Bistum Aachen
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Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 133Hirtenbrief zur österlichen Bußzeit 2026
Erster Fastensonntag Lesejahr A, 22. Februar 2026

Erste Lesung: Gen 2, 7–9; 3, 1–7.
[Zweite Lesung: Röm 5, 12–19 oder Kurzfassung: Röm 5, 12.17–19].
Evangelium: Mt 4, 1–11.
Liebe Schwestern und Brüder im Bistum Aachen,
Jesus ist ganz allein in der Wüste, als der Versucher an ihn herantritt. Was der Teufel ihm in drei Anläufen nahe legt, ist für sich besehen nichts Verwerfliches. Und wer sollte einen unmittelbaren Nachteil davon erleiden, wenn Jesus, ganz auf sich gestellt, darauf einginge? Sich durch ein Wunder Brot zu verschaffen, mit Gottvertrauen vom Tempel herabzuspringen oder alle Reiche der Welt zu beherrschen, das alles liegt doch gar nicht quer zu dem, was Jesus als Sohn Gottes entspricht.
Jesus aber widersteht diesem verführerischen Spiegel, in den der Teufel ihn schauen lässt. Er durchschaut die Versuchung, die ihn als Sohn Gottes entstellen und verderben würde. Nach dem dritten Anlauf spricht Jesus das einzig angemessene Wort zum Versucher, über das auch wir nie hinausgehen sollten: „Weg mit dir, Satan!“
Weg mit dir, das meint: Nein, ich mache keinen Alleingang! Nein, ich reiße nicht einfach alles an mich, weil ich es haben will oder weil ich es mir leisten kann. Nein, ich werde niemanden in die Knie zwingen und nicht über die Anderen siegen durch Macht und Überwältigung.
Genau diese Versuchung ist ja durch die Ursünde in die Welt gekommen: Ich nehme es mir einfach! Rücksichtslos. Ich kann es doch!
Adam und Eva, die Stammeltern der ganzen Menschheit, haben so gehandelt, das erzählt das Buch Genesis in der heutigen Lesung.
Und seitdem kämpfen alle Generationen und jeder Mensch mit dieser Verführung, die alle möglichen Formen von Misstrauen, Überwältigung, Zwietracht und Gewalt in der Welt der Menschen hervorbringt.
Wie konnte Jesus dem Versucher widerstehen?
Dadurch, dass Jesus immer den Gesamtbezug herstellt und wahrt: Nichts tue ich ohne Gott, von dem ich stamme und auf den ich zugehe, nichts strebe ich an, das nicht allen Anderen auch zugutekommen kann, nichts geht von mir aus, dass Andere ärmer macht, sie erniedrigt oder ihrer Würde und Gotteskindschaft beraubt.
Jesus ist ganz und gar er selbst, aber nie nur selbstbezüglich.
Er ist wirklich und in allem der Sohn Gottes und der Heiland aller Menschen, weil er Gott und Menschen immer zusammen sieht und zusammen bringt.
Einen kleinen Hinweis darauf gibt uns die Heilige Schrift, wenn sie erzählt, dass nach den Versuchungen des Teufels Engel kommen und Jesus dienen. Obwohl er allein ist in der Wüste, ist er nie allein. Er verbindet uns Menschen mit Gott und mit der gesamten unsichtbaren himmlischen Welt. Wo Jesus ist, da ist Gott, da sind die Engel und da können auch wir sein: Jeder Mensch findet den Gesamtbezug der eigenen Existenz, in den Gott uns ursprünglich gestellt hat, in Jesus wieder.
Dieses Geheimnis seiner Person, Ich-Sein im Wir-Sein, ist auch das Geheimnis, das Jesus seiner Kirche eingeprägt hat.
Doch weil wir alle von der Ursünde Adams und Evas geprägt sind, müssen wir in allen Generationen und Zeiten der Kirche darum kämpfen, dass dieses Geheimnis wieder zu leuchten beginnt und Menschen es konkret beglückend und heilsam erfahren.
Die Erzählung von der Versuchung Jesu bleibt also immer aktuell: Mit Jesus und durch seine erlösende Kraft sollen wir der Vereinzelung und dem rücksichtslosen Ich-mach-mein-Ding widerstehen.
In unserer heutigen Zeitstunde haben wir diese neue Bewährung bitter nötig. Durch die Missbrauchsverbrechen in der Kirche ist ihre Glaubwürdigkeit weitgehend verloren gegangen und das Geheimnis Jesu wurde verdunkelt und teuflisch pervertiert, besonders gegenüber den Überlebenden des sexuellen Missbrauches. Es gibt deshalb einen großen Vorbehalt und sehr viel Misstrauen gegen die Kirche und besonders gegen die Weise, wie in ihr Macht ausgeübt wird.
Umso wichtiger ist es, dass wir neue Erfahrungen machen, die das Ich-Sein und Wir-Sein in der Kirche wieder beglückend spürbar machen.
Papst Franziskus, der im vergangenen Jahr verstorben ist, hat als sein größtes Erbe der gesamten Kirche den Auftrag gegeben, eine synodale Gestalt und Kultur hervorzubringen. Und Papst Leo hat sich sofort in dieses Erbe hineingestellt und führt es fort.
Synodalität bedeutet: Weil wir alle auf Jesus getauft sind, weil wir alle in der Firmung seinen Geist empfangen haben, stehen wir immer in einem Gesamtzusammenhang mit Gott, dem Vater aller Menschen, mit der gesamten Kirche und allen Menschen, ja mit dem gesamten Gemeinsamen Haus der Schöpfung.
Diesen Gesamtzusammenhang wollen wir als Kirche wieder deutlicher erfahrbar machen, indem wir diese Überzeugung auf alles anwenden, was heute in der Welt und in der Kirche geschieht. Und indem wir unser eigenes Handeln davon deutlicher bestimmen lassen. Das bedeutet, eine synodale Kultur hervorzubringen. Unsere heutige Welt voller Konflikte und einseitigen Machtgebärden braucht sie mehr denn je!
Für manche von Ihnen mag das wie eine Überforderung klingen. Doch das Wunderbare an diesem Glauben liegt ja darin, dass niemand nur allein ist und allein bleiben soll, und darin, dass die erlösende Kraft Jesu auch in kleinen und kleinsten Zusammenhängen wirkt, nie nur im Großen. Wo zwei oder drei sich mit ihrem ganzen Ich gemeinsam auf Jesus beziehen, entkommen sie schon der Vereinzelung und der Gefahr der Rücksichtslosigkeit, wie sie in den Versuchungen des Teufels immer neu aktuell werden.
Das alles ist die Tiefendimension, die auch in den synodalen Strukturen der Kirche wirksam werden soll.
Heute möchte ich Ihnen von daher die synodale Leitungsstruktur nahelegen, die wir in den 44 Pastoralen Räumen unseres Bistums Zug um Zug errichten wollen. In jedem Pastoralen Raum wird es einen Priester geben, der als Pfarrer den Pastoralen Raum leitet. Aber ganz bewusst nicht mehr allein. Das Kirchenrecht kennt die Möglichkeit, dass an der Ausübung der Leitung in der Kirche durch geweihte Amtsträger auch Laien durch die Kraft ihrer Taufe und Firmung mitwirken können (vgl. CIC Canon 129, § 2). In dieser Regelung des kirchlichen Rechtes kann man ein synodales Verständnis von Leitung in der Kirche abgebildet sehen.
Vgl. dazu: Geroso, Libero, Authentische Synodalität. Die „cooperatio“ aller Gläubigen beim „exercitium“ kirchlicher Leitungsvollmacht, in: Internationale katholische Zeitschrift Communio 54 (November Dezember 2025) 594–-603.
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Und genau dieses Ziel verfolgen wir im Bistum Aachen, wenn die 44 Pfarrer künftig mit weiteren vom Bischof beauftragten Personen Leitung gemeinsam ausüben. Und damit verbunden ist dann immer die Übung, den Gesamtzusammenhang wahrzunehmen: ich – du – wir: Was will Gott heute von mir, von uns? Was brauchen die Menschen, mit denen wir unterwegs sind? Was entspricht dem Glauben und dem Kirchesein mehr? Wie können wir Jesus und sein Evangelium Menschen verkünden, die sich selbst eher auf Distanz dazu sehen? Wie dienen wir den Armen und dem Gemeinsamen Haus der Schöpfung?
Alle solche Fragen müssen sich die Pfarrer und die beauftragten Leitungspersonen gemeinsam stellen und zu gemeinsamen Entscheidungen finden. Leitung darf in der Kirche nie einfach nur Machtausübung sein, sondern verlangt das synodale Bemühen, alles in den Gesamtzusammenhang zu stellen und ihn zu wahren.
Und das betrifft nicht nur die Pfarrer und die Leitungen im Pastoralen Raum, sondern in konzentrischen Kreisen auch die Pastoralteams, die neu gewählten Räte des Pastoralen Raumes und die Kirchenvorstände, die Verantwortlichen an den Orten von Kirche und deren Vollversammlungen. Immer geht es darum, dass Menschen dazu gehören, gehört werden, mitdenken, mit Jesus und seinem Geist in Kontakt kommen und spüren: Hier ist ein Ort ohne Gewalt. Hier bin ich gerne dabei. Ich muss mich nicht verbiegen und nicht unterwerfen. Ich kann dazu beitragen, dass gute gemeinsame Erfahrungen zustande kommen. Ja, hier ist sogar ein Geist mächtig, der Böses nicht unter den Teppich kehrt, sondern benennt, überwindet und verzeiht. Hier wird der Horizont nicht eng und klein gemacht, sondern unübersehbar weit: Gott und Menschen, Himmel und Erde sind immer der Bezugsrahmen der Kirche.
Ich bin überzeugt: Wo solche Erfahrungen möglich werden, spüren dann auch wir, dass zu uns Engel kommen und uns dienen!
So wünsche ich Ihnen eine gute Fastenzeit in der frohen Erwartung des Osterfestes!
Dazu segne Sie alle der dreifaltige Gott,
der Vater + und der Sohn und der Heilige Geist. Amen.
Ihr Bischof
+ Helmut

