Bistum Aachen
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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 111Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2025

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Liebe Schwestern und Brüder,
die Öffnung der Heiligen Pforten in diesem Heiligen Jahr 2025 ist eine Aufforderung an uns alle, unsere Herzen zu öffnen, Verschlossenheit und Verhärtungen zu überwinden und Pilgerinnen und Pilger der Hoffnung zu sein.
Im Jahr 2025 ist die geöffnete Tür auch das Leitmotiv der Jahreskampagne des Deutschen Caritasverbandes. Die Tür steht vor Caritas-Einrichtungen und mitten im öffentlichen Raum. Auf den Plakaten1, die die Caritas-Kampagne 2025 begleiten, findet sich die Tür in unterschiedlichen Kontexten menschlichen Lebens. Sie machen deutlich: In dieser von Krisen und Kriegen, von Naturkatastrophen und Pandemien gezeichneten Zeit braucht es die Angebote der Caritas an vielen Orten und für viele Menschen – dringlicher denn je! „Tuet Gutes Allen“ (Gal 6,10) ist der biblische Anspruch, dem die Caritas-Angebote heute und morgen genügen wollen.
Die Einladung der Caritas soll dabei besonders jene erreichen, die das Leben vor allem vor verschlossenen Türen kennen. Und die draußen gelassen werden – vor der Tür. Weil sie zu klein oder zu alt sind, um sie zu öffnen, weil sie nicht gut riechen oder ansteckend sind, weil sie nicht ins Muster passen oder weil die Türschwelle zu hoch ist und keine Rampe hinüberführt. In den Einrichtungen und Diensten der Caritas erfahren sie die Hilfe, die sie brauchen, ohne sich verstellen zu müssen – in der Bahnhofsmission genauso wie in der Altenhilfeeinrichtung, im Inklusionsbetrieb wie im Jugendmigrationsdienst.
Mit Ihrer Spende für die Kollekte am Caritas-Sonntag helfen Sie mit, dass die Türen der Caritas offengehalten werden können; Sie helfen mit, dass Menschen in Not hinter diesen offenen Türen wirksame Hilfsangebote finden. Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Spende!
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll am 14. September 2025 [alternativ: 7. September 2025] in allen Gottesdiensten – einschließlich der Vorabendmessen – verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Nr. 112Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2025

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Liebe Schwestern und Brüder,
„Hoffnung lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5) – mit diesem Leitwort greift der Sonntag der Weltmission am 26. Oktober das Motto des Heiligen Jahres auf. Die diesjährige Missio-Aktion lenkt dabei unseren Blick auf die Kirche in Myanmar und auf den Philippinen. In einer Welt, in der vieles um uns herum ins Wanken gerät, erinnern uns die Missio-Projektpartner in den beiden Ländern an die unerschütterliche Kraft christlicher Hoffnung.
In Myanmar steht die Kirche an der Seite von Millionen Menschen, die vor Bürgerkrieg und Unterdrückung fliehen mussten. Mit ihrer sozialpastoralen Arbeit schenkt sie den Geflüchteten Hoffnung, auch wenn die Situation ausweglos erscheint. Auf den Philippinen kämpft die Kirche gegen Armut, Unrecht und Gewalt. Sie setzt sich für Menschenrechte und die Bewahrung der Schöpfung ein, leitet Schulen in Slums und geht an die Ränder der Gesellschaft. So wird die Kirche zur Stimme der Entrechteten, die unter menschenunwürdigen Bedingungen leben.
Der Weltmissionssonntag am 26. Oktober steht für eine Welt, in der Hoffnung und Menschlichkeit stärker sind als Hass und Verzweiflung. Die Solidaritätskollekte ermöglicht konkrete Unterstützung von Menschen, die sich aus dem Glauben heraus für andere einsetzen – überall dort, wo Menschen Gefahr laufen, die Hoffnung auf eine lebenswerte Zukunft zu verlieren. Wir bitten Sie: Unterstützen Sie unsere Schwestern und Brüder durch Ihr Interesse, Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte am kommenden Sonntag der Weltmission. Dafür danken wir Ihnen herzlich.
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll in den Amtsblättern veröffentlicht, am Sonntag, dem 19. Oktober 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 26. Oktober 2025, ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 113Änderungsgesetz zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung – PrBVO)

Die Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung – PrBVO) vom 1. Januar 2022 (KA 2022, Nr. 15), zuletzt geändert am 1. April 2024 (KA 2024, Nr. 64), wird wie folgt geändert:
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§ 1

Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung des Bistums Aachen erhält folgende Fassung:
„A. Grundgehaltssätze
Das Grundgehalt gemäß § 5 der Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung bestimmt sich für im Bistum Aachen inkardinierte Priester nach den Besoldungsgruppen:
P 1
für Priester mit erfolgreich abgelegtem Pfarrexamen
P 2
für Priester ohne erfolgreich abgelegtes Pfarrexamen
Ein Priester, dem freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, erhält als Grundgehalt 80 v. H. der nachfolgenden Besoldungsgruppen.
Die Grundgehaltssätze sind in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen:
Gültig ab 1. Februar 2025:
Dienst-
altersstufe
Besoldungsgruppe
P 1
Priester
mit Pfarrexamen
Besoldungsgruppe
P 2
Priester
ohne Pfarrexamen
Monatsbeträge in €
1
0,00
3.400,87
2
0,00
3.910,96
3
0,00
3.910,96
4
0,00
3.910,96
5
4.087,66
3.910,96
6
4.332,05
4.102,71
7
4.580,22
4.291,96
8
4.740,63
4.417,30
9
4.904,81
4.541,35
10
5.070,26
4.671,71
11
5.233,17
4.797,02
12
5.397,37
4.923,61
Priester, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und noch im aktiven Dienst stehen, erhalten
  1. Bezüge in Höhe der erreichten Versorgungsbezüge ohne Wohnungszulage,
  2. die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung,
  3. eine Vergütung in Anlehnung an die Einstufung für Subsidiaritätsdienste.
B. Wohnungszulage
Die Wohnungszulage gemäß § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung beträgt
ab dem 1. Februar 2025
  • bei Priestern mit erfolgreich abgeschlossenem Pfarrexamen monatlich 993,40 €,
  • bei Priestern ohne Pfarrexamen monatlich 838,27 €.
C. Leitungszulage
Pfarrer, die zur befristeten Leitung in der territorialen Seelsorge – auf den Ebenen der Region und des Pastoralen Raums – im Bistum Aachen vom Bischof berufen werden, erhalten eine Leitungszulage nach folgenden Regelungen:
  1. Ein Pfarrer erhält für die befristete Leitung im Pastoralen Raum eine Zulage, solange die entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht. Der Pfarrer lässt gemäß can. 129 § 2 CIC eine/n Gemeinde-/Pastoralreferenten/-in oder mehrere Gemeinde-/Pastoralreferenten/-innen und/oder Diakone im Hauptberuf an seiner Leitung im Pastoralen Raum mitwirken. Die Höhe der Zulage beträgt 450 Euro brutto.
  2. Ein Pfarrer erhält
    1. für die Leitung einer Region
      oder
    2. für die Leitung eines Pastoralen Raumes, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus dem Absatz 1 erheblich heraushebt,
    eine Zulage, solange eine entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht.
    Die Leitung im Sinne des Buchstaben a) besteht darin, dass der Pfarrer mit einem Pastoralreferenten bzw. einer Pastoralreferentin zusammen die Region leitet. Die Höhe der Zulage beträgt 550 Euro brutto.
  3. Die Leitungstätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 geht über koordinierende Tätigkeiten hinaus und bedarf eines Auftrages, einem anderen Mitarbeiter, einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Geistlichen für seine bzw. ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen zu können.
  4. Beim Zusammentreffen von Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nur eine Zulage gezahlt, und zwar die höhere. Die Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 entfallen mit dem Wegfall der entsprechenden bischöflichen Beauftragung.
  5. Für die Höhe der Zulage ist der Umfang der beauftragten Leitungsstelle im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle maßgeblich. Der Umfang der beauftragten Leitungsstelle ist identisch mit dem Beschäftigungsumfang im Pastoralen Raum.
  6. Die Leitungszulage ist eine Bruttozulage. Es gelten die jeweils aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.“
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§ 2

Die weiteren Bestimmungen der Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung gelten unverändert fort.
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§ 3

Die vorstehenden Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Aachen, 26. Juni 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 114Änderung der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur
„Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

