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Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO) zzgl. 8 Anlagen

Vom 1. Januar 2022

(KlAnz. 2022, Nr. 15, S. 43), zuletzt geändert am 1. Juli 2022
(KlAnz. 2022, Nr. 70, S. 154)

Inhaltsübersicht

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Präambel:

Das kirchliche Gesetzbuch „Codex Iuris Canonici“ (CIC) verpflichtet die (Erz-)Bistümer, für eine angemessene Vergütung der Priester und für die soziale Fürsorge bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter zu sorgen; dabei sind die Natur der Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit die Priester für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen (can. 281 i.V.m. can. 1274 §§ 1 und 2 CIC). Der Codex verpflichtet die Priester, ein einfaches Leben zu führen und das den angemessenen Lebensunterhalt und die Erfüllung der Pflichten ihres geistlichen Amtes Übersteigende für das Wohl der Kirche und für Werke der Caritas zu verwenden (can. 282 CIC). Um dies zu ermöglichen, wird diese Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung, die den veränderten Bedingungen angepasst ist, für Priester des Bistums Aachen erlassen.
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I. Einleitende Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung und ihre Anlagen regeln
    1. die Besoldung der dem Bistum Aachen inkardinierten und im Dienst des Bistums stehenden Priester und
    2. die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Priester des Bistums Aachen.
  2. Im Bistum Aachen inkardinierten Priestern, die nicht im Dienst des Bistums Aachen stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
  3. Für inkardinierte Priester des Bistums Aachen, die nicht nach dieser Ordnung Besoldung oder Versorgung erhalten, gilt nur § 31 – Pflichtabgaben – dieser Ordnung.
  4. Nicht im Bistum Aachen inkardinierten Priestern, die im Dienst des Bistums Aachen stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
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§ 2
Besoldung

Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes gezahlt werden.
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§ 3
Versorgung

Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gezahlt oder zur Behebung einer Notlage gewährt werden.
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II. Besoldung

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§ 4
Besoldung

  1. Der Priester erhält Besoldung von dem Tag an, an dem er in den Dienst des Bistums Aachen übernommen wird.
  2. Zur Besoldung gehören folgende Bezüge:
    1. Grundgehalt – § 5,
    2. Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung – § 8,
    3. gegebenenfalls Zulagen – § 9.
  3. entfallen
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§ 5
Grundgehalt

  1. Die Höhe des Grundgehaltes des Priesters ist in der Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung geregelt.
  2. Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
  3. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus in Abstand von vier Jahren.
  4. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Priester des Dienstes enthoben ist.
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§ 6
Höhe des Grundgehaltes in Sonderfällen

  1. Bei einem Priester der eine Besoldung, Vergütung oder Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält oder Bezieher einer Rente ist, erfolgt eine Anrechnung oder Teilanrechnung dieser Einkommen auf das Grundgehalt nach § 5. Dabei dürfen die Gesamtbezüge dieses Priesters die Dienstbezüge des höher dotierten Amtes bzw. bei Beziehern von Versorgungsbezügen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des höher dotierten Amtes aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
    Zulagen nach der Anlage 2 zu dieser Ordnung bleiben unberührt. Bezüge oder Vergütungen aus einem Nebenamt werden auf die Besoldung angerechnet. Näheres regelt die Anlage 8 zu dieser Ordnung.
  2. Bei Anrechnung eines Verwendungseinkommens, einer Versorgung, einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung auf das Grundgehalt darf das festgesetzte Grundgehalt zusammen mit den Leistungen Dritter das Grundgehalt eines nach dieser Ordnung besoldeten vergleichbaren Priesters nicht unterschreiten.
Eine Anrechnung von Leistungen Dritter unterbleibt, wenn die Beiträge, aus denen die Leistungen fließen, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Priesters erbracht wurden.
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§ 7
Besoldungsdienstalter

  1. Das Besoldungsdienstalter beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am Ersten des Monats, in dem der Priester das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sofern die Priesterweihe vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erfolgte.
  2. Erfolgte die Priesterweihe nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 um Zeiten nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren Zeit.
  3. Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
  4. Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so wird das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit der Beurlaubung hinausgeschoben. Bei Beurlaubung im dienstlichen Interesse wird hiervon abgesehen.
  5. Die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Priester schriftlich mitzuteilen.
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§ 8
Dienstwohnung

  1. Priester im aktiven Dienst, die einen bischöflichen Auftrag wahrnehmen und nach der PrBVO regelmäßige Bezüge für ihre hauptamtliche seelsorgerische Tätigkeit im Bistum Aachen erhalten, haben Anspruch auf die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung.
    Die mietfreie Dienstwohnung ist entweder in einem kircheneigenen Gebäude zu gewähren oder sonst anzumieten. Zur Dienstwohnung gehört in der Regel eine Garage oder Carport oder Stellplatz.
    Priester im aktiven Dienst sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen (Dienstwohnungsverpflichtung).
  2. Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
  3. Steht keine Dienstwohnung zur Verfügung oder wird keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, weil eine zur Verfügung stehende nicht geeignet ist, kann dem Priester eine auf die Dauer seines aktiven Priesterdienstes befristete Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung erteilt und nach Anlage 1 Abschnitt B zur PrBVO eine Wohnungszulage für die Anmietung einer Wohnung gewährt werden. Falls dem Priester nach Entscheidung des Ortsordinarius gestattet wird, in sein Wohneigentum einzuziehen, entfällt die Zahlung einer Wohnungszulage.
  4. Näheres regelt die Dienstwohnungsverordnung in Anlage 7 zu dieser Ordnung.
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§ 9

entfallen
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§ 10

entfallen
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§ 11

entfallen
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§ 12
Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung

Der Anspruch auf Besoldung erlischt, wenn der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Bischofs beendet oder wenn ihm die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist.
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III. Versorgung

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§ 13
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind:
  1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag – §§ 14-20, § 22,
  2. Unfallfürsorge – § 23
  3. Krankheitsfürsorge – § 24
  4. Sterbemonatsbezüge und Beihilfen im Todesfall (Sterbegeld) – § 25.
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§ 14
Ruhegehalt

  1. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
  2. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet.
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§ 15
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

  1. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind:
    1. das Grundgehalt gemäß § 5 Absatz 1,
    2. die Wohnungszulage gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung anstelle einer mietfreien Wohnung,
    3. sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
    Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind mit Ausnahme der Wohnungszulage (Anlage 1 Abschnitt B) mit dem Faktor 0,99349 zu vervielfältigen
    Wohnt der Priester im Wohneigentum, entfällt die Zahlung einer Wohnungszulage. § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Ist der Priester infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so ist das Endgrundgehalt nach Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung als Unfallruhegehalt nach Absatz 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
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§ 16
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

  1. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist die Zeit, die der Priester ab dem Tag der Diakonenweihe hauptamtlich im kirchlichen, caritativen oder öffentlichen Dienst zurückgelegt hat.
  2. Nicht ruhegehaltsfähig sind Zeiten
    1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich festgelegt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder kirchlichen Interessen diente.
    2. der Suspendierung.
  3. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann sich um folgende Zeiten erhöhen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin liegen:
    1. die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich der Zeit als Seminarist,
    2. die Zeit des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten.
  4. Andere Zeiten, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin liegen, können ganz oder teilweise durch besondere Entscheidung des Generalvikars als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
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§ 17
Höhe des Ruhegehaltes

  1. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
    Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind eventuell anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  2. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Priester vor Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 14,4 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  3. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
  4. Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Priester beträgt das Ruhegehalt mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
  5. Rückwirkend ab 1. April 2004 wird ein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhoben. Dieser bemisst sich von den jeweiligen Versorgungsbezügen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem halben Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung.
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§ 18
Höhe des Ruhegehaltes in Sonderfällen

  1. Versorgungsberechtigte Priester, die aus einer weiteren Verwendung im kirchlichen Dienst oder einer sonstigen Tätigkeit
    1. ein Einkommen beziehen oder
    2. ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Leistung erhalten oder
    3. eine Rente beziehen, die nicht aufgrund alleiniger eigener Beitragsleistung gewährt wird, erhalten daneben das Ruhegehalt nach dieser Ordnung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
  2. Als Höchstgrenze gelten für Priester im Ruhestand
    1. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungseinkommen:
      die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Bei der Ruhensberechnung bleiben Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht.
    2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen:
      das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ergibt.
    3. beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen:
    4. der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung zugrundegelegt würden:
      bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, und als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, abzüglich der Zeiten nach § 16 Absatz 2, zuzüglich der Zurechnungszeiten.
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§ 19
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt

    1. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt erneut in den aktiven Dienst berufen wird.
    2. Lehnt er diese Berufung in den aktiven Dienst ohne gerechtfertigten Grund ab, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.
  1. Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt, wenn Umstände eintreten, die gemäß § 12 zum Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung führen würden.
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§ 20
Höhe der Versorgung in besonderen Fällen

Der Berechnung der Versorgungsbezüge dürfen nur die nach dieser Ordnung zulässigen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 15 – höchstens jedoch die eines Pfarrers – zugrundegelegt werden.
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§ 21

entfallen
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§ 22
Unterhaltsbeitrag

In den Fällen der §§ 12 und 19 (Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung oder Ruhegehalt) kann der Bischof zum Unterhalt eines dienstfähigen, jedoch nicht im Dienst verwendeten und nicht in den Ruhestand versetzten Priesters einen Unterhaltsbeitrag gewähren.
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§ 23
Unfallfürsorge

  1. Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wir ihm Unfallfürsorge gewährt. Priester, die nicht die Versorgungszusage nach dieser Ordnung haben, unterliegen im Falle eines Dienstunfalles den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft).
  2. Die Unfallfürsorge umfasst:
    1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
    2. Heilverfahren,
    3. Unfallausgleich
    4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag.
  3. Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt V des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern, ausgenommen die §§ 30, 39 bis einschließlich 43, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
  4. Ein Dienstunfall ist dem VRK – Versicherer im Raum der Kirchen – Doktorweg 2-4, 32752 Detmold, dem Besoldungsträger und dem Generalvikar unverzüglich zu melden.
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§ 24
Krankheitsfürsorge

Priester, die Besoldung oder Versorgung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester des Bistums Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 25
Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