Nr. 134Dekret zur Korrektur von Urkunden zur Auflösung, Errichtung oder Erweiterung von Kirchengemeindeverbänden

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Die im Kirchlichen Amtsblatt vom 1. Januar 2026 veröffentlichten Urkunden zur Auflösung, Errichtung oder Erweiterung von Kirchengemeindeverbänden vom 10. Oktober 2025 (KA 2026, Nrn. 72–93) werden hiermit um folgende Angaben korrigiert bzw. ergänzt:
In der Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen Ost-Eilendorf (KA 2026, Nr. 72) wird der Name „Katholischer Kirchengemeindeverband Aachen Nord / Ost-Eilendorf“ geändert in:
„Katholischer Kirchengemeindeverband Aachen-Nord/Ost/Eilendorf“.
Der Name des bisherigen Kirchengemeindeverbandes wird korrigiert von „Aachen Ost-Eilendorf“ in:
„Aachen-Ost/Eilendorf“
In der Urkunde über die Gründung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld / Meerbusch (KA 2026, Nr. 79) wird der Name „Katholischer Kirchengemeindeverband Krefeld / Meerbusch“ geändert in:
„Katholischer Kirchengemeindeverband Krefeld-Meerbusch“.
Aachen, 3. Februar 2026
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie

Nr. 135Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) (KDG-Änderungsgesetz)

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Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017 (KA 2018, Nr. 32) wird aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:
    „Inhaltsübersicht
    Präambel

