Bistum Aachen
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Nr. 4, 96. JahrgangAachen, 1. April 2026
Verlautbarungen Seiner Heiligkeit Papst Leo XIV.
Nr. 155Botschaft von Papst Leo XIV. zum 60. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel am 13. September 2026
Hinweis: In Deutschland wird der Welttag der sozialen Kommunikationsmittel jeweils am zweiten Sonntag im September begangen.
Menschliche Stimmen und Gesichter bewahren
Liebe Brüder und Schwestern!
Das Gesicht und die Stimme sind einzigartige, unverwechselbare Merkmale jedes Menschen; sie zeigen die eigene einmalige Identität und sind wesentlich für die Begegnung mit anderen Menschen. Das wussten schon die Alten. So verwendeten die alten Griechen zur Benennung der menschlichen Person das Wort „Gesicht“ (prósōpon), das etymologisch das bezeichnet, was dem Blick begegnet, den Ort der Gegenwart und der Beziehung. Der lateinische Begriff persona (von per-sonare) beinhaltet hingegen den Klang: nicht irgendeinen Klang, sondern die unverwechselbare Stimme eines Menschen.
Angesicht und Stimme sind heilig. Sie wurden uns von Gott geschenkt, der uns nach seinem Bild und Gleichnis geschaffen und uns mit dem Wort, das er selbst an uns gerichtet hat, ins Leben gerufen hat, dem Wort, das über hunderte von Jahren zunächst in den Stimmen der Propheten widerhallte und in der Fülle der Zeit Fleisch geworden ist. Dieses Wort – diese Selbstmitteilung Gottes – haben wir direkt hören und sehen können (vgl. 1 Joh 1,1–3), weil es sich in der Stimme und im Antlitz Jesu zu erkennen gegeben hat.
Gott wollte den Menschen seit seiner Erschaffung als sein Gegenüber und hat – wie Gregor von Nyssa sagt
„Nach dem Bild Gottes geschaffen zu sein bedeutet, dass dem Menschen seit seiner Erschaffung ein königlicher Charakter eingeprägt wurde [...]. Gott ist Liebe und Quelle der Liebe: Der göttliche Schöpfer hat auch diese Eigenschaft in unser Gesicht geschrieben, damit der Mensch durch die Liebe – Spiegelbild der göttlichen Liebe – die Würde seiner Natur und die Ähnlichkeit mit seinem Schöpfer erkennt und zum Ausdruck bringt“ (Gregor von Nyssa, Die Erschaffung des Menschen: PG 44, 137).
1 – seinem Gesicht einen Abglanz der göttlichen Liebe eingeprägt, damit er sein Menschsein durch die Liebe voll und ganz leben kann. Die menschlichen Gesichter und Stimmen zu bewahren bedeutet daher, dieses Siegel, diesen unauslöschlichen Abglanz der Liebe Gottes, zu bewahren. Wir sind keine Spezies, die aus vorab definierten biochemischen Algorithmen besteht: Jeder von uns hat eine unersetzliche und unnachahmliche Berufung, die im Laufe seines Lebens zutage tritt und gerade in der Kommunikation mit anderen zum Ausdruck kommt. Wenn wir in unserer Wachsamkeit nachlassen, läuft die digitale Technologie jedoch Gefahr, einige Grundpfeiler der menschlichen Zivilisation, die wir bisweilen für selbstverständlich halten, radikal zu verändern. Durch die Simulation menschlicher Stimmen und Gesichter, von Weisheit und Wissen, Bewusstsein und Verantwortung, Empathie und Freundschaft greifen die als künstliche Intelligenz bekannten Systeme nicht nur in Informationsökosysteme ein, sondern dringen auch in die tiefste Ebene der Kommunikation ein, nämlich die der menschlichen Beziehungen.
Die Herausforderung, die sich hier stellt, ist also nicht technologischer, sondern anthropologischer Natur. Die Gesichter und Stimmen zu bewahren bedeutet letztlich, uns selbst zu bewahren. Die Chancen, die digitale Technologien und künstliche Intelligenz bieten, mit Mut, Entschlossenheit und Urteilsvermögen anzunehmen, bedeutet nicht, dass wir unsere Augen vor kritischen Punkten, Unklarheiten und Risiken verschließen.
Nicht auf eigenes Denken verzichten
Es gibt seit langem zahlreiche Belege dafür, dass Algorithmen, die darauf ausgelegt sind, die Interaktion in sozialen Medien zu maximieren – was für die Plattformen profitabel ist –, schnelle Emotionen belohnen und zeitaufwändigere menschliche Reaktionen, wie beispielsweise die Suche nach Verständnis und das Nachdenken, benachteiligen. Indem sie Gruppen von Menschen in Blasen schneller Zustimmung und schneller Empörung einordnen, verringern diese Algorithmen unsere Fähigkeit, zuzuhören und kritisch zu denken, und verstärken die soziale Polarisierung.
Hinzu kommt dann ein naives und unkritisches Vertrauen in die Künstliche Intelligenz, die als allwissende „Freundin”, als Quelle aller Informationen, als Archiv aller Erinnerungen, als „Orakel” für jeden Ratschlag angesehen wird. Das alles kann noch weiter dazu beitragen, dass unsere Fähigkeit nachlässt, analytisch und kreativ zu denken, Bedeutungen zu verstehen und zwischen Syntax und Semantik zu unterscheiden.
Obwohl die KI-Unterstützung und Hilfe bei der Bewältigung kommunikativer Aufgaben bieten kann, birgt die Vermeidung eigenständigen Denkens und die Zufriedenheit mit einer künstlichen statistischen Zusammenstellung langfristig die Gefahr, dass unsere kognitiven, emotionalen und kommunikativen Fähigkeiten nachlassen. In den letzten Jahren übernehmen künstliche Intelligenzsysteme zunehmend auch die Kontrolle über die Produktion von Texten, Musik und Videos. Ein Großteil der menschlichen Kreativwirtschaft läuft somit Gefahr, demontiert und durch das Label „Powered by AI” ersetzt zu werden, wodurch die Menschen zu bloßen passiven Konsumenten von nicht gedachten Gedanken, anonymen Produkten ohne Urheberschaft und ohne Liebe werden. Die Meisterwerke des menschlichen Genius in den Bereichen Musik, Kunst und Literatur werden zu einem bloßen Übungsfeld für Maschinen degradiert.
Allerdings beschäftigt uns nicht so sehr die Frage, was die Maschine leisten kann oder leisten wird, sondern das, was wir leisten können und leisten werden, wenn wir an Menschlichkeit und Erkenntnis zunehmen und diese mächtigen Werkzeuge, die uns zur Verfügung stehen, klug einsetzen. Seit jeher ist der Mensch versucht, sich die Früchte des Wissens anzueignen, ohne sich anzustrengen, ohne zu forschen und ohne persönliche Verantwortung zu übernehmen. Auf den kreativen Prozess zu verzichten und seine geistigen Fähigkeiten und Vorstellungskräfte den Maschinen zu überlassen, bedeutet jedoch, die Talente zu begraben, die wir erhalten haben, um als Menschen in Beziehung zu Gott und zu den anderen zu wachsen. Es bedeutet, unser Gesicht zu verbergen und unsere Stimme zum Schweigen zu bringen.
Sein oder Schein: Simulation der Beziehungen und der Wirklichkeit
Wenn wir durch unsere Feeds scrollen, wird es immer schwieriger zu erkennen, ob wir mit anderen Menschen oder mit „Bots” oder „virtuellen Influencern” interagieren. Die wenig transparenten Eingriffe dieser automatisierten Agenten beeinflussen öffentliche Debatten und die Entscheidungen der Menschen. Chatbots, die auf großen Sprachmodellen (LLMs) basieren, erweisen sich durch die kontinuierliche Optimierung personalisierter Interaktionen als überraschend effektiv bei der verdeckten Beeinflussung. Die dialogische, adaptive und mimetische Struktur dieser Sprachmodelle ist in der Lage, menschliche Gefühle nachzuahmen und so Beziehung zu simulieren. Diese Anthropomorphisierung, die sogar unterhaltsam sein kann, ist gleichzeitig irreführend, insbesondere für anfälligere Menschen. Denn Chatbots, die übermäßig „liebevoll” und zudem immer präsent und verfügbar sind, können zu versteckten Gestaltern unserer emotionalen Zustände werden und auf diese Weise in die Intimsphäre der Menschen eindringen und diese in Beschlag nehmen.
Technologien, die unser Bedürfnis nach Beziehungen ausnutzen, können nicht nur schmerzhafte Folgen für das Leben einzelner Menschen haben, sondern auch das soziale, kulturelle und politische Gefüge der Gesellschaft schädigen. Dies geschieht, wenn wir Beziehungen zu anderen Menschen durch Beziehungen zu KI-Systemen ersetzen, die unsere Gedanken katalogisieren und eine Welt aus Spiegeln um uns herum zu konstruieren, in der alles „nach unserem Bild und Gleichnis“ geschaffen ist. Dadurch wird uns die Möglichkeit genommen, anderen Menschen zu begegnen, die immer anders sind als wir selbst und mit denen wir lernen können und müssen, umzugehen. Ohne Annahme des Andersseins, kann es weder Beziehungen oder Freundschaft geben.
Eine weitere große Herausforderung, die diese neuen Systeme mit sich bringen, ist die Verzerrung (auf Englisch „Bias“), die dazu führt, dass die Wirklichkeit verfälscht wahrgenommen und weitergegeben wird. KI-Modelle sind von der Weltanschauung ihrer Entwickler geprägt und können ihrerseits Denkweisen aufzwingen, indem sie die Stereotypen und Vorurteile der Daten, auf die sie zurückgreifen, reproduzieren. Die mangelnde Transparenz bei der Entwicklung von Algorithmen sowie die unzureichende soziale Repräsentativität der Daten führen dazu, dass wir in Netzwerken gefangen bleiben, die unsere Gedanken manipulieren und bestehende soziale Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten aufrechterhalten und vertiefen.
Das Risiko ist groß. Die Macht der Simulation ist so groß, dass die KI uns sogar mit der Erzeugung paralleler „Wirklichkeiten“ täuschen kann, indem sie sich unsere Gesichter und Stimmen aneignet. Wir sind in eine Multidimensionalität eingetaucht, in der es immer schwieriger wird, die Wirklichkeit von der Fiktion zu unterscheiden.
Ungenauigkeiten verschärfen dieses Problem nur noch. Systeme, die statistische Wahrscheinlichkeiten als Wissen präsentieren, bieten uns bestenfalls Annäherungen an die Wahrheit, die manchmal regelrechte Täuschungen sind. Die mangelnde Überprüfung von Quellen in Verbindung mit der Krise der Berichterstattung vor Ort, bei der Informationen ständig an den Orten gesammelt und überprüft werden müssen, an denen Ereignisse stattfinden, kann Desinformation weiter begünstigen und zu einem wachsenden Gefühl von Misstrauen, Verwirrung und Unsicherheit führen.