  1. Den Erben oder sonstigen Anspruchsberechtigten des verstorbenen Priesters verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
  2. Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zum Tode des Beihilfeberechtigten entstanden sind. Näheres regelt die Beihilfeordnung für Priester des Bistums Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 26
Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie auf die Priester anwendbar sind.
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IV. Gemeinsame Vorschriften

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§ 27
Zahlungsweise

  1. Die Besoldungsbezüge, Ruhegehälter oder Unterhaltsbeiträge werden monatlich im voraus bargeldlos gezahlt.
  2. Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedarf der Zustimmung des Generalvikars.
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§ 28
Überzahlungen

  1. Zuviel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind zurückzuzahlen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.
  2. Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 29
Forderungsübergang

  1. Wird ein Priester körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge einer Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf das Bistum Aachen über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
  2. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Priesters oder der Erben geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
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§ 30
Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter

  1. Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Bistum Aachen unverzüglich unter Nennung der gewährenden Stelle den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen Dienst, einer Rente oder vergleichbaren Leistung der Art und Höhe nach anzuzeigen.
  2. Kommt ein Priester den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
  3. Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Bistum Aachen die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
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V. Pflichtabgaben

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§ 31
Pflichtabgaben

  1. Der Bischof von Aachen kann Abgaben festsetzen, um die die Bezüge der Priester gekürzt werden.
  2. Die Höhe der Abgaben gemäß Absatz 1 ist in der Anlage 5 zu dieser Ordnung festgesetzt.
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VI. Deckung des Besoldungs- und Versorgungsbedarfs

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§ 32
Bereitstellung der Mittel/Versorgungszuschlag

  1. Für die Bereitstellung der Mittel für die Besoldung (mit Ausnahme der Dienstwohnung) und Versorgung der Priester sorgt das Bistum Aachen bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
  2. Die Vermögenserträge des Pfarrfonds sind in den Haushaltsplan des Pfarrfonds einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Bezüge von einer zentralen Stelle aus erfolgt.
  3. Steht einem Priester, der in anderen (Erz-)Bistümern, bei Ordensgemeinschaften oder ähnlichen Gemeinschaften, in Werken der Caritas, der Mission oder anderen kirchlichen Werken oder Einrichtungen im Dienst steht oder im öffentliche Dienst oder in anderen Werken oder Einrichtungen im Interesse des Bistums Aachen tätig ist, Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Bistum Aachen mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Versorgungszuschlages zur Deckung der Versorgungslast vereinbaren.
    1. Der Versorgungszuschlag nach Absatz 1 besteht in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Höhe wird in der Anlage 6 zu dieser Ordnung festgesetzt.
    2. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist u.a. festzulegen,
      • dass die Zurruhesetzung des Priesters der Zustimmung des Bischofs von Aachen bedarf,
      • dass die Beteiligten sich der Entscheidung des Generalvikars hinsichtlich der Ruhensberechnung nach den §§ 18 und 19 unterwerfen.
  4. Besteht ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Versorgungslasten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so gehen diese Regelungen dem Absatz 3 vor.
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§ 33
Bereitstellung der Dienstwohnung

Das Bistum Aachen, die Kirchengemeinden und die anderen Körperschaften bzw. Einrichtungen sind nach § 8 verpflichtet den Priestern aufgrund ihrer seelsorglichen Beauftragung eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Anlage 7 – Dienstwohnungsverordnung des Bistums Aachen – in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 34
Verpflichtungen Dritter

Die auf besonderen Rechtstiteln oder öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen und sonstigen Stellen bleiben unberührt.
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§ 35
Träger der Bezüge und Leistungen

  1. Unabhängig davon, ob durch bischöfliche Anordnung die Bereitstellung der Mittel und die Auszahlung der Bezüge sowie Leistungen von zentraler Stelle aus erfolgen, sind von der Kirchengemeinde mit subsidiärer Beteiligung durch das Bistum zu tragen:
    1. die Besoldung des mit der Seelsorge beauftragten Priesters,
    2. die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen für den im Amt befindlichen Priester,
    3. die Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen im Todesfall (Sterbegeld) für den im Amt verstorbenen Priester,
    4. die Versorgungszuschläge zur „Ruhegehaltskasse des Bistums Aachen“, sofern die Erhebung dieser Beiträge angeordnet ist.
  2. Für den Priester mit Versorgungsbezug sind vom Bistum Aachen zu tragen:
    das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag,
    die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen, Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen im Todesfall (Sterbegeld).
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VII. Übergangsvorschriften

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§ 36
Besoldungsdienstalter für die bereits am 30. April 1994 besoldeten Priester

Für die am 30. April 1994 besoldeten Priester, bleibt es bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters entsprechend der bis zum 30. April 1994 geltenden Pfarrbzw. Geistlichenbesoldungsordnung.
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§ 37
Anwendung des neuen Rechts für die am 30. April 1994 vorhandenen Priester im Ruhestand

Die Rechtsverhältnisse der am 30. April 1994 vorhandenen Priester im Ruhestand regeln sich nach der bis zum 30. April 1994 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung mit folgenden Maßgaben:
§ 18 „Höhe des Ruhegehaltes in Sonderfällen“ und § 19 „Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt“ finden Anwendung.
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§ 38
Ruhegehaltssatz für die am 30. April 1994 vorhandenen Priester im aktiven Dienst

