Bistum Aachen
.Ordnung für Geistliche Gemeinschaften
Art. 1
Art. 2
#Art. 3
Art. 4
Art. 5
Ordnung für Geistliche Gemeinschaften
im Bistum Aachen
Vom 6. Mai 2025
###Präambel
Allen geistlichen Gemeinschaften, auch wenn sie nicht als Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens errichtet sind, kommt für das Leben der Kirche große Bedeutung zu. In ihnen können Gläubige die ihnen aufgrund ihrer Taufe zukommende Sendung verwirklichen, ihr eigenes Leben zu heiligen sowie zur ständigen Heiligung und zum Wachstum der Kirche beizutragen (c. 210 CIC). Sie können dabei helfen, dass die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt (c. 211 CIC). Zudem können sie aufgrund ihres je eigenen Charismas der eigenen Form des geistlichen Lebens folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt (c. 214 CIC), ihr grundlegendes Recht wahrnehmen, sich für Zwecke der Caritas und der Frömmigkeit sowie zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt mit anderen zusammenzuschließen (c. 215 CIC) und ihren Lebensstand frei von jedem Zwang wählen (c. 219 CIC).
Die deutschen Bischöfe erkennen diese wichtige Teilhabe an der Evangelisierung ausdrücklich an. Um das Wirken der Geistlichen Gemeinschaften zu einer noch besseren Entfaltung und Wirkung zu bringen, eine ständige Erneuerung der Geistlichen Gemeinschaften von innen heraus zu fördern, die Verantwortung der Gemeinschaften für ihre Mitglieder ins Bewusstsein zu heben sowie die Rechte der einzelnen Gläubigen besser zu schützen, gilt für die Geistlichen Gemeinschaften im Bistum Aachen unter Wahrung der grundlegenden Vereinigungsfreiheit (c. 215 CIC) folgende Ordnung auf der Grundlage des Beschlusses der deutschen Bischöfe in ihrer Frühjahrs-Vollversammlung am 12. März 2025:
#Art. 1
Grundlagen
(
1
)
Der Wille des Gründers und seines Gründungscharismas und die von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten Absichten in Bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist und Anlage der Geistlichen Gemeinschaft sowie deren gesunde Überlieferungen, die alle das Geistliche Erbgut dieser Geistlichen Gemeinschaft bilden, sind von allen Mitgliedern der Gemeinschaft treu zu bewahren (vgl. c. 578 CIC).
(
2
)
Gesamtkirchliche oder internationale Vereinigungen unterstehen der Autorität des Apostolischen Stuhles, nationale der der Bischofskonferenz, diözesane der des Diözesanbischofs (c. 312 § 1 CIC).
(
3
)
Einer Geistlichen Gemeinschaft kann nach kirchlichem Recht insbesondere der Status einer öffentlichen oder privaten Vereinigung oder eines freien Zusammenschlusses zukommen, unbeschadet ihres Status nach weltlichem Recht.
#Art. 2
Pflichten und Rechte der Geistlichen Gemeinschaft
(
1
)
Jeder Geistlichen Gemeinschaft kommt eine gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung zu, kraft derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung hat und ihr Geistliches Erbgut unversehrt bewahren kann. Der Ortsordinarius hat diese Autonomie zu wahren und zu schützen (vgl. c. 587 CIC).
(
2
)
Jede Geistliche Gemeinschaft muss Statuten haben, die deren Zweck, d.h. deren geistliches Proprium (Gründungscharisma, Geistliche Lebensregeln) und/oder soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen regeln und deren Vorgehensweise bestimmen (c. 304 § 1 CIC).
(
3
)
Jede Geistliche Gemeinschaft und deren Verantwortliche garantieren ihren Mitgliedern und den Interessenten die grundlegenden Rechte eines Gläubigen, die er in der Kirche besitzt, insbesondere
- sich frei, d.h. ohne äußeren Druck oder das Aufbauen geistlicher Ängste einer Geistlichen Gemeinschaft anschließen zu können (vgl. cc. 214, 215 CIC);
- das Recht auf freie Meinungsäußerung und ein konstruktiv-kritisches Hinterfragen der geistlichen Grundlagen ihrer Gemeinschaft (vgl. c. 212 § 3 CIC);
- das Recht auf freie Wahl des Lebensstandes (c. 219 CIC) sowie der beruflichen und weiteren privaten Tätigkeit, sofern nicht eine von der zuständigen kirchlichen Autorität genehmigte Satzung aus besonderem Grunde eine Einschränkung zulässt;
- das Recht auf ungehinderten Kontakt mit Personen, die der Gemeinschaft nicht angehören; dies gilt in besonderer Weise für die freie Wahl eines Beichtvaters und geistlichen Begleiters;
- das Recht auf Wahrung der Privatsphäre (c. 220 CIC), so dass ein Mitglied/Interessent das forum internum betreffende Auskünfte über sich selbst nur aus eigenem, freiem Antrieb geben kann;
- das Recht auf Schutz des guten Rufes gegenüber anderen Mitgliedern bzw. Interessenten nach innen und nach außen (c. 220 CIC);
- das Recht, sich ungehindert von der Gemeinschaft trennen zu können; eine Dispens von etwaigen (privaten) Versprechen oder Gelübden kommt der zuständigen kirchlichen Autorität zu (c. 1196 CIC).