Eine mögliche Allianz
Hinter dieser enormen unsichtbaren Macht, die uns alle beeinflusst, stehen nur eine Handvoll Unternehmen, deren Gründer kürzlich als Schöpfer der „Person des Jahres 2025“ vorgestellt wurden, d.h. als Architekten der künstlichen Intelligenz. Dies gibt Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der oligopolistischen Kontrolle algorithmischer Systeme und künstlicher Intelligenz, die in der Lage sind, das Verhalten subtil zu beeinflussen und sogar die Geschichte der Menschheit – einschließlich der Geschichte der Kirche – neu zu schreiben, oft ohne, dass wir uns dessen wirklich bewusst sind.
Die vor uns liegende Aufgabe besteht nicht darin, die digitale Innovation zu stoppen, sondern sie zu lenken und uns ihrer Ambivalenz bewusst zu sein. Es ist an jedem Einzelnen von uns, seine Stimme zur Verteidigung des Menschen zu erheben, damit wir diese Werkzeuge wirklich als Verbündete für uns gewinnen können.
Eine solche Allianz ist möglich, aber sie muss sich auf drei Säulen gründen: Verantwortung, Zusammenarbeit und Bildung.
Zunächst Verantwortung. Diese kann je nach der Rolle, die wir innehaben, als Ehrlichkeit, Transparenz, Mut, Weitsicht, Pflicht zur Weitergabe von Wissen oder Recht auf Information zum Ausdruck kommen. Im Allgemeinen kann sich jedoch niemand seiner Verantwortung gegenüber der Zukunft, die wir gestalten, entziehen.
Für diejenigen, die an der Spitze von Online-Plattformen stehen, bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre Geschäftsstrategien nicht ausschließlich vom Kriterium der Gewinnmaximierung geleitet werden, sondern auch von einer zukunftsorientierten Vision, die das Gemeinwohl berücksichtigt, so wie einem jeden von ihnen das Wohlergehen seiner eigenen Kinder am Herzen liegt.
Von den Urhebern und Entwicklern von KI-Modellen ist Transparenz und soziale Verantwortung hinsichtlich der Gestaltungsprinzipien und Moderationssysteme, die ihren Algorithmen und den von ihnen entwickelten Modellen zugrunde liegen, gefordert, damit eine informierte Zustimmung vonseiten der Nutzer begünstigt wird. Die gleiche Verantwortung obliegt auch nationalen Gesetzgebern und supranationalen Regulierungsbehörden, deren Aufgabe es ist, die Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. Durch geeignete Vorschriften kann verhindert werden, dass Menschen emotionale Bindungen zu Chatbots aufbauen, und die Verbreitung falscher, manipulierender oder irreführender Inhalte eingedämmt werden, wodurch die Integrität von Informationen gegenüber ihrer täuschenden Simulation gewahrt bleibt.
Medien- und Kommunikationsunternehmen dürfen ihrerseits nicht zulassen, dass Algorithmen, die darauf ausgelegt sind, um jeden Preis ein paar Sekunden zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen, Vorrang vor ihrem Berufsethos haben, das auf die Suche nach der Wahrheit ausgerichtet ist. Das Vertrauen der Öffentlichkeit wird durch Genauigkeit und Transparenz gewonnen, nicht durch das Streben nach jeder Art von möglicher Interaktion. Von KI generierte oder manipulierte Inhalte müssen klar gekennzeichnet und von Inhalten unterschieden werden, die von Menschen erstellt wurden. Die Urheberschaft und das Eigentumsrecht an den Werken von Journalisten und anderen Content-Erstellern müssen geschützt werden. Informationen sind ein öffentliches Gut. Ein konstruktiver und sinnvoller Dienst an der Allgemeinheit basiert nicht auf Undurchsichtigkeit, sondern auf der Transparenz der Quellen, der Einbeziehung der Beteiligten und hohen Qualitätsstandards.
Alle sind wir zur Zusammenarbeit aufgerufen. Kein Sektor kann die Herausforderung, die darin besteht, die digitale Innovation zu gestalten und die KI zu regeln, alleine bewältigen. Deswegen müssen Schutzmechanismen geschaffen werden. Alle Beteiligten – von der Technologiebranche über Gesetzgeber, Kreativunternehmen und die akademische Welt bis hin zu Künstlern, Journalisten und Pädagogen – müssen in den Aufbau und die Förderung einer mündigen und verantwortungsbewussten digitalisierten Gesellschaft einbezogen werden. Wir alle sind zur Zusammenarbeit aufgerufen. Kein Sektor kann die Herausforderung der Steuerung digitaler Innovationen und der KI-Governance alleine bewältigen. Daher müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Alle betroffenen Gruppen – von der Technologiebranche über Gesetzgeber, Kreativunternehmen und Wissenschaft bis hin zu Künstlern, Journalisten und Pädagogen – müssen in den Aufbau und die Umsetzung einer informierten und verantwortungsvollen digitalisierten Gesellschaft einbezogen werden.
Darauf zielt die Bildung: unsere persönlichen Kompetenzen zu stärken, die es uns ermöglichen, kritisch zu denken; die Zuverlässigkeit von Quellen und die möglichen Interessen hinter der Auswahl der Informationen, die uns erreichen, zu bewerten; die psychologischen Mechanismen zu verstehen, die sie auslösen; unseren Familien, Gemeinschaften und Vereinigungen zu erlauben, praktische Kriterien für eine gesündere und verantwortungsbewusstere Kommunikationskultur zu entwickeln.
Gerade deshalb ist es immer dringender nötig, in den Bildungssystemen auf allen Ebenen auch die Kompetenzen im Bereich der Künstlichen Intelligenz zu stärken, die einige zivile Einrichtungen bereits fördern. Als Katholiken können und müssen wir unseren Beitrag leisten, damit die Menschen – insbesondere die jungen – die Fähigkeit zum kritischen Denken erwerben und in geistiger Freiheit aufwachsen können. Diese Medienkompetenz sollte außerdem in umfassendere Initiativen zur Weiterbildung integriert werden, die auch ältere Menschen und ausgegrenzte Mitglieder der Gesellschaft erreichen, die sich angesichts des raschen technologischen Wandels oft ausgeschlossen und ohnmächtig fühlen.
Medien-, Informations- und KI-Kompetenz helfen Einzelpersonen dabei, sich nicht den anthropomorphisierenden Tendenzen von KI-Systemen anzupassen, und ermöglichen es ihnen, diese Systeme als Werkzeuge zu betrachten und stets eine externe Validierung der von KI-Systemen bereitgestellten Quellen vorzunehmen – die ungenau oder falsch sein könnten. Solch eine Kompetenz ermöglicht auch einen besseren Datenschutz und eine bessere Privatsphäre durch ein gesteigertes Bewusstsein für Sicherheitsparameter und Beschwerdemöglichkeiten. Es ist wichtig, sich selbst und andere darin zu schulen, die KI bewusst zu nutzen, und in diesem Zusammenhang das eigene Bild (Fotos und Audio), das eigene Gesicht und die eigene Stimme zu bewahren, um zu verhindern, dass sie für die Erstellung schädlicher Inhalte und Verhaltensweisen wie digitalen Betrug, Cybermobbing und Deepfakes verwendet werden, die ohne Zustimmung der Betroffenen deren Privatsphäre und Intimität verletzen. So wie die industrielle Revolution grundlegende Kenntnisse erforderte, damit die Menschen auf neue Entwicklungen reagieren konnten, so erfordert auch die digitale Revolution digitale Kompetenz (zusammen mit humanistischer und kultureller Bildung), um zu verstehen, wie Algorithmen unsere Wahrnehmung der Realität prägen, wie KI-Verzerrungen funktionieren, welche Mechanismen das Erscheinen bestimmter Inhalte in unseren Feeds bestimmen, welche wirtschaftlichen Prämissen und Modelle der KI-Wirtschaft es gibt und wie sie sich verändern können.
Wir müssen dafür sorgen, dass das Gesicht und die Stimme wieder die Person zum Ausdruck bringen. Wir müssen die Gabe der Kommunikation als die tiefste Wahrheit des Menschen bewahren, an der sich auch jede technologische Innovation orientieren muss. Mit diesen Überlegungen danke ich allen, die sich für die hier dargelegten Ziele einsetzen, und segne von Herzen alle, die sich mithilfe der Kommunikationsmittel für das Gemeinwohl engagieren.
Aus dem Vatikan, am 24. Januar 2026,
dem Gedenktag des hl. Franz von Sales.
dem Gedenktag des hl. Franz von Sales.
LEO XIV.
Verlautbarungen der deutschen Bischöfe
Nr. 156Aufruf zur Katholikentagskollekte 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
vom 13. bis 17. Mai 2026 findet in Würzburg der 104. Deutsche Katholikentag statt. Das Treffen steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Hab Mut, steh auf!“ (Mk 10,49).
Das Zitat aus dem Markusevangelium, in dem vom blinden Bartimäus berichtet wird, der Zuspruch und Heilung erfährt, erinnert uns daran, dass wir alle von Jesus Christus gerufen sind, uns mutig für Veränderungen hin zu einem guten Leben und für ein gerechtes Miteinander einzubringen. Zugleich liest sich die Geschichte als Zusage Jesu, dass er selbst uns durch die großen und kleinen, persönlichen wie auch gesellschaftlichen Herausforderungen begleitet und Heilung schenken will. Diese Zusage stärkt uns für den Katholikentag, der in Zeiten nationaler und globaler Umbrüche und Krisen stattfindet. Vor diesem Hintergrund werden die Mitwirkenden und Besucher des Katholikentags im gemeinsamen Diskutieren und Zuhören nach Wegen für eine gerechte und friedliche Zukunft suchen. In der Feier der Gottesdienste, in der Begegnung und im Hören auf das Wort Gottes wird dabei auf dem Katholikentag auch wieder spürbar, welche Quellen uns Kraft schenken und Orientierung geben.
Zu Gast ist der Katholikentag in Würzburg. Hier erwartet Sie nicht nur die barocke Kulisse der unterfränkischen Stadt am Main, es erwarten Sie vor allem in herzlicher Gastfreundschaft die Christinnen und Christen in einem der ältesten Bistümer Deutschlands.
Liebe Schwestern und Brüder, manche von Ihnen werden die Teilnahme an diesem Fest des Glaubens bereits fest eingeplant haben. Doch auch wenn Sie persönlich nicht in Würzburg dabei sein können, bitten wir Sie herzlich um Ihre Unterstützung. Der Katholikentag ist ein sichtbarer Ausdruck der Verantwortung aller Katholikinnen und Katholiken für Kirche und Gesellschaft. Durch Ihr Gebet und Ihre Spende helfen Sie, dass der Katholikentag weit über die Unterfranken hinaus ein Zeugnis für unseren gemeinsamen Glauben werden kann.
Für das Bistum Aachen + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 3. Mai 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder auf eine andere geeignete Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Sonntag, dem 10. Mai 2026, ist ausschließlich für den Katholikentag bestimmt und wird an den Verband der Diözesen Deutschlands abgeführt.