  1. Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Priester in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 30. April 1994 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes nach der bis zum 30. April 1994 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung. Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Mai 1994 an als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr zurückgelegt wurde, um eins vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Dabei bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer 10jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit außer Betracht.
  2. Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Priester in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 30. April 1994 bestanden und ist der Priester vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes nach der bis zum 30. April 1994 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung.
  3. Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrundegelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach § 17, in der bis zum 30. April 1994 geltenden Fassung für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergibt. Der Ruhegehaltssatz darf denjenigen, der sich nach der bis zum 30. April 1994 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung ergäbe, nicht überschreiten.
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§ 39

entfallen
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VIII. Schlussbestimmungen

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§ 40
Inkrafttreten

Diese Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung tritt zum 1. Februar 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten alle bisher geltenden Vorschriften besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art außer Kraft.
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Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen

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A. Grundgehaltssätze

Das Grundgehalt gemäß § 5 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe
P 1 für Pfarrer mit eigenem Haushalt,
P 2 für Kapläne mit eigenem Haushalt.
Ein Priester, dem freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, gilt als „Pfarrer/Kaplan ohne eigenen Haushalt“ im Sinne dieser Anlage; er erhält als Grundgehalt 80 v. H. des Grundgehaltssatzes eines „Pfarrers/Kaplans mit eigenem Haushalt“.
Die Grundgehaltssätze sind in den nachstehenden Tabellen ausgewiesen:
Gültig ab 1. Januar 2021
Dienstaltersstufe
Besoldungsgruppe P 1
Pfarrer m. Haushalt
Besoldungsgruppe P 2
Kaplan m. Haushalt
Monatsbeträge in €
1
0,00
2.960,67
2
0,00
3.431,00
3
0,00
3.431,00
4
0,00
3.431,00
5
3.593,93
3.431,00
6
3.819,27
3.607,80
7
4.048,09
3.782,31
8
4.196,00
3.897,87
9
4.347,38
4.012,26
10
4.499,93
4.132,45
11
4.650,15
4.248,00
12
4.801,55
4.364,72
Priester, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und noch im aktiven Dienst stehen, erhalten
  1. Bezüge in Höhe der erreichten Versorgungsbezüge ohne Wohnungszulage,
  2. die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung,
  3. eine Vergütung in Anlehnung an die Einstufung für Subsidiaritätsdienste.
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B. Wohnungszulage

Die Wohnungszulage gemäß § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung beträgt
ab dem 1. Januar 2021
  • bei Pfarrern monatlich 883,71 €,
  • bei Kaplänen monatlich 743,13 €
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C. Einmalige Corona-Sonderzahlung

  1. Priester, die eine Besoldung nach § 4 der Priesterbesoldungs- und versorgungsordnung beziehen, erhalten spätestens mit dem 31.03.2022 eine einmalige Corona-Sonderzahlung ausgezahlt.
  2. Die Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zur ohnehin gezahlten Besoldung gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Bistums Aachen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
  3. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt einmalig 1.200 Euro. Teilzeitbeschäftigte Priester erhalten die Corona-Sonderzahlung anteilig ihres am 01.02.2022 zugrundeliegenden Beschäftigungsumfangs ausgezahlt. Seminaristen im Gemeinsamen Pastoralkurs erhalten einmalig 600 Euro.
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D. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und versorungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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Anlage 2 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen

entfallen
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Anlage 3 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen

Eingruppierung der Priester,
die nicht in der Pfarrseelsorge tätig sind.
Priester, die im Dienst des Bistums Aachen stehen, aber nicht in der Pfarrseelsorge tätig sind, erhalten Besoldung und Versorgung nach Maßgabe dieser Anlage.
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A. Pfarrerbesoldung

In die Besoldungsgruppe P 1 werden eingruppiert:
  • Direktor und Stellvertreter des Studienhauses in Bonn
  • Regens des Priesterseminars
  • Spiritual am Studienhaus in Bonn und Spiritual des Priesterseminars
  • Leiter von kirchlichen Bildungseinrichtungen und des Exerzitienwesens
  • Präsides von Diözesanverbänden
  • Priester im Bischöflichen Generalvikariat und beim
    Diözesancaritasverband
  • Priester in kategorialen Diensten (z.B. Krankenhausseelsorger, Polizeiseelsorger, Strafanstaltsseelsorger, Studentenseelsorger, Ausländerseelsorger)
  • Priester mit besonderem Auftrag, denen der Titel „Pfarrer“ verliehen wird.
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B. Kaplansbesoldung

In die Besoldungsgruppe P 2 werden eingruppiert: Alle in Anlage 3 Buchstabe A in den dort genannten Funktionen tätigen Priester, die nicht oder noch nicht das Pfarrexamen abgelegt haben.
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C. Schlussbestimmungen

Im übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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D. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1994 in Kraft.
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Anlage 4 zur Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung des Bistums Aachen

