Bistum Aachen
.1. Abschnitt
#Art. 1
Art. 2
2. Abschnitt
#Art. 3
Art. 4
#Art. 5
#Art. 6
Art. 7
Art. 8
#Art. 9
Art. 10
Art. 11
#Art. 12
3. Abschnitt
#Art. 13
Art. 14
Art. 15
4. Abschnitt
#Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
5. Abschnitt
#Art. 22
#6. Abschnitt
#Art. 23
Art. 24
Art. 25
7. Abschnitt
#Art. 26
8. Abschnitt
#Art. 27
Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe
Vom 5. Dezember 2025
###1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
#Art. 1
Organe
(1) 1Der Diözesanbischof verantwortet entsprechend seiner umfassenden Vollmacht (cc. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen. 2Er kann seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse kraft eines Spezialmandates (c.134 § 3 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. 3Der Diözesanbischof hat insbesondere die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe gemäß den Vorschriften des universalen Rechts (CIC) zu ordnen. 4Durch die in Absatz 2 genannten Organe stellt der Diözesanbischof eine ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts sowie den Grundsätzen guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern (Kirchliche Corporate Governance) sicher.
(2) Organe im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen sind außer dem Diözesanbischof:
- der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat,
- der Vermögensrat,
- das Konsultorenkollegium,
- der Priesterrat.
(3) 1Die Aufgaben des gemäß c. 492 § 1 CIC zu bildenden Vermögensverwaltungsrates nehmen in der Diözese Aachen der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat und der Vermögensrat wahr. 2Die durch das jeweilige Organ wahrzunehmenden Aufgaben werden durch diese Ordnung zugewiesen. 3Sofern darüberhinausgehende Aufgaben universalen oder partikularen Rechts bestehen oder künftig übertragen werden, nimmt diese der Vermögensrat wahr.
(4) 1Soweit die vorliegende Ordnung keine Regelung enthält, gelten die Statuten des jeweiligen Organs. 2Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Ordnung und den Statuten gilt diese Ordnung.
(5) Die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe des universalen und partikularen Rechts unter Beachtung des weltlichen Rechts.
#Art. 2
Verschwiegenheitspflichten
(1) Zu Beginn der Amtszeit beziehungsweise zu Beginn der Mitgliedschaft in einem Organ sind die Organmitglieder vom Diözesanbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit (vgl. c. 471 CIC), des Datengeheimnisses (§ 5 KDG) und des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zu verpflichten.
(2) 1Die Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 4Sie haben auf Verlangen des Diözesanbischofs bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke herauszugeben. 5Diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung der Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort.
(3) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ein Exemplar dieser Ordnung.
#2. Abschnitt
Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat
#Art. 3
Zusammensetzung
(1) 1Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat gehören 15 stimmberechtigte Gläubige aus der Diözese Aachen an. 2Er soll sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. 3Alle Mitglieder müssen in der vollen Gemeinschaft der Kirche stehen und sich durch Integrität auszeichnen. 4Sie müssen Finanzkompetenz und anerkannte Professionalität aufweisen und über Erfahrung in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht verfügen.
(2) 1Die 15 Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates setzen sich wie folgt zusammen: 2Der Diözesanbischof ernennt frei drei Mitglieder. 3Acht Mitglieder werden entsprechend dem in der Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat geregelten Verfahren gewählt. 4Zwei Mitglieder werden vom Diözesanpriesterrat aus seiner Mitte gewählt. 5Ein Mitglied wird vom Diözesanpastoralrat gewählt und ein Mitglied vom Diözesanrat der Katholiken gemäß der Wahlordnung. 6Für die in Satz 3 bis 5 genannten Mitglieder ist je 1 Ersatzmitglied zu wählen oder zu ernennen, die im Fall des Ausscheidens der Mitglieder deren Amt übernehmen.
(3) Der Generalvikar nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, soweit er nicht als Vertreter des Diözesanbischofs i. S. v. c. 492 § 1 CIC dem jeweiligen Gremium vorsitzt (vgl. Art. 7 Abs. 1).