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 157Rahmenkonzept Diakonische Verantwortung
####0. Einleitung
„Alles Handeln der Kirche ist Ausdruck einer Liebe, die das ganzheitliche Wohl des Menschen anstrebt: seine Evangelisierung durch das Wort und die Sakramente […] und seine Förderung und Entwicklung in den verschiedenen Bereichen menschlichen Lebens und Wirkens“ (Deus caritas est 19). Diakonisches Handeln (diakonia) ist deshalb einer der Grundvollzüge der Kirche. Das heißt, es ist neben der Verkündigung (martyria), der Liturgie (leiturgia) und der gelebten Gemeinschaft (koinonia) ein integraler Bestandteil kirchlichen Lebens. Ohne das „Handeln für andere“ stehen Liturgie und Verkündigung in der Gefahr, zu bloß äußerlichen Ritualen zu werden, und der kirchliche Anspruch, Gemeinschaft in Christus zu sein, bleibt in einer wesentlichen Dimension uneingelöst. Umgekehrt ist das christliche Verständnis von Diakonie immer mehr als nur eine soziale Verantwortung für die Mitmenschen, die Umwelt, die Gesellschaft.
„Die christliche Liebe ist ihrem Wesen nach prophetisch, sie vollbringt Wunder, sie kennt keine Grenzen: Sie ist für das Unmögliche da. Die Liebe ist vor allem eine Art Lebenskonzept, eine Lebensweise“ (Dilexi te 120), schreibt Papst Leo XIV. „Sowohl durch eure Arbeit als auch durch euren Einsatz für die Veränderung ungerechter sozialer Strukturen als auch durch eine solch einfache, sehr persönliche und unmittelbare Geste der Hilfe wird jener Arme spüren können, dass die Worte Jesu ihm gelten: ‚Ich [habe] dir meine Liebe zugewandt‘ (Offb 3,9)“ (Dilexi te 121).
Der diakonische Auftrag des Evangeliums ist der gesamten Kirche anvertraut und dies auf allen ihren Ebenen. Er wird wahrgenommen in den Pastoralen Räumen und Orten von Kirche, auf der regionalen und diözesanen Ebene und im weltkirchlichen Zusammenhang, der im Bistum Aachen in der Partnerschaftsarbeit mit Kolumbien einen besonderen Ausdruck findet. Insoweit richtet sich das vorliegende Rahmenkonzept zur diakonischen Verantwortung an alle Akteurinnen und Akteure im Bistum Aachen und fordert sie heraus, ihr diakonisch-missionarisches Profil zu stärken. „Bereits vorhandene Träger sollen gewürdigt, anerkannt und nach Möglichkeit gefördert werden. […] In besonderer Weise unterstützt satzungsgemäß der Caritasverband als die vom Bischof anerkannte Zusammenfassung der in der Diözese Aachen tätigen katholisch-caritativen Einrichtungen, Dienste und Träger das gesamte Bistum in dieser Aufgabe“ (Beschluss „Diakonische Verantwortung“ des Synodalkreises vom 27.04.2022).
Diakonisches Handeln geht also alle an und kann somit – nicht zuletzt aufgrund begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen – nachhaltig nur gemeinsam gelingen.
Hierfür braucht es strukturelle und finanzielle Absicherungen, vor allem aber einen Haltungswandel: Diakonische Verantwortung ist nicht nur den Fachleuten zuzuschreiben, sondern auch gemeinschaftlich wahrzunehmen. Dieses gemeinschaftliche Engagement zielt besonders darauf, Menschen an den Rändern unserer Gesellschaft zu helfen, ihnen Zukunftsperspektiven zu eröffnen und sich anwaltschaftlich an ihre Seite zu stellen.
Das Rahmenkonzept beschreibt (1.) die inhaltlichen und methodischen Grundlagen für diakonisches Handeln. Im Folgenden werden (2.) Zielgruppen, Handelnde und Handlungsfelder definiert, wobei (3.) freiwilligem Engagement und Ehrenamt eine herausgehobene Bedeutung zukommt. Auf die Beschreibung der (Organisations-)Ebenen der Umsetzung (4.) folgen Empfehlungen zur Befähigung und Qualifizierung der diakonisch Handelnden (5.). Das Rahmenkonzept endet in den Schlussbemerkungen mit einem Vorschlag zu seiner regelmäßigen Überprüfung und Weiterentwicklung (6.).
#1. Inhaltliche und methodische Grundlagen
Theologisch gründet die christliche Diakonie im biblischen Gottes- und Menschenbild. Der Gott der Bibel ist nicht nur „schöpferischer Ursprung aller Dinge – der Logos, die Urvernunft“, sondern „zugleich ein Liebender mit der ganzen Leidenschaft wirklicher Liebe“ (Deus caritas est 10). Höchster Ausdruck dessen ist die Menschwerdung Gottes in Jesus Christus als die Inkarnation der göttlichen Liebe, die sich dem Menschen zuwendet bis zur völligen Hingabe am Kreuz.
Wichtige biblische Bezugstexte für den diakonischen Dienst der Kirche sind das Doppelgebot von Gottes- und Nächstenliebe (Mk 12,29-31), die Seligpreisungen (Mt 5,1-12) aus der Bergpredigt und das Gleichnis vom barmherzigen Samariter (Lk 10,25-37). „Dieses Gleichnis ist ein aufschlussreiches Bild, das fähig ist, die grundlegende Option hervorzuheben, die wir wählen müssen, um diese Welt, an der wir leiden, zu erneuern. Angesichts so großen Leids und so vieler Wunden besteht der einzige Ausweg darin, so zu werden wie der barmherzige Samariter“ (Fratelli tutti 67).
Das heutige diakonische Handeln der Kirche ist dabei allerdings nicht nur darauf gerichtet, akute Not zu lindern, sondern auch die strukturellen Zusammenhänge sozialer Problemlagen zu erkennen und zu bekämpfen. Insofern ist das Gleichnis vom barmherzigen Samariter auch politisch zu lesen. Es „lädt uns ein, unsere Berufung als Bürger unseres Landes und der ganzen Welt, als Erbauer einer neuen sozialen Verbundenheit wieder aufleben zu lassen. Es ist ein immer neuer Ruf [….]: dass die Gesellschaft sich aufmacht, das Gemeinwohl zu erstreben, und von dieser Zielsetzung her ihre politische und soziale Ordnung, ihr Beziehungsnetz und ihren Plan für den Menschen immer wieder neu gestaltet“ (Fratelli tutti 66).
Diakonisches Handeln folgt dabei dem von Joseph Kardinal Cardijn (1882-1967) formulierten methodischen Dreischritt Sehen – Urteilen – Handeln. Auf der Ebene des Sehens geht es darum, gesellschaftliche Realitäten und individuelle Problemlagen in ihrer komplexen Wirklichkeit wahrzunehmen und mit den Methoden der empirischen Human- und Sozialwissenschaften zu analysieren. Auf der Ebene des Urteilens werden die Prinzipien der katholischen Soziallehre relevant: Personalität, Solidarität und Subsidiarität. Wirksam werden diese ethischen Prinzipien durch einen personen- und sozialraumorientierten Handlungsansatz, der auf Partizipation aufbaut.
Das Prinzip der Personalität ist der sozialethische Ausdruck des christlichen Menschenbildes, das jedem Menschen bedingungslose personale Würde zuschreibt. Bedingungslos heißt, dass die Menschenwürde sich aus dem bloßen Menschsein ergibt, also unabhängig ist von kontingenten Eigenschaften wie Lebensalter, Gesundheitszustand, oder bestimmten Fähigkeiten. Nach dem Personalitätsprinzip steht die freie und eigenverantwortliche Entfaltung und Entwicklung jedes Menschen an oberster Stelle.
Solidarität beschreibt ein wechselbezügliches Verhältnis, nämlich die Verpflichtung des Einzelnen gegenüber einer Gemeinschaft sowie umgekehrt der Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern. Die Grenzen der eigenen Gemeinschaft können und sollen hierbei überschritten werden, wodurch sich ein neues Gefühl von Zusammengehörigkeit entwickeln kann. Christlich verstanden, hat Solidarität einen universellen Geltungsanspruch. Sie muss vorrangig jenen gelten, die an einem Leben in Würde gehindert sind oder deren Lebensrecht gar infrage gestellt wird.
Das Subsidiaritätsprinzip bestimmt das Verhältnis zwischen den Einzelnen, den Familien, Personengemeinschaften und sozialen Zusammenschlüssen gegenüber Gesellschaft und Staat. Demnach hat jeder Mensch das Recht auf und zugleich auch die Pflicht zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung. Dieses Recht auf Selbstwirksamkeit korreliert mit einem Recht auf Hilfe mit dem Ziel, in Not geratene Einzelne oder Personengemeinschaften zu ertüchtigen, möglichst wieder in die Eigenverantwortung und Selbstwirksamkeit zu kommen. Das Subsidiaritätsprinzip bestimmt außerdem das Verhältnis zivilgesellschaftlicher und kirchlicher Organisationen zum Staat, der Aufgaben nur dann an sich ziehen darf, wenn andere Akteure sie nicht erfüllen können.
Diese Sozialprinzipien werden in der konkreten diakonischen Arbeit sozialraumorientiert umgesetzt. Sozialraumorientierung ist eine Konzeption, mittels derer Menschen ganzheitlich und langfristig in den Blick genommen werden. Der Sozialraum beschreibt einen relationalen, das heißt von Beziehungen geprägten Raum, gleichgültig ob es sich hierbei um analoge oder digitale Räume handelt. Dabei spielen strukturelle und geografische Gegebenheiten (Dörfer, Stadtviertel, Quartiere) ebenso eine Rolle wie die Beziehungsnetze der dort lebenden und agierenden Personen und Institutionen.
In der Sozialraumorientierung gelten fünf grundlegende Prinzipien:
- Orientierung an den Bedürfnissen der Menschen
Ausgangspunkt sozialräumlicher Arbeit sind die Bedürfnisse bzw. Interessen der Menschen; sie entscheiden darüber, was in ihrem Lebensumfeld verändert werden soll. In der Orientierung an den konkreten Kontexten menschlichen Zusammenlebens kann kirchliches Handeln seinem Grundauftrag, „Zeichen und Werkzeug“ für die Verbindung mit Gott und der Menschen untereinander zu sein (Lumen gentium 1), gerecht werden. - Empowerment
Die Unterstützung von Eigeninitiative und Selbsthilfe sowie die Ermächtigung der Menschen zu selbstwirksamem Handeln haben – ganz im Sinne des Personalitäts- und Subsidiaritätsprinzips – immer Vorrang vor einer „übernehmenden“ helfenden Tätigkeit. - Ressourcenorientierung
Die Gestaltung der Aktivitäten und Hilfen baut auf den vorhandenen personalen und sozialräumlichen Ressourcen auf. In der sozialräumlichen Begleitung und Unterstützung von Menschen gilt es, den Blick auf Möglichkeiten und Potenziale zu richten, nicht auf Defizite. In Begabungen und Talenten wie auch im Umgang mit Begrenzungen und Beeinträchtigungen scheint Gottes Antlitz in jedem Menschen auf. - Gemeinschaftsstiftung
Aktivitäten sind immer zielgruppen- und bereichsübergreifend angelegt. Ein Angebot richtet sich also an alle und muss auch von allen in Anspruch genommen werden können. Sozialräumliches Handeln wirkt gemeinschaftsstiftend. In praktisch gelebter Solidarität und Nächstenliebe entsteht Kirche als Weggemeinschaft von Menschen, in deren Handeln Gottes Liebe zu allen Menschen erfahrbar wird. - Netzwerke
Veränderungen im Sozialraum finden nur dann Akzeptanz, wenn sie von möglichst vielen Menschen im Sinne einer Vernetzung getragen werden.