(
4
)
Jede Geistliche Gemeinschaft verwaltet ihre zeitlichen Güter (Vermögen) durch die in der eigenen Satzung hierfür vorgesehenen Organe. Näheres sowie die Pflichten und Rechte der zuständigen kirchlichen Autorität werden bei einer Geistlichen Gemeinschaft mit dem Status einer öffentlichen Vereinigung des kirchlichen Rechts nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici und der Satzung bestimmt. Bei einer Geistlichen Gemeinschaft mit dem Status einer privaten Vereinigung des kanonischen Rechts regelt die eigene Satzung die Verwaltung des Vermögens (c. 1257 CIC), wobei der zuständigen kirchlichen Autorität lediglich die Aufsicht über die Verwendung entsprechend den Zwecken der Vereinigung sowie der widmungsgemäßen Verwendung von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen zukommt (cc. 325, 1267 § 3, 1301 CIC). Letzteres gilt auch für eine Geistliche Gemeinschaft, die keine kanonische Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern lediglich nach weltlichem Recht den Status eines eingetragenen Vereins.
(
5
)
Jede Geistliche Gemeinschaft hält Kontakt zum Diözesanbischof und erstattet regelmäßig Bericht über ihre geistlichen Aktivitäten und Schwerpunkte.
(
6
)
Jede Geistliche Gemeinschaft soll sich auch in das Leben der eigenen Pfarrei einbringen. Für pastorale und soziale, auch überregionale Aktivitäten innerhalb jeglicher Pfarreien und kirchlicher Einrichtungen haben sie im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer vorzugehen (c. 519 CIC). Im Konfliktfall entscheidet der Ortsordinarius.
(
7
)
Jede Geistliche Gemeinschaft verpflichtet sich zur Übernahme folgender Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Interventions- und Präventionsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung; sofern sie eine eigene erlässt, hat sie diese zum Zwecke der Prüfung der Gleichwertigkeit der zuständigen kirchlichen Autorität vorzulegen;
- Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse;
- Kirchliches Datenschutzgesetz.
Art. 3
Leitende Ämter in der Geistlichen Gemeinschaft
(
1
)
Jede Geistliche Gemeinschaft bestellt die Ämter in ihrer Leitung (insbesondere Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender) nach Maßgabe ihrer Satzung und der folgenden Bestimmungen.
(
2
)
Jede Person, die mit vollen Rechten einer Geistlichen Gemeinschaft angehört, hat das Recht, an der Bestellung der einzelnen Ämter in der Leitung direkt oder indirekt durch Wahl mitzuwirken (Art. 3 Allgemeines Dekret Die internationalen Vereinigungen des Dikasteriums für die Laien, die Familie und das Leben vom 3. Juni 2021).
(
3
)
Die Amtsperioden für die Ämter in der Leitung gemäß Abs. 1 sind auf zwei aufeinander folgende, insgesamt auf maximal zehn Jahre begrenzt. Für eine darüberhinausgehende Amtsperiode oder auf eine Amtsübertragung auf Lebenszeit kann nur durch eine Wahlbitte (Postulation) erfolgen; hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Wahlberechtigten sowie der Zulassung durch die zuständige kirchliche Autorität (z.B. bei Gründerpersönlichkeiten).
(
4
)
Den Kaplan oder geistlichen Assistenten einer Geistlichen Gemeinschaft mit dem Status einer öffentlichen Vereinigung ernennt die zuständige kirchliche Autorität, wobei sie zuvor deren Vorstandsmitglieder anhören soll (c. 317 § 1 CIC). Den geistlichen Begleiter bestellt eine Geistliche Gemeinschaft mit dem Status einer privaten Vereinigung, sofern sie einen solchen wünscht, frei aus den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese einen Dienst ausüben; dieser bedarf der Bestätigung durch den Diözesanbischof (c. 324 § 2 CIC).
#Art. 4
Pflichten und Rechte der zuständigen kirchlichen Autorität
(
1
)
Jede Geistliche Gemeinschaft unterliegt der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, dass in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, dass sich keine Missbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des Rechts und der Statuten zu beaufsichtigen. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen alle Geistlichen Gemeinschaften päpstlichen Rechts, der Aufsicht des Ortsordinarius Geistliche Gemeinschaften diözesanen Rechts sowie andere, wenn sie in der Diözese tätig sind (c. 305 § 2 CIC).
(
2
)
Der Diözesanbischof hat die verschiedenen Weisen des Apostolates zu fördern und dafür zu sorgen, dass alle unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden (c. 395 CIC).
(
3
)
Der Diözesanbischof hat die Pflicht, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in Bezug auf die Vermögensverwaltung (c. 392 CIC).
(
4
)
Kirchen und Kapellen, die von den Gläubigen ständig besucht werden, Schulen sowie andere, Mitgliedern von Geistlichen Gemeinschaften übertragene religiöse und caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art, unterstehen der Aufsicht des Diözesanbischofs; bei Vorliegen etwaiger Missstände kann er nach ergebnislos verbliebener Mahnung des zuständigen Leiters der Geistlichen Gemeinschaft kraft eigener Autorität Vorkehrungen treffen (vgl. c. 683 CIC).
#Art. 5
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
(
1
)
Jede Geistliche Gemeinschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ordnung dem Diözesanbischof ihre geltende Satzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(
2
)
Jede Geistliche Gemeinschaft hat die Vorgaben dieser Ordnung innerhalb von zwei Jahren rechtswirksam in ihre Statuten/Satzung aufzunehmen.
(
3
)
Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. Juni 2025 in Kraft.