Bistum Aachen
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Gesetz zur Ratifizierung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den römisch-katholischen Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen
Vom 15. Dezember 2022
Gesetz zur Ratifizierung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den römisch-katholischen Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen
####§ 1
1Die Erzbistümer Köln und Paderborn und die Bistümer Aachen, Essen und Münster haben am 30.11.2022 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit in den Bereichen Katholisches Büro, Landesweite Rundfunkmedienarbeit, Arbeitsgemeinschaft Kath. Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit, Qualitätsmanagement Bischöfliche Schulen, Personalwesenkommission, Regional-KODA NRW, Kindertageseinrichtungen, Polizeiseelsorge, Seelsorge bei den JVA des Landes NRW, Muttersprachliche Seelsorge und Katholisches Datenschutzzentrum geschlossen. 2Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung beruht für das Erzbistum Köln auf § 10 des Gesetzes vom über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 19.04.2022 in Kraft getreten am 01.09.2022.
#§ 2
1Die vorstehend bezeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird als diözesanes Gesetz in Kraft gesetzt.
2Gleichzeitig wird angeordnet, dass gem. § 9 des Gesetzes vom über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Köln vom 19.04.2022 die in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beschriebenen Leistungen und Aufgaben nur von der damit in der Vereinbarung betrauten kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. 3Die Vereinbarung wird nachstehend Veröffentlicht.
#§ 3
Dieses Gesetz ist im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
__________________________________________________
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit in den Bereichen Katholisches Büro, Landesweite Rundfunkmedienarbeit, Arbeitsgemeinschaft Kath. Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit, Qualitätsmanagement Bischöfliche Schulen, Personalwesenkommission, Regional-KODA NRW, Kindertageseinrichtungen, Polizeiseelsorge, Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW, Muttersprachliche Seelsorge, Katholisches Datenschutzzentrum und Prävention gegen Gewalt und sexualisierte Gewalt
zwischen den Körperschaften des öffentlichen Rechts
dem Bistum Aachen,
Klosterplatz 7, 52062 Aachen
vertreten durch den Generalvikar
– im Folgenden „Bistum Aachen“ genannt –
und
dem Bistum Essen
Zwölfling 16, 45127 Essen
ertreten durch den Generalvikar
– im Folgenden „Bistum Essen“ genannt –
und
dem Erzbistum Köln
Marzellenstraße 32, 50668 Köln
vertreten durch den Generalvikar
– im Folgenden „Erzbistum Köln“ genannt –
und
dem Bistum Münster
Domplatz 27, 48143 Münster
vertreten durch den Generalvikar
– im Folgenden „Bistum Münster“ genannt
und
dem Erzbistum Paderborn
Domplatz 3, 33098 Paderborn
vertreten durch den Ständigen Vertreter
des Diözesanadministrators
– im Folgenden „Erzbistum Paderborn“ genannt –
#Präambel
Zur gemeinsamen überdiözesanen Aufgabenwahrnehmung und um diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, schließen die Vertragsparteien gemäß § 10 der gleichlautenden Gesetze über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts (im Bistum Aachen vom 28.06.2022, in Kraft getreten am 01.08.2022, KAnz. 2022, S. 146; im Bistum Essen vom 10.04.2022, in Kraft getreten am 29.04.2022, KABl. 2022, S. 82; im Erzbistum Köln vom 19.04.2022, in Kraft getreten am 01.09.2022, KABl. 2022, S. 91; im Bistum Münster vom 11.04.2022, in Kraft getreten am 01.05.2022, KABl. 2022, S. 147 und im Erzbistum Paderborn vom 08.04.2022, in Kraft getreten am 01.05.2022, KABl. 2022, S. 79) folgenden Vertrag, der die Kooperationen zwischen den (Erz-) Bistümern im Einzelnen niederlegt und verbindlich regelt.