(4) Der Ökonom nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(5) Der Justitiar nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(6) 1Der Diözesanbischof kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Diözese stehen können, sowie insbesondere Sachverständige als Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates hinzuziehen. 2Entsprechende Anträge von mindestens 1/3 der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates kann der Vorsitzende gem. Art. 7 nur aus wichtigem Grunde zurückweisen.
(7) 1Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates, die an der Teilnahme an einer Sitzung aus wichtigem Grund verhindert sind, können ihr Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) auf ein anderes Mitglied übertragen. 2Ein stimmberechtigtes Mitglied kann maximal 2 Stimmen auf sich vereinen.
#Art. 4
Wählbarkeit/Ernennung
(1) Als Mitglieder sind wählbar alle Gläubigen mit Hauptwohnsitz in der Diözese Aachen, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben und die persönlichen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 erfüllen.
(2) Zu stimmberechtigten Mitgliedern sind weder wählbar noch ernennbar:
- der Generalvikar und der stellvertretende Generalvikar,
- der Ökonom und sein Stellvertreter,
- die Mitglieder des Konsultorenkollegiums,
- alle Personen, die haupt- oder nebenamtlich für die Diözese Aachen, die Kirchengemeinden oder die Kirchengemeindeverbände tätig sind mit Ausnahme der beiden durch den Priesterrat zu wählenden Priester,
- alle Personen, die aus dem kirchlichen Dienst im Sinne von lit. d) ausgeschieden sind in den ersten fünf Jahren vom Tag ihres Ausscheidens an,
- alle Personen, die mit dem Diözesanbischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind, c. 492 § 3 CIC.
Art. 5
Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. 2Wiederernennung oder Wiederwahl sind zulässig. 3Die zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von drei Monaten nach der Wahl für die Dauer von fünf Jahren vom Bischof bestätigt. 4Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Diözesanbischofs (c. 186 CIC).
(2) 1Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt das in Nachfolge des ausgeschiedenen Mitglieds ernannte bzw. bestätigte Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein. 2Sofern kein gewähltes Ersatzmitglied vorhanden ist, das vom Diözesanbischof bestätigt werden kann, findet eine Nachwahl in der betreffenden Region bzw. sofern die Gremien Diözesanpriesterrat, Diözesanpastoralrat oder Diözesanrat der Katholiken betroffen sind, findet § 6 der Wahlordnung Anwendung.
(3) Die Mitgliedschaft endet vorzeitig
- durch den Tod des Mitglieds;
- durch die Annahme des gegenüber dem Diözesanbischof erklärten Rücktritts, wobei ein Rücktritt aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat bei Mitgliedschaft auch im Vermögensrat als Erklärung des Rücktritts aus beiden Gremien gilt;
- wenn die Wählbarkeit entfällt und dies durch schriftliches Dekret des Diözesanbischofs festgestellt ist;
- durch schriftliches Dekret des Diözesanbischofs über die Abberufung aus schwerwiegendem Grund, nach Anhörung des Betroffenen und Votum des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.
Art. 6
Aufgaben
Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat überwacht die Vermögensverwaltung der Diözese Aachen. Maßnahmen der Vermögensverwaltung können dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nicht übertragen werden.
(1) Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt
- die Beschlussfassung über das vom Ökonom aufgestellte Budget der Diözese einschließlich der Regelungen für die Verteilung der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie des Stellenplans und das Budget des Bischöflichen Stuhls auf der Grundlage der vom Diözesanbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien (c. 493 Hs. 1 CIC); bei Budgetabweichungen ist die vom Diözesanbischof erlassene Verfahrensregelung zu beachten;
- die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Diözese und des Jahresabschlusses des Bischöflichen Stuhls (cc. 493 Hs. 2, 494 § 4 CIC);
- die Entlastung des Ökonomen, nachdem dieser dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr vorgelegt hat (c. 494 § 4 CIC);
- die Beschlussfassung über den Kirchensteuer-Hebesatz gemäß § 4 Abs. 1 Kirchensteuerordnung für die Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung;
- die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Bescheide bzgl. Erlass und Stundung der Kirchensteuer gemäß der Kirchensteuerordnung der Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung; der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann diese Aufgabe dem Erlassausschuss übertragen;
- die Wahl des Abschlussprüfers und Festlegung von Prüfungsschwerpunkten;
- die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie Vertretungen in anderen Gremien;
- das Vorschlagsrecht gegenüber dem Diözesanbischof, welche Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates dem Vermögensrat angehören sollen (Art. 17).