    Kapitel 1
    Allgemeine Bestimmungen
    § 1
    Zweck
    § 2
    Sachlicher Anwendungsbereich
    § 3
    Organisatorischer Anwendungsbereich
    § 4
    Begriffsbestimmungen

    Kapitel 2
    Grundsätze
    § 5
    Datengeheimnis
    § 6
    Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
    § 7
    Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    § 8
    Einwilligung
    § 9
    - nicht belegt -
    § 10
    - nicht belegt -
    § 11
    Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
    § 12
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    § 13
    Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

    Kapitel 3
    Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person
    Abschnitt 1
    Informationspflichten des Verantwortlichen
    § 14
    Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
    § 15
    Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung
    § 16
    Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung
    Abschnitt 2
    Rechte der betroffenen Person
    § 17
    Auskunftsrecht der betroffenen Person
    § 18
    Recht auf Berichtigung
    § 19
    Recht auf Löschung
    § 20
    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    § 21
    Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
    § 22
    Recht auf Datenübertragbarkeit
    § 23
    Widerspruchsrecht
    § 24
    Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
    § 25
    Unabdingbare Rechte der betroffenen Person

    Kapitel 4
    Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
    Abschnitt 1
    Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung
    § 26
    Technische und organisatorische Maßnahmen
    § 27
    Technikgestaltung und Voreinstellungen
    § 28
    Gemeinsam Verantwortliche
    § 29
    Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
    § 30
    Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
    Abschnitt 2
    Pflichten des Verantwortlichen
    § 31
    Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
    § 32
    Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht
    § 33
    Meldung an die Datenschutzaufsicht
    § 34
    Benachrichtigung der betroffenen Person
    § 35
    Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
    Abschnitt 3
    Betriebliche Datenschutzbeauftragte
    § 36
    Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    § 37
    Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter
    § 38
    Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter

    Kapitel 5
    Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte
    § 39
    Allgemeine Grundsätze
    § 40
    Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien
    § 41
    Ausnahmen für bestimmte Fälle

    Kapitel 6
    Unabhängige Datenschutzaufsicht
    § 42
    Datenschutzaufsicht
    § 43
    Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Vertretung
    § 44
    Aufgaben der Datenschutzaufsicht
    § 45
    Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
    § 46
    Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten
    § 47
    Befugnisse der Datenschutzaufsicht

    Kapitel 7
    Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen
    § 48
    Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht
    § 49
    Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht
    § 49a
    Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder kirchliche Auftragsverarbeiter
    § 49b
    Zuständigkeit der Datenschutzgerichte
    § 50
    Haftung und Schadenersatz
    § 51
    Geldbußen

    Kapitel 8
    Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
    § 52
    Videoüberwachung
    § 52a
    Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen
    § 53
    Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
    § 54
    Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken oder zu statistischen Zwecken
    § 54a
    Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs
    § 55
    Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien

    Kapitel 9
    Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 56
    Ermächtigungen
    § 57
    Übergangsbestimmungen
    § 58
    Inkrafttreten“
  2. Die Präambel wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
      „Für die katholische Kirche ist der Schutz der personenbezogenen Daten ein unerlässlicher Bestandteil der in can. 220 des Codex Iuris Canonici (CIC) anerkannten Rechte. Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch kirchliche Stellen erforderlich.“
    2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
    3. Im neuen Satz 5 werden die Wörter „und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“ ersetzt durch die Wörter „und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) sowie in Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“
    4. Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
  3. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 1
    Zweck
    Zweck dieses Gesetzes ist es, betroffene Personen davor zu schützen, dass sie durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.“
  4. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
      „§ 53 Absatz 3 bleibt unberührt.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten.“
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses“ ersetzt durch die Wörter „zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und des Seelsorgegeheimnisses“.
  5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines kirchlichen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet.“
  6. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Bei der Begriffsbestimmung Nummer 9. „Verantwortlicher“ wird nach dem Wort „entscheidet;“ folgender Halbsatz angefügt:
      „sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch kirchliches, staatliches oder europäisches Recht vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach diesem Recht vorgesehen werden.“
    2. Die Begriffsbestimmung Nummer 22. „Diözesandatenschutzbeauftragter“ wird wie folgt neu gefasst:
      22. „Diözesandatenschutzbeauftragter“ oder „Diözesandatenschutzbeauftragte“ den Leiter oder die Leiterin der Datenschutzaufsicht;“
    3. Die Begriffsbestimmung Nummer 23. „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ wird wie folgt neu gefasst:
      „23. „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ oder „Betriebliche Datenschutzbeauftragte“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten oder die vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannte Datenschutzbeauftragte;“
    4. Die Begriffsbestimmung Nummer 24. „Beschäftigte“ wird wie folgt geändert:
      aa)
      Bei Buchstabe g) werden nach dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „oder Praktikantinnen“ angefügt.
      bb)
      Bei Buchstabe i) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      cc)
      Nach Buchstabe i) wird folgender Buchstabe j) angefügt:
      „Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, soweit sie zu einem kirchlichen Arbeitgeber entsandt sind.“
  7. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
      „Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten.“
  8. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 6
    Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
    (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an;
    2. die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt;
    3. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
    4. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
    5. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
    6. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe des Verantwortlichen erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
    7. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen oder eine Minderjährige handelt. Litt. g) gilt nicht für die von öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
    (2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist rechtmäßig, wenn
    1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen;
    2. die betroffene Person eingewilligt hat;
    3. offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde;
    4. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen;
    5. die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt;
    6. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen;
    7. es zur Verfolgung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist;
    8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist;
    9. es zur institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) durch angemessene Maßnahmen gewahrt sind;
    10. der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert oder
    11. es zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kirchlichen Wahlen insbesondere zu diözesanen, pfarrlichen oder kirchengemeindlichen Gremien erforderlich ist; hierzu gehören auch die Kandidatenwerbung und -ansprache sowie nachgelagerte Maßnahmen zu Information und Schulung.
    (3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
    (4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
    1. jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;
    2. den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen;
    3. die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 verarbeitet werden;
    4. die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;
    5. das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung gehören können.
    (5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.“
  9. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 7
    Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    (1) Personenbezogene Daten müssen
    1. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
    2. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“); eine Weiterverarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als vereinbar mit den ursprünglichen Zwecken;
    3. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht;
    4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
    5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
    6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
    (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
  10. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 8
    Einwilligung
    (1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
    (2) Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.
    (3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.
    (4) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
    (5) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
    (6) Personenbezogene Daten eines oder einer Minderjährigen, dem oder der elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle unterbreitet wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit eine Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wurde. Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste einem oder einer Minderjährigen elektronisch oder nicht-elektronisch unmittelbar und kostenfrei angeboten werden und die Einholung einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten voraussichtlich die Zielsetzung des Präventions- oder Beratungsangebots gefährden oder dieser zuwiderlaufen würde.“
  11. § 9 wird aufgehoben.
  12. § 10 wird aufgehoben.
  13. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem Wort „eingewilligt,“ folgender Halbsatz angefügt:
      „es sei denn, nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,“
    2. In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „soweit dies nach kirchlichem oder staatlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „soweit dies nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht“.
    3. In Absatz 2 Buchstabe h) werden nach den Wörtern „Arbeitsfähigkeit des“ die Wörter „oder der“ und nach den Wörtern „Vertrags mit einem“ die Wörter „oder einer“ angefügt.
    4. In Absatz 2 Buchstabe i) wird das Wort „oder“ ersatzlos gestrichen.
    5. In Absatz 2 Buchstabe j) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    6. In Absatz 2 wird nach Buchstabe j) folgender Buchstabe k) angefügt:
      „die Verarbeitung ist für Zwecke der institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) sind durch angemessene Maßnahmen gewahrt oder“.
    7. In Absatz 2 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe l) angefügt:
      „die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen kirchlichen oder öffentlichen Interesses zwingend erforderlich.“
    8. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 und ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Absätze 2 bis 5 vorliegen.“
  14. § 12 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 12
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten über
    strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht, welches geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.“
  15. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „sowie gegebenenfalls seines Vertreters“ ersatzlos gestrichen.
    2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
    3. In Absatz 1 Buchstabe f) werden die Wörter „oder in“ ersatzlos gestrichen.
    4. In Absatz 5 Buchstabe a) wird das Wort „Auskunftserteilung“ ersetzt durch das Wort „Informationserteilung“.
    5. In Absatz 5 Buchstabe c) wird das Wort „Auskunft“ ersetzt durch das Wort „Information“.
    6. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger oder eine Berufsgeheimnisträgerin übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Absatz 3 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.“
  16. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort „erhobenen“ ersetzt durch das Wort „verarbeiteten“.
    2. In Absatz 2 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Empfänger“ die Wörter „oder eine andere Empfängerin“ angefügt.
    3. In Absatz 4 Buchstabe c) werden die Wörter „durch kirchliche Rechtsvorschriften“ ersetzt durch die Wörter „durch kirchliche, staatliche oder europäische Rechtsvorschriften“.
    4. In Absatz 4 Buchstabe d) werden die Wörter „gemäß dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „gemäß dem kirchlichen, staatlichen oder europäischen Recht“.
    5. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information
      1. im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a)
        (aa)
        die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder
        (bb)
        die Information dem kirchlichen Wohl erhebliche Nachteile bereiten würde
        und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss,
      2. im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.“
  17. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „oder in“ ersatzlos gestrichen.
    2. In Absatz 6 Buchstabe a) werden hinter „§ 16“ die Wörter „Absatz 4 lit. d) oder“ angefügt.
    3. Absatz 6 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
      „die Daten
      (aa)
      nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
      (bb)
      ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
      und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.“
    4. Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
      Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der betroffenen Person dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Die Mitteilung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