#Teil 1: Allgemeine Regelungen
###§ 1
Grundsätze
1Die einzelnen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern werden in Teil 2 dieses Vertrags aufgeführt. 2Jede Vereinbarung über eine Zusammenarbeit wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. 3Sofern im jeweiligen Abschnitt keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen des Teil 1.
#§ 2
Laufzeiten der Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit
(1) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits laufende Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit werden fortgeführt.
(2) 1Die Vertragsparteien können jederzeit neue Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen. 2Diese beginnen mit der gegenseitigen Unterzeichnung eines Änderungsvertrags zu diesem Vertrag.
(3) 1Eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit wird grundsätzlich einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien beendet. 2Jede Partei ist aber frei, einzelne Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Seite zu kündigen.
#§ 3
Nachlaufende Verpflichtungen
1Im Falle der einseitigen Kündigung einer Vereinbarung trägt die kündigende Partei die durch die Kündigung entstehenden Kosten. 2Nachlaufende Kosten insbesondere der Abwicklung der gekündigten Vereinbarung tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
#§ 4
Gegenseitiger Kostenausgleich
(1) Sofern in Teil 2 nicht abweichend geregelt, erfolgt ein gegenseitiger Kostenausgleich nur auf Basis gesonderter kirchenrechtlicher Regelung.
(2) Beim Ausgleich gegenseitiger Kosten werden nur tatsächlich angefallene Kosten berücksichtigt.
(3) 1Die entstandenen Kosten, insbesondere die Sach- und Personalkosten, werden auf die beteiligten (Erz-) Bistümer verteilt. 2Die genaue Verteilung regelt ein jährlich zu treffender Umlagebeschluss der Generalvikare der beteiligten (Erz-)Bistümer. 3Die Kostenverteilung erfolgt jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung, dem die Generalvikare der (Erz-)Bistümer zustimmen.
#Teil 2: Einzelne Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit
###§ 5
Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen
(1) 1Die Vertretung der allgemeinpolitischen kirchlichen Interessen gegenüber staatlichen Verfassungsorganen erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Katholische Büro in Düsseldorf.
2Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 3Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
4Primärer Auftrag ist es, die Interessen der fünf (Erz-)Bistümer und damit der katholischen Kirche in NRW zu vertreten (Austausch mit der Landesregierung – der Staatskanzlei und den Ministerien – sowie mit den Fraktionen und Abgeordneten im Landtag NRW). 5Insbesondere werden die Gesetzgebungsvorhaben auf Landesebene beobachtet. 6In den Politikbereichen, die für die Kirche wichtig sind, wie z. B. die Schulpolitik, begleitet das Katholische Büro die Vorbereitung von Gesetzen und politischen Entscheidungen.
(2) 1Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird beauftragt, den Haushalt und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten. 3Des Weiteren werden durch das Bistum Münster sämtliche zentrale vorgehaltenen IT-Leistungen bereitgestellt.
4Die Mitarbeitenden werden vom Erzbistum Köln angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 5Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 6
Landesweite Rundfunkmedienarbeit
(1) 1Die landesweite Rundfunkmedienarbeit erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Katholische Rundfunkreferat beim WDR in Köln und durch die Redaktion Katholische Kirche im Privatfunk NRW. 2Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 3Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
(2) 1Das katholische Rundfunkreferat beim WDR verantwortet die zahlreichen Verkündigungssendungen im Hörfunk und Fernsehen beim WDR im Auftrag der fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Bischöfe in Verbindung mit den Diözesanbeauftragten in Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. 2Dieser Auftrag fußt auf der verfassungsrechtlichen Verankerung der kirchlichen Medienarbeit in Deutschland, wobei die „Drittsenderechte“ aktuell in § 19 Abs. 4 LRG NRW geregelt sind.
(3) 1Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, räumlichen und administrativen Voraussetzungen für das katholische Rundfunkreferat beim WDR zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird beauftragt, die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
3Die Mitarbeitenden werden vom Erzbistum Köln angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
(4) Die Redaktion Katholische Kirche im Privatfunk NRW produziert im Auftrag der fünf (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen Sendungen und Beiträge für Radio NRW, das Mantelprogramm der 45 Lokalradios auf Basis der Drittsenderechte der Kirchen, die aktuell in § 19 Abs. 4 LRG NRW geregelt sind.