(2) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist zu hören:
- vor Ernennung oder Absetzung des Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC);
- vor der Auferlegung von Steuern für öffentliche juristische Personen in der Diözese Aachen (c. 1263 CIC);
- vor der Auferlegung von Abgaben für natürliche Personen und sonstige juristische Personen in der Diözese Aachen (c. 1263 CIC).
(3) Für den Fall, dass der Ökonom zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hat der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nach Anhörung des Konsultorenkollegiums für die Zeit der Sedisvakanz einen anderen zum Ökonomen zu wählen (c. 423 § 2 CIC).
#Art. 7
Vorsitz
(1) 1Den Vorsitz im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat hat der Diözesanbischof inne. 2Er kann sich durch den Generalvikar vertreten lassen (c. 492 § 1 CIC). 3Der Vorsitzende ist weder Mitglied noch kommt ihm Stimmrecht zu. 4Der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auf den Generalvikar oder ein anderes Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates übertragen.
(2) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand, dem zudem der Vorsitzende gem. Absatz 1 angehört sowie der Ökonom, der beratend an den Sitzungen teilnimmt.
#Art. 8
Arbeitsweise
(1) 1Der Vorsitzende beruft den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzung. 2Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
(2) 1Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat tagt mindestens dreimal im Jahr sowie stets bei Bedarf. 2Außerdem ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(3) 1Die Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder hybrid abgehalten werden. 2Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.
(4) 1Zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsformats einzuladen. 2Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. 3Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel schon der Einladung beigefügt werden. 4Im Eilfall, der vom geschäftsführenden Vorstand festzustellen ist, kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(5) Die Sitzungen sind grundsätzlich vertraulich und nicht öffentlich.
(6) Ein Tagesordnungspunkt kann in die Sitzung aufgenommen werden,
- auf Antrag eines Viertels der Mitglieder bis drei Wochen vor Sitzungsbeginn,
- auf mehrheitlichen Beschluss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zu Sitzungsbeginn.
Art. 9
Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. 2Er ist stets beschlussfähig, wenn zum zweiten Mal unter Beachtung von Art. 8 zur Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wurde, auf diese Folge bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist und mindestens der Vorsitzende und ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates teilnehmen und niemand widerspricht. 2Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich oder in Textform mit der Folge widersprechen, dass der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. 3Das nachträgliche Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. 4Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokollentwurfs beim Vorsitzenden eingegangen sein. 5Das Protokoll gilt drei Tage nach Absendung an die letzte dem Vorsitzenden bekanntgegebene Adresse als zugegangen.
#Art. 10
Beschlussfassung
(1) 1Die Beschlüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. 2Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
(3) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. 3Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 – 84 AO) sinngemäß Anwendung. 4Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. 5Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
(4) In Eilfällen können Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden.
#Art. 11
Budgetbeschluss
(1) 1Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat in der dafür vorgesehenen Sitzung keinen Beschluss über das Budget gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, ist innerhalb eines Monats nach der Sitzung eine Sondersitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung einzuberufen. 2In der Sondersitzung ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. 3Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Vorsitzenden sowie eines vom geschäftsführenden Vorstand dazu beauftragten Mediators mit fünf vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedern unter Mitwirkung des Ökonomen ein Budget zu erarbeiten, das die vom Diözesanbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien und die vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vorgebrachten rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe, die einer Beschlussfassung entgegenstanden, unter Beachtung der Richtlinienkompetenz des Diözesanbischofs zum Ausgleich bringt.
(3) 1In der Sondersitzung nach Abs. 1 steht ausschließlich der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 2 zur Abstimmung bzw. die Feststellung, dass die Konsultationen nicht zu einem Vergleichsvorschlag geführt haben. 2Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat keinen Beschluss über das Budget, gibt der Diözesanbischof zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Diözese gegenüber dem Ökonomen ein Budget frei, welches das Budgetvolumen des Vorjahres nicht übersteigen darf.