  18. § 18 wird wie folgt geändert:
    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    Dem Recht auf Berichtigung ist nur in Form von ergänzenden Eintragungen zu entsprechen, wenn ansonsten der Erhalt oder die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten gefährdet würde. Hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.“
  19. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Buchstabe d) am Ende wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und wird das Wort „oder“ ersatzlos gestrichen.
    2. In Absatz 3 Buchstabe e) am Ende wird der Punkt ersatzlos gestrichen und wird das Wort „oder“ angefügt.
    3. In Absatz 3 wird nach Buchstabe e) folgender Buchstabe f) angefügt:
      „zum Erhalt und zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten; hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.“
  20. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird Satz 3 ersatzlos gestrichen.
    2. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
      Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt, Widerspruch einzulegen. Das Recht auf Widerspruch besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches oder öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.“
  21. § 24 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „aufgrund von kirchlichen Rechtsvorschriften“ ersetzt durch die Wörter „aufgrund von kirchlichen, staatlichen oder europäischen Rechtsvorschriften“.
  22. § 25 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 wird nach dem Wort „Person“ das Wort „insbesondere“ angefügt.
  23. § 26 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 4 werden die Wörter „EU-Recht“ ersetzt durch die Wörter „europäischen Recht“.
  24. § 27 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 werden die Wörter „EU-Recht“ ersetzt durch die Wörter „europäischen Recht“.
  25. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      Die Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen Recht, an die bzw. an das die gemeinsam Verantwortlichen gebunden sind. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder das Rechtsinstrument gemäß Satz 1 enthält insbesondere die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person. Die betroffene Person wird über den wesentlichen, die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Inhalt der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments informiert.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Gesetzes bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.“
  26. § 29 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
    2. In Absatz 4 Buchstabe a) werden die Wörter „das kirchliche Recht, das Recht der Europäischen Union oder das Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „das kirchliche, das staatliche oder das europäische Recht“.
    3. In Absatz 4 Buchstabe g) werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht oder dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
    4. In Absatz 5 werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht oder dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
    5. Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
      „Der Vertrag im Sinne der Absätze 3 bis 5 bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form oder die Textform sind die jeweils geltenden staatlichen Regelungen.“
    6. Absatz 11 wird ersatzlos gestrichen.
    7. Absatz 12 wird ersatzlos gestrichen.
  27. § 30 wird wie folgt geändert:
    Die Wörter „nach kirchlichem Recht, dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ werden ersetzt durch die Wörter „nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht“.
  28. § 31 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden nach den Wörtern „sowie des“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
    2. Absatz 1 Buchstabe f) wird wie folgt neu gefasst:
      „gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjektes oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;“
    3. Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
      „Jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:“
    4. In Absatz 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort „eines“ die Wörter „oder einer“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
    5. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
      „gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekts oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;“
    6. In Absatz 4 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ angefügt.
  29. § 33 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „eine Gefahr“ ersetzt durch die Wörter „ein Risiko“.
    2. In Absatz 3 Buchstabe b) werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
    3. In Absatz 3 Buchstabe c) wird das Wort „möglichen“ ersetzt durch das Wort „wahrscheinlichen“.
  30. § 34 Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
    „der Verantwortliche hat durch nachträglich getroffene Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;“
  31. § 35 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
    2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
    3. In Absatz 9 werden die Wörter „im kirchlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „im kirchlichen, im staatlichen oder im europäischen Recht“.
  32. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Betriebliche Datenschutzbeauftragte“
  33. § 36 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 36
    Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    (1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte.
    (2) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte, wenn
    1. sich bei ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen,
    2. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
    3. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 besteht.
    (3) Für mehrere kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine gemeinsame betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt werden.
    (4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist der Datenschutzaufsicht anzuzeigen.
    (5) Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Er oder sie kann Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine oder ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder einer sonstigen Vereinbarung erfüllen. Ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen, finden § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
    (6) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
    (7) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf der- oder diejenige nicht benannt werden, der oder die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt ist oder dem oder der die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt. Andere Aufgaben und Pflichten des oder der Benannten dürfen im Übrigen nicht so ausgestaltet oder umfangreich sein, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen oder ihren Aufgaben nach diesem Gesetz nicht unabhängig bzw. umgehend nachkommen kann.
    (8) Soweit keine Verpflichtung für die Benennung eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Erfüllung der Aufgaben nach § 38 in anderer Weise sicherzustellen.“
  34. § 37 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 37
    Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter
    (1) Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter oder der Leiterin der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er oder sie ist bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er oder sie darf wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
    (2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Sie unterstützen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stellen. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. § 43 Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.
    (3) Betroffene Personen können sich jederzeit und unmittelbar an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte wenden.
    (4) Ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt worden, so ist die Kündigung seines oder ihres Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder als betriebliche Datenschutzbeauftragte ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
    (5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht zu einem Interessenkonflikt führt.“
  35. § 38 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 38
    Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter
    Betriebliche Datenschutzbeauftragte wirken auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die Datenschutzaufsicht gemäß §§ 42 ff. wenden. Sie haben insbesondere
    1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten;
    2. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu unterrichten und zu beraten;
    3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen;
    4. auf Anfrage des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters diesen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und bei der Überprüfung, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt, zu unterstützen und
    5. mit der Datenschutzaufsicht zusammenzuarbeiten.“
  36. Kapitel 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Kapitel 5
    Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale
    Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte
    § 39
    Allgemeine Grundsätze
    Jede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Gesetz niedergelegten Bedingungen einhalten. Dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekt.
    § 40
    Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
    oder bei geeigneten Garantien
    (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation ist zulässig, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.
    (2) Liegt ein Angemessenheitsbeschluss nicht vor, darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur erfolgen, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
    § 41
    Ausnahmen für bestimmte Fälle
    (1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach § 40 Absatz 1 noch geeignete Garantien nach § 40 Absatz 2 bestehen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
    1. die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Übermittlung eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde;
    2. die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich;
    3. die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrages erforderlich;
    4. die Übermittlung erfolgt aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften oder in Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben an den Heiligen Stuhl oder an den Staat der Vatikanstadt oder ist aus anderen wichtigen Gründen des kirchlichen oder öffentlichen Interesses notwendig;
    5. die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich;
    6. die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
    (2) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung in der Dokumentation gemäß § 31.“
  37. Kapitel 6 wird wie folgt neu gefasst:
    „Kapitel 6
    Unabhängige Datenschutzaufsicht
    § 42
    Datenschutzaufsicht
    (1) Der Diözesanbischof richtet für den Bereich seiner Diözese eine Datenschutzaufsicht als unabhängige kirchliche Behörde ein.