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  1. Die Anlage 3 zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Mai 2014, zuletzt geändert am 1. April 2024 (KA 2024, Nr. 65), wird wie folgt ergänzt:
    „D. Leitungszulage
    Diakone, die zur befristeten Mitwirkung an der Leitung in der territorialen Seelsorge -– auf den Ebenen der Region und des Pastoralen Raums -– im Bistum Aachen vom Bischof berufen werden, erhalten eine Leitungszulage nach folgenden Regelungen:
    1. Ein Diakon erhält für die Mitwirkung an der Leitung im Pastoralen Raum eine Zulage, solange die entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht. Die Mitwirkung besteht in der Regel darin, dass der Diakon mit einem Pfarrer zusammen einen Pastoralen Raum leitet. Die Höhe der Zulage beträgt 450 Euro brutto.
    2. Ein Diakon erhält
      1. für die Mitwirkung an der Leitung einer Region
        oder
      2. für die Mitwirkung an der Leitung eines Pastoralen Raumes, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus dem Absatz 1 erheblich heraushebt,
      eine Zulage, solange eine entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht.
      Die Mitwirkung im Sinne des Buchstaben a) besteht darin, dass der Diakon mit einem Pfarrer zusammen die Region leitet. Die Höhe der Zulage beträgt 550 Euro brutto.
    3. Die Leitungstätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 geht über koordinierende Tätigkeiten hinaus und bedarf eines Auftrages, einem anderen Mitarbeiter, einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Geistlichen für seine bzw. ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen zu können.
    4. Beim Zusammentreffen von Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nur eine Zulage gezahlt, und zwar die höhere. Die Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 entfallen mit dem Wegfall der entsprechenden bischöflichen Beauftragung.
    5. Für die Höhe der Zulage ist der Umfang der beauftragten Leitungsstelle im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle maßgeblich. Der Umfang der beauftragten Leitungsstelle ist identisch mit dem Beschäftigungsumfang im Pastoralen Raum.
    6. Die Leitungszulage ist eine Bruttozulage. Es gelten die jeweils aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.“
  2. Die vorstehenden Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Aachen, 26. Juni 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Nr. 115Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 5. Juni 2025 folgende Beschlüsse gefasst:
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A.
Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026

  1. Änderungen zum 1. Juli 2025
    1. § 2 Satz 2 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Juli 2025 in Höhe von 32,64 Euro, ab 1. Dezember 2025 in Höhe von 33,29 Euro und ab 1. März 2026 in Höhe von 33,96 Euro.“
    2. § 8 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
      Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde in Euro gezahlt:
      ab dem 1. Juli 2025 (erhöht um 4,0 Prozent)
      EG
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      35,43
      35,43
      36,77
      36,77
      38,12
      38,12
      II
      42,13
      42,13
      43,47
      43,47
      44,83
      44,83
      III
      45,49
      45,49
      46,82
      -
      -
      -
      IV
      49,50
      49,50
      -
      -
      -
      -
      ab dem 1. Dezember 2025 (erhöht um 2,0 Prozent)
      EG
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      36,14
      36,14
      37,51
      37,51
      38,88
      38,88
      II
      42,97
      42,97
      44,34
      44,34
      45,73
      45,73
      III
      46,40
      46,40
      47,76
      -
      -
      -
      IV
      50,49
      50,49
      -
      -
      -
      -
      ab dem 1. März 2026 (erhöht um 2,0 Prozent)
      EG
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      36,86
      36,86
      38,26
      38,26
      39,66
      39,66
      II
      43,83
      43,83
      45,23
      45,23
      46,64
      46,64
      III
      47,33
      47,33
      48,72
      -
      -
      -
      IV
      51,50
      51,50
      -
      -
      -
      -
    3. In § 8 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 30 zu den AVR wird das Datum „30. Juni 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
    4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 30 und § 8 Absatz 5 der Anlage 30 zu den AVR werden die Angaben „§ 8 Abs. 2“ durch die Angaben „Absatz 2“ ersetzt.
    5. In § 17 Absatz 6 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR wird die Angabe „von § 208 SGB IX“ durch die Wörter „des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
    6. Entgelttabelle Anhang A Anlage 30 zu den AVR
      Die mittleren Werte in Anhang A der Anlage 30 zu den AVR werden wie folgt neu gefasst:
      „gültig ab 1. Juli 2025 (erhöht um 4,0 %) – Werte in Euro
      Entgelt-
      gruppe
      Grund-
      entgelt

      Entgeltstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      5.499,85
      5.811,63
      6.034,28
      6.420,21
      6.880,40
      7.069,68
      II
      7.258,93
      7.867,55
      8.401,96
      8.713,71
      9.018,00
      9.322,29
      III
      9.092,24
      9.626,62
      10.391,15
      -
      -
      -
      IV
      10.695,40
      11.459,97
      -
      -
      -
      -
      gültig ab 1. Dezember 2025 (erhöht um 2,0 %) – Werte in Euro
      Entgelt-
      gruppe
      Grund-
      entgelt

      Entgeltstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      5.609,85
      5.927,86
      6.154,97
      6.548,61
      7.018,01
      7.211,07
      II
      7.404,11
      8.024,90
      8.570,00
      8.887,98
      9.198,36
      9.508,74
      III
      9.274,08
      9.819,15
      10.598,97
      -
      -
      -
      IV
      10.909,31
      11.689,17
      -
      -
      -
      -
      gültig ab 1. März 2026 (erhöht um 2,0 %) – Werte in Euro
      Entgelt-
      gruppe
      Grund-
      entgelt

      Entgeltstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      5.722,05
      6.046,42
      6.278,07
      6.679,58
      7.158,37
      7.355,29
      II
      7.552,19
      8.185,40
      8.741,40
      9.065,74
      9.382,33
      9.698,91
      III
      9.459,56
      10.015,53
      10.810,95
      -
      -
      -
      IV
      11.127,50
      11.922,95
      -
      -
      -
      -
  2. Weitere Regelungen, die zum 1. Oktober 2025 in Kraft treten
    1. § 5 Absatz 3 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.“
    2. Die bisherige Überschrift des § 6 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 6 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Dienstplanung“
    3. § 6 Absatz 11 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt geändert:
      1. Im Satz 1 werden nach dem Wort „Dienste“ die Wörter „(regelmäßige Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft)“ eingefügt.
      2. Satz 2 wie folgt neu gefasst:
        Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so
        • wird für die regelmäßige Arbeit (einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit) ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des Tabellenentgelts für den zu planenden Folgemonat gezahlt und/oder
        • erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 17,5 Prozentpunkte bzw.
        • wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.“
      3. Satz 5 wie folgt neu gefasst:
        Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage,
        • wird für regelmäßige Arbeit (einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit) je Arbeitsstunde ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe der Ärztin/des Arztes gezahlt und/oder
        • erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 17,5 Prozentpunkte bzw.
        • wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 gezahlt.“
    4. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Anlage 30 zu den AVR wird von 15 v. H. auf 20 v. H. erhöht.
    5. § 7 Absatz 1 Satz 3 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 20 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gem. § 12 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe.“
    6. § 7 Absatz 5 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „(5) Ärztinnen und Ärzte, die Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 315 Euro monatlich.“
    7. § 7 Absatz 6 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „(6) Ärztinnen und Ärzte, die Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 210 Euro monatlich.“
    8. In § 17 Abs. 1 der Anlage 30 zu den AVR werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „Abs. 5 oder 6“ ersetzt.
    9. In Anlage 30 zu den AVR werden in § 17 Absatz 4 Satz 1 die beiden Zeiträume „zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr“ durch „zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr“ ersetzt.
  3. Regelungen, die die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten
    1. § 7 Absatz 6 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „(6) Ärztinnen und Ärzte, die Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 315 Euro monatlich.“
    2. § 17 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt geändert
      1. In Absatz 1 werden die Wörter „ständige“ und „zusammenhängende“ gestrichen.
      2. Absatz 2 wird aufgehoben.
      3. Die Anmerkung zu den Absätzen 1 und 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „Anmerkung zu Absatz 1:
        Der Anspruch auf den Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.“
  4. Die mittleren Werte dieses Beschlusses sind bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
  5. Die Regionalkommissionen können zur Umsetzung dieses Beschlusses Einmalzahlungen festlegen.
  6. Der Beschluss tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
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B.
Tarifrunde 2025 – Teil 1