Für den sozialräumlichen Handlungsansatz ist das Stufenmodell der Partizipation grundlegend, das die Entwicklung von einer passiven zu einer aktiven Teilhabe in fünf Entwicklungsschritten verdeutlicht:
- Beobachtung/Information: Menschen nehmen Bedarfe im Sozialraum wahr und treten hierüber in Kommunikation.
- Mitwirkung: Menschen nehmen an Angeboten teil, die von anderen geplant wurden.
- Mitentscheidung: Menschen gestalten Angebote mit und formulieren hierbei eigene Ideen.
- Selbstverantwortung: Menschen setzen eigene Projekte um, für die andere die Gesamtverantwortung tragen.
- Eigenständigkeit: Menschen fällen eigene Entscheidungen und tragen hierfür selbst die Verantwortung.
Die sozialräumliche Beziehungsarbeit zu den Menschen braucht Zeit, hier ist also stetiges und nachhaltiges Agieren gefragt, das auf einen langfristigen Zeitraum angelegt ist.
#2. Zielgruppen, Handelnde und Handlungsfelder
Vom Evangelium durch die Person und die Sendung Jesu Christi einerseits und durch die konkreten, existenziellen Lebensthemen des Menschen andererseits inspiriert, dient die Kirche dem Menschen, indem sie ihm hilft, sich in einer Weise selbst zu verwirklichen, die an Jesus Christus Maß nimmt. Zugleich dient die Kirche der Gesellschaft, indem sie gerechte und transparente Strukturen – vor Ort wie weltweit – einfordert, sich mit Betroffenen solidarisiert und – wenn möglich mit ihnen gemeinsam – für eine Veränderung gesellschaftlicher Umstände eintritt. Dies geschieht oftmals in Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlich Verantwortlichen, teils auch unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Verortung.
Aus dem Auftrag des Evangeliums heraus ist das diakonische Engagement der Kirche grundsätzlich auf alle Menschen ausgerichtet. In besonderer Weise orientiert es sich aber an Menschen, die aufgrund besonderer Bedürfnisse, etwa infolge einer Behinderung, oder in unterschiedlichen Umbruchssituationen ihrer Biographie, wie etwa Kindheit, Jugend oder im Alter, Unterstützung brauchen.
Die biblische Tradition und die darauf aufbauende katholische Soziallehre verpflichten uns in besonderer Weise zur Solidarität vor allem mit notleidenden, bedürftigen, marginalisierten und an den Rand gedrängten Menschen. Dies umfasst sowohl physische als auch psychische Not, materielle, seelische und soziale Armut wie auch soziale Problemlagen. Diakonisches Handeln berücksichtigt die Erfahrungen von Einsamkeit, Entwurzelung und Ohnmacht, aber eben auch Krankheit, Sterben, Tod, Trauer, Trennung oder Arbeitslosigkeit ebenso wie Krisensituationen, die durch äußere Einflüsse wie Krieg, Flucht, Vertreibung oder Naturkatastrophen ausgelöst werden. Durch das diakonische Handeln der Kirche bzw. der in ihrem Auftrag Handelnden erleben diese Menschen eine hinwendende Unterstützung und können so die Liebe Gottes erfahren.
Christsein ist ohne diakonische Verantwortung nicht denkbar. Diakonisches Handeln ist Aufgabe aller Getauften. Konkret sind es die beruflichen Fachkräfte und die freiwilligen Mitarbeitenden
Alltagssprachlich werden freiwillig und beruflich Engagierte meist als Ehren- bzw. Hauptamtliche bezeichnet. In fachlicher Perspektive sind diese Begriffe nicht ausreichend präzise, sodass im vorliegenden Rahmenkonzept auf die Unterscheidung zwischen Freiwilligkeit und Beruflichkeit abgestellt wird. Diese Unterscheidung ermöglicht es zusätzlich, das Ehrenamt als eine spezifische Form des freiwilligen Engagements zu definieren, nämlich die unentgeltliche Wahrnehmung eines Amtes (z.B. in einem Kirchen- oder Vereinsvorstand).
1, die auf den verschiedenen Ebenen der Kirche – in den Pfarreien, Pastoralen Räumen und Orten von Kirche, in der verbandlichen Caritas, in Jugend- und Erwachsenenverbänden sowie in vielfältigen Projekten und Initiativen – die Verantwortung für diakonisches Engagement tragen.Diakonisches Engagement erfordert das Miteinander von freiwillig Engagierten und beruflichen Fachkräften. Freiwilligkeit und Beruflichkeit sind komplementär zueinander. In ihrer Zusammenarbeit bedarf es einer klaren Zuordnung von Zuständigkeiten: Es braucht berufliche Fachkräfte für die Strukturabsicherung, die Sicherstellung von Fachlichkeit sowie die Begleitung und Qualifizierung von Freiwilligen. Freiwillig Engagierte, die ihrem inneren Antrieb folgen (Charismenorientierung), leisten einen unersetzlichen Beitrag mit einem spezifischen Grad an Verpflichtung und haben einen berechtigten Anspruch auf einen unterstützenden Rahmen (vgl. unten Nr. 3)
Durch die Schärfung ihres diakonischen Profils leistet die Kirche wichtige gesellschaftliche Beiträge durch Bildung, Beratung und Hilfe für Menschen im Allgemeinen, insbesondere aber in Notsituationen, wie auch durch Angebote der Beziehung und Vergemeinschaftung. Damit nimmt sie auch ihren prophetischen Auftrag wahr. Die Grundhaltung ist ein Hilfs- und Beziehungsangebot, das berührbar ist und Hoffnung spendet. Sowohl das diakonale als auch das pastorale Handeln müssen sich an der Lebensrealität und den Bedürfnissen der Menschen orientieren. Es stellt sich die Herausforderung der „konkreten und kreativen Konfrontation von Evangelium und Existenz“.
Rainer Bucher, Das Ende der Überschaubarkeit. Perspektiven einer zukünftigen Sozialgestalt von Kirche, in: Herder Korrespondenz Spezial, 1-2011, 6-10, hier: 8.
2Damit das gelingen kann, ist es erforderlich, dass sowohl die pastoral Handelnden ihr diakonisches Profil wachhalten und schärfen als auch, dass die Akteure und Träger des diakonischen Engagements ihr kirchliches Profil wachhalten und schärfen. Die Kirche vollzieht Werke der Barmherzigkeit und ist auch darin das Sakrament der Liebe und der Barmherzigkeit Gottes. Die kirchlichen Grundvollzüge stehen in einem untrennbaren Zusammenhang, und nur in diesem Zusammenhang kann die Kirche wirklich „sichtbares Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Lumen gentium 1) sein. Jeder kirchliche Vollzug muss deshalb diakonisch sein, genauso wie alles diakonische Handeln kirchlicher Akteure als kirchlicher Vollzug verstanden werden muss. Damit dieser Zusammenhang erkennbar wird, muss die Verbindung der Diakonie zur Verkündigung und zur Liturgie und ihre Einbettung in die Gemeinschaft der Kirche immer wieder erfahrbar gemacht werden und zwar auf allen Ebenen, in den Pastoralen Räumen und Orten von Kirche wie auch in der verbandlichen Caritas und den anderen Orten kirchlicher Diakonie. Dazu ist es – bei aller Professionalisierung und kompetenzorientierten Aufgabenteilung – erforderlich, dass die Diakonie nicht als alleinige Aufgabe der Spezialisten der Caritas sowie Liturgie und Verkündigung nicht als exklusives Feld der pastoralen Mitarbeitenden gesehen werden, sondern dass sich alle gemeinsam für das verantwortlich fühlen, was erst im Zusammenspiel und in der Gesamtheit die Kirche ausmacht, und darüber in einem lebendigen Austausch und in der Zusammenarbeit miteinander stehen.
Die diakonischen Angebote der Kirche richten sich grundsätzlich an alle Menschen. Zudem müssen sie – vor allem für Menschen in Not – kostenfrei zugänglich sein, um die Schwelle für die Wahrnehmung der Hilfe niedrig wie möglich zu halten. Die Menschen sollen durch die Kirche das Grundgefühl des Angenommenseins erfahren können.
Handlungsfelder für ihr diakonisches Engagement vor Ort muss die Kirche im Bistum Aachen unter Einbezug der Menschen im Sozialraum durch Sozialraumanalysen (vgl. Kapitel 1) ermitteln und (weiter)entwickeln.
#3. Freiwilliges Engagement und Ehrenamt
Diakonische Handlungsansätze gelingen nur unter Einbezug von freiwillig Engagierten und Ehrenamtlichen. Sie wollen unsere Gesellschaft maßgeblich mitgestalten. Hierbei suchen sie die Erfahrung von Sinn und Wirksamkeit in ihrer Tätigkeit, und sie möchten Raum für eigenverantwortliches Agieren und Wirken haben. Freiwillige sind eine wichtige Säule unseres gesellschaftlichen Zusammenhalts und bringen sich oftmals auch in kirchlichen Diensten und Einrichtungen ein. Viele möchten durch ihr freiwilliges Engagement, eingebettet in die Gemeinschaft der Kirche, den Auftrag des Evangeliums zum Dienst an ihren Mitmenschen erfüllen. Für sie ist ihr Engagement Teil ihrer gelebten Spiritualität.
Diakonische Verantwortungsübernahme erfordert ein gelingendes Zusammenwirken von Freiwilligen und beruflich Handelnden. Um dies zu ermöglichen, braucht es in den Diensten und Einrichtungen eine Grundhaltung, in der Freiwillige, die zum Teil eine hohe Verantwortung wahrnehmen, mit ihren Kompetenzen und Bedürfnissen wahrgenommen, begleitet und wertgeschätzt werden.
Bei der gemeinsamen Suche nach einer passenden Tätigkeit sind das Entdecken der Charismen der Menschen und deren Förderung, ihre persönlichen Motivationen, sich kreativ einzubringen und auszuprobieren und Räume zu finden, ihren Glauben darin zu leben, zentral. Vielen Engagierten ist die Möglichkeit zur Mitbestimmung, Mitgestaltung und Weiterentwicklung ihrer Tätigkeit auf Augenhöhe mit den beruflichen Fachkräften sowie die Möglichkeit, sich hierfür fachlich zu qualifizieren, wichtig. Dabei gilt es heutzutage, nicht nur auf langjähriges Ehrenamt zu setzen, sondern auch flexibles und projektbezogenes Engagement zu ermöglichen und wertzuschätzen.