(4) Liegt zu Beginn eines Wirtschaftsjahres aus anderen als den in Abs. 1 bis 3 genannten Gründen kein beschlossenes Budget vor, gibt der Diözesanbischof bis zur Beschlussfassung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Diözese gegenüber dem Ökonomen ein Budget frei, welches das Budgetvolumen des Vorjahres nicht übersteigen darf.
(5) Bei einem vorläufigen Vollzug des Budgets gem. Abs. 3 oder Abs. 4 dürfen die Diözese Aachen und der Bischöfliche Stuhl ausschließlich
- Aufwendungen tätigen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Es dürfen insbesondere die begonnenen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen und sonstige Projekte und Investitionen fortgesetzt werden, sofern dafür im Budget des Vorjahres bereits Budgetmittel angesetzt oder nach dem Verfahren für Budgetabweichungen ordnungsgemäß bereitgestellt waren,
- Aufwendungen tätigen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von bischöflichen Einrichtungen wie Schulen, Tagungshäusern etc. unerlässlich sind,
- Zuschüsse und Zuwendungen zum laufenden Betrieb von anderen Rechtsträgern leisten, sofern diese auch im Vorjahr bereits Zuschüsse und Zuwendungen zum laufenden Betrieb erhalten haben,
- Kirchensteuern nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 beschlossenen und geltenden Kirchensteuer-Hebesätze weiter erheben.
(6) Für die Dauer des vorläufigen Vollzugs des Budgets dürfen die Diözese Aachen und der Bischöfliche Stuhl
- keine neuen Stellen einrichten und bestehende Stellen nicht überplanmäßig besetzen,
- Baumaßnahmen oder andere Maßnahmen nur beginnen, wenn ansonsten die Sicherheit von Personen gefährdet wird oder eine Verschiebung erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit hinreichender Sicherheit erwarten lässt.
Art. 12
Kirchensteuerhebesatzbeschluss
(1) 1Ein ordnungsgemäß gefasster Kirchensteuerhebesatzbeschluss bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. 2Der Diözesanbischof legt den Beschluss, nachdem er ihn genehmigt und unterzeichnet hat, den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vor und macht ihn gemäß der Kirchensteuerordnung nach erfolgter staatlicher Anerkennung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen bekannt.
(2) 1Versagt der Diözesanbischof einem Kirchensteuerhebesatzbeschluss innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Abs. 1 S. 1 schriftlich die Genehmigung, wird dieser nicht wirksam. 2Der Diözesanbischof gibt eine schriftliche Begründung ab, die den Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Abs. 1 S. 1 zugehen soll.
(3) 1Bei Versagung der Genehmigung durch den Diözesanbischof beruft dieser innerhalb eines Monats nach Absendung der Versagung gemäß Abs. 2 S. 1 eine Sondersitzung des Kirchen- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. 2In der Sondersitzung ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. 3Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Vorsitzenden sowie eines vom geschäftsführenden Vorstand dazu beauftragten Mediators gemeinsam mit fünf dazu vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat aus seiner Mitte bestimmten Personen ein Vergleichsvorschlag für eine gütliche Einigung zu erarbeiten.
(4) 1In der Sondersitzung nach Abs. 3 stehen ausschließlich der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 3 und der letzte wirksame Kirchensteuerhebesatzbeschluss zur Abstimmung. 2Der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten wirksamen Kirchensteuerhebesatzbeschlusses, wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen entfällt.
#3. Abschnitt
Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates
#Art. 13
Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
(1) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, insbesondere den Prüfungsausschuss (Art. 14) und den Erlassausschuss (Art. 15).
(2) 1Die Mitglieder der Ausschüsse, die Vorsitzenden des Prüfungs- und des Erlassausschusses sowie die stellvertretenden Vorsitzenden werden in der konstituierenden Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates für die Dauer der Amtszeit des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gewählt. 2Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates eine Nachwahl statt.
(3) 1Arbeitsgruppen haben einen festgelegten Arbeitsauftrag. 2Die Amtszeit beginnt und endet mit Beschluss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. 3Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann die Aufgabenbereiche der Arbeitsgruppen jederzeit erweitern und auch wieder beschränken.