    (2) Der Diözesanbischof bestellt für den Bereich seiner Diözese einen Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter oder eine Diözesandatenschutzbeauftragte als Leiterin der Datenschutzaufsicht. Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten kann nur eine natürliche Person bestellt werden.
    (3) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und bei der Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse gemäß diesem Gesetz völlig unabhängig und ist nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen oder europäischen Recht unterworfen. Die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
    (4) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines oder ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner oder ihrer Amtszeit keine andere mit seinem oder ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Dem steht eine Bestellung als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften nicht entgegen.
    (5) Dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten wird die Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt, die er oder sie benötigt, um seine oder ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können. Dies gilt auch für seine oder ihre Aufgaben im Bereich der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten im Sinne des § 44 Absatz 2 lit. f). Er oder sie verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird, und unterliegt der Rechnungsprüfung durch die dafür von der Diözese bestimmte Stelle, soweit hierdurch seine oder ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
    (6) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von der Datenschutzaufsicht selbst, ggf. einer anderen kirchlichen Stelle angestellt wird. Die angestellten Mitarbeitenden unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und können, soweit sie bei einer anderen kirchlichen Stelle angestellt sind, nur mit seinem oder ihrem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. Die Mitarbeitenden sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine anderen mit ihrem Amt nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten aus.
    (7) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere kirchliche Stellen übertragen oder sich deren Hilfe bedienen. Diesen dürfen personenbezogene Daten der Mitarbeitenden übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
    (8) Die Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für sich und seinen oder ihren Bereich in eigener Verantwortung. Die Datenschutzaufsicht ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.
    (9) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst keine Auskunft zu geben. Dies gilt auch für die Mitarbeitenden des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte entscheidet. Soweit diese Verschwiegenheit reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihm oder ihr nicht gefordert werden. Im Verfahren vor den kirchlichen Datenschutzgerichten darf er oder sie entsprechende Angaben unkenntlich machen. § 17 bleibt unberührt.
    § 43
    Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und
    seine oder ihre Vertretung
    (1) Die Bestellung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten durch den Diözesanbischof erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren und gilt bis zur Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den Nachfolger oder die Nachfolgerin. Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften ist zulässig. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte übt sein oder ihr Amt hauptamtlich aus.
    (2) Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben. Als Person, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägt, mitverantwortet und nach außen repräsentiert, muss er oder sie der katholischen Kirche angehören. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten.
    (3) Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach § 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit dessen oder deren Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. Auf Antrag des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten nimmt der Diözesanbischof die Bestellung zurück.
    (4) Das der Bestellung zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 beendet werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.
    (5) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte benennt aus dem Kreis seiner oder ihrer Mitarbeitenden einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die im Fall seiner oder ihrer Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft.
    (6) Ist der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte an der Ausübung seines oder ihres Amtes dauerhaft verhindert oder endet sein oder ihr Amtsverhältnis vorzeitig und ist er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet, bestellt der Diözesanbischof bis zur Wiederaufnahme des Amtes durch den Diözesandatenschutzbeauftragten oder die Diözesandatenschutzbeauftragte oder die Bestellung eines oder einer neuen Diözesandatenschutzbeauftragten übergangsweise eine Leitung. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Die übergangsweise Leitung hat sämtliche Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zukommen. Sie tritt nicht in die laufende Amtszeit des oder der bisherigen Diözesandatenschutzbeauftragten ein. Mit der Bestellung der übergangsweisen Leitung durch den Diözesanbischof endet die Vertretung nach Absatz 5.
    (7) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung ihrer Aufträge verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
    (8) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden dürfen, wenn ihr Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des oder der amtierenden Diözesandatenschutzbeauftragten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge oder Zeugin auszusagen, wird in der Regel erteilt. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
    (9) Die Absätze 7 und 8 gelten für die Vertretung oder eine übergangsweise Leitung entsprechend.
    § 44
    Aufgaben der Datenschutzaufsicht
    (1) Die Datenschutzaufsicht wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und setzt diese durch.
    (2) Darüber hinaus hat die Datenschutzaufsicht insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Minderjährige;
    2. kirchliche Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
    3. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz entstehenden Pflichten sensibilisieren;
    4. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den anderen Datenschutzaufsichten sowie staatlichen und sonstigen kirchlichen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten;
    5. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten; zur Erleichterung der Einlegung von Beschwerden hält die Datenschutzaufsicht Musterformulare in digitaler und Papierform bereit.
    6. mit anderen Datenschutzaufsichten zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten;
    7. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Datenschutzaufsicht oder einer anderen Behörde;
    8. maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
    9. gegebenenfalls eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß § 35 entweder keine oder für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
    10. Beratung in Bezug auf die in § 35 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
    11. interne Verzeichnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und die im Zusammenhang mit diesen Verstößen ergriffenen Maßnahmen führen und
    12. jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
    (3) Die Datenschutzaufsicht kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Muster zur Verfügung stellen.
    (4) Die Tätigkeit der Datenschutzaufsicht ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offensichtlich unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann jedoch die Datenschutzaufsicht ihre weitere Tätigkeit auf eine neuerliche Anfrage der betroffenen Person hin davon abhängig machen, dass eine angemessene Gebühr für den Verwaltungsaufwand entrichtet wird, oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Datenschutzaufsicht die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
    (5) Die Datenschutzaufsicht erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Diözesanbischof vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten.
    § 45
    Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen
    Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
    (1) Handelt es sich bei dem Rechtsträger einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 um einen über- oder mehrdiözesanen kirchlichen Rechtsträger, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger der kirchlichen Stelle seinen Sitz hat. Bei Abgrenzungsfragen gegenüber dem Bereich der Ordensgemeinschaften erfolgt eine Abstimmung zwischen dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und dem oder der Ordensdatenschutzbeauftragten.
    (2) Verfügt der über- oder mehrdiözesane kirchliche Rechtsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 über eine oder mehrere rechtlich unselbständige Einrichtungen, die in einer anderen Diözese als der Diözese ihren Sitz haben, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat.
    (3) In Fällen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des § 28 verständigen sich die betroffenen Datenschutzaufsichten.
    § 46
    Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten
    Die in § 3 Absatz 1 genannten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
    1. den Anweisungen der Datenschutzaufsicht Folge zu leisten,
    2. die Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; ihr ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, und während der Dienstzeit zum Zwecke von Prüfungen Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren,
    3. Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durch die Datenschutzaufsicht zuzulassen.
    § 47
    Befugnisse der Datenschutzaufsicht
    (1) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
    1. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht erforderlich sind;
    2. Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen;
    3. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen dieses Gesetz hinzuweisen;
    4. von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht notwendig sind, zu erhalten;
    5. gemäß dem geltenden Verfahrensrecht Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.
    (2) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
    1. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen;
    2. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat;
    3. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu entsprechen;
    4. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit diesem Gesetz zu bringen;
    5. den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen;
    6. eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen;
    7. die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den §§ 18, 19 und 20 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß §§ 19 Absatz 2 und 21 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen;