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A. Erstattungsregelung

bei Gewährung der freien Station
  1. Priester ohne eigenen Haushalt erhalten als Grundgehalt 80 v. H. des Grundgehaltes eines Pfarrers bzw. Kaplans.
  2. Daneben erhalten Sie freie Unterkunft und Verpflegung („freie Station“).
  3. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die freie Unterkunft und Verpflegung erhält die Stelle, die die freie Station zur Verfügung stellt, einen monatlichen Betrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen 80 v. H. (nach Ziffer 1) und dem vollen Grundgehalt eines Pfarrers bzw. Kaplans.
  4. Bei Nichtinanspruchnahme der Verpflegung an mehr als 3 Tagen (z.B. Urlaub, Krankenhausaufenthalt) ist der Verpflegungsanteil – ausgehend vom steuerlichen Wert des Sachbezugs (Sätze siehe jeweils Veröffentlichung im KA) – durch die Einrichtung an den Priester auszuzahlen.
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B. Schlussbestimmungen

Im übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1994 in Kraft.
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Anlage 5 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen

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A. Pflichtabgaben

  1. Der Bischof von Aachen kann gemäß § 31 Abs. 2 der PrBVO Pflichtabgaben festsetzen.
  2. Die Pflichtbeiträge zur Ruhegehaltskasse betragen 1,5 v.H. des Grundgehaltes nach § 5 in Verbindung mit § 4 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung. Ab dem 1. April 2014 wird auf die Erhebung der Pflichtbeiträge zur Ruhegehaltskasse unter dem Vorbehalt des Widerrufes verzichtet.
  3. Auf die Erhebung der Pflichtbeiträge zum Zusatzversorgungswerk der Haushälterinnen von Priestern des Bistums Aachen wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs seit dem 1. Januar 1993 verzichtet. Die Versorgungsleistung an die Haushälterinnen wird seit diesem Zeitpunkt ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Bistums aufgebracht.
  4. Die Pflichtbeiträge zum Diaspora-Priesterhilfswerk betragen
    1,0 v.H. des Grundgehaltes bei Geistlichen, die Bezüge für aktive Tätigkeit erhalten,
    1,0 v.H. des Ruhegehaltes ohne Wohnungszulage bei Geistlichen, die Versorgungsbezüge erhalten.
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B. Schlussbestimmungen

Im übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anlage 5 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung (PrBVO) vom 29. April 1994 (Kirchlicher Anzeiger vom 15. Mai 1994, Nr. 85) außer Kraft.
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Anlage 6 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen

– Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag –
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A. Einleitende Vorschriften

Gemäß § 32 Absatz 3 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung kann einem Priester, dem Ruhegehalt nach dieser Ordnung zusteht und der dauernd oder zeitweise für einen anderen Dienstgeber unter Fortfall der Leistungen des Bistums Aachen freigestellt oder beurlaubt ist, die Anwartschaft auf Versorgung weiter eingeräumt werden, wenn mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Betrages (Versorgungszuschlag) zur Deckung der Versorgungslast vereinbart wird.
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B. Höhe des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages

Der Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag nach § 32 Absatz 3 a) der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung wird auf
  1. 18,20 vom Hundert für die Priester, die für den nicht beamteten öffentlichen Schuldienst freigestellt sind und auf
  2. 30,00 vom Hundert für alle anderen freigestellten Priester
festgesetzt.
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C. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages nach Abschnitt B. Buchstabe a) ist die Bruttovergütung, die der Priester tatsächlich erhält (Grundvergütung, Ortszuschlag, Zulagen, die jährliche Sonderzuwendung und sonstige Gehaltsbestandteile, die bei Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wären).
Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages nach Abschnitt B. Buchstabe b) sind die ohne die Freistellung monatlich zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundvergütung, Wohnungszulage oder Ortszuschlag Stufe 2, ruhegehaltsfähige Zulagen und die jährliche Sonderzuwendung).
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D. Abrechnungszeitraum/Zahlungsweise

  1. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Auf den zu zahlenden Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag sind monatliche Abschlagszahlungen zum jeweiligen Gehaltsabrechnungszeitpunkt vom Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, oder seiner gehaltszahlenden Stelle zu entrichten.
  2. Im Falle eines Personalkostenerstattungsverfahren kann die monatliche, vierteljährliche oder jährliche Zahlungsweise vereinbart werden.
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E. Stellenbeitrag in Sonderfällen

Das Bischöfliche Generalvikariat wird ermächtigt, in Sonderfällen auf die Erhebung der Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages zu verzichten, und/oder den Vomhundertsatz nach Nr. B. b) bzw. die Bemessungsgrundlage nach Absatz C. in anderer Höhe bzw. anteilig oder prozentual festzusetzen.
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F. Schlussbestimmungen

Im übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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G. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anlage 6 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung (PrBVO) vom 14. Januar 2002 (Kirchlicher Anzeiger vom 1. Februar 2002, Nr. 28) außer Kraft.
Der Versorgungszuschlag gemäß Abschnitt B Buchstabe a) tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft
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Anlage 7 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen

Dienstwohnungsverordnung
In Ausführung von § 8 Abs. 4 und § 33 der PrBVO wird Folgendes bestimmt:
1
Wohnort
1.1
Im Rahmen der Gespräche über einen vorgesehenen priesterlichen Einsatz ist die Frage der Verortung und Wohnungsnahme des Priesters – in der Regel möglichst in Nähe seiner regelmäßigen Dienststätte – im Hinblick auf pastorale Erfordernisse und Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse mit ihm zu besprechen und festzulegen
1.2
Für Mitglieder des Domkapitels gelten hinsichtlich der Residenzpflicht und Dienstwohnung die entsprechenden Regelungen der Statuten des Domkapitels Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese lauten derzeit:
Der Dompropst, die residierenden Domkapitulare und die Domvikare sind zur Residenz verpflichtet, sofern sie nicht durch den Dienst und Auftrag gemäß Art. 10 entschuldigt sind (vgl. Art. 4 Absatz 2 der Statuten des Domkapitels).
Die zur Residenz verpflichteten Mitglieder sollen eine Dienstwohnung in den Wohnungen des Domkapitels nehmen (vgl. Art. 4 Absatz 5 der Statuten des Domkapitels)
Die residierenden Domkapitulare sollen eine Dienstwohnung in den Wohnungen des Domkapitels nehmen (vgl. Art 4 Absatz 5 der Statuten des Domkapitels).
Im Fall der Emeritierung behalten der Dompropst und die residierenden Domkapitulare den Anspruch auf eine mietfreie Dienstwohnung (vgl. Art 7 Absatz 2 der Statuten des Domkapitels).
2
Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung/Wohnungszulage
2.1
Eine schriftliche Mitteilung an den Priester über die Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung erfolgt durch das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Personal, Abteilung 2.2 Personalverwaltung (im Nachfolgenden Abteilung 2.2. genannt). Ebenso wird dem Priester, nach Prüfung durch die Abteilung 2.2, von dort ein Bescheid über die Gewährung einer Wohnungszulage erteilt.
2.2
Bedingung für die Zahlung der Wohnungszulage ist die Vorlage des Mietvertrages in Kopie, die zu den Akten zu nehmen ist.
2.3
Die Zahlung der vorgesehenen Wohnungszulage soll den Priester in die Lage versetzen, selbst eine Wohnung anzumieten.
2.4
Die durch die eigenständige Anmietung möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten, wie beispielsweise Maklergebühren, Kautionen, vertragsgemäßes Renovieren oder Schönheitsreparaturen oder Mehrkosten aufgrund höherer Mieten, gehen zu Lasten des Priesters und werden nicht durch das Bistum erstattet.
2.5
Die Wohnungszulage dient weder dem Erwerb, der Finanzierung oder dem Unterhalt von Wohneigentum noch dem Erhalt oder der Wertsteigerung persönlichen Eigentums (z.B. durch Deckung der Kosten für Hausgeld, Grundsteuer, Betriebskosten, Versicherungen, Rücklagen usw.).
2.6
Bei Umzug in sein Wohneigentum hat der Priester eine Meldebescheinigung einzureichen, die zu den Akten zu nehmen ist. Die Wohnungszulage wird dann nicht mehr gezahlt.
2.7
Wurde einem Priester bereits vor dem 1. Februar 2022 eine Wohnungszulage bei selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 gezahlt, so erhält er diese im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin.
3
Dienstwohnung
3.1
Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft, die dem Priester im Zusammenhang mit einer bischöflichen Beauftragung, vorzugsweise in der Nähe seiner Dienststätte, widerruflich unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung – ohne Abschluss eines Mietvertrags – aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Ordnung zugewiesen wird. Der jeweilige Eigentümer ist Dienstwohnungsgeber.
3.2
Die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt durch eine Kirchengemeinde ist nicht vorgesehen.
3.3
Eine Untervermietung der Dienstwohnung ist nicht zulässig.
3.4
Soweit Außenanlagen der Dienstwohnung klar zuzuordnen und nur über die Dienstwohnung erreichbar sind, sind diese Flächen durch den Dienstwohnungsnehmer auf seine Kosten zu pflegen. Als zumutbare Fläche gilt eine Fläche von bis zu 800 qm.
4
Dienstwohnungsstandard
4.1
Die Dienstwohnung ist eine durch eine eigene Eingangstür abgeschlossene Einheit. Auf eine klare räumliche Trennung zwischen Amts- und Privatbereich des Priesters ist zu achten.
4.2
Die Dienstwohnung wird renoviert und unmöbliert zugewiesen.
4.3
Die Ausstattung bei Einzug sollte der Standardausstattung einer zeitgemäßen Mietwohnung entsprechen: Raufaser weiß, Fliesen, ggf. Parkett/Laminat, PVC- oder Teppichboden, TV-/Telekommunikations-/Internetanschluss.
4.4
Vom Standard abweichende Wünsche des Dienstwohnungsnehmers sind von ihm selbst zu finanzieren. Auf Verlangen des Dienstwohnungsgebers sind Veränderungen bei Räumung auf Kosten des Dienstwohnungsnehmers zu beseitigen bzw. zurückzubauen.
5
Dienstwohnungsgröße
5.1
Größe, Art und Lage der Dienstwohnung sind abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Dienstwohnungsgröße besteht nicht.
5.2
Die Dienstwohnung soll auf eine angemessene Nutzfläche hin ausgelegt sein. Für einen Priester mit eigenem Haushalt werden neben Küche, Diele, Bad und WC/Gäste-WC drei bis vier Räume (Wohnen, Essen, Schlafen, Arbeiten) als angemessen angesehen.
5.3