(4) Ausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit und gewähren ihm Einsicht in die Protokolle.
(5) 1Der jeweilige Ausschussvorsitzende kann sachverständige Personen, insbesondere aus dem Generalvikariat, die nicht dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat angehören, zu einzelnen Sitzungen des jeweiligen Ausschusses hinzuziehen. 2Bei allen Ausschüssen hat der Vorsitzende auf Verlangen des Ausschusses die zuständigen Mitarbeitenden des Bischöflichen Generalvikariates als Berater zu den Sitzungen einzuladen.
(6) 1Für die Einberufung der Ausschüsse, das Sitzungsformat, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat entsprechend. 2Den Vorsitzenden der Ausschüsse kommt Stimmrecht zu. 3Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
#Art. 14
Prüfungsausschuss
(1) 1Dem Prüfungsausschuss gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates an. 2Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann eine andere Mitgliederzahl beschließen. 3Der Ökonom und der Generalvikar nehmen an den Sitzungen beratend teil.
(2) Der bestellte Abschlussprüfer erstattet dem Prüfungsausschuss Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse.
(3) 1Der Prüfungsausschuss hat in Bezug auf das Budget sowie die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Ökonomen und die Wahl des Abschlussprüfers nebst Festlegung von Prüfungsschwerpunkten gegenüber dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, eine Empfehlung zur Beschlussfassung gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 auszusprechen. 2Grundlage dieses Votums ist insbesondere der Bericht des Abschlussprüfers.
#Art. 15
Erlassausschuss
(1) 1Der Erlassausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates, der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann eine andere Mitgliederzahl beschließen. 2Der Vorsitzende soll ein im Abgaben- und Steuerrecht erfahrenes Mitglied sein.
(2) Der Erlassausschuss entscheidet über eingelegte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Generalvikars zu Anträgen auf Steuererlass oder -stundung, sofern der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat diese Entscheidungskompetenz auf ihn übertragen hat gem. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 5.
#4. Abschnitt
Der Vermögensrat
#Art. 16
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) 1Dem Vermögensrat gehören unter dem Vorsitz des Diözesanbischofs bzw. der von ihm beauftragten Person (c. 492 § 1 CIC) fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats an. 2Der Vorsitzende bzw. die dazu beauftragte Person oder ein Stellvertreter der beauftragten Person leitet die Sitzung.
(2) Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen beratend teil, soweit er nicht als Beauftragter des Diözesanbischofs dem Gremium vorsitzt.
(3) Der Ökonom nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(4) Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis der Diözese stehen können, sowie sonstige Sachverständige als Berater zu den Sitzungen des Vermögensrates hinzuziehen.
#Art. 17
Amtszeit
(1) Die Mitglieder werden vom Diözesanbischof für die Dauer der Amtszeit des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates auf Vorschlag des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ernannt.
(2) 1Wiederernennung ist auch wiederholt zulässig. 2Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Diözesanbischofs (c. 186 CIC).
(3) 1Wenn ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vermögensrat ausscheidet, schlägt der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Diözesanbischof in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied vor. 2Die Ernennung erfolgt jeweils für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) 1Wenn ein Mitglied des Vermögensrates aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ausscheidet, endet damit zugleich auch die Mitgliedschaft im Vermögensrat. 2In diesem Fall gilt vorstehender Absatz 3 entsprechend.
(5) Sofern der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Diözesanbischof keinen Ernennungsvorschlag aus dem Kreis seiner Mitglieder unterbreitet, ernennt der Bischof frei und gegebenenfalls auch abweichend von Art. 17 Abs. 1 ein Ersatzmitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
#Art. 18
Aufgaben
(1) Der Diözesanbischof hat in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme nach den Generaldekreten der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 2024 (KA 2024, Nr. 73) die Zustimmung des Vermögensrates einzuholen:
- Rechtsgeschäfte des Bistums, des Bischöflichen Stuhls und des Domkapitels ab 250.000 EUR:
- Grundstücksveräußerungen,
- sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen,
- Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten),
- Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung),
- Risikogeschäfte aller Art, d. h. Risikogeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage des Bistums bzw. des Bischöflichen Stuhls verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Kauf- und Werkverträge und Geschäftsbesorgungsverträge,
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge mit jährlichem Zins von über 250.000 EUR.
- Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung des Bistums und des Bischöflichen Stuhls im Sinne des c. 1277 S. 1, 2. HS CIC außerhalb des genehmigten Budgets:
- die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von der Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Abs. 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden,
- die Ablösung von Bau- und Unterhaltsverpflichtungen sowie einer anderen Leistung eines Dritten,
- die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
- Rechtsgeschäfte der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Fabrik-, Stellen- und Stiftungsfonds, der rechtlich selbständigen Stiftungen auf pfarrlicher Ebene sowie sonstiger der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen und dazu keine höheren Wertgrenzen festlegen, ab 250.000 EUR:
- Grundstücksveräußerungen,
- sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen,
- Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten),
- Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung),
- Risikogeschäfte aller Art, d. h. Rechtsgeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage der genannten Rechtsträger verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Substanzkapitalentnahmen, Kauf- und Werkverträge und Geschäftsbesorgungsverträge,
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge bei einer unbefristeten Vertragslaufzeit oder einer Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren und in beiden Fällen einem jährlichen Zins von über 250.000 EUR.
- Bei gemischten Verträgen entscheidet der Schwerpunkt des Vertrags über das Vorliegen eines Beispruchsrechts. Die Höhe des Gegenstandswerts des Vertrags bemisst sich nach den zivilprozessualen Regeln.
- Das Bauvorhaben nach Ziff. 1 d) und 3 d) ist dem Vermögensrat bei Mehrkosten von mehr als 250.000 EUR Bruttobaukosten oder mehr als 25 % der Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung erneut vorzulegen. Der Nachtrag darf 500.000 EUR nicht überschreiten. Ansonsten ist das Rechtsgeschäft erneut vorzulegen.
- Statuten einer der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden öffentlichen juristischen Person kanonischen Rechts, unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt hat, sofern diese eine höhere Wertgrenze als die in Ziff. 3 genannte festlegen.
(2) Der Diözesanbischof hat den Vermögensrat in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören:
- Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung seitens des Ökonomen für die dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;
- Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
- Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gemäß c. 1308 CIC;
- Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs. 1 CIC);
- vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der beim Bischöflichen Generalvikariat in Aachen eingerichteten Einigungsstelle (§ 44 Abs. 1 S. 3 Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Diözese Aachen).
(3) 1Vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ist dem Vermögensrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die sechs beisitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Vermögensrates ernannt. 3Der Vermögensrat übt auch das Vorschlagsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Dekretes über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn für die sechs beisitzenden Richter des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts aus den Kreisen der Dienstgeber aus (KA 2005, Nr. 220, geändert KA 2020, Nr. 117).
(4) 1Der Vermögensrat prüft die Jahresrechnung der Verwaltungen jedweden kirchlichen Vermögens, soweit diese gemäß cc. 1257, 1287 § 1 CIC gegenüber dem Ortsordinarius zur Rechnungslegung verpflichtet sind. 2Er bedient sich dabei der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden.
(5) Der Vermögensrat und das Konsultorenkollegium können gemeinsam für alle beispruchspflichtigen und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte in Umfang und den Voraussetzungen bestimmte Vorausgenehmigungen erteilen.
#Art. 19
Arbeitsweise
(1) 1Der Vorsitzende beruft den Vermögensrat zu den Sitzungen ein und leitet sie. 2Er bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
(2) 1Die Sitzungen des Vermögensrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder hybrid abgehalten werden. 2Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.
(3) 1Zu den Sitzungen des Vermögensrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsformats einzuladen. 2Die Einladungen sind spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. 3Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel der Einladung beigefügt werden. 4In Eilfällen kann die Einladungsfrist auf 48 Stunden verkürzt werden. 5Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen.
#Art. 20
Beschlussfähigkeit
(1) Der Vermögensrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. die dazu beauftragte Person oder ein Stellvertreter der beauftragten Person und mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vermögensrates teilnehmen und niemand widerspricht. 2Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich oder in Textform mit der Folge widersprechen, dass der Vermögensrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. 3Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. 4Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingegangen sein.