    8. eine Geldbuße gemäß § 51 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls;
    9. die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt anzuordnen.
    (3) Hat die Datenschutzaufsicht die Feststellung getroffen, dass eine Datenschutzverletzung objektiv vorliegt, kann der betroffenen Person im Verfahren vor den staatlichen Zivilgerichten über den Schadensersatz das Fehlen einer solchen nicht entgegengehalten werden.
    (4) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 nicht in der von der Datenschutzaufsicht bestimmten Frist befolgt, so verständigt die Datenschutzaufsicht die für die kirchliche Stelle zuständige Aufsicht und fordert sie zu einer Stellungnahme gegenüber der Datenschutzaufsicht auf. Diese Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die getroffen worden sind.
    (5) Vor Abhilfemaßnahmen nach Absatz 2 ist dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im kirchlichen Interesse notwendig erscheint.“
  38. § 48 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „der“ ersetzt durch das Wort „einer“.
    2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht“ ersetzt durch die Wörter „Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht“. Die Wörter „wenn sie“ werden ersetzt durch die Wörter „wenn die betroffene Person“.
    3. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Empfänger“ die Wörter „oder die Empfängerin“ und nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „oder die Dritte“ angefügt.
    4. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschwerdeführer“ die Wörter „oder die Beschwerdeführerin“ angefügt.
  39. § 49 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 49
    Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid
    der Datenschutzaufsicht
    Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet des Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Bescheid der Datenschutzaufsicht. Dies gilt auch dann, wenn sich die Datenschutzaufsicht nicht mit einer Beschwerde nach § 48 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach § 48 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“
  40. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
    „§ 49a
    Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder
    kirchliche Auftragsverarbeiter
    Jede betroffene Person hat unbeschadet eines Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder einen kirchlichen Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieses Gesetzes zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“
  41. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:
    „§ 49 b
    Zuständigkeit der Datenschutzgerichte
    (1) Für gerichtliche Rechtsbehelfe nach den §§ 49 und 49 a ist das Interdiözesane Datenschutzgericht zuständig.
    (2) Für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts ist das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zuständig.“
  42. § 51 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einzelfalls“ die Wörter „zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 lit. a) bis g) und i)“ angefügt.
    2. In Absatz 3 Buchstabe i) werden die Wörter „§ 47 Absatz 5“ ersetzt durch die Wörter „§ 47 Absatz 2“.
    3. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
      Bei Verstößen werden im Einklang mit Absatz 3 Geldbußen innerhalb eines Rahmens von bis zu 1.000.000 € verhängt. Für den Bereich kirchlicher Unternehmen im Sinne des § 4 Ziffer 19., die am Wettbewerb teilnehmen, können im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, maximal in Höhe von 3.000.000 €, verhängt werden.“
    4. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „Eine Meldung nach § 33 oder eine Benachrichtigung nach § 34 Absatz 1 darf in einem Verfahren zur Verhängung eines Bußgeldes nach dieser Vorschrift gegen den Meldepflichtigen oder die Meldepflichtige oder den Benachrichtigenden oder die Benachrichtigende oder seine oder ihre in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des oder der Meldepflichtigen oder des oder der Benachrichtigenden verwendet werden.“
  43. § 52 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden die Wörter „Speicherung oder Verwendung“ ersetzt durch das Wort „Verarbeitung“.
    2. In Absatz 5 wird das Wort „Speicherung“ ersetzt durch das Wort „Verarbeitung“.
  44. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
    „§ 52a
    Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen
    (1) Die Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung von Gottesdiensten oder Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung informiert werden.
    (2) Besonderen schutzwürdigen Interessen – insbesondere von Minderjährigen – ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.
    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind von der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung nicht erfasste Plätze für Gottesdienstbesucher und -besucherinnen in angemessener Zahl vorzuhalten.“
  45. § 53 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
    2. In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beschäftigten“ ersetzt durch die Wörter „eines oder einer Beschäftigten“.
    3. In Absatz 2 werden die Wörter „eines Beschäftigten“ ersetzt durch die Wörter „eines oder einer Beschäftigten“ und die Wörter „des Beschäftigten“ werden ersetzt durch die Wörter „des oder der Beschäftigten“.
  46. § 54 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 54
    Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder
    historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken
    oder zu statistischen Zwecken
    (1) Personenbezogene Daten dürfen zu im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. § 11 Absatz 2 lit. h) bis j) bleiben unberührt.
    (2) Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. Der kirchliche Auftrag darf durch die Offenlegung nicht gefährdet werden.
    (3) Personenbezogene Daten, die für Zwecke der Forschung oder Statistik verarbeitet werden, sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu verarbeiten, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.
    (4) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher oder historischer Forschung oder der Statistik übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden kirchlichen Stelle zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
    1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
    2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
    (5) Für die Archivierung von Unterlagen kirchlicher Stellen im Sinne des § 3 gilt die Anordnung über die kirchlichen Archive (KAO) in der jeweils geltenden Fassung.“
  47. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
    „§ 54a
    Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung
    sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs
    An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs besteht ein überragendes kirchliches Interesse. Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage spezifischer diözesaner Bestimmungen verarbeitet werden, die die Offenlegung von personenbezogenen Daten von sexuellem Missbrauch betroffener Personen für Aufarbeitungs- und Forschungszwecke durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ausdrücklich regeln, darunter auch Regelungen, die Auskunft oder Einsicht in Unterlagen lediglich im Falle einer Einwilligung betroffener Personen zulassen.“
  48. § 55 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
    2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt.
  49. § 57 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 57
    Übergangsbestimmungen
    Bisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden.“
  50. § 58 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 58
    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Änderungsgesetz tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Aachen, 3. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Nr. 136Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 4. Dezember 2025 folgenden Beschluss gefasst:
Tarifrunde 2025 – Teil 2 von 3 und Korrekturbeschluss zu den AVR ab 2027
  1. Änderungen ab dem 1. Januar 2025
    1. Änderungen in Anhang D der Anlagen 31 und 32 zu den AVR – Hebammen
      Teil I. a) „Entgeltgruppen zu Anhang B“ im Anhang D der Anlagen 31 und 32 zu den AVR werden jeweils wie folgt geändert:
      Nach der Entgeltgruppe P 9 wird jeweils die folgende Entgeltgruppe P 11 samt Anmerkungen neu eingefügt:
      „Entgeltgruppe P 11
      1. Ab 1. Januar 2025: Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      2. Ab 1. Juli 2025: Hebammen und Entbindungspfleger der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Fallgruppe 1 ausüben.
      Anmerkung zu Fallgruppe 1:
      Hebammen, denen am 1. Januar 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.
      Anmerkung zu Fallgruppe 2:
      Hebammen, denen am 1. Juli 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Juli 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 eingruppiert sind.“
    2. Inkrafttreten
      Die Änderungen nach Ziffer I treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
  2. Änderungen ab dem 1. Januar 2027
    1. Änderungen im Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR (2027) – Hebammen
      Teil B Abschnitt XI. Ziffer 1 des Anhangs Entgeltordnung der AVR (2027) wird wie folgt geändert:
      Nach der Entgeltgruppe P 9 wird folgende Entgeltgruppe P 11 samt Anmerkungen neu eingefügt:
      „Entgeltgruppe P 11
      1. Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      2. Hebammen und Entbindungspfleger der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Fallgruppe 1 ausüben.
      Anmerkung zu Fallgruppe 1:
      Hebammen, denen am 1. Januar 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.
      Anmerkung zu Fallgruppe 2:
      Hebammen, denen am 1. Juli 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Juli 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 eingruppiert sind.“
    2. Inkrafttreten
      Die Änderungen nach Ziffer II treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
  3. Korrekturbeschluss zu den AVR ab 2027
    1. Änderung in § 3 Teil I. Anhang Überleitung – Auskunftsverlangen
      In § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) wird um einen Satz 4 ergänzt:
      Der Mitarbeiter kann das Verlangen frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend machen.“
    2. Änderung in § 6 Teil I. Anhang Überleitung – Antrag auf Höhergruppierung
      Absatz 2 des § 6 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) wird um die Sätze 3 und 4 ergänzt:
      Wird der Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Überleitung des Mitarbeiters (§ 3) gestellt, richten sich die Stufenzuordnung und -laufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 5. Die Stufenzuordnung und -laufzeit nach Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die korrigierende Höhergruppierung bereits vor dem Antrag auf Überleitung hätte erfolgen müssen.“
    3. Inkrafttreten
      Die Änderungen nach Ziffer III treten zum 4. Dezember 2025 in Kraft.
Den vorstehenden Beschluss setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 2. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 137Neufassung: Änderung der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