  1. Mittlere Werte
    Die nachfolgend festgelegten Euro-Beträge für die Vergütungs- und Entgeltbestandteile sind mittlere Werte und bis zum 31. März 2027 befristet.
    Die im Tabellenanhang zu diesem Beschluss wiedergegebenen mittleren Vergütungs- und Entgeltwerte sind Teil dieses Beschlusses.
    Ausgangswert für die erste Erhöhung ist der jeweilige mittlere Wert gültig am Tag vor dem 1. Juli 2025.
  2. Änderungen in den Anlagen 31 bis 33 zu den AVR
    1. Entgelttabellen und Zulagen der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR
      1. Die mittleren Werte in den Anhängen A und B der Anlage 31 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      2. § 6 Abs. 5 der Anlage 31 zu den AVR – Wechselschichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 250,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 1,49 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
      3. § 6 Abs. 6 der Anlage 31 zu den AVR – Schichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Schichtarbeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 100,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Schichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
      4. § 12 Abs. 4 der Anlage 31 zu den AVR – Pflegezulage
        Der mittlere Wert der Zulage in § 12 Abs. 4 der Anlage 31 zu den AVR beträgt
        -
        ab dem 1. Juli 2025
        137,96 Euro
        -
        ab dem 1. Februar 2026
        141,82 Euro.
      5. Die mittleren Werte in Anhang C der Anlage 31 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      6. Die mittleren Werte in den Anhängen A und B der Anlage 32 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      7. § 6 Abs. 5 der Anlage 32 zu den AVR – Wechselschichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 250,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 1,47 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
      8. § 6 Abs. 6 der Anlage 32 zu den AVR – Schichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Schichtarbeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 100,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Schichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
      9. § 12 Abs. 4 der Anlage 32 zu den AVR – Pflegezulage
        Der mittlere Wert der Zulage in § 12 Abs. 4 der Anlage 32 zu den AVR beträgt
        -
        ab dem 1. Juli 2025
        137,96 Euro
        -
        ab dem 1. Februar 2026
        141,82 Euro.
      10. Die mittleren Werte in Anhang C der Anlage 32 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      11. Die mittleren Werte in Anhang A der Anlage 33 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      12. § 6 Abs. 5 der Anlage 33 zu den AVR – Wechselschichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 200,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 1,18 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
        cc)
        Es wird eine neue Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 5 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
        „Anmerkung 1 zu Abs. 5:
        Soweit es sich um Mitarbeiter in Krankenhäusern handelt, betragen ab dem 1. Juli 2025 die Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 250,00 Euro monatlich und der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 1,49 Euro pro Stunde. Mitarbeiter in Krankenhäusern umfasst die Mitarbeiter, die in
        1. Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
        2. medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
        3. sonstigen Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
        beschäftigt sind. Hiervon sind auch Mitarbeiter in Fachabteilungen (z. B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Im Übrigen werden Mitarbeiter in Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von der Begriffsbestimmung in Satz 1 nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen nach Satz 1 fallen unter die Mitarbeiter, soweit diese nicht vom Geltungsbereich der Anlage 21a erfasst sind.“
        dd)
        Es wird eine neue Anmerkung 2 zu § 6 Abs. 5 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
        „Anmerkung 2 zu Abs. 5:
        Soweit es sich um Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen handelt, betragen ab dem 1. Juli 2025 die Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 monatlich 250,00 Euro und der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 pro Stunde 1,47 Euro. Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen umfasst die Mitarbeiter, die in
        1. Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
        2. medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen,
        3. sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
        4. Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, oder in
        5. ambulanten Pflegediensten oder teilstationären Pflegeeinrichtungen
        beschäftigt sind, soweit deren Einrichtungen nicht unter Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 5 fallen. Lehrkräfte an Altenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen nach Satz 1 fallen unter die Mitarbeiter, soweit diese nicht unter die Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 5 bzw. unter die Anlage 21a fallen.“
      13. § 6 Abs. 6 der Anlage 33 zu den AVR – Schichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Schichtarbeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 100,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Schichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
    2. Garantiebeträge nach § 3 Anhang F i. V. m. § 14 Abs. 4 a. F. der Anlage 31 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 14 Abs. 4 der Anlage 31 a. F. zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
    3. Garantiebeträge nach § 3 Anhang G i. V. m. § 14 Abs. 4 a. F. der Anlage 32 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 14 Abs. 4 der Anlage 32 a. F. zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
    4. Garantiebeträge in Anlage 33 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
  3. Änderung der mittleren Werte außerhalb der Anlage 7 und der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR
    1. Vergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Anlage 3 zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
    2. Weitere Vergütungsbestandteile
      1. Die mittleren Werte der weiteren dynamischen Vergütungsbestandteile werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      2. Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR – Dozenten und Lehrkräfte
        Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt:
        -
        ab dem 1. Juli 2025
        116,53 Euro
        -
        ab dem 1. Februar 2026
        119,79 Euro
        Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 5c bis 8 nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt:
        -
        ab dem 1. Juli 2025
        104,90 Euro
        -
        ab dem 1. Februar 2026
        107,84 Euro
      3. Aus der Erhöhung der mittleren Werte nach A.III.2. ergeben sich die nachfolgend in aa) bis ii) aufgeführten neuen mittleren Werte:
        aa)
        Abschnitt V Buchstabe C der Anlage 1 zu den AVR – Kinderzulage
        Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von:
        -
        ab dem 1. Juli 2025
        147,39 Euro
        -
        ab dem 1. Februar 2026
        151,52 Euro
        Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1. Juli 2025 nach folgender Tabelle für
        Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen
        für das erste zu berücksichtigende Kind um
        für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
        VG 12, 11, 10 und 9
        8,33 Euro
        41,63 Euro
        VG 9a
        8,33 Euro
        33,26 Euro
        VG 8
        8,33 Euro
        24,96 Euro
        Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1. Februar 2026 nach folgender Tabelle für
        Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen
        für das erste zu berücksichtigende Kind um
        für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
        VG 12, 11, 10 und 9
        8,56 Euro
        42,80 Euro
        VG 9a
        8,56 Euro
        34,19 Euro
        VG 8
        8,56 Euro
        25,66 Euro
        bb)
        Abschnitt VII der Anlage 1 zu den AVR – Wechselschicht- und Schichtzulage
        1. Ab dem 1. Juli 2025 werden die mittleren Werte der Zulagen für Wechselschichtarbeit nach Abschnitt VII Buchstabe b) der Anlage 1 zu den AVR in Nr. 1 auf 200,00 Euro monatlich und in Nr. 2 auf 120,00 Euro monatlich erhöht.
        2. Ab dem 1. Juli 2025 werden die mittleren Werte der Zulagen für Schichtarbeit nach Abschnitt VII Buchstabe c) der Anlage 1 zu den AVR in Nr. 1 auf 100,00 Euro monatlich und in Nr. 2 auf 77,77 Euro monatlich erhöht.
        cc)
        Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 zu den AVR – Einsatzzuschlag Rettungsdienst
        Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst beträgt
        -
        ab dem 1. Juli 2025
        25,18 Euro
        -
        ab dem 1. Februar 2026
        25,89 Euro
        dd)
        § 3 Abs. 2 der Anlage 1b zu den AVR – Besitzstand Ortszuschlag
        „Die Zulage nach Abs. 1 beträgt monatlich:
        Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
        ab 1. Juli 2025
        ab 1. Februar 2026
        1 bis 2
        173,96 Euro
        178,83 Euro
        3 bis 5b
        173,96 Euro
        178,83 Euro
        5c bis 12
        165,67 Euro
        170,31 Euro
        ee)
        Anlage 2d zu den AVR – Vergütungsgruppenzulage
        Die Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A bis F beträgt in Euro:
        ab
        A
        B
        C
        D
        E
        F
        1. Juli 2025
        135,55
        162,68
        179,64
        198,92
        165,77
        220,72
        1. Februar 2026
        139,35
        167,24
        184,67
        204,49
        170,41
        226,90
        ff)
        Anlage 6a zu den AVR – Zeitzuschläge Nacht- und Samstagsarbeit
        1. Der Zeitzuschlag für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e) der Anlage 6a zu den AVR beträgt
          -
          ab dem 1. Juli 2025
          1,99 Euro
          -
          ab dem 1. Februar 2026
          2,05 Euro
        2. Der Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Anlage 6a zu den AVR beträgt
          -
          ab dem 1. Juli 2025
          0,99 Euro
          -
          ab dem 1. Februar 2026
          1,02 Euro
        gg)
        § 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) der Anlage 14 zu den AVR – Urlaubsgeld
        Das Urlaubsgeld beträgt
        1. für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, 2d und 2e zu den AVR
          -
          ab dem 1. Juli 2025
          392,59 Euro
          -
          ab dem 1. Februar 2026
          403,58 Euro
        2. für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2, 2d und 2e zu den AVR
          -
          ab dem 1. Juli 2025
          510,34 Euro
          -
          ab dem 1. Februar 2026
          524,63 Euro
        hh)
        § 7 Abs. 1 Buchstabe c) der Anlage 14 zu den AVR – Urlaubsgeld für Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR
        Das Urlaubsgeld nach § 7 Abs. 1 Buchstabe c) der Anlage 14 zu den AVR beträgt
        -
        ab dem 1. Juli 2025
        300,72 Euro
        -
        ab dem 1. Februar 2026
        309,14 Euro
  4. Änderungen in Anlage 7 zu den AVR
    Ausbildungsvergütungen
    Die mittleren Werte der Anlage 7 zu den AVR werden
    • ab dem 1. Juli 2025 um 75,00 Euro monatlich erhöht und
    • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 75,00 Euro monatlich erhöht.
  5. Änderungen in Anlage 17a zu den AVR
    Satz 2 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Für Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskommission vom 5. Juni 2025 für den ersten Erhöhungsschritt ein Wert von 3,11 Prozent.“
  6. Weitere Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses
    1. In Anlage 2 zu den AVR wird in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 zu Ziffer I (Wissenschaftliche Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    2. In Anlage 2 zu den AVR wird in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 zu Ziffer I (Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    3. In der Anlage 21a zu den AVR wird im Anhang A/Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Wissenschaftliche Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    4. In der Anlage 21a zu den AVR wird im Anhang A/Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    5. In der Anlage 31 zu den AVR wird im Anhang D Nr. 1 (Wissenschaftliche Hochschulausbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    6. In der Anlage 31 zu den AVR wird im Anhang D Nr. 2 (Hochschulausbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    7. In Anlage 33 zu den AVR wird im Anhang B in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 zur Anmerkung 13 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
  7. Inkrafttreten
Der Beschluss tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
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Anhang