Die folgenden Faktoren begünstigen freiwilliges und ehrenamtliches Engagement und bieten eine Orientierung für die Arbeit mit den Engagierten:
- Offenheit für die verschiedenen Charismen der Menschen
- Einbindung der Wünsche, Fähigkeiten und Ressourcen der Engagierten
- Einarbeitung und Begleitung
- vertrauensvoller Austausch im Team
- geistliche Begleitung
- Sensibilität für die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und freiwilligem Engagement
- zeitliche Flexibilität
- Angebote der Aus- und Weiterbildung, Supervision
- Vernetzungsmöglichkeiten und Erfahrungsaustausch
- offene und transparente Kommunikation
- Mitgestaltungsmöglichkeiten, Teilhabe an Entscheidungsprozessen, Ermöglichung von Eigenverantwortlichkeit
- verbindliche und entlastende organisationale Rahmenbedingungen (z.B. klare Aufgabenbeschreibungen und Zuständigkeiten)
- Kultur der Wertschätzung und Anerkennung
- organisationale Offenheit für neue Engagementformen
Eine entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Faktoren ist die Transparenz der Motivationen und (geistlichen) Bedürfnisse sowie eine Klärung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Rollen von beruflich und freiwillig Tätigen. Zudem ist eine strukturelle Unterstützung der Organisationen unerlässlich, zum Beispiel durch ein institutionell angelegtes Engagementmanagement und eine professionelle Engagementkoordination.
#4. (Organisations-)Ebenen der Umsetzung
Der Organisationsstruktur des Bistums entsprechend werden im Folgenden drei Ebenen der Umsetzung des diakonischen Handelns unterschieden, die aber auf das Engste miteinander verwoben sind: Pastorale Räume mit ihren Orten von Kirche, die Regionen und die Diözese.
Pastoraler Raum
In den Pastoralen Räumen ereignet sich diakonische Arbeit an ganz konkreten Orten von Kirche. Dort gründet sich das Engagement von vielen freiwillig und beruflich aktiven Menschen. Es gilt, deren Engagement auf allen Ebenen zu unterstützen. Dies zu gewährleisten, ist Aufgabe der Leitung des Pastoralen Raums. Sie trägt Sorge für die wechselseitige Durchdringung der kirchlichen Grundvollzüge. Diese Aufgabe kann von Mitgliedern der Leitung selbst übernommen werden oder in Kooperation mit anderen Verantwortlichen für die Caritas im Pastoralen Raum.
Die Aufgaben der Verantwortlichen für die diakonische Pastoral sind im Wesentlichen:
- Wahrnehmung der Bedürfnisse der Menschen
- Vernetzung der beteiligten Menschen in unterschiedlichen Feldern diakonischen Handelns
- Vernetzung und regelmäßiger Austausch der Akteure diakonischen Handelns mit den Akteuren der übrigen pastoralen Felder
- Einbindung der diakonischen Angebote auch in der Öffentlichkeitsarbeit im Pastoralen Raum
- Beratung, Begleitung und Qualifizierung von freiwillig und beruflich Tätigen
- Organisation der Beratung für Hilfesuchende und Helfende
- sozialraumorientierte Weiterentwicklung der diakonischen Angebote
- Aufzeigen und Organisation von Synergiemöglichkeiten und -effekten
- Kontakt zu den anderen Kirchen und nicht-kirchlichen Gruppen, die im Sozialraum tätig sind
Regionen
Auf der Ebene der Regionen sind die „Fach- und Koordinierungsstellen für diakonische Verantwortung“ angesiedelt. Sie arbeiten eng mit der Leitung der Region zusammen und haben schwerpunktmäßig den Auftrag, die Verantwortlichen für die diakonische Pastoral in den Pastoralen Räumen zu vernetzen und zu beraten sowie die Vertretung gegenüber den kommunalen Gremien und Verantwortlichen sowie den anderen kirchlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren im Bereich der Wohlfahrt zu gewährleisten.
Auf regionaler Ebene sollen die Qualifikationsbedarfe der freiwillig und beruflich Tätigen in der diakonischen Arbeit erfasst und subsidiär bedient werden. Je nach Handlungsfeld kann auch die Region Ebene des direkten diakonischen Handelns sein.
Um die innere Verbindung von verfasster Kirche und verbandlicher Caritas zu stärken, sind Mitarbeitende der Regionen und der Regionalen Caritasverbände originärer Teil der Fach- und Koordinierungsstellen. Einzelheiten werden durch eine eigene Ordnung regionalspezifisch geregelt.
Diözese
Um eine Verbindlichkeit für die diakonische Ausrichtung der Kirche im Bistum Aachen zu erreichen, sind inhaltlich-organisationale Grundsatzentscheidungen nötig.
Konkrete Aufgaben der Diözese sind:
- Bedürfnisanalysen im Sinne der Pastoralstrategie mit den Akteuren der Orte von Kirche und im Pastoralen Raum
- Steuerung der Schwerpunkte des diakonischen Handelns mittels einer mandatierten, aus den verschiedenen Akteursgruppen besetzten Steuerungsgruppe (u.a. Vertretungen aus der Abteilung Diakonische Pastoral im Bischöflichen Generalvikariat, des Diözesancaritasverbandes, des Priesterrates, des Diözesanpastoralrates, des Diözesanrats der Katholik:innen, Regionalvertreter stellvertretend). Einzelheiten regelt eine entsprechende Ordnung.
- Organisation des Austausches innerhalb der diakonischen Handlungsfelder auf den unterschiedlichen Ebenen
- fachliche Beratung und Begleitung der Regionen bzw. subsidiär der Pastoralen Räume
- subsidiäre Übernahme von Aufgaben, die nicht durch die Pastoralen Räume und/oder Orte von Kirche gewährleistet werden können
- inhaltliche Zuarbeit
- Befähigung und Qualifizierung (vgl. Kapitel 5)
- Überprüfung und Weiterentwicklung (vgl. Kapitel 6)
- subsidiäre Sicherstellung der geistlichen Begleitung
5. Befähigung und Qualifizierung
Den konzeptionellen Überlegungen zur Befähigung und Qualifizierung liegt eine hohe Wertschätzung der vielfältigen Erfahrungen und Kompetenzen der und eine enge Kommunikation mit den freiwilligen und beruflichen Mitarbeitenden zugrunde. Zugleich erfordert die verstärkte Betonung der diakonischen Ausrichtung der Kirche von Aachen eine (Weiter-)Entwicklung von entsprechenden Ausbildungs-, Befähigungs- und Qualifizierungsformaten für bereits aktive sowie neue Mitarbeitende.
Die Vermittlung der Qualifikationen geschieht auf mehreren Ebenen:
Auf diözesaner Ebene können die Weiterbildungseinrichtungen im Bistum Aachen und die Fort- und Weiterbildung des Diözesancaritasverbandes einen wertvollen Beitrag leisten.
Auf der regionalen Ebene ist es Aufgabe der Fach- und Koordinierungsstellen für diakonische Verantwortung, die für ihre Ebene erforderlichen Befähigungs- und Qualifizierungsangebote und spirituellen Angebote zu gestalten. Den Fach- und Koordinierungsstellen für diakonische Verantwortung kommt in diesem Konzept eine zentrale Rolle zu: Während die Bildungseinrichtungen auf diözesaner Ebene für die grundständige Befähigung und Qualifizierung verantwortlich sind, liefern die Fach- und Koordinierungsstellen auf regionaler Ebene das notwendige Wissen, regionale und kommunale Strukturen sowie Handelnde, damit die vielfältigen Orte von Kirche von Pastoral und Caritas ihre diakonische Arbeit im Pastoralen Raum vernetzt wirksam leisten können.
Inhalte der Befähigungs- und Qualifizierungsformate sind:
- biblische Fundierung
- Theologie und katholische Soziallehre
- Konzepte und Methoden der Sozialraumorientierung sowie der Partizipation
- Kompetenzen zur Gestaltung von Projekten und Prozessen
- Gewinnung und Begleitung von freiwillig und beruflich Handelnden
- Methoden zur Gestaltung von Begegnungen und Gesprächen
- Gesprächsführung, Moderation und Präsentation
- Koordinations-, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
- spezifische Fachkenntnisse des jeweiligen diakonischen Tätigkeitsfeldes
Die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im „Pastoralen“ Dienst (für die Berufsgruppen der Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent*innen) im Bistum Aachen ist auch am diakonischen Grundauftrag ausgerichtet. Umgekehrt werden auch in der Aus- und Weiterbildung von schwerpunktmäßig diakonisch Tätigen Elemente der anderen kirchlichen Grundvollzüge integriert, wie z.B. Sprachfähigkeit in grundlegenden Glaubensfragen und die Reflexionsfähigkeit des diakonischen Handelns in Rückbindung an Evangelium und kirchliches Leben.
Alle aktiven und neuen Freiwilligen und Ehrenamtlichen haben Anspruch auf inhaltliche Einführung, Begegnungsräume zum niedrigschwelligen Austausch und fachliche Begleitung ihres Engagements. Hierfür sind die jeweiligen Träger verantwortlich, bei denen sich die Freiwilligen engagieren.
#6. Schlussbemerkung
Das hier vorgelegte Rahmenkonzept Diakonische Verantwortung bedarf zu seiner wirksamen Umsetzung einer regelmäßigen Überprüfung und Weiterentwicklung.
Die erstmalige Überprüfung sollte ein bis maximal zwei Jahre nach Inkraftsetzung des Rahmenkonzepts stattfinden. Die Verantwortung für die Initiierung der Überprüfung obliegt der diözesanen Steuerungsgruppe (vgl. Kapitel 4).
Vorstehendes Rahmenkonzept tritt zum 1. April 2026 in Kraft.
Aachen, 1. April 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 158Statut der Liturgiekommission des Bistums Aachen
####§ 1
Aufgaben
Gemäß den Artikeln 45 und 46 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils ist im Bistum Aachen eine diözesane Liturgiekommission zu bilden.
Ihre Aufgaben bestimmen sich einerseits nach der Instruktion „Iter Oecumenici“ zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie vom 16. September 1964. Hier werden u. a. die Vergewisserung über den Stand liturgischer Bildung und pastoralliturgischer Bewegungen im Bistum, die Förderung liturgiepraktischer Initiativen, die Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel und Handreichungen sowie die Sorge um das Zusammenwirken der verschiedenen Akteure im Bereich der Liturgie genannt.
Andererseits berücksichtigt die Liturgiekommission bei Ihren Beratungen aktuelle gesellschaftliche und kulturelle Entwicklungen, die Einfluss auf die Gestalt gottesdienstlicher Feiern haben können. Als Orientierung dient dabei die Pastoralstrategie des Bistums Aachen mit den darin benannten Bedürfnislinien und den Leitprinzipien Freiheit – Begegnung – Ermöglichung.
Die Liturgiekommission koordiniert zugleich die Arbeit der Kommissionen für Kirchenmusik und für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen und gibt aus liturgischer Sicht Leitlinien für deren Arbeit vor.
#§ 2
Arbeitsweise
Die Kommission ist das Beratungsgremium des Bischofs in liturgischen Fragen. Dem Bischof kommt im Hinblick auf die Beratungsthemen ein Initiativrecht zu. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kommission richten. Sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben. Das Ergebnis ihrer Beratungen teilt sie dem Bischof mit.
