.

Rahmenrichtlinie für Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral/Schule/Bildung

Vom 19. Juli 2016

(KlAnz. 2018, Nr. 5, S. 14)

####

Präambel

Zuwendungen im Sinne dieser allgemeinen Richtlinie sind Haushaltsmittel des Bistums Aachen, die aus der Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung als Zuschuss an Empfänger gezahlt werden. Die Richtlinie bildet die Grundlage für die im Anhang genannten Richtlinien / Verfügungen / Leistungsvereinbarungen (folgend genannt: Einzelverfügung).
#

§ 1 Zuschussarten

  1. Institutionelle Förderung
    zur Deckung des gesamten oder eines nicht abgrenzbaren Teils des Finanzbedarfs des/r Zuschussempfängers/-in.
  2. Projektförderung
    zur anteiligen Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben / Maßnahmen / Projekte.
  3. Personalbezuschussung
    zur anteiligen Deckung der Personalkosten.
  4. Leistungsvereinbarung
#

§ 2 Zuschussbestimmungen

Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass der/die Zuschussempfänger/-in alle für ihn und sein Handeln einschlägigen gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägigen kirchlichen Normen einhält. Zuwendungen sind nach der angegebenen Zweckbestimmung so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden.
#

§ 3 Antragstellung und Antragsfristen

Anträge müssen schriftlich unter Anwendung von standardisierten Formularen eingereicht werden. Bei einer „Institutionellen Förderung“ ist der Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr, bei einer „Projektförderung“ und einer „Personalbezuschussung“ eine inhaltliche Projektbeschreibung mit einem detailliertem Projektfinanzierungsplan beizufügen. Die in der Einzelverfügung genannten Fristen sind einzuhalten. Das Bistum Aachen behält sich die Anforderung weiterer Unterlagen vor.
#

§ 4 Laufzeiten

Zuschüsse in Fällen von § 1 a-d werden in der Regel bis zu 3 Jahre gezahlt und sind seitens des Bistums Aachen vorbehaltlich der jährlichen Genehmigung des Budgets abgesichert. Vor Ablauf der Förderfrist erfolgt eine inhaltliche Prüfung durch das Bistum Aachen dahingehend, ob der Zuschuss weiter gewährt wird, der Zuschuss angepasst wird oder eine bezuschussungsfähige Aufgabe noch gegeben ist. Die Befristung soll dem Bistum Aachen und dem/der Zuschussempfänger/-in gleichermaßen eine dreijährige Planungssicherheit gewähren.
#

§ 5 Zuschuss-Bewilligung

Nach Prüfung des vollständigen Antrages durch die in der Einzelverfügung genannten zuständigen Stelle/Kommission im Bischöflichen Generalvikariat, erfolgt die/der Zuschussbewilligung-/bescheid an den/die Zuschussempfänger/-in seitens des Bistums Aachen schriftlich.
#

§ 6 Auszahlung

  1. Im Falle einer „Institutionellen Förderung“ werden bewilligte Zuschüsse seitens des Bistums Aachen in 12 Monatsraten oder gemäß entsprechender Vereinbarung auf das angegebene Konto des/der Rechtsträgers/-in des/der Zuschussempfängers/-in überwiesen.
  2. Im Falle einer „Projektförderung“ wird der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen auf das im Antrag genannte Konto überwiesen.
  3. Im Falle einer Personalbezuschussung wird der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen in 4 Quartalsraten auf das angegebene Konto des/der Rechtsträgers/-in des/der Zuschussempfängers/-in überwiesen.
  4. Im Falle einer „Leistungsvereinbarung“ werden bewilligte Zuschüsse seitens des Bistums Aachen in 12 Monatsraten oder gemäß entsprechender Vereinbarung auf das angegebene Konto des/der Rechtsträgers/-in des/der Zuschussempfängers/-in überwiesen.
#

§ 7 Nachweis und Abrechnung

Verwendungsnachweise müssen schriftlich unter Anwendung von standardisierten Formularen bei der inhaltlich zuständigen Abteilung eingereicht werden. Über die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses ist fristgerecht (gemäß Frist in der Einzelverfügung) ein schriftlicher Nachweis beizufügen:
  1. bei einer institutionellen Förderung durch Vorlage der geprüften Jahresrechnung/Bilanz,
  2. bei einer Projektförderung sowie Personalbezuschussung durch eine Ein- und Ausgabenrechnung. Die entsprechenden Belege müssen bei dem/der Zuschussempfänger/-in zwecks möglicher Nachprüfung durch den Zuschussgeber mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden,
  3. bei der Leistungsvereinbarung in der dort festgelegten Form.
Die zweckgebundene Verwendung der Zuschüsse muss eindeutig aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein. Das Bistum Aachen ist berechtigt, die zweckgebundene Verwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege zu prüfen. Der/die Zuschussempfänger/-in ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
#