Regelvergütung, Tabellenentgelte und weitere Vergütungsbestandteile
(Mittlere Werte)
in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes e. V.
ab 1. Juli 2025
Tabellenentgelte gemäß Anlage 3 zu den AVR
Mittlere Werte Anlage 3 zu den AVR, gültig ab 1. Juli 2025 (plus 3,0 %, mindestens 110 Euro)
Vergütungsgruppe
Grundvergütungssätze in Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
5.755,40
6.240,40
6.725,43
6.979,90
7.234,30
7.488,64
7.743,09
7.997,48
8.251,85
8.506,30
8.760,70
8.993,63
1a
5.344,10
5.762,58
6.181,02
6.414,01
6.647,00
6.879,99
7.113,06
7.345,99
7.579,07
7.811,99
8.045,01
8.149,61
1b
4.970,86
5.329,84
5.688,87
5.917,08
6.145,37
6.373,59
6.601,83
6.830,07
7.058,28
7.286,59
7.381,68
2
4.741,39
5.048,04
5.354,76
5.544,94
5.735,15
5.925,41
6.115,64
6.305,85
6.495,98
6.686,19
6.807,52
3
4.335,18
4.599,07
4.862,95
5.036,58
5.210,12
5.383,72
5.557,21
5.730,77
5.904,38
6.077,96
6.104,09
4a
4.061,99
4.280,43
4.506,34
4.658,56
4.810,72
4.962,84
5.114,98
5.267,22
5.419,36
5.564,41
4b
3.818,37
4.000,52
4.182,63
4.313,77
4.446,89
4.580,04
4.713,22
4.846,37
4.979,54
5.084,09
5b
3.607,16
3.750,93
3.904,95
4.018,74
4.128,02
4.237,73
4.351,82
4.465,92
4.580,04
4.656,12
5c
3.386,29
3.497,90
3.613,36
3.709,87
3.812,58
3.917,27
4.022,02
4.126,70
4.220,01
6b
3.232,64
3.325,58
3.418,53
3.483,96
3.551,61
3.619,37
3.689,98
3.765,08
3.842,19
3.899,08
7
3.094,17
3.171,98
3.249,73
3.304,70
3.359,68
3.414,67
3.470,01
3.527,73
3.585,51
3.621,39
8
2.967,16
3.031,64
3.096,14
3.137,85
3.175,78
3.213,67
3.251,60
3.289,54
3.327,45
3.365,40
3.401,41
9a
2.884,71
2.933,37
2.982,01
3.019,80
3.057,56
3.095,40
3.133,22
3.171,05
3.208,81
9
2.827,88
2.880,93
2.934,06
2.973,89
3.009,91
3.045,98
3.081,97
3.118,03
10
2.659,31
2.700,66
2.742,04
2.779,77
2.814,91
2.850,92
2.886,97
2.923,01
2.947,68
11
2.523,34
2.574,81
2.607,18
2.632,37
2.657,50
2.682,71
2.707,83
2.733,04
2.758,19
12
2.438,24
2.470,57
2.502,96
2.528,08
2.553,29
2.578,43
2.603,62
2.628,76
2.653,92
Mittlere Werte Anlage 3 zu den AVR, gültig ab 1. Februar 2026 (plus 2,8 %)
Vergütungsgruppe
Grundvergütungssätze in Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
5.916,55
6.415,13
6.913,74
7.175,34
7.436,86
7.698,32
7.959,90
8.221,41
8.482,90
8.744,48
9.006,00
9.245,45
1a
5.493,73
5.923,93
6.354,09
6.593,60
6.833,12
7.072,63
7.312,23
7.551,68
7.791,28
8.030,73
8.270,27
8.377,80
1b
5.110,04
5.479,08
5.848,16
6.082,76
6.317,44
6.552,05
6.786,68
7.021,31
7.255,91
7.490,61
7.588,37
2
4.874,15
5.189,39
5.504,69
5.700,20
5.895,73
6.091,32
6.286,88
6.482,41
6.677,87
6.873,40
6.998,13
3
4.456,57
4.727,84
4.999,11
5.177,60
5.356,00
5.534,46
5.712,81
5.891,23
6.069,70
6.248,14
6.275,00
4a
4.175,73
4.400,28
4.632,52
4.789,00
4.945,42
5.101,80
5.258,20
5.414,70
5.571,10
5.720,21
4b
3.925,28
4.112,53
4.299,74
4.434,56
4.571,40
4.708,28
4.845,19
4.982,07
5.118,97
5.226,44
5b
3.708,16
3.855,96
4.014,29
4.131,26
4.243,60
4.356,39
4.473,67
4.590,97
4.708,28
4.786,49
5c
3.481,11
3.595,84
3.714,53
3.813,75
3.919,33
4.026,95
4.134,64
4.242,25
4.338,17
6b
3.323,15
3.418,70
3.514,25
3.581,51
3.651,06
3.720,71
3.793,30
3.870,50
3.949,77
4.008,25
7
3.180,81
3.260,80
3.340,72
3.397,23
3.453,75
3.510,28
3.567,17
3.626,51
3.685,90
3.722,79
8
3.050,24
3.116,53
3.182,83
3.225,71
3.264,70
3.303,65
3.342,64
3.381,65
3.420,62
3.459,63
3.496,65
9a
2.965,48
3.015,50
3.065,51
3.104,35
3.143,17
3.182,07
3.220,95
3.259,84
3.298,66
9
2.907,06
2.961,60
3.016,21
3.057,16
3.094,19
3.131,27
3.168,27
3.205,33
10
2.733,77
2.776,28
2.818,82
2.857,60
2.893,73
2.930,75
2.967,81
3.004,85
3.030,22
11
2.593,99
2.646,90
2.680,18
2.706,08
2.731,91
2.757,83
2.783,65
2.809,57
2.835,42
12
2.506,51
2.539,75
2.573,04
2.598,87
2.624,78
2.650,63
2.676,52
2.702,37
2.728,23
Ausbildungsvergütungen gemäß Anlage 7 zu den AVR
Bezeichnung Zulage (Quelle AVR)
ab 1. März 2024
ab 1. Juli 2025
(plus 75 Euro)
ab 1. Februar 2026
(plus 75 Euro)
Abschnitt A: Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Abschnitt B: Ausbildung ATA OTA oder Notfallsanitäter
1. Ausbildungsjahr
1.340,69 €
1.415,69 €
1.490,69 €
2. Ausbildungsjahr
1.402,07 €
1.477,07 €
1.552,07 €
3. Ausbildungsjahr
1.503,38 €
1.578,38 €
1.653,38 €
Abschnitt C: Ausbildung zum Pflegehelfer und zum Pflegeassistenten
1. Ausbildungsjahr
1.264,91 €
1.339,91 €
1.414,91 €
2. Ausbildungsjahr
1.323,21 €
1.398,21 €
1.473,21 €
Abschnitt D: Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen
1. Ausbildungsjahr
1.215,24 €
1.290,24 €
1.365,24 €
2. Ausbildungsjahr
1.275,30 €
1.350,30 €
1.425,30 €
3. Ausbildungsjahr
1.372,03 €
1.447,03 €
1.522,03 €
Abschnitt E: Auszubildende
1. Ausbildungsjahr
1.218,26 €
1.293,26 €
1.368,26 €
2. Ausbildungsjahr
1.268,20 €
1.343,20 €
1.418,20 €
3. Ausbildungsjahr
1.314,02 €
1.389,02 €
1.464,02 €
4. Ausbildungsjahr
1.377,59 €
1.452,59 €
1.527,59 €
Abschnitt F: Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
Derzeit entsprechen die Vergütungen denen in den Abschnitten A, B, D und E
Buchstabe a)
1. Ausbildungsjahr
1.340,69 €
1.415,69 €
1.490,69 €
2. Ausbildungsjahr
1.402,07 €
1.477,07 €
1.552,07 €
3. Ausbildungsjahr
1.503,38 €
1.578,38 €
1.653,38 €
Ausbildungsentgelt nach Abschluss der Berufsausbildung bis Ende Studium
1.665,00 €
1.740,00 €
1.815,00 €
Buchstabe b)
1. Ausbildungsjahr
1.218,26 €
1.293,26 €
1.368,26 €
2. Ausbildungsjahr
1.268,20 €
1.343,20 €
1.418,20 €
3. Ausbildungsjahr
1.314,02 €
1.389,02 €
1.464,02 €
4. Ausbildungsjahr
1.377,59 €
1.452,59 €
1.527,59 €
Ausbildungsentgelt nach Abschluss der Berufsausbildung bis Ende Studium
1.475,00 €
1.550,00 €
1.625,00 €
Buchstabe c)
1. Ausbildungsjahr
1.215,24 €
1.290,24 €
1.365,24 €
2. Ausbildungsjahr
1.275,30 €
1.350,30 €
1.425,30 €
3. Ausbildungsjahr
1.372,03 €
1.447,03 €
1.522,03 €
Ausbildungsentgelt nach Abschluss der Berufsausbildung bis Ende Studium
1.535,00 €
1.610,00 €
1.685,00 €
Abschnitt G: Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
Derzeit entsprechen die Vergütungen denen in den Abschnitten A, B, D und E (plus 100 Euro)
Buchstabe a)
1. Ausbildungsjahr
1.340,69 €
1.415,69 €
1.490,69 €
2. Ausbildungsjahr
1.402,07 €
1.477,07 €
1.552,07 €
3. Ausbildungsjahr
1.503,38 €
1.578,38 €
1.653,38 €
4. Ausbildungsjahr
1.665,00 €
1.740,00 €
1.815,00 €
Buchstabe b)
1. Ausbildungsjahr
1.218,26 €
1.293,26 €
1.368,26 €
2. Ausbildungsjahr
1.268,20 €
1.343,20 €
1.418,20 €
3. Ausbildungsjahr
1.314,02 €
1.389,02 €
1.464,02 €
4. Ausbildungsjahr
1.475,00 €
1.550,00 €
1.625,00 €
Abschnitt H: Praktikanten nach abgelegtem Examen
1. Pharmazeutisch-technische Assistent/inn/en
1.802,02 €
1.877,02 €
1.952,02 €
2. Masseure und med. Bademeister/innen
1.745,36 €
1.820,36 €
1.895,36 €
3. Sozialarbeiter/innen
2.026,21 €
2.101,21 €
2.176,21 €
4. Sozialpädagog/inn/en
2.026,21 €
2.101,21 €
2.176,21 €
5. Erzieher/innen
1.802,02 €
1.877,02 €
1.952,02 €
6. Kinderpfleger/innen
1.745,36 €
1.820,36 €
1.895,36 €
7. Altenpfleger/innen
1.802,02 €
1.877,02 €
1.952,02 €
8. Haus- und Familienpfleger/innen
1.802,02 €
1.877,02 €
1.952,02 €
9. Heilerziehungshelfer/innen
1.745,36 €
1.820,36 €
1.895,36 €
10. Heilerziehungspfleger/innen
1.863,76 €
1.938,76 €
2.013,76 €
11. Arbeitserzieher/innen
1.863,76 €
1.938,76 €
2.013,76 €
Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlage 31 zu den AVR
Mittlere Werte – EG-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 1. Juli 2025 (plus 3,0 %, mindestens 110 Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 15
5.669,12
6.039,84
6.453,36
7.017,89
7.598,61
7.980,65
EG 14
5.153,96
5.489,64
5.928,03
6.414,51
6.956,78
7.346,09
EG 13
4.767,62
5.135,53
5.554,35
6.009,06
6.544,14
6.834,50
EG 12
4.295,43
4.718,78
5.213,52
5.762,47
6.406,61
6.712,24
EG 11
4.153,35
4.542,72
4.908,59
5.305,54
5.848,79
6.154,45
EG 10
4.012,19
4.317,28
4.664,10
5.040,24
5.459,10
5.596,64
EG 9c
3.901,48
4.173,64
4.469,61
4.788,53
5.131,37
5.377,14
EG 9b
3.676,89
3.929,00
4.089,07
4.562,79
4.843,49
5.168,65
Mittlere Werte – EG-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 1. Februar 2026 (plus 2,8 %)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 15
5.827,86
6.208,96
6.634,05
7.214,39
7.811,37
8.204,11
EG 14
5.298,27
5.643,35
6.094,01
6.594,12
7.151,57
7.551,78
EG 13
4.901,11
5.279,32
5.709,87
6.177,31
6.727,38
7.025,87
EG 12
4.415,70
4.850,91
5.359,50
5.923,82
6.586,00
6.900,18
EG 11
4.269,64
4.669,92
5.046,03
5.454,10
6.012,56
6.326,77
EG 10
4.124,53
4.438,16
4.794,69
5.181,37
5.611,95
5.753,35
EG 9c
4.010,72
4.290,50
4.594,76
4.922,61
5.275,05
5.527,70
EG 9b
3.779,84
4.039,01
4.203,56
4.690,55
4.979,11
5.313,37
Tabellenentgelte gemäß Anhang B zu Anlage 31 zu den AVR
Mittlere Werte – P-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 1. Juli 2025 (plus 3,0 %, mindestens 110 Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
P 16
5.097,32
5.268,39
5.820,78
6.464,70
6.748,74
P 15
4.992,50
5.149,06
5.540,47
6.008,91
6.187,80
P 14
4.876,97
5.029,76
5.411,69
5.930,62
6.025,31
P 13
4.761,46
4.910,45
5.282,90
5.551,83
5.621,28
P 12
4.530,37
4.671,80
5.025,33
5.242,50
5.343,51
P 11
4.299,33
4.433,17
4.767,77
4.989,97
5.090,99
P 10
4.070,43
4.194,92
4.548,07
4.718,51
4.825,84
P 9
3.883,65
4.070,43
4.194,92
4.434,43
4.535,43
P 8
3.600,40
3.757,59
3.964,57
4.132,22
4.366,71
P 7
3.414,69
3.600,40
3.889,43
4.036,57
4.188,13
P 6
2.930,44
3.100,59
3.271,86
3.636,14
3.729,00
3.904,10
P 4
2.861,14
2.921,32
2.965,94
2.999,61
3.027,01
3.068,10
Mittlere Werte – P-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 1. Februar 2026 (plus 2,8 %)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
P 16
5.240,04
5.415,90
5.983,76
6.645,71
6.937,70
P 15
5.132,29
5.293,23
5.695,60
6.177,16
6.361,06
P 14
5.013,53
5.170,59
5.563,22
6.096,68
6.194,02
P 13
4.894,78
5.047,94
5.430,82
5.707,28
5.778,68
P 12
4.657,22
4.802,61
5.166,04
5.389,29
5.493,13
P 11
4.419,71
4.557,30
4.901,27
5.129,69
5.233,54
P 10
4.184,40
4.312,38
4.675,42
4.850,63
4.960,96
P 9
3.992,39
4.184,40
4.312,38
4.558,59
4.662,42
P 8
3.701,21
3.862,80
4.075,58
4.247,92
4.488,98
P 7
3.510,30
3.701,21
3.998,33
4.149,59
4.305,40
P 6
3.012,49
3.187,41
3.363,47
3.737,95
3.833,41
4.013,41
P 4
2.941,25
3.003,12