#§ 3
Mitgliedschaft
Die Liturgiekommission besteht aus geborenen, delegierten und berufenen Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind:
- Delegierte Mitglieder sind:
- ein Vertreter aus dem Diözesanpriesterrat
- ein Vertreter des Domkapitels
- Berufene Mitglieder sind:Der Bischof beruft bis zu zehn weitere Kommissionsmitglieder. Dazu können von der Liturgiekommission Vorschläge gemacht werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder muss die Zahl der geborenen und delegierten Mitglieder übersteigen. Nach Möglichkeit sollen folgende Personenkreise und Aufgabengebiete Berücksichtigung finden:
- Priester der letzten 15 Weihejahrgänge
- Ständige Diakone
- Pastoral- und Gemeindereferenten/innen
- Kirchenmusiker/innen; in der Regel der Referent für Kirchenmusik im Bischöflichen Generalvikariat
- Verantwortliche in der Ausbildung der pastoralen Dienste
- Verantwortliche für Qualifizierungskurse zur Leitung von Gottesdiensten
- Jugendliche/junge Erwachsene
- Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen
- Qualifizierte in der theologischen Disziplin Liturgiewissenschaft
- Ordensgemeinschaften
Die Berufung und Delegation geschieht auf die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung oder Delegation ist möglich.
#§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung
Der Bischof ernennt den/die Vorsitzende/n der Liturgiekommission, in der Regel den/die Leiter/in der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung. Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den/die Leiter/in der Abteilung Pastorale Räume und Pfarreien.
Der/Die Referent/in des Fachbereichs Liturgie ist Geschäftsführer/in der Liturgiekommission.
#§ 5
Sitzungen
Die Liturgiekommission wird durch die/den Vorsitzende/n oder seine/n Vertreter/in eingeladen. Sitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/von der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist dem Bischof, den Weihbischöfen, dem Generalvikar, den Regionalvikaren, dem Sprecher des Diözesanpriesterrates sowie den Mitgliedern der Liturgiekommission zuzuleiten.
#§ 6
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Einspruchsmöglichkeit
Die Liturgiekommission ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, Ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst die Liturgiekommission ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Minderheitenvoten sind möglich. Sie werden dem Protokoll beigefügt.
Gegen die Beschlüsse der Liturgiekommission kann beim Bischof von Aachen Einspruch erhoben werden.
#§ 7
Inkraftsetzung
Dieses Statut der Liturgiekommission des Bistums Aachen tritt zum 1. April 2026 in Kraft und löst das Statut vom 31. März 2006 (KA 2006, Nr. 94) ab.
Aachen, 15. Februar 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 159Statut der Kommission für Kirchenmusik des Bistums Aachen
####§ 1
Aufgaben
Gemäß den Artikeln 45 und 46 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Instruktion „Musicam sacram“ vom 5. März 1967 wird im Bistum Aachen eine diözesane Kommission für Kirchenmusik eingesetzt. Sie ist wie die Kommission für Kirchliche Kunst der Liturgiekommission des Bistums zugeordnet und stimmt ihre Arbeit mit dieser ab. Die diözesane Kommission für Kirchenmusik sieht es als ihre Aufgabe an, die Vielfältigkeit der Kirchenmusik zwischen Tradition und Innovation wahrzunehmen und kirchenmusikalische Entwicklungen zu fördern. Dabei ist sie sowohl ihrem kulturellen Erbe als auch ihrer Bedeutung als Verbindungsglied zwischen Kirche und säkularer Gesellschaft verpflichtet und nimmt als lebendige Form der Verkündigung einen pastoralen Auftrag wahr.
#§ 2
Arbeitsweise
Die Kommission ist das Beratungsgremium des Bischofs in kirchenmusikalischen Fragen. Dem Bischof kommt im Hinblick auf die Beratungsthemen ein Initiativrecht zu. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kommission richten. Sie bearbeitet Aufträge aus der Liturgiekommission, sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben.
#§ 3
Mitgliedschaft
Die Kommission für Kirchenmusik besteht aus geborenen, delegierten und berufenen Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind:
- Delegierte Mitglieder sind:
- ein Mitglied aus der Konferenz der Regionalkantoren/innen
- ein/e Vertreter/in der Kommission für Kirchliche Kunst
- Berufene Mitglieder sind:Der Bischof beruft bis zu sieben weitere Kommissionsmitglieder. Nach Möglichkeit sollen folgende Personenkreise und Aufgabenbereiche Berücksichtigung finden
- Pfarrer
- andere pastorale Dienste
- Verantwortliche in der Ausbildung der pastoralen Dienste
- Dommusik
- Kirchenmusiker/innen
- Musikpädagogen/innen
- Orgelsachverständige
Die Liturgiekommission schlägt dem Bischof nach Anhörung der Kirchenmusikkommission geeignete Frauen und Männer zur Berufung vor. Die Berufung geschieht auf die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
#§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung
Der Bischof ernennt den/die Vorsitzenden/e der Kommission für Kirchenmusik, in der Regel den/die Leiter/in der Abteilung Pastorale Räume und Pfarreien. Der/die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den/die Referent/in im Fachbereich Kirchenmusik.
Der/Die Referent/in im Fachbereich Kirchenmusik ist zugleich Geschäftsführer/in der Kommission für Kirchenmusik.
#§ 5
Sitzungen
Die Kommission für Kirchenmusik wird im Auftrag des/der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/in eingeladen. Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist außer den Mitgliedern der Kommission für Kirchenmusik dem Bischof, den Mitgliedern der Liturgiekommission und den Regionalkantoren zuzuleiten.
#§ 6
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Einspruchsmöglichkeit
Die Kirchenmusikkommission ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, Ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst die Kirchenmusikkommission ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Minderheitenvoten sind möglich. Sie werden dem Protokoll beigefügt.
Gegen die Beschlüsse der Kirchenmusikkommission kann durch den/die Antragsteller/in beim Bischof von Aachen Einspruch erhoben werden.
#§ 7
Inkraftsetzung
Dieses Statut tritt am 1. April 2026 in Kraft und setzt das bisher geltende Statut vom 5. Mai 2006 (KA 2006, Nr. 116) außer Kraft.
Aachen, 15. Februar 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 160Statut der Kommission für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen
#Gemäß den Artikeln 44 bis 46 und 123 bis 128 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils besteht im Bistum Aachen eine diözesane Kommission für Kirchliche Kunst. Sie wird nach dem folgenden Statut neu konstituiert und wird wie die Kommission für Kirchenmusik der Liturgiekommission des Bistums zugeordnet, mit der sie ihre Arbeit abstimmt.
###§ 1
Aufgaben
Die diözesane Kommission für Kirchliche Kunst im Bistum Aachen (abgekürzt „Kunstkommission“) ist das Beratungsgremium des Bischofs in Fragen der bildenden Kunst. Dem Bischof kommt im Hinblick auf die Beratungsthemen ein Initiativrecht zu. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kunstkommission richten. Sie bearbeitet Aufträge aus der Liturgiekommission, sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben.
Darüber hinaus fördert die Kommission – auch auf eigene Initiative – den Dialog zwischen Kunst und Kirche.
Sie berät und beurteilt in theologischer, künstlerischer, architektonischer und denkmalpflegerischer Hinsicht Entwürfe zu Neubauten, wesentlichen Umbauten, Umnutzungen und Veränderungen von Kirchen, Kapellen und anderen Sakralbauten, sowie zu deren Einrichtung, Ausgestaltung und Ausstattung mit Kunstwerken oder Kunstgegenständen, Ausmalungen und künstlerischen Verglasungen.
Vor der Auslobung entsprechender Wettbewerbe oder Mehrfachbeauftragungen, die zur Vergabe von Arbeiten aus dem Bereich der Architektur und der bildenden Künste im Bistum Aachen durchgeführt werden, ist die Kunstkommission zu Rate zu ziehen und bei der Wettbewerbsentscheidung zu beteiligen. Die einschlägigen Regeln für die Auslobung von Wettbewerben sind zu beachten.
Im Falle einer Entwidmung, die eine Umnutzung, eine Veräußerung oder den Abbruch eines sakralen Gebäudes zur Folge hat, ist die Kunstkommission zu beteiligen. Ihr Votum sollte sowohl die Architektur und Ausstattung sowie die glaubens- und kulturgeschichtliche Bedeutung des Gebäudes berücksichtigen.
Anzustreben ist, dass bei einer Umnutzung des Gebäudes ein gesegneter Kapellenraum als Ort der Anbetung und Erinnerung erhalten bleibt (Mischnutzung). Durch die Berücksichtigung eines Kapellenraums im Rahmen der Umnutzung einer Kirche bleibt der Verkündigungsauftrag gewahrt. Sollte das Kirchengebäude aus denkmalpflegerischen, architektonischen und/oder städtebaulichen Gründen erhalten bleiben müssen, ohne dass eine Mischnutzung möglich ist, sind alle sakralen Objekte aus dem Kirchenraum zu entnehmen.
#§ 2
Mitgliedschaft
Die Kunstkommission besteht aus geborenen und berufenen Mitgliedern:
- Geborene Mitglieder sind:
- mindestens zwei Mitarbeiter/innen des Referats für Kunst und Denkmalpflege und des Fachbereichs Kirchenbau und Denkmalpflege des Bischöflichen Generalvikariats
- Berufene Mitglieder sind:Der Bischof beruft als weitere Kommissionsmitglieder:
- mindestens zwei pastorale Mitarbeiter/innen des Bistums Aachen
- mindestens drei geeignete Sachverständige aus den Feldern Kunst, Kunstwissenschaft und Architektur
Die Kunstkommission schlägt der Liturgiekommission geeignete Personen vor. Aus dieser Auswahl unterbreitet die Liturgiekommission dem Bischof Vorschläge zur Berufung der Mitglieder in die Kunstkommission.
Die Berufung geschieht auf die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
#§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung
Der Bischof ernennt den/die Vorsitzende/n der Kunstkommission. Die Geschäftsführung obliegt dem/der Referent/in für Kunst und Denkmalpflege. Im Verhinderungsfall des/r Vorsitzenden leitet er/sie die Sitzung. Der/Die Geschäftsführer/in ist verantwortlich für die Vorlage entscheidungsreifer Beratungsvorlagen. Er/Sie erstellt das Sitzungsprotokoll.
#§ 4
Sitzungen
Die Kunstkommission wird im Auftrag des/der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/in eingeladen. Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Eine schriftliche Einladung ergeht spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist außer den Mitgliedern der Kunstkommission den Mitgliedern der Liturgiekommission und dem Generalvikar zuzuteilen.
#§ 5
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Einspruchsmöglichkeit
Die Kunstkommission ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, Ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst die Kunstkommission ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Minderheitenvoten sind möglich. Sie werden dem Protokoll beigefügt.
Gegen die Beschlüsse der Kunstkommission kann durch den/die Antragsteller/in beim Bischof von Aachen Einspruch erhoben werden.
#§ 6
Inkraftsetzung
Dieses Statut tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig werden das Statut der Diözesankommission für kirchliche Kunst im Bistum Aachen vom 18. Juni 2019 (KA 2019, Nr. 364) sowie alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft gesetzt.