Im Fall, dass im Haushalt des Priesters eine weitere Person wohnt (Familienangehörige/r, Haushälterin), sind zusätzliche Privat- und Sanitärräume erforderlich.
6
Zuweisung/Widerruf
6.1
Die Zuweisung erfolgt im Auftrag des Ortsordinarius durch die Abteilung 2.2 in schriftlicher Form.
6.2
Sie kann durch den Ortsordinarius schriftlich widerrufen werden.
6.3
In der Zuweisung sind sämtliche privat genutzten Räume – als beheizt oder unbeheizt gekennzeichnet – und Garage/Carport/Stellplatz sowie zu der Dienstwohnung gehörende Außenanlagen separat aufzuführen.
6.4
Soweit Teile einer Dienstwohnung oder Nutzflächen nicht zugewiesen werden, ist dies ausdrücklich in der Zuweisung festzuschreiben.
6.5
Die festgeschriebenen Flächen sind Grundlage für die Berechnung des örtlichen Mietwertes und die Abrechnung der Betriebskosten.
7
Festsetzung des örtlichen Mietwertes
7.1
Der örtliche Mietwert wird entsprechend den Bestimmungen der Steuerbehörden unter Berücksichtigung der Merkmale Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit dem zutreffenden Mietwert laut Mietspiegel der Stadt/Gemeinde durch die Abteilung 2.2 festgelegt. Grundlage hierfür sind die Angaben, die in einem Wohnungsbogen festzuhalten und durch Unterschriften von Dienstwohnungsgeber und Dienstwohnungsnehmer zu bestätigen sind.
7.2
Der Mietwert ist nach Vorgabe der Steuerbehörden anzupassen.
7.3
Der Mietwert ist zusätzlich bei jedem Wechsel des Dienstwohnungsnehmers und bei Änderung der Wohn- und Ausstattungsqualität, die vom Dienstwohnungsgeber anzuzeigen ist, neu festzusetzen.
7.4
Vom Dienstwohnungsnehmer ist der örtliche Mietwert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Es gelten die jeweiligen steuerlichen Bedingungen.
8
Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
8.1
Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem Tag, der in der Zuweisung genannt ist. Es endet mit der
  • Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung
  • Versetzung an eine andere Einsatzstelle
  • Versetzung in den Ruhestand
  • Beendigung des Dienstverhältnisses.
8.2
Ist die Dienstwohnung zum Ende des Dienstwohnungsverhältnisses nicht geräumt, wird eine Räumungsfrist und die Höhe der Nutzungsentschädigung durch die Abteilung 2.2 festgesetzt.
8.3
Bei Einzug und Auszug ist über den Zustand der Dienstwohnung ein Übergabeprotokoll anzufertigen, das von Dienstwohnungsgeber (der Wohnungseigentümer, die kirchliche Körperschaft, z.B. Kirchengemeinde) und Dienstwohnungsnehmer zu unterzeichnen und der Abteilung 2.2 in Kopie vorzulegen ist. Darin sind neben erkennbaren Mängeln und erforderlichen Maßnahmen sämtliche Zählerstände (z.B. Strom, Wasser, Gas) festzuhalten. Beide Parteien erhalten eine Abschrift des Protokolls.
9
Häusliches Arbeitszimmer
9.1
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Dienstwohnung, auch wenn der Dienstwohnungsnehmer dieses so gut wie ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzt, können nach steuerrechtlichen Bestimmungen lediglich im Rahmen der Steuererklärung des Dienstwohnungsnehmers geltend gemacht werden.
9.2
Ein Dienstraum ist ein Raum, der dem Dienstnehmer vom Dienstgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse als Büro- bzw. Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird. Die Funktion des Raumes muss durch eindeutige Trennung vom privaten Bereich nach objektiv abgrenzenden Merkmalen erkennbar sein. Ein Dienstraum innerhalb der Dienstwohnung ist daher nicht möglich.
10
Telekommunikation-/Internetanschluss
Bezüglich der Kosten des in der Dienstwohnung vorhandenen Telekommunikations-/Internetanschlusses gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
11
Betriebskosten
11.1
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Dienstwohnungsgeber durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
11.2
Die abrechenbaren Kosten gemäß der „Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten“ (Betriebskostenverordnung – BetrKV) sowie der „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten“ (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizKV) in der jeweils aktuellen Fassung, werden dem Dienstwohnungsnehmer vom Dienst wohnungsgeber nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung gestellt.
12
Betriebskostenvorausleistung und -abrechnung
12.1
Der Dienstwohnungsgeber legt eine der Dienstwohnung entsprechend angemessene Vorausleistung auf die Betriebskosten fest und teilt diese dem Dienstwohnungsnehmer und der Abteilung 2.2 schriftlich mit.
12.2
Die Vorausleistung auf die Betriebskosten wird monatlich im Voraus fällig. In der Regel wird die Vorausleistung von den Bezügen einbehalten und an den Dienstwohnungsgeber überwiesen.
12.3
Die Betriebskosten sind dem Dienstwohnungsnehmer jährlich durch den Dienstwohnungsgeber in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Vollständigkeit und nachvollziehbaren Transparenz zu beachten.
12.4
Die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung erfordert insbesondere folgende vier grundlegende Angaben:
  • Zusammenstellung der Gesamtkosten/Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung des gewählten Verteilungsschlüssels