§ 8 Rückforderung

Das Bistum Aachen ist berechtigt, gewährte (Teil-)Zuschüsse innerhalb von zwei Jahren – gerechnet ab dem Zeitpunkt der bestandskräftigen Feststellung nachfolgend unter Buchstaben a bis e genannter Sachverhalte – zurückzufordern:
  1. bei Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie und der Einzelverfügung,
  2. bei Nichteinhaltung der genannten Fristen,
  3. wenn die Zuschüsse nicht zweckgebunden verwendet wurden,
  4. bei Fehlen der geprüften Jahresrechnung/Bilanz oder des ordnungsgemäßen Nachweises der Ein- und Ausgaben,
  5. wenn die Projektabrechnung ausweist, dass nicht alle Projektmittel gemäß Finanzierungsplan benötigt wurden.
#

§ 9 Gültigkeit

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft und bildet die Grundlage für die im Anhang genannten Einzelrichtlinien/Verfügungen. Die Verfügung VI/21 vom 30. Dezember 1982 „Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen an Dritte“ wird bezogen auf Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung außer Kraft gesetzt.
#

Anlage

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für nachfolgende Einzelrichtlinien- und Verfügungen.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Richtlinie-/Verfügung
Datum der
Inkraftsetzung
Zuständigkeit
01
Richtlinie zur Anstellungsträgerschaft und finanziellen Förderung der Diözesanverbände im Bistum Aachen
01.01.2016
Abteilung 1.1
02
Richtlinie für die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen in den katholischen Verbänden und zum Wechsel der Anstellungsträgerschaft
01.04.2016
Abteilung 1.1
03
Richtlinie für die finanzielle Förderung der BDKJ-Jugendbildungsstätte Rolleferberg und des Hauses St. Georg
01.01.2005
Abteilung 1.1
04
Richtlinie für die finanzielle Förderung von Exerzitien
01.01.2008
Abteilung 1.1
05
Richtlinie über Mittel und Dienstleistugen des Bistums Aachen für den Diözesanverbänderat im Bistum aachen
01.01.2007
Abteilung 1.1
06
Richtlinie über Mittel und Dienstleistungen des Bistums Aachen für den Diözesanrat der Katholiken im Bistum Aachen und seinen Rechtsträger
01.01.2007
Abteilung 1.1
07
Richtlinie für Zuschüsse zur Arbeit der Krankenseel-sorge in den Krankenhäusern auf dem Gebiet des Bistums Aachen
27.06.2016
Abteilung 1.2
08
Richtlinie zur Finanzierung der Ausländerseelsorge im Bistum Aachen
09.05.2005
Abteilung 1.2
09
Vergaberichtlinien des Bistums Aachen zu Beihilfen und Stipendien für die Förderung von Studierenden aus Entwicklungs- und Schwellenländern / Osteuropa (Nicht-EU)
17.12.2008
Abteilung 1.2
10
Arbeitsgemeinschaft Telefonseelsorge Aachen-Eifel
30.04.1998
Abteilung 1.2
11
Arbeitsgemeinschaft Telefonseelsorge Düren – Heinsberg – Jülich
21.09.1998
Abteilung 1.2
12
Arbeitsgemeinschaft der Telefonseelsorge Krefeld – Mönchengladbach – Viersen
16.01.2008
Abteilung 1.2
13
Projektmittel für Gemeinschaften der Gemeinden
01.08.2015
Abteilung 1.2
14
Förderung der Arbeitslosenarbeit im Bistum Aachen
26.04.2006
Abteilung 1.2
15
Diözesaner „Migrationsfonds“ im Bistum Aachen – Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migranten/-innen und Flüchtlinge
03.12.2013
Abteilung 1.2
16
Richtlinie zur Vergabe der Projektmittel
01.10.2015
Abteilung 1.2
17
Leitungsvereinbarung über die Förderung aus Kirchensteuermitteln für die Offene Kinder- und Jugendarbeit in der Kleinen Offenen Tür (Satzung der Diözesankommission im Prozess zur Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen [WOKJA])
23.06.2009
Abteilung 1.3
18
Ordnung zur diözesanen Refinanzierung und Weiterentwicklung Offener Jugendeinrichtungen in Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden und Vereine im Bistum Aachen
21.03.2002
Abteilung 1.3
19
Vereinbarung zwischen dem Bistum Aachen und den Katholischen Foren für Erwachsenen- und Familienbildung im Bistum Aachen über die Bedingungen der Förderung des Forums
06.04.2006
Abteilung 1.3
20
Vereinbarung zwischen dem Bistum Aachen und den Katholischen Foren für Erwachsenen- und Familienbildung im Bistum Aachen über die Bedingungen der Förderung und die Erbringung spezifischer Bildungsangebote des Forums
06.04.2006
Abteilung 1.3