Aachen, 15. Februar 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 161Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Josef, Stolberg-Werth
Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Josef, Stolberg-Werth im Pastoralen Raum Stolberg werden mit Wirkung zum 1. Mai 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands folgende Personen betraut:
Pfarrer Daniel Wenzel sowie
Jochen Kreutz, Stolberg-Werth
Rita Felden, Stolberg-Werth
Kurt Rieder, Stolberg-Werth
Gertrud Schichler, Stolberg-Werth
Felix Wintgens, Stolberg-Werth
Jochen Kreutz, Stolberg-Werth
Rita Felden, Stolberg-Werth
Kurt Rieder, Stolberg-Werth
Gertrud Schichler, Stolberg-Werth
Felix Wintgens, Stolberg-Werth
Aachen, 9. März 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 162Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Bonifatius, Hückelhoven-Schaufenberg
Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Bonifatius, Hückelhoven-Schaufenberg im Pastoralen Raum Hückelhoven wird mit Wirkung zum 1. Mai 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands betraut:
Pfarrer Marian Mertens
Aachen, 9. März 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 163Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Lambertus, Heinsberg-Randerath
Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Lambertus, Heinsberg-Randerath im Pastoralen Raum Heinsberg wird mit Wirkung zum 1. Mai 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands betraut:
Domkapitular Regionalvikar Propst Markus Bruns
Aachen, 9. März 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 164Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Mariä Empfängnis, Stolberg-Dorff
Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Mariä Empfängnis, Stolberg-Dorff im Pastoralen Raum Stolberg wird mit Wirkung zum 1. Mai 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands betraut:
Pfarrer Daniel Wenzel
Aachen, 9. März 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 165Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
- Die Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Diözese Aachen vom 16. Januar 2008 (KA 2008, Nr. 41), zuletzt geändert am 13. April 2024 (KA 2024, Nr. 56), wird wie folgt geändert:
- In § 14 Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:„Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung kann auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder binnen einer von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 5 Satz 1.“
- In § 36 Absatz 1 wird in Nr. 13 nach dem Wort „erfolgt“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und eine Nummer 14 mit folgendem Inhalt eingefügt:„14. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III.“
- In § 38 Absatz 1 wird in Nr. 15 nach dem Wort „Satz 4“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und eine Nummer 16 mit folgendem Inhalt eingefügt:„16. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III.“
- Die vorstehenden Änderungen treten am 1. April 2026 in Kraft.
Aachen, 11. März 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Pastoraler Raum Geilenkirchen
Nr. 166Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Anna in Geilenkirchen-Tripsrath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Anna in Geilenkirchen-Tripsrath mit Ablauf des 31. Mai 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Anna in Geilenkirchen-Tripsrath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Anna in Geilenkirchen-Tripsrath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Anna Tripsrath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 692 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 541 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 167Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Geilenkirchen-Würm
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Gereon in Geilenkirchen-Würm mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Gereon in Geilenkirchen-Würm verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Gereon in Geilenkirchen-Würm und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon Würm zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.477 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.232 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 168Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Willibrord in Geilenkirchen-Teveren
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Willibrord in Geilenkirchen-Teveren mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Willibrord in Geilenkirchen-Teveren verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Willibrord in Geilenkirchen-Teveren und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Willibrord Teveren zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.565 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.289 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 169Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Geilenkirchen-Süggerath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Geilenkirchen-Süggerath mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Heilig Kreuz in Geilenkirchen-Süggerath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Heilig Kreuz in Geilenkirchen-Süggerath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Kreuz Süggerath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 595 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 438 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 170Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Evangelist in Geilenkirchen-Prummern
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Evangelist in Geilenkirchen-Prummern mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Evangelist in Geilenkirchen-Prummern verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Evangelist in Geilenkirchen-Prummern und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Evangelist Prummern zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 473 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 426 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 171Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Geilenkirchen-Lindern
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Geilenkirchen-Lindern mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Baptist in Geilenkirchen-Lindern verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Baptist in Geilenkirchen-Lindern und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist Lindern zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 860 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 697 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 172Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gertrud in Geilenkirchen-Kraudorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Gertrud in Geilenkirchen-Kraudorf mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Gertrud in Geilenkirchen-Kraudorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Gertrud in Geilenkirchen-Kraudorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gertrud Kraudorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 349 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 254 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 173Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Geilenkirchen-Immendorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Geilenkirchen-Immendorf mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Geilenkirchen-Immendorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Geilenkirchen-Immendorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Immendorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.399 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.162 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 174Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Namen in Geilenkirchen-Gillrath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mariä Namen in Geilenkirchen-Gillrath mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mariä Namen in Geilenkirchen-Gillrath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mariä Namen in Geilenkirchen-Gillrath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Namen Geilenkirchen-Gillrath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.612 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.241 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 175Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Geilenkirchen-Grotenrath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Kornelius in Geilenkirchen-Grotenrath mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Kornelius in Geilenkirchen-Grotenrath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 geschlossen und mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Mai 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Kornelius in Geilenkirchen-Grotenrath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Mai 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Mai 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Kornelius Geilenkirchen-Grotenrath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 517 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 464 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 176Dekret über die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen
####1. Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31. Mai 2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Mariä Namen in Geilenkirchen-Gillrath
- St. Kornelius in Geilenkirchen-Grotenrath
- St. Peter in Geilenkirchen-Immendorf
- St. Gertrud in Geilenkirchen-Kraudorf
- St. Johann Baptist in Geilenkirchen-Lindern
- St. Johann Evangelist in Geilenkirchen-Prummern
- Heilig Kreuz in Geilenkirchen-Süggerath
- St. Willibrord in Geilenkirchen-Teveren
- St. Anna in Geilenkirchen-Tripsrath
- St. Gereon in Geilenkirchen-Würm
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Juni 2026 der Pfarrei und der Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen eingegliedert.
Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten Pfarreien und Kirchengemeinden, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden übergehen, ist die erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
Die sich auf dem Gebiet der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen gemäß Art. 20 der Diözesanstatuten des Bistums Aachen vom 7. Oktober 1959 befindliche Filialgemeinde St. Josef in Geilenkirchen-Bauchem wird zum 31. Mai 2026 im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben.
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Mariä Himmelfahrt“ geweihte Kirche in Geilenkirchen (Markt 3 in 52511 Geilenkirchen).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Mariä Namen in Geilenkirchen-Gillrath
- St. Kornelius in Geilenkirchen-Grotenrath
- St. Peter in Geilenkirchen-Immendorf
- St. Gertrud in Geilenkirchen-Kraudorf
- St. Johann Baptist in Geilenkirchen-Lindern
- St. Johann Evangelist in Geilenkirchen-Prummern
- Heilig Kreuz in Geilenkirchen-Süggerath
- St. Willibrord in Geilenkirchen-Teveren
- St. Anna in Geilenkirchen-Tripsrath
- St. Gereon in Geilenkirchen-Würm
Die Pfarrkirchen der genannten aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158–159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Juni 2026 in das Archiv der erweiterten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Juni 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen wird um die Gebiete der vorher genannten aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden erweitert und dieser eingegliedert.
Das Gebiet der Pfarrei ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Geilenkirchen in der Region Heinsberg im Bistum Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Erweiterung der Kirchengemeinde geht das gesamtes bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die erweiterte Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen über.
#6. Fondsvermögens
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Juni 2026 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen verwaltet.
#7. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Im Hinblick auf die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 19./20. September 2026 festgesetzt. Mit der Konstituierung des neuen Kirchenvorstands endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstands.
Es gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Bistum Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#8. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Geilenkirchen entwickelt, seit dem 1. Januar 2026 ist ein Pfarrer für die noch bestehenden Pfarreien verantwortlich und ein gemeinsamer Rat gebildet. Die Kirche Mariä Himmelfahrt im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Kirchenvorstände haben sich ebenfalls für eine gemeinsame Verwaltung ausgesprochen. Durch das besondere caritative Engagement der Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt mit der Franziskusheim gGmbH bietet sich insbesondere eine Einpfarrung in diese Pfarrei an.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die erweiterte Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt Geilenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 17.271 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 14.271 Gläubige zurückgegangen.
#9. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. März 2026 | |
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets gestellt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 177Änderung der Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO)
#Die Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO) vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 126), zuletzt geändert am 12. Dezember 2024 (KA 2025, Nr. 7) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3 des Gesetzes über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen (GenVorbG) in seiner jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.“
Diese Änderung treten mit Wirkung zum 1. April 2026 in Kraft.
Aachen, 9. März 2026 | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 178Solidaritätskollekte 2026
Die diesjährige Solidaritätskollekte für arbeitslose Menschen im Bistum Aachen findet am Sonntag, 3. Mai 2026 und in den Vorabendgottesdiensten am Samstag, 4. Mai 2026 statt. Sie steht unter dem Thema „Zu Tisch! Alle?!“.
Das Thema spielt an auf das gesellschaftliche Klima, das rauer geworden ist. Schnell wird gerade über Menschen ohne Erwerbsarbeit geurteilt: selbst schuld, nicht leistungsbereit, nicht dazugehörig. Gleichzeitig sind die Chancen, Arbeit zu finden, aufgrund der wirtschaftlichen Lage aktuell so schlecht wie schon lange nicht mehr.
Ein gedeckter Tisch steht für Gemeinschaft. Wer mit am Tisch sitzt, wird gesehen, gehört und ernst genommen. Am Tisch wird erfahrbar: Ich bin nicht allein, ich gehöre dazu.
Am gemeinsamen Tisch wird Begegnung auf Augenhöhe möglich – jenseits von Schubladen und Etiketten. Menschen werden nicht auf ihre Situation reduziert, sondern ihre Würde, ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrungen ernst genommen. Am Ende werden Vorurteile aus- und „abgeräumt“.
Die Arbeitsloseninitiativen und Beratungsstellen im Bistum Aachen sind Anlauf- und Ankerpunkte, die Begegnung ermöglichen, Vorurteile abbauen helfen und Räume eröffnen, in denen Gemeinschaft neu erlebt und Perspektiven entwickelt werden können. Sie wirken in die Gesellschaft hinein.
Rechtzeitig vor der Kollekte werden allen Pfarreien, Verbänden und Initiativen postalisch Materialien für den Solidaritätssonntag zugestellt. Weitere Informationen und Gottesdienstvorschläge finden sich unter www.solidaritaetskollekte.de.
Über die Website gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Online-Spende. Bei der Solidaritätskollekte handelt es sich um eine Pflichtkollekte.
Bitte überweisen Sie die Kollektengelder der Solidaritätskollekte unter Angabe des Verwendungszweckes "4490474/Debitorennummer der jeweiligen Pfarrei" auf das Konto IBAN DE41 3706 0193 1000 1000 36 an die Bistumskasse.
Ansprechpartnerin im Bischöflichen Generalvikariat Aachen, Hauptabteilung 1, Abt. 1.2, Fragen der Arbeitswelt und Betriebspastoral, Kathrin Choudhury Henneberger, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (0241) 45 24 75, E-Mail: kathrin.henneberger@bistum-aachen.de.
Nr. 179Caritas-Sommersammlung 2026 "Füreinander. Für hier."