#Art. 21
Beschlussfassung
(1) 1Die Beschlüsse des Vermögensrates werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. 2Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens zwei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
(3) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. 3Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 – 84 AO) sinngemäß Anwendung. 4Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. 5Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Vermögensrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
(4) 1In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, über die der Vorsitzende befindet, sowie auf Beschluss des Vermögensrates können Beschlüsse im Umlaufverfahren per Schreiben, E-Mail oder in sonstiger Textform gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vermögensrates der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. 2In diesem Fall gilt Art. 21 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. 3Die so gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
#5. Abschnitt
Das Konsultorenkollegium
#Art. 22
Aufgaben
(1) 1Das Konsultorenkollegium wird gemäß c. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz, KA 1995, Nr. 205) durch die Mitglieder des Domkapitels in Aachen gebildet. 2Soweit die vorliegende Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für die Tätigkeit des Domkapitels als Konsultorenkollegium dessen Statuten.
(2) 1Das Domkapitel nimmt seine Aufgaben als Konsultorenkollegium unter dem Vorsitz (cc. 502 § 2 CIC) des nicht stimmberechtigten Diözesanbischofs beziehungsweise seines Beauftragten wahr. 2Mitglieder des Domkapitels, die mit dem zu prüfenden Rechtsgeschäft befasst waren oder sind, können an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
(3) 1Der Diözesanbischof hat in den in Art. 18 Abs. 1 aufgeführten Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme neben der Zustimmung des Vermögensrates auch die Zustimmung des Konsultorenkollegiums einzuholen. 2Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Domkapitels bedürfen nur der Zustimmung des Vermögensrates.
(4) Der Diözesanbischof hat das Konsultorenkollegium in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören:
- Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung seitens des Ökonomen für die dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;
- Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
- Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gemäß c. 1308 CIC;
- Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs. 1 CIC);
- vor Ernennung oder Absetzung eines Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC).
6. Abschnitt
Ökonom
#Art. 23
Ernennung
(1) 1Der Diözesanbischof ernennt gem. c. 494 § 1 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates den Leiter der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden für fünf Jahre zum Ökonomen. 2Wiederernennung ist – auch mehrfach – möglich. 3Während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Diözesanbischof zu würdigen hat, und nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates abberufen werden.
(2) 1Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates einen oder mehrere Stellvertreter des Ökonomen ernennen. 2Sie müssen in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnen. 3Die Stellvertreter des Ökonomen können vom Diözesanbischof frei abberufen werden.
#Art. 24
Aufgaben
(1) 1Kraft seines Amtes kommt dem Ökonomen die Pflicht und die Befugnis zu, das gesamte Diözesanvermögen gemäß des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat festgelegten Budgets unter der Autorität des Diözesanbischofs zu verwalten. 2Dazu zählt auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls. 3Der Ökonom tätigt aus den festgesetzten Einnahmen die Ausgaben, die der Diözesanbischof oder andere von ihm dazu Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben (c. 494 § 3 CIC). 4Dem Ökonom kann dazu das Spezialmandat gemäß c. 393 CIC erteilt werden, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 5Er ist in Vollzug dieser Aufgabe auch zu einer ordnungsgemäßen Buchführung nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens verpflichtet. 6Das Budget und den Jahresabschluss stellt er getrennt für die Diözese und den Bischöflichen Stuhl auf.
(2) Auf das Ende eines Jahres hat der Ökonom dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Jahresabschluss vorzulegen (c. 494 § 4 CIC).
(3) Bezüglich der Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden nimmt der Ökonom diejenigen Aufgaben wahr, die gemäß den Gesetzen über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung der bischöflichen Behörde obliegen.
(4) Der Ökonom hat die Spezialvollmacht, Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß c. 1281 § 2 CIC nach Anhörung des Vermögensrats festzulegen sowie die Spezialvollmacht, bei den öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof unterstehen, die Erlaubnis gemäß c. 1292 § 1 CIC zu erteilen.