(5) 1Das Bistum Essen wird beauftragt, die organisatorischen, räumlichen, personellen und administrativen Voraussetzungen für die Redaktion Katholische Kirche im Privatfunk NRW zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird beauftragt die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
3Die Mitarbeitenden werden vom Bistum Essen angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 7
Arbeitsgemeinschaft kath. Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit
(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft koordiniert auf der Ebene des Landes NRW die jugendpolitischen Aktivitäten der katholischen Träger und dient dem Austausch und der Abstimmung in Bezug auf gemeinsame jugendpolitische und jugendpastorale Fragestellungen und Entwicklungen zwischen den (erz-) bischöflichen Fachabteilungen bzw. Fachstellen für Jugendpastoral und den in Landesarbeitsgemeinschaft organisierten Trägern im Bereich Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit.
2Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 3Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
4Die Arbeitsgemeinschaft berät das Katholische Büro in Bezug auf die gemeinsame jugendpolitische Positionierung der katholischen Kirche als freiem Träger der Jugendhilfe im Bereich Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
5Zu den fachlich zu koordinierenden Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehört die Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten im Rahmen der Jugendpastoral der (Erz-)- Bistümer. 6Dies bezieht sich u.a. auf überdiözesane Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, jugendpastorale (Groß-)Veranstaltungen und die Erstellung von übergreifenden Arbeitshilfen.
(2) 1Das Bistum Münster wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
3Die Mitarbeitenden werden vom Bistum Münster angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 8
Qualitätsmanagement Bischöfliche Schulen
(1) 1Die staatliche Qualitätsanalyse an den katholischen und (erz-)bischöflichen Schulen in NRW soll durch eine kirchliche Qualitätsprüfung gewährleistet werden. 2Die Qualitätsprüfenden arbeiten zur Durchführungen der Qualitätsanalyse mit den fünf Bezirksregierungen zusammen. 3Die allgemeine Fachaufsicht zur Qualitätsanalyse hat das zuständige Landesministerium.
4Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 5Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
6Hierfür werden Qualitätsprüfende und unterstützendes Personal in den Erzbistümern Köln und Paderborn und im Bistum Münster angesiedelt.
(2) 1Die vorgenannten Bistümer werden beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
3Die Mitarbeitenden werden von den vorgenannten Bistümern, in denen sie angesiedelt sind, angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 9
Personalwesen-Kommission
(1) 1Die Personalwesen-Kommission der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (PWK NW) ist eine Kommission, die von den (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen gemeinsam getragen wird. 2Sie ist im Auftrag der Konferenz der Generalvikare in Nordrhein-Westfalen tätig und für solche Angelegenheiten im Personalwesen und Arbeitsrecht auf der überdiözesanen Ebene zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen fallen. 3Zu den Aufgaben der PWK NW gehört insbesondere die Beratung der Diözesanbischöfe bei der Schaffung und Pflege arbeitsrechtlicher Ordnungen (KODA-Ordnung, KODA-Wahlordnung, Mitarbeitervertretungsordnung, Grundordnung u.a.) sowie ein Austausch bzw. eine Abstimmung zu personalpolitischen Fragestellungen.
4Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist, dies sind im Falle der Personalwesen-Kommission die (Erz-)Bistümer in NRW. 5Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
(2) 1Das Bistum Münster wird beauftragt, eine Geschäftsstelle einzurichten und die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten. 3Die Mitarbeitenden werden von einem der (Erz-)Bistümer oder von allen gemeinsam angestellt oder von einem (Erz-)- Bistum für die Aufgabe gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
(3) Zu den von den (Erz-) Bistümern zu erbringenden öffentlichen Aufgaben zählt auch die Schaffung der Voraussetzungen, die es Mitarbeitenden ermöglichen, Funktionen innerhalb der Kommission zu übernehmen.