3.048,99
3.083,60
3.111,77
3.154,01
Stundenvergütungen gemäß Anhang C zu Anlage 31 zu den AVR
Entgeltgruppe
Stundenentgelte für Anhang A in Euro
ab 1. März 2024
ab 1. Juli 2025
(plus 3,11 %)
ab 1. Februar 2026
(plus 2,8 %)
EG 15
35,14
36,23
37,24
EG 14
32,40
33,41
34,35
EG 13
31,00
31,96
32,85
EG 12
29,31
30,22
31,07
EG 11
26,82
27,65
28,42
EG 10
24,70
25,47
26,18
EG 9c
24,62
25,39
26,10
EG 9b
23,34
24,07
24,74
Entgeltgruppe
Stundenentgelte für Anhang B in Euro
ab 1. März 2024
ab 1. Juli 2025
(plus 3,11 %)
ab 1. Februar 2026
(plus 2,8 %)
P 16
31,86
32,85
33,77
P 15
29,75
30,68
31,54
P 14
28,12
28,99
29,80
P 13
26,35
27,17
27,93
P 12
25,37
26,16
26,89
P 11
24,46
25,22
25,93
P 10
23,35
24,08
24,75
P 9
22,99
23,70
24,36
P 8
21,98
22,66
23,29
P 7
21,05
21,70
22,31
P 6
19,50
20,11
20,67
P 4
16,48
16,99
17,47
Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlage 32 zu den AVR
Mittlere Werte – EG-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 1. Juli 2025 (plus 3,0 %, mindestens 110 Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 15
5.669,12
6.039,84
6.453,36
7.017,89
7.598,61
7.980,65
EG 14
5.153,96
5.489,64
5.928,03
6.414,51
6.956,78
7.346,09
EG 13
4.767,62
5.135,53
5.554,35
6.009,06
6.544,14
6.834,50
EG 12
4.295,43
4.718,78
5.213,52
5.762,47
6.406,61
6.712,24
EG 11
4.153,35
4.542,72
4.908,59
5.305,54
5.848,79
6.154,45
EG 10
4.012,19
4.317,28
4.664,10
5.040,24
5.459,10
5.596,64
EG 9c
3.901,48
4.173,64
4.469,61
4.788,53
5.131,37
5.377,14
EG 9b
3.676,89
3.929,00
4.089,07
4.562,79
4.843,49
5.168,65
Mittlere Werte – EG-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 1. Februar 2026 (plus 2,8 %)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 15
5.827,86
6.208,96
6.634,05
7.214,39
7.811,37
8.204,11
EG 14
5.298,27
5.643,35
6.094,01
6.594,12
7.151,57
7.551,78
EG 13
4.901,11
5.279,32
5.709,87
6.177,31
6.727,38
7.025,87
EG 12
4.415,70
4.850,91
5.359,50
5.923,82
6.586,00
6.900,18
EG 11
4.269,64
4.669,92
5.046,03
5.454,10
6.012,56
6.326,77
EG 10
4.124,53
4.438,16
4.794,69
5.181,37
5.611,95
5.753,35
EG 9c
4.010,72
4.290,50
4.594,76
4.922,61
5.275,05
5.527,70
EG 9b
3.779,84
4.039,01
4.203,56
4.690,55
4.979,11
5.313,37
Tabellenentgelte gemäß Anhang B zu Anlage 32 zu den AVR
Mittlere Werte – P-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 1. Juli 2025 (plus 3,0 %, mindestens 110 Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
P 16
5.097,32
5.268,39
5.820,78
6.464,70
6.748,74
P 15
4.992,50
5.149,06
5.540,47
6.008,91
6.187,80
P 14
4.876,97
5.029,76
5.411,69
5.930,62
6.025,31
P 13
4.761,46
4.910,45
5.282,90
5.551,83
5.621,28
P 12
4.530,37
4.671,80
5.025,33
5.242,50
5.343,51
P 11
4.299,33
4.433,17
4.767,77
4.989,97
5.090,99
P 10
4.070,43
4.194,92
4.548,07
4.718,51
4.825,84
P 9
3.883,65
4.070,43
4.194,92
4.434,43
4.535,43
P 8
3.600,40
3.757,59
3.964,57
4.132,22
4.366,71
P 7
3.414,69
3.600,40
3.889,43
4.036,57
4.188,13
P 6
2.930,44
3.100,59
3.271,86
3.636,14
3.729,00
3.904,10
P 4
2.861,14
2.921,32
2.965,94
2.999,61
3.027,01
3.068,10
Mittlere Werte – P-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 1. Februar 2026 (plus 2,8 %)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
P 16
5.240,04
5.415,90
5.983,76
6.645,71
6.937,70
P 15
5.132,29
5.293,23
5.695,60
6.177,16
6.361,06
P 14
5.013,53
5.170,59
5.563,22
6.096,68
6.194,02
P 13
4.894,78
5.047,94
5.430,82
5.707,28
5.778,68
P 12
4.657,22
4.802,61
5.166,04
5.389,29
5.493,13
P 11
4.419,71
4.557,30
4.901,27
5.129,69
5.233,54
P 10
4.184,40
4.312,38
4.675,42
4.850,63
4.960,96
P 9
3.992,39
4.184,40
4.312,38
4.558,59
4.662,42
P 8
3.701,21
3.862,80
4.075,58
4.247,92
4.488,98
P 7
3.510,30
3.701,21
3.998,33
4.149,59
4.305,40
P 6
3.012,49
3.187,41
3.363,47
3.737,95
3.833,41
4.013,41
P 4
2.941,25
3.003,12
3.048,99
3.083,60
3.111,77
3.154,01
Stundenvergütungen gemäß Anhang C zu Anlage 32 zu den AVR
Entgeltgruppe
Stundenentgelte für Anhang A in Euro
ab 1. März 2024
ab 1. Juli 2025
(plus 3,11 %)
ab 1. Februar 2026
(plus 2,8 %)
EG 15
35,14
36,23
37,24
EG 14
32,40
33,41
34,35
EG 13
31,00
31,96
32,85
EG 12
29,31
30,22
31,07
EG 11
26,82
27,65
28,42
EG 10
24,70
25,47
26,18
EG 9c
24,62
25,39
26,10
EG 9b
23,34
24,07
24,74
Entgeltgruppe
Stundenentgelte für Anhang B in Euro
ab 1. März 2024
ab 1. Juli 2025
(plus 3,11 %)
ab 1. Februar 2026
(plus 2,8 %)
P 16
31,86
32,85
33,77
P 15
29,75
30,68
31,54
P 14
28,12
28,99
29,80
P 13
26,35
27,17
27,93
P 12
25,37
26,16
26,89
P 11
24,46
25,22
25,93
P 10
23,35
24,08
24,75
P 9
22,99
23,70
24,36
P 8
21,98
22,66
23,29
P 7
21,05
21,70
22,31
P 6
19,50
20,11
20,67
P 4
16,48
16,99
17,47
Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlagen 33 zu den AVR
Mittlere Werte – S-Tabelle Anlage 33 zu den AVR,
gültig ab 1. Juli 2025 (plus 3,0 %, mindestens 110 Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.591,95
4.708,94
5.288,55
5.723,21
6.375,22
6.773,65
S 17
4.233,84
4.527,84
4.998,73
5.288,55
5.868,09
6.208,58
S 16
4.147,17
4.433,68
4.752,42
5.143,62
5.578,29
5.839,11
S 15
4.000,66
4.274,25
4.564,08
4.897,32
5.433,43
5.665,23
S 14
3.962,44
4.232,66
4.554,71
4.882,30
5.244,56
5.498,11
S 13
3.869,68
4.132,98
4.491,62
4.781,38
5.143,62
5.324,74
S 12
3.859,50
4.122,07
4.465,71
4.769,97
5.146,70
5.306,08
S 11b
3.808,48
4.067,31
4.249,15
4.712,82
5.075,04
5.292,38
S 11a
3.741,49
3.994,28
4.174,59
4.636,51
4.998,73
5.216,07
S 10
3.504,81
3.829,79
3.996,37
4.494,03
4.899,97
5.233,39
S 9
3.549,30
3.781,54
4.053,20
4.455,27
4.835,59
5.128,99
S 8b
3.481,39
3.708,79
3.980,49
4.380,82
4.759,33
5.049,51
S 8a
3.413,85
3.636,31
3.868,50
4.092,49
4.311,44
4.541,67
S 7
3.333,59
3.550,19
3.765,70
3.987,31
4.153,80
4.404,69
S 6
nicht besetzt
S 5
nicht besetzt
S 4
3.201,81
3.408,76
3.597,33
3.725,30
3.848,61
4.043,12
S 3
3.034,89
3.229,62
3.410,78
3.577,12
3.653,23
3.744,14
S 2
2.829,14
2.948,41
3.036,64
3.132,45
3.240,19
3.347,95
Mittlere Werte – S-Tabelle Anlage 33 zu den AVR,
gültig ab 1. Februar 2026 (plus 2,8 %)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.720,52
4.840,79
5.436,63
5.883,46
6.553,73
6.963,31
S 17
4.352,39
4.654,62
5.138,69
5.436,63
6.032,40
6.382,42
S 16
4.263,29
4.557,82
4.885,49
5.287,64
5.734,48
6.002,61
S 15
4.112,68
4.393,93
4.691,87
5.034,44
5.585,57
5.823,86
S 14
4.073,39
4.351,17
4.682,24
5.019,00
5.391,41
5.652,06
S 13
3.978,03
4.248,70
4.617,39
4.915,26
5.287,64
5.473,83
S 12
3.967,57
4.237,49
4.590,75
4.903,53
5.290,81
5.454,65
S 11b
3.915,12
4.181,19
4.368,13
4.844,78
5.217,14
5.440,57
S 11a
3.846,25
4.106,12
4.291,48
4.766,33
5.138,69
5.362,12
S 10
3.602,94
3.937,02
4.108,27
4.619,86
5.037,17
5.379,92
S 9
3.648,68
3.887,42
4.166,69
4.580,02
4.970,99
5.272,60
S 8b
3.578,87
3.812,64
4.091,94
4.503,48
4.892,59
5.190,90
S 8a
3.509,44
3.738,13
3.976,82
4.207,08
4.432,16
4.668,84
S 7
3.426,93
3.649,60
3.871,14
4.098,95
4.270,11
4.528,02
S 6
nicht besetzt
S 5
nicht besetzt
S 4
3.291,46
3.504,21
3.698,06
3.829,61
3.956,37
4.156,33
S 3
3.119,87
3.320,05
3.506,28
3.677,28
3.755,52
3.848,98
S 2
2.908,36
3.030,97
3.121,67
3.220,16
3.330,92
3.441,69
Dynamische Zulagen gemäß Anlagen 1, 1b, 2d und 14 zu den AVR (Beschäftigte der Anlagen 2 zu den AVR)
Bezeichnung Zulage (Quelle AVR)
ab 1. März 2024
ab 1. Juli 2025
(plus 3,11 %)
ab 1. Februar 2026
(plus 2,8 %)
Kürzungsbetrag Dozenten und Lehrkräfte VG 2 bis 5b (Anlage 1 IV)
113,02 €
116,53 €
119,79 €
Kürzungsbetrag Dozenten und Lehrkräfte VG 5c bis 8 (Anlage 1 IV)
101,74 €
104,90 €
107,84 €
Kinderzulage (Anlage 1 V)
142,94 €
147,39 €
151,52 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (1. Kind) (Anlage 1 V)
8,08 €
8,33 €
8,56 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (weitere Kinder) (Anlage 1 V)
40,37 €
41,63 €
42,80 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (weitere Kinder) (Anlage 1 V)
32,26 €
33,26 €
34,19 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (weitere Kinder) (Anlage 1 V)
24,21 €
24,96 €
25,66 €
Einsatzzuschlag Rettungsdienst (Anlage 1 XI Abs. d)
24,42 €
25,18 €
25,89 €
Besitzstandszulage (VG 1 bis 2) (Anlage 1b § 3 Abs. 2)
168,71 €
173,96 €
178,83 €
Besitzstandszulage (VG 3 bis 5b) (Anlage 1b § 3 Abs. 2)
168,71 €
173,96 €
178,83 €
Besitzstandszulage (VG 5c bis 12) (Anlage 1b § 3 Abs. 2)
160,67 €
165,67 €
170,31 €
Anmerkung A zu Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 2d)
131,46 €
135,55 €
139,35 €
Anmerkung B zu Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 2d)
157,77 €
162,68 €
167,24 €
Anmerkung C zu Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 2d)
174,22 €
179,64 €
184,67 €
Anmerkung D zu Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 2d)
192,92 €
198,92 €
204,49 €
Anmerkung E zu Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 2d)
160,77 €
165,77 €
170,41 €
Anmerkung F zu Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 2d)
214,06 €
220,72 €
226,90 €
Zuschlag für Nachtarbeit (Anlage 6a lit. e)
1,93 €
1,99 €
2,05 €
Zuschlag für Samstagsarbeit (Anlage 6a lit. f)
0,96 €
0,99 €
1,02 €
Urlaubsgeld VG 5b bis 1 (Anlage 14 § 7 (a))
380,75 €
392,59 €
403,58 €
Urlaubsgeld VG 12 bis 5c (Anlage 14 § 7 (b))
494,95 €
510,34 €
524,63 €
Urlaubsgeld gemäß der Anlage 7 (Anlage 14 § 7(c))
291,65 €
300,72 €
309,14 €
Dynamische Zulagen gemäß Anlagen 31 bis 33 zu den AVR
Bezeichnung Zulage (Quelle AVR)
ab 1. März 2024
ab 1. Juli 2025
(plus 3,11 %)
ab 1. Februar 2026
(plus 2,8 %)
Zulage in Anlage 31 (§ 12 Abs. 4)
133,80 €
137,96 €
141,82 €
Zulage in Anlage 32 (§ 12 Abs. 4)
133,80 €
137,96 €
141,82 €
Garantiebetrag 1 in Anlage 31 (§ 3 Anhang F i. V. m. § 14 Abs. 4 a.F.)
72,99 €
75,26 €
77,37 €
Garantiebetrag 2 in Anlage 31 (§ 3 Anhang F i. V. m. § 14 Abs. 4 a.F.)
116,79 €
120,42 €
123,79 €
Garantiebetrag 1 in Anlage 32 (§ 3 Anhang G i. V. m. § 14 Abs. 4 a.F.)
72,99 €
75,26 €
77,37 €
Garantiebetrag 2 in Anlage 32 (§ 3 Anhang G i. V. m. § 14 Abs. 4 a.F.)
116,79 €
120,42 €
123,79 €
Garantiebetrag 1 in Anlage 33 (§ 13 Abs. 4)
72,99 €
75,26 €
77,37 €
Garantiebetrag 2 in Anlage 33 (§ 13 Abs. 4)
116,79 €
120,42 €
123,79 €
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C.
Verlängerung der Befristung der Abschnitte F und G des Teils II. Anlage 7 zu den AVR