In der Zeit vom 13. Juni bis 4. Juli 2026 findet die gemeinsame Sommersammlungsaktion "Füreinander. Für hier." von Caritas und Diakonie NRW statt. Sich füreinander einsetzen und einander unterstützen - kaum etwas bringt unser gemeinsames Anliegen besser zum Ausdruck. Dieses „Füreinander“ prägt das tägliche Engagement der vielen Menschen in Einrichtungen und Diensten sowie in der haupt- und ehrenamtlichen Arbeit. Dieses Miteinander wird überall dort sichtbar, wo Menschen sich von den Sorgen und Nöten anderer berühren lassen und wo diejenigen, die Unterstützung brauchen, auf Solidarität und Hilfe zählen können.
Gerade in einer Zeit, die von Krisen und Unsicherheiten geprägt ist, gewinnt dieses solidarische Handeln mehr denn je an Bedeutung. Gemeinsam können wir ein Zeichen der Hoffnung setzen – durch gelebte Solidarität und echte Menschlichkeit.
Der Caritasverband für das Bistum Aachen sowie die Regionalen Caritasverbände bitten darum, sich für Menschen in schwierigen Lebenslagen einzusetzen und sie zu unterstützen. In den Pfarreien soll daher für eine aktive Beteiligung an der Sommersammlung geworben werden. Die gesammelten Mittel kommen in voller Höhe der caritativen Arbeit vor Ort zugute.
Auf der Homepage des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. können unter www.caritas-ac.de/sammlungen nähere Informationen abgerufen werden. Dort und auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände sind fortlaufend Informationsmaterialien und Mustervorlagen zu den Sammlungs-Plakaten und Karten eingestellt. Bei Nachfragen zur Sommersammlung 2026 stehen in den Regionalen Caritasverbänden die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Gemeindesozialarbeiterinnen und Gemeindesozialarbeiter gerne zur Verfügung. Diese senden den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pfarreien auch auf Bestellung die gewünschten Sammlungsmaterialien direkt zu.
Ansprechpartner im Caritasverband für das Bistum Aachen ist Christian Heidrich, Tel. 0241/431-227.
Nr. 180Jahrestag der Wahl Seiner Heiligkeit Papst Leo
Der Heilige Stuhl hat den 8. Mai (Tag der Wahl) zum offiziellen Gedenktag des Pontifikats Seiner Heiligkeit Papst Franziskus festgelegt. Aus diesem Anlass beten wir am Freitag, 8. Mai 2026 um 10 Uhr im Hohen Dom zu Aachen insbesondere für den Papst.
Es wird gebeten, in den Gottesdiensten – z. B. in den Fürbitten – ebenfalls des Jahrestages zu gedenken.
Kirchliche Nachrichten
Nr. 181Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
23. November 2025 | Pfarrer Thomas Porwol, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Josef, Mönchengladbach-Hermges und St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
24. November 2025 | Pfarrer Thorsten Aymanns, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Matthias, Mönchengladbach, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
24. November 2025 | Pfarrer Michael Datené, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris, St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, St. Peter und Paul, Eschweiler und Heilig Geist, Eschweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
24. November 2025 | Regionalvikar Monsignore Pfarrer Norbert Glasmacher, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler und St. Peter, Düren-Merken sowie als Pfarrvikar der Pfarreien St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich, St. Martin, Düren-Birgel und St. Lukas, Düren, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
24. November 2025 | Pfarrer Heinz Philippen, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Gereon, Linnich-Boslar, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Hermann-Josef, Linnich-Floßdorf, und als Pfarradministrator an St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, St. Lambertus, Linnich-Welz, St. Pankratius, Linnich-Ederen, und als Pfarrvikar an St. Martin, Linnich, Heilige Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen und St. Pankratius, Linnich-Rurdorf sowie als Pfarradministrator an St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
24. November 2025 | Pfarrer Benedikt Schnitzler, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Clemens, Nettetal-Kaldenkirchen und St. Lambertus, Nettetal-Leuth und als Pfarradministrator an St. Lambertus, Nettetal-Breyell, St. Peter und Paul, Nettetal-Leutherheide, St. Anna, Nettetal-Schaag, St. Sebastian, Nettetal-Lobberich und St. Peter, Nettetal-Hinsbeck, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
24. November 2025 | Pfarrer Michael Stoffels, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Johann Baptist, Simmerath, St. Matthias, Strauch, St. Apollonia, Steckenborn, St. Barbara, Rurberg, St. Mariä Empfängnis, Rollesbroich, St. Johann Baptist, Lammersdorf, St. Peter und Paul, Kesternich, St. Bartholomäus, Hammer, St. Nikolaus, Einruhr, St. Lucia, Eicherscheid und St. Michael, Dedenborn, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
24. November 2025 | Pfarrer Marc Zimmermann, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seines Auftrags als Pfarrer der Pfarrei St. Andreas, Korschenbroich, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien Herz Jesu, Korschenbroich-Herrenshoff, St. Dionysius, Korschenbroich-Kleinenbroich, St. Georg, Korschenbroich-Liedberg und St. Marien, Korschenbroich-Pesch, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
25. November 2025 | Pfarrer Ernst-Joachim Stinkes, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler, St. Peter, Düren-Merken, St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich und St. Martin, Düren-Birgel und als Pfarrer der Pfarrei St. Lukas, Düren, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
25. November 2025 | Pfarrer Hans Tings, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich und St. Martin, Düren-Birgel sowie von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler, St. Peter, Düren-Merken und St. Lukas, Düren, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025; |
28. November 2025 | Pfarrer Hans-Gerd Schütt von seinen Aufträgen als Diözesanbeirat im DJK Sportverband, Diözesanverband Aachen, und als Pfarrvikar in der Pfarrei St. Cyriakus, Krefeld-Hüls, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung vom 1. Januar 2026; |
5. Februar 2026 | Propst Dr. Andreas Möhlig, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unter Beibehaltung seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Kornelius, Aachen-Kornelimünster, St. Hubertus, Roetgen, St. Antonius, Roetgen-Rott, St. Anna, Aachen-Walheim, St. Josef, Aachen-Schmithof-Sief, Christus unsere Einheit, Aachen-Lichtenbusch, St. Rochus, Aachen-Oberforstbach, St. Mariä Schmerzhafte Mutter, Aachen-Hahn und St. Brigida, Stolberg-Venwegen, mit Wirkung zum 28. Februar 2026; |
13. Februar 2026 | Pfarrer Dr. John Merit von seinem Auftrag als Pfarradministrator der Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg sowie als rector ecclesiae der Kapelle im Altenheim St. Josef in Übach, mit Wirkung zum 14. Februar 2026. |
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
23. November 2025 | Pfarrer Thomas Porwol, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei Maria von Magdala, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
24. November 2025 | Pfarrer Thorsten Aymanns, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei St. Matthias, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
24. November 2025 | Pfarrer Michael Datené, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel, Eschweiler, Pastoraler Raum Eschweiler, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
24. November 2025 | Regionalvikar Monsignore Pfarrer Norbert Glasmacher, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarreien St. Lukas, Düren, St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, solidarisch mit Herrn Pfarrer Hans Tings und Herrn Pfarrer Ernst-Joachim Stinkes, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
24. November 2025 | Pfarrer Heinz Philippen, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarreien St. Josef, Linnich und St. Irmundus, Titz, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
24. November 2025 | Pfarrer Benedikt Schnitzler, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei Heilige Mutter Teresa, Nettetal, Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
24. November 2025 | Pfarrer Michael Stoffels, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk, Simmerath, Pastoraler Raum Simmerath, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
25. November 2025 | Pfarrer Ernst-Joachim Stinkes zum Pfarrer der Pfarreien St. Lukas, Düren, St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, solidarisch mit Herrn Pfarrer Hans Tings und Monsignore Pfarrer Norbert Glasmacher, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
25. November 2025 | Pfarrer Hans Tings zum Pfarrer der Pfarreien St. Lukas, Düren, St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, solidarisch mit Monsignore Pfarrer Norbert Glasmacher und Herrn Pfarrer Ernst-Joachim Stinkes, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033; |
27. Januar 2026 | Gemeindereferent Jürgen Maubach zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Aachen-Mitte, mit Wirkung vom 1. Februar 2026, befristet bis zum 31. Januar 2030; |
27. Januar 2026 | Gemeindereferentin Christiane Rath zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Aachen-Mitte, mit Wirkung vom 1. Februar 2026, befristet bis zum 31. Januar 2030; |
28. Januar 2026 | Domkapitular Propst Hannokarl Weishaupt, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Leiter des Pastoralen Raums Aachen-Mitte, mit Wirkung vom 1. Februar 2026, befristet bis zum 31. Januar 2030; |
5. Februar 2026 | Propst Dr. Andreas Möhlig, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei St. Kornelius, Aachen-Kornelimünster, Pastoraler Raum Aachen-Kornelimünster/Roetgen, mit Wirkung vom 1. März 2026 für die Zeit bis zum 28. Februar 2034; |
13. Februar 2026 | Pfarrer Dr. John Merit zum priesterlichen Mitarbeiter in der Region Heinsberg, mit Wirkung vom 15. Februar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2027. |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
23. November 2025 | Pfarrer Thomas Porwol seinen Auftrag als Pfarrer der Pfarrei Maria von den Aposteln in Mönchengladbach-Neuwerk sowie als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Ost, bis zum 31. Dezember 2033. |
Es wurde versetzt zum:
1. April 2026 | Pastoralreferentin Yasmin Raimundo Ochoa, unbeschadet ihres Einsatzes als geistliche Leiterin des KFD Diözesanverbandes Aachen, bisher tätig als Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Aachen-Nord/Ost/Eilendorf, als Pastoralreferentin (Coaching für innovative Pastoral) in die Innovationsplattform. |
Es wurde entpflichtet zum:
1. April 2026 | Pastoralreferent Georg Nilles, unbeschadet seines Einsatzes als Pastoralreferent in der Mitwirkung der Leitung des Pastoralen Raums Monschau, von seinen Aufgaben als Pastoraler Mitarbeiter im Regionalteam der Region Eifel. |
Es wurde verlängert am:
1. Januar 2026 | Gemeindereferent Michael Kock sein Einsatz als Kirchlicher Organisationsberater im Bistum Aachen befristet bis zum 31. Dezember 2030. |
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. April 2026 | Pastoralreferent Martin Alfing, bisher tätig als Pastoralreferent im St. Irmgardis Krankenhaus in Viersen, nach seiner befristeten Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus. |
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
29. Januar 2026 | Frau Resel Felden, bis zu ihrem Renteneintritt im August 1997 war Frau Felden als Gemeindereferentin an St. Antonius in Düren tätig. |
Korrektur zum Kirchlichen Amtsblatt vom 1. Januar 2026:
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
24. November 2025 | Propst Hans-Otto von Danwitz, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Jülich, Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich, mit der Berechtigung, für die Dauer der Amtsausführung als Pfarrer der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich, den Titel „Propst“ zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2033. |
Nr. 182Pontifikalhandlungen
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 9. Januar 2026 in St. Peter und Paul, Eschweiler, 40; am 10. Januar 2026 in St. Peter und Paul, Eschweiler, 40; am 13. Januar 2026 in St. Franziskus, Stolberg, 7 (davon 5 Erwachsene); insgesamt 87 Firmlinge.
Bistum Aachen Körperschaft des öffentlichen Rechts | ||
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