#§ 10
Regional-KODA NRW
(1) 1Die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NRW) ist eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission im Sinne der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die von den (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen gemeinsam getragen wird. 2Ihre Aufgabe besteht in der Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (§ 3 Abs. 1 S. 1 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen).
3Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist, dies sind im Falle der Regional-KODA NRW die (Erz-)Bistümer in NRW. 4Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
(2) 1Das Bistum Münster wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Regional-KODA NRW zu schaffen.
2Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA NRW zu schaffen.
3Das Bistum Münster wird beauftragt, den Haushalt der Regional-KODA NRW zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
4Die Mitarbeitenden werden von einem der (Erz-)Bistümer oder von allen gemeinsam angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 5Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
(3) Zu den von den (Erz-)Bistümern zu erbringenden öffentlichen Aufgaben zählt auch die Schaffung der Voraussetzungen, die es Mitarbeitenden ermöglichen, Funktionen innerhalb der Kommission zu übernehmen.
#§ 11
Kindertageseinrichtungen
(1) 1Im Rahmen der katholischen Kindertageseinrichtungen findet eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen statt, z. B. hinsichtlich kinderpastoraler Arbeit. 2Dies beinhaltet auch gemeinsame landesweite Fortbildungen und Schulungen. 3Die Kooperation wird teilweise organisatorisch und technisch über Koordinierungsstellen unterstützt.
4Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 5Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
(2) 1Das Erzbistum Paderborn wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen (Koordinierungsstelle) zu schaffen. 2Das Erzbistum Paderborn wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
3Die Mitarbeitenden werden vom Erzbistum Paderborn angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 12
Polizeiseelsorge
(1) 1Im Rahmen der seelsorglichen und ethischen Begleitung der Polizei sowie bei der allgemeinen Organisation findet eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen statt. 2Die Zusammenarbeit ist ein kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt der Polizei und ausgerichtet auf die besonderen Belastungen und ethischen Anforderungen des Polizeiberufs.
3Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 4Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
5Die Schwerpunkte der Katholischen Polizeiseelsorge sind insbesondere die seelsorgerliche Begleitung von Einsätzen der Bereitschaftspolizeihundertschaften, Ethik in der Weiterbildung der Einsatzkräfte, Kooperation mit evangelischer Polizeiseelsorge, Kooperation mit PSU Team der Polizei, Einzelbetreuung von Einsatzkräften, Fortbildungen und Liturgische Angebote. 6Dies beinhaltet auch gemeinsame landesweite Konferenzen, Fortbildungen und Schulungen.
(2) 1Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird beauftragt die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
3Die Mitarbeitenden werden von einem der beteiligten (Erz-) Bistümer angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 13
Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW
(1) 1Im Rahmen der seelsorglichen und ethischen Begleitung der Gefängnisseelsorge findet eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)- Bistümer in Nordrhein-Westfalen statt.
2Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 3Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
4Dies beinhaltet gemeinsame landesweite Konferenzen, Fortbildungen und Schulungen, Interessenvertretung gegenüber staatlichen Körperschaften und kirchlichen Stellen sowie die kollegiale Beratung. 5Der Informationsfluss zwischen den Diözesen des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Katholischen Büro und dem Justizministerium bezüglich aktueller Entwicklungen und Probleme im Justizvollzug und der Gefängnisseelsorge wird durch regelmäßige Treffen der Diözesanbeauftragten gewährleistet. 6Hinzu kommen gemeinsame Stellungnahmen mit dem Katholischen Büro bei entsprechenden geplanten Gesetzesänderungen, die Beteiligung an Ökumenische Fachtagungen und die Mitarbeit in der Bundeskonferenz.
(2) 1Das Bistum Essen wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
3Die Mitarbeitenden werden von einem der beteiligten (Erz-)-Bistümer angestellt oder von den anderen (Erz-)- Bistum gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 14
Muttersprachliche Seelsorge
(1) 1Im Rahmen der pastoralen und seelsorgerischen Betreuung der verschiedenen muttersprachlichen Gemeinden der (Erz-)-Bistümer in Nordrhein-Westfalen findet durch Seelsorgende eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer in NRW sowohl in pastoraler, seelsorgerischer und organisatorischer Sicht statt.
2Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 3Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
(2) 1Die Betreuung der verschiedenen Gemeinden erfolgt über die Bistumsgrenzen hinaus. 2In einem (Erz-)Bistum beauftragte und angestellte Seelsorgende sind teilweise auch für Gemeinden in anderen Bistümern zuständig.
(3) Die erforderlichen Sach- und Personalkosten werden entsprechend des getätigten Aufwandes kostendeckend auf die jeweils partizipierenden (Erz-)Bistümer umgelegt.
#§ 15
Katholisches Datenschutzzentrum in Dortmund
(1) 1Das Katholische Datenschutzzentrum nimmt als von den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts die gesetzlichen Aufgaben der unabhängigen kirchlichen Datenschutzaufsicht wahr (vgl. Errichtungsdekret und Satzung, MBl. NRW 2015, S. 821).
2Gemäß Art. 91 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 i.V.m. §§ 42 ff. der jeweiligen bischöflichen Gesetze über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen. 3Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
(2) 1Das Erzbistum Paderborn wird beauftragt, unter Wahrung der gesetzlich verankerten Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2Das Bistum Münster wird beauftragt, die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten. 3Die Mitarbeiter werden vom Katholischen Datenschutzzentrum angestellt oder im Einzelfall von den anderen (Erz)- Bistümern gestellt. 4Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
#§ 16
Prävention gegen Gewalt und sexualisierte Gewalt
(1) 1Prävention hat das Ziel, Risiko- bzw. Belastungsfaktoren zu minimieren, die ein zuvor als schützenswert definiertes Gut gefährden könnten, und Schutzfaktoren zu stärken, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, dass in Zukunft z. B. durch die Prävention von sexualisierter Gewalt möglichst keine Übergriffe mehr passieren können und Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene ausreichend geschützt werden. 2Es geht ferner darum, im Falle einer Grenzverletzung bzw. eines Übergriffs den Schutz des/der Betroffenen und aller anderen Personen wieder sicher zu stellen. 3Im Rahmen der Prävention finden auf überdiözesaner Ebene eine Vernetzung der Präventionsbeauftragten, z. B. in Form eines gegenseitigen Erfahrungs- und Ideenaustausches, sowie gemeinsame Fortbildungen und Projektarbeiten statt. 4Es werden z. B. gemeinsame Materialien zusammen entwickelt und gestaltet.
5Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeiten öffentliche Aufgaben und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen sind. 6Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
(2) Das Bistum Münster wird beauftragt, die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
#Teil 3: Schlussbestimmungen
###§ 17
Datenschutz
Werden im Rahmen der einzelnen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit nach Teil 2 personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche nach § 28 KDG oder im Auftrag nach § 29 KDG verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, die entsprechenden Vereinbarungen nach dem KDG abzuschließen.
#§ 18
Salvatorische Klausel
1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. 2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
#§ 19
Vertragsänderungen
(1) 1Jedwede neue Vereinbarung über eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Aufnahme in das vorliegende Vertragswerk durch entsprechende Einfügung eines Abschnitts in Teil 2 im Wege eines Nachtragsvertrags. 2In diesem Fall wird die Vertragsurkunde neu ausgefertigt und im jeweiligen amtlichen Verlautbarungsorgan aller Vertragsparteien veröffentlicht.
(2) Bei Beendigung einer Vereinbarung über eine Zusammenarbeit gelten die Regelungen des Abs. 1 entsprechend.
#§ 20
Ratifizierung und Veröffentlichung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung durch Ratifizierung mittels eines Transformationsgesetzes in das eigene Bistumsrecht umzusetzen und dies im jeweiligen amtlichen Verlautbarungsorgan zu veröffentlichen.
#§ 21
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.