  1. Änderung in Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR
    In § 12 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird das Datum „31. Juli 2025“ jeweils durch das Datum „31. Juli 2026“ ersetzt.
  2. Änderung in Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR
    In § 6 Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird das Datum „31. Juli 2025“ jeweils durch das Datum „31. Juli 2026“ ersetzt.
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
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D.
Verlängerung der Befristung des Abschnittes I des Teils II. Anlage 7 zu den AVR

  1. Änderung in Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR
    In § 5 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird das Datum „31. Juli 2025“ jeweils durch das Datum „31. Juli 2027“ ersetzt. Der so geänderte Regelungstext lautet wie folgt:
    „§ 5 Befristung der Regelung und Kompetenzübertragung
    (1) Die Regelungen dieses Abschnitts sind befristet bis zum 31. Juli 2027. Sie gelten für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort.
    (2) Die Bundeskommission überträgt nach § 13 Abs. 6 AK-O befristet bis zum 31. Juli 2027 den Regionalkommissionen die Kompetenz zur Festsetzung der Anwendung dieses Abschnitts und der Ausbildungsvergütungen im Sinne der § 1 und § 3 Abs. 1 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7. Die von den Regionalkommissionen vorgenommenen Festsetzungen gelten nach dem 31. Juli 2027 für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort. Soweit am 31. Juli 2021 bereits aufgrund bis dahin bestehender Kompetenzübertragung zur Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger Regelungen und Festsetzungen durch einzelne Regionalkommissionen vorgenommen wurden, gelten deren Regelungen bis zu einer neuerlichen Festsetzung fort, auch soweit sie von den Regelungen dieses Abschnittes abweichen.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
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E.
Änderungen in Anlagen 1 und 33 zu den AVR