  • Berechnung des Betriebskostenanteils auf den betreffenden Nutzer
  • Abzug der geleisteten Vorausleistungen
12.5
Die Abrechnung ist auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der BetrKV sowie der HeizKV zu erstellen.
12.6
Bei der Abrechnung der Betriebskosten nach Verbrauchsmesswerten (Spitzabrechnung) gilt als Wirtschaftsjahr in der Regel der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
12.7
Bei der Abrechnung der Betriebskosten nach pauschalen Werten gilt als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.
12.8
Als Pauschalwerte für die Heiz- und Warmwasserkosten sind die jährlich aktuellen Sätze aus der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen, gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV (Dienstwohnungsvorschriften; „Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen“) zu berechnen.
12.9
Bei fehlenden Messeinrichtungen für Frisch- und Abwasser sowie Stromverbrauch sind die Pauschalwerte nach den aktuellen Bestimmungen der Finanzbehörden anzusetzen.
13
Zahlung der Betriebskosten und Einspruchsfrist
13.1
Nach ordnungsgemäßer Zustellung der Betriebskostenabrechnung durch den Dienstwohnungsgeber oder dessen Beauftragten an den Dienstwohnungsnehmer und an die Abteilung 2.2 ist der Ausgleich zur Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung durchzuführen.
13.2
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung hat der Dienstwohnungsnehmer oder die Abteilung 2.2 dem Dienstwohnungsgeber innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstwohnungsnehmer Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
14
Schönheitsreparaturen
14.1
Die Schönheitsreparaturen in der Dienstwohnung sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Sie umfassen das Anstreichen, das Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper, Heizrohre, Innentüren inklusive Türrahmen sowie Fenster und Außentüren von innen, soweit es sich um die Wohnungsabschlusstür der Dienstwohnung handelt. Die hierfür notwendigen Aufwendungen werden vom Dienstwohnungsgeber getragen und von der Abteilung 2.2 nach den geltenden Bestimmungen erstattet.
14.2
Als erstattungsfähiger Aufwand für Tapeten wird eine Raufasertapete mit diffusionsfähiger Wandfarbe anerkannt (Tapetenhöchstpreis). Außerdem kann das Abschleifen, Versiegeln bzw. Wachsen oder Streichen von Fußböden als Sondermaßnahme höchstens alle 10 Jahre als erstattungsfähig anerkannt werden.
14.3
Vor Durchführung einer Schönheitsreparatur sind mindestens zwei voneinander unabhängige, vergleichbare Kostenvoranschläge bei Fachhandwerkern einzuholen. Im Angebot sind die Kosten raum- und gewerkbezogen einzeln aufzuführen!
14.4
Vor der Vergabe des Auftrags sind die Angebote zur Prüfung und Genehmigung der Abteilung 2.2 vorzulegen.
14.5
Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Vorschriften des Denkmalschutzes zu beachten. Hierbei sind vor dem Einholen von Angeboten die Abteilung 2.2 und die Abteilung 4.3 Beratung/Kirchliche Aufsicht KG/kgv einzubeziehen.
14.6
Die Erstattung der Schönheitsreparaturen ist beschränkt auf die im Dienstwohnungsbogen festgelegten Dienstwohnungsflächen/-räume sowie auf den notwendigen Aufwand bzw. durch den Dienstwohnungsnehmer verursachten Verschleiß.
14.7
Bei übermäßigem Verschleiß, übermäßigem Aufwand oder schuldhaft verursachter Beschädigung der Dienstwohnung oder Dienstwohnungsteilen kann der Dienstwohnungsnehmer zur Übernahme von Teilkosten herangezogen werden.
14.8
Die Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsgeber nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführen.
14.9
Keine erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind:
  • Streichen der Fenster und Wohnungstür von außen,
  • durch Baumaßnahmen bedingt notwendige Schönheitsreparaturen,
  • Streichen der Kellerräume,
  • Reparatur von Tür-/Fensterschlössern,
  • größere Putzarbeiten am Mauerwerk,
  • Auswechseln durch Gebrauch verschlissenen Teppichbodens,
  • Austausch von Fensterscheiben,
  • Ausbessern von Schäden am Fußboden,
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
  • Renovierungsarbeiten in Treppenhaus und Waschküche,
  • Ersatz/Neubeschaffung von Sanitärausstattungen,
  • Fliesenarbeiten.
Die nicht erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Dieser trägt auch sämtliche Kosten.
15
Inkrafttreten
Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in Kraft. Die bisherige Fassung vom 8. April 2016 verliert damit ihre Gültigkeit.
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Anlage 8 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen

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A. Nebentätigkeit

Gemäß der § 6 der o.a. Ordnung werden Bezüge aus einer sonstigen priesterlichen Tätigkeit auf das Gehalt angerechnet.
Erhält der Priester Einkünfte aus nebenamtlich erteiltem Religionsunterricht, werden diese mit dem Betrag der 100,- EUR monatlich übersteigt auf das Gehalt angerechnet.
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B. Schlussbestimmungen

Im übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1994 in Kraft.