(5) 1Der Ökonom berichtet dem Diözesanbischof, dem Generalvikar und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat regelmäßig schriftlich oder in Textform über wirtschaftliche Entwicklungen, die das Vermögen der Diözese insgesamt und die Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen betreffen. 2Er stellt eine regelmäßige Unterrichtung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates über Projekte sicher, deren Finanzierung sich auf das Budget eines oder mehrerer Haushaltsjahre nachhaltig auswirkt.
#Art. 25
Stellung des Ökonomen im Generalvikariat
(1) Der Ökonom bedient sich bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten den entsprechenden Mitarbeitern des Bischöflichen Generalvikariats.
(2) 1Der Ökonom übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden allein aus. 2Er ist berechtigt, die Mitarbeiter innerhalb dieser Hauptabteilung zu versetzen. 3Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden bedürfen der Zustimmung des Ökonomen und des Generalvikars. 4Gleiches gilt für Umsetzungen zwischen der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden und anderen Hauptabteilungen. 5Die Zuständigkeit der Hauptabteilung Personal des Generalvikariats und der Mitarbeitervertretung des Generalvikariats für die Mitarbeiter der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden bleibt unberührt.
(3) 1Zur Überwachung, Sicherstellung und Verbesserung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie des Risiko- und Compliance-Managements und zur Durchführung der internen Kontrolle, die er als notwendig erachtet, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermöglichen, bedient sich der Ökonom der entsprechenden Mitarbeiter im Bischöflichen Generalvikariat. 2Er stimmt sich mit dem Generalvikar bezüglich Zeitpunkt und Umfang der von den Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben ab.
(4) 1Der Ökonom erstellt in Abstimmung mit dem Generalvikar und den weiteren Hauptabteilungsleitern unter Beachtung der Richtungsweisungen des Diözesanbischofs das Budget für das Bistum und legt dieses dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zur Beschlussfassung vor. 2Im Rahmen der Budgeterstellung werden der vom Hauptabteilungsleiter Personal erstellte Stellenplan und der Personalkostenplan vom Generalvikar und vom Ökonomen verabschiedet und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. 3Bei der Erstellung der Personalplanung im Rahmen der Erstellung des Budgets und der Überwachung der Personalkosten (Personalcontrolling) bedient sich der Ökonom der entsprechenden Mitarbeiter der Hauptabteilung Personal im Bischöflichen Generalvikariat. 4Er stimmt sich mit der Hauptabteilungsleitung Personal bezüglich Zeitpunkt und Umfang der von den Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben ab.
#7. Abschnitt
Generalvikar
#Art. 26
Stellung und Aufgaben des Generalvikars in Bezug auf wirtschaftliche Angelegenheiten
(1) 1Die ausführende Gewalt (c. 391 § 2 CIC) im Bistum Aachen übt der Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts in der Regel durch den Generalvikar aus. 2Das Amt des Generalvikars ist mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können (cc. 475 § 1, 479 § 1 CIC). 3Der Diözesanbischof kann ferner seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse kraft eines Spezialmandats (c. 134 § 3 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. 4Dem Generalvikar kann insbesondere das Spezialmandat gemäß c. 393 CIC erteilt werden, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) 1Der Generalvikar vertritt im Rahmen des gem. Art. 6 dieser Ordnung beschlossenen Budgets das Bistum Aachen in den Rechtsgeschäften, für die durch Bischöfliches Dekret die entsprechenden Vollmachten erteilt wurden. 2Der Abschluss von Rechtsgeschäften und der Erlass von Verwaltungsakten, die sich der Diözesanbischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Diözesanbischofs erfordern, sind von der ausführenden Gewalt ausgenommen (c. 479 § 1 CIC).
(3) Alle Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die gemäß c. 1277 CIC als actus maioris momenti definiert worden sind, zeichnet, sofern sich der Diözesanbischof dies nicht vorbehalten hat, der Generalvikar gemeinsam mit dem Ökonomen.
#8. Abschnitt
Inkrafttreten
#Art. 27
Inkrafttreten
1Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2Zugleich tritt die Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 12. Oktober 2020 außer Kraft.
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1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.
1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.