  1. Änderung in Abschnitt Ic der Anlage 1 zu den AVR
    Der Abschnitt Ic der Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    „Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung
    Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Mitarbeiter, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
    • wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist,
    • wenn nicht auch „sonstige Mitarbeiter“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
    • wenn auch „sonstige Mitarbeiter“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Mitarbeiter jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Mitarbeiters“ erfüllen,
    bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vergütungsgruppen- bzw. Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.
  2. Änderung in § 1 der Anlage 33 zu den AVR
    In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 33 zu den AVR wird die Angabe „Ic“ gestrichen. Der so geänderte Satz 2 lautet wie folgt:
    Abschnitte Ia, IIIA, V, VII und XIV der Anlage 1, Anlagen 1b, 2d, 3, 6 und 6a sowie § 4 und §§ 6 bis 9 der Anlage 14 finden keine Anwendung.“
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
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F.
Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR.

  1. Änderung in Anhang B der Anlage 33 zu den AVR
    1. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird den „Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33)“ die Anmerkung 32 neu hinzugefügt:
      „32. Der Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs eine monatliche Zulage an den Mitarbeiter zahlen, deren Höhe mindestens 180,00 Euro betragen soll. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.“
    2. Die vorstehende Anmerkung 32 wird den Entgeltgruppen S 12 Fallgruppen 2 bis 5, S 13 Fallgruppen 6 bis 8, S 15 Fallgruppen 8 bis 12, S 16 Fallgruppen 5 bis 10, S 17 Fallgruppen 4 und 7 bis 13 sowie S 18 Fallgruppen 3 bis 7 als Hochziffer zugeordnet.
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1.Juli 2025 in Kraft.
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G.
Änderung Anmerkungen 30 und 31 Anhang B der Anlage 33 AVR

  1. Änderung in Anhang B der Anlage 33 zu den AVR
    1. In der Anmerkung 30 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR wird der Betrag „150,00 Euro“ durch den Betrag „180,00 Euro“ ersetzt.
    2. In der Anmerkung 31 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR wird der Betrag „80,00 Euro“ durch den Betrag „180,00 Euro“ ersetzt.
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 11. August 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 116Entwidmung Kirche St. Hermann-Josef, Stolberg

Dekret
Auf Antrag der zuständigen Gremien der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lucia in Stolberg und nach Anhörung des Diözesanpriesterrates entwidme ich die auf den Titel St. Hermann-Josef geweihte Kirche in Stolberg, Ardennenstr. 44, 52223 Stolberg, gemäß c. 1222 § 2 CIC mit Wirkung zum 13. September 2025 mit der Feier des letzten Gottesdienstes.
Die Kirche verliert ihre Weihung und wird profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben. Sie verliert damit ihren Charakter als heiliger Ort.
Das Allerheiligste ist aus der Kirche St. Hermann-Josef zu entnehmen und in die Pfarrkirche zu überführen. Das ewige Licht ist zu löschen.
Die liturgischen Geräte und die weiteren sakralen Einrichtungsgegenstände sollen an anderem Ort ihrer Bestimmung gemäß weiterhin genutzt werden.
Begründung
Mit Eingliederung der Pfarrei St. Hermann-Josef in die Pfarrei St. Lucia in Stolberg zum 1. Januar 2010 wurde die ehemalige Pfarrkirche St. Hermann-Josef zu einer Filialkirche. In der Folge nahmen die Gemeindemitglieder immer mehr das gottesdienstliche und kirchliche Angebot in der neuen Pfarrkirche wahr.
Das Heil der Seelen der Gläubigen nimmt durch die Profanierung keinen Schaden, da verschiedene Kirchen, u.a. die Pfarrkirche, mit ihren vielfältigen gottesdienstlichen Angeboten erreichbar sind. Das gemeindliche Leben findet weiterhin im Gemeindezentrum „Oase“ statt.
Durch den geplanten Abriss der Kirche kann das Grundstück mit dem Bau einer Wohnstätte für benachteiligte Menschen einem sozial-caritativen und somit kirchennahen Zweck zugeführt werden.
Nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung aller Umstände war daher festzustellen, dass die inhaltlichen wie formalen Voraussetzungen für die Profanierung der Kirche St. Hermann-Josef gemäß c. 1222 § 2 CIC erfüllt sind und somit dem Antrag der zuständigen Gremien, insbesondere des Kirchenvorstandes, entsprochen werden konnte.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß can. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Straße 7, 52062 Aachen.
Aachen, 5. August 2025

Pfarrer Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 117Entwidmung Altar Kirche St. Hermann-Josef, Stolberg

Dekret
Die sich in der Kirche St. Hermann-Josef, Stolberg, befindlichen Altäre verlieren nach der Feier des letzten Gottesdienstes am 13. September 2025 ihre Weihung bzw. Segnung gem. c. 1238 § 1 in Verbindung mit c. 1212 CIC.
Soweit sich in den Altären eine Reliquienkapsel befindet, sind diese in Absprache mit der Abteilung Bau und Denkmalpflege der Kirchengemeinden im Bischöflichen Generalvikariat zu entnehmen und vorgenannter Abteilung zur würdigen Verwahrung zu übergeben.
Begründung:
Durch die Profanierung der Kirche St. Hermann-Josef und den beabsichtigten Abriss und Verkauf haben die sich in der Kirche befindlichen Altäre, auf dem das eucharistische Opfer gefeiert wird (c. 1235 § 1 CIC) und um die sich die Gläubigen zur Feier des Gottesdienstes versammeln, als zentraler Ort des Glaubensvollzuges ihre Funktion verloren und sind daher ebenfalls zu profanieren.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Straße 7, 52062 Aachen.
Aachen, 5. August 2025

