme zu decken, so hat der/die Mitarbeitende die vereinbarte Rückzahlungssumme außerhalb der monatlichen Entgeltabrechnung durch Zahlung an das Bistum Aachen zu leisten.
(7) Sollte das Dienstverhältnis vor der vollständigen Rückzahlung des Entgeltvorschusses beendet werden, so ist die noch ausstehende Rückzahlungssumme in einem Betrag zurückzuzahlen.
#§ 5
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Für Mitarbeitende, die dem Geltungsbereich der KAVO unterliegen, gilt diese Richtlinie in Ausführung und analoger Anwendung des § 7 der Anlage 9 KAVO.
(3) Diese Richtlinie ersetzt Ziffer 2 der Verfügung „Darlehensgewährung an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf“ vom 24. September 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2020, Nr. 119, S. 156).