Pfarrer Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 118Hinweise zur Durchführung der Missio-Aktion 2025 (Missio Aachen)

Die Solidaritätsaktion zum Sonntag der Weltmission am 26. Oktober 2025 steht im Zeichen des Heiligen Jahres. Dementsprechend lautet das Leitwort „Hoffnung lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5). Mit diesem Vers beginnt Papst Franziskus seine Verkündigungsbulle zum Jubiläum und betont, wie notwendig Hoffnung in einer Welt von Gewalt, Hass und Kriegen ist. Die Missio-Aktion zum Weltmissionssonntag 2025 zeigt, wie die Kirche in Myanmar Zeichen der Hoffnung setzt und den Menschen die Kraft gibt, trotz schwieriger Umstände nicht aufzugeben. Seit dem Militärputsch 2021 führt die Militärjunta einen brutalen Krieg gegen die eigene Bevölkerung, zerstört Dörfer, Schulen und Kirchen. Millionen Menschen sind auf der Flucht. Ende März dieses Jahres kam das furchtbare Erdbeben hinzu. Überall im Land leisten kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter humanitäre Hilfe und machen den Menschen Mut.
Bitte unterstützen Sie die Solidaritätsaktion im Monat der Weltmission, indem Sie das Aktionsplakat gut sichtbar in Ihrer Gemeinde aushängen (zum Beispiel im Schaukasten oder am Schriftenstand), die Spendentüten und Gebetskarten in der Kirche auslegen, dem Pfarrbrief beilegen oder direkt an die Haushalte verteilen und Veranstaltungen im Monat der Weltmission durchführen.
Das Aktionsplakat zeigt ein Mädchen, das vor Freude einen Luftsprung macht. Nach einer leidvollen und gefährlichen Flucht ist sie zusammen mit Schwestern der Missionary Servants of the Blessed Sacrament und anderen Mädchen endlich in einem sicheren Haus angekommen und kann Hoffnung schöpfen.
Im Aktionsheft mit liturgischen Bausteinen finden Sie Informationen über die Situation der Christinnen und Christen in Myanmar sowie Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten und Aktionsideen für unterschiedliche Anlässe, zum Beispiel das Missio-Solidaritätsessen „Die Welt an einem Tisch“ nach einem Gottesdienst zum Sonntag der Weltmission.
Die bundesweite Aktion startet mit einem Festwochenende vom 26. bis 28. September im Bistum Essen. Alle Informationen zur Eröffnung finden Sie unter: www.missio-hilft.de/wms.
Am 19. Oktober (auch am Vorabend) soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag verlesen werden.
Am 26. Oktober, dem Sonntag der Weltmission, findet in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) die Missio-Kollekte statt. Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission in Deutschland gesammelt werden, kommen der kirchlichen Arbeit in Afrika, Asien und Ozeanien zugute. Sie ermöglichen konkrete Hilfe vor Ort.
Das jeweilige Generalvikariat / Ordinariat überweist die Kollekte einschließlich der später eingegangenen Spenden an Missio Aachen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an Missio weitergeleitet werden. Eine pfarrinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es der Gemeinde mit einem herzlichen Dank bekannt gegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie auf www.missio-hilft.de/wms. Hier können ab Mitte August alle Materialien heruntergeladen werden. Ebenfalls im August wird das Aktionsheft an alle Pfarrgemeinden verschickt. Anfang September folgt der Versand der abonnierten Materialien.
Über bestellungen@missio-hilft.de, Tel. 0241/7507-350 oder Fax 0241/7507-310 können Sie die Materialien zum Weltmissionssonntag direkt bestellen.
Fragen zum Monat der Weltmission in den Diözesen beantwortet gerne unsere Inlandsabteilung unter Tel. 0241/7507-205 oder per Mail unter post@missio-hilft.de.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 119Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
25. Juni 2025
Pfarrer D. Gabriel Aurel Cornea von seinem Auftrag als Leiter der Italienischen Katholischen Missionen in den Regionen Krefeld, Mönchengladbach und Aachen, mit Wirkung zum 13. Juli 2025.
Unser Bischof Helmut hat beauftragt am:
15. Juli 2025
Pfarrer Thorsten Karl Aymanns, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pastoralreferentin Barbara Biel zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Alexandra Buysch zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Willich, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Konrad Dreeßen, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Alsdorf, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Propst Dr. Thomas Eicker, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Kempen/Tönisvorst, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Esther Fothen zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Peter Frisch, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Geilenkirchen, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Matthias Goldammer, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Aachen-Forst/Brand, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 30. April 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Sabine Grotenburg zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Willich, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Rüdiger Hagens, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Mönchengladbach Nord-West, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferent Markus Heib zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Mönchengladbach Süd, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Sabine Jansen zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Baesweiler, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Julia Klütsch zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Kempen/Tönisvorst, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Achim Köhler, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Mönchengladbach Süd, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pastoralreferent Bernhard Kozikowski zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Geilenkirchen, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Jürgen Michael Lenzen, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Willich, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferent Bernd Mionskowski zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Baesweiler, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferent Sven Riehn zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Simmerath, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Dr. Dennis Rokitta, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Baesweiler, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Thomas Schlütter, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Hellenthal/Schleiden, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferent Michael Schürmann zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pastoralreferentin Bärbel Schumacher zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Alsdorf, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Astrid Sistig zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Hellenthal/Schleiden, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Michael Georg Stoffels, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Simmerath, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Nicola Terstappen zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Aachen-Forst/Brand, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Gemeindereferentin Manuela Thies-Diekamp zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Mönchengladbach Nord-West, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pater Damian Ugwuanyi SMMM, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Hans-Otto von Danwitz, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pastoralreferent Martin Westenburger zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Blankenheim/Dahlem, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029;
15. Juli 2025
Pfarrer Andreas Züll, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Blankenheim/Dahlem, mit Wirkung vom 1. August 2025, befristet bis zum 31. Juli 2029.
Unser Bischof Helmut hat am:
7. August 2025
Frau Clara Keck den Auftrag zur Pastoralreferentin, Herrn Jonas Küppers den Auftrag zum Gemeindereferenten und Frau Tanja Görlach und Schwester Imelda Taneo SSpS den Auftrag zu Gemeindereferentinnen im Bistum Aachen erteilt;
15. August 2025
Frau Claudia Brüser-Meyer den Auftrag zur Pastoralreferentin im Bistum Aachen erteilt;
18. August 2025
Herrn Jorge Gallegos Sánchez den Auftrag zum Pastoralreferenten im Bistum Aachen erteilt.
Es wurden eingesetzt zum:
7. August 2025
Gemeindereferentin Tanja Görlach als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Kempen-Tönisvorst;
7. August 2025
Gemeindereferent Jonas Küppers als Gemeindereferent in der Schulseelsorge an der Bischöflichen Marienschule in Mönchengladbach sowie als Gemeindereferent im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd-Südwest;
15. August 2025
Pastoralreferentin Claudia Brüser-Meyer als Pastoralreferentin in der Schulseelsorge an der Bischöflichen Liebfrauenschule in Mönchengladbach;
18. August 2025
Pastoralreferent Jorge Gallegos Sánchez als Pastoralreferent in der Schulseelsorge an der Bischöflichen Clara-Fey-Schule in Schleiden.
Es wurden versetzt zum:
1. September 2025
Gemeindereferentin Martina Lesmeister, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Hückelhoven, als Gemeindereferentin in den Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd;
1. September 2025
Gemeindereferentin Sylke Seefeldt, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd, als Gemeindereferentin in den Pastoralen Raum Hückelhoven.
Es wurde entpflichtet zum:
31. August 2025
Pastoralreferent Rafał Londo, unbeschadet seines Einsatzes als Referent in der Berufungspastoral im Fachbereich Berufungspastoral und Personalmarketing in der Abteilung 2.1 Personalmanagement im Bischöflichen Generalvikariat Aachen, von seinem Einsatz in der Hochschulseelsorge am Kath. Hochschulzentrum LAKUM FH Niederrhein, Abt. Mönchengladbach.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. September 2025
Gemeindereferentin Silvia Dederichs, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Aachen Burtscheid und im Columbarium St. Gregorius in Aachen, aufgrund des Renteneintritts;
1. September 2025
Gemeindereferentin Stefanie Müller, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Kempen/Tönisvorst, nach ihrer befristeten Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus.
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
28. Juli 2025
Pfarrer i. R. Hans Doncks, Pfarrer Doncks wohnte zuletzt im Samaritanerheim in der Pfarrei St. Lucia in Stolberg.

Nr. 120Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular em. Pfarrer Hans-Joachim Hellwig das Sakrament der Firmung am 4. Juli 2025 in St. Martin, Dahlem-Schmidtheim, 12 Firmlinge.
Herausgeber des Kirchlichen Amtsblatts:
Bistum Aachen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das Bistum Aachen wird vertreten
durch den Generalvikar
Klosterplatz 7, 52062 Aachen,
Tel. (02 41) 45 24 41
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Verlag:
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