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I.)
Die 25. Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
  1. Änderungen in der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
    1. § 1 Abs. 3 AK-O
      In § 1 Abs. 3 Satz 1 der AK-O wird „§ 9 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 6“ ersetzt.
    2. § 3 Abs. 1 AK-O
      § 3 Abs. 1 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes betraut ein Mitglied des Kuratoriums (vgl. § 16 Abs. 10 seiner Satzung) mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Vorsitzes der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. Das Mitglied des Kuratoriums führt in der Bundeskommission den Vorsitz und repräsentiert die Arbeitsrechtliche Kommission nach außen. Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. Er/Sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Das gilt auch für die gemeinsamen Sitzungen der Leitungsausschüsse (§ 7 Abs. 6). Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Amtes verhindert und wird im Benehmen mit den Leitungsausschüssen der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Bundeskommission für den Zeitraum der Verhinderung.“
    3. § 3 Abs. 4 AK-O
      In § 3 Abs. 4 werden in den Sätzen 2 und 4 jeweils die Wörter „der/die Präsident(in)“ durch die Wörter „der Vorstand“ ersetzt.
    4. § 23 Abs. 4 AK-O
      In § 23 Abs. 4 Satz 2 der AK-O werden die Wörter „Finanz- und“ gestrichen.
    5. § 24 AK-O
      § 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 1, der wie folgt neu gefasst wird:
      „(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Änderung in § 3 Abs. 1 der AK-Ordnung am 16. Oktober 2025 in Kraft.“
      § 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 2:
      „(2) Diese Ordnung sowie ihre mitgeltenden Ordnungen und Regelungen können nur nach der Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes geändert werden. Die Verfahrensregelung ist Bestandteil dieser Ordnung; Satz 1 gilt entsprechend.“
  2. Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes
    „Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes
    Grundsätze
    1. Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes werden die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Änderungen durch die Delegiertenversammlung beschlossen. Nach Artikel 9 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes kommen Rechtsnormen über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes zustande durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.
    2. Um das Verhandlungsgleichgewicht bei der Tarifgestaltung zu sichern, sollen bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die Mitglieder der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt werden.
    3. Beteiligte an diesem Verfahren über Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind damit die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung, die Mitglieder beider Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes sowie die/der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission.
    Anträge
    4.
    Alle Verfahrensbeteiligten nach Ziffer 3 können Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Diese Anträge sollen die Themen oder Bestimmungen nennen, die geändert werden sollen und eine Begründung enthalten. Sie können einen Formulierungsvorschlag beinhalten. Anträge sind an die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband zu richten.
    Errichten einer Arbeitsgruppe
    5.
    Zur sachgerechten Bearbeitung der Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Arbeitsgruppe errichtet, die bei Bedarf zusammenkommt. Der Bedarf entsteht, wenn Verfahrensbeteiligte Anträge gestellt haben. Die Arbeitsgruppe soll die Anträge in einer angemessenen Zeit, im Regelfall innerhalb von sechs Monaten, beraten und entscheiden, ob sie für diese Anträge eine Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung empfiehlt.
    6.
    Der Arbeitsgruppe gehören stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und Mitglieder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission an. Jede dieser drei Gruppen entsendet sechs Personen stimmberechtigt in die Arbeitsgruppe. Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite haben das Recht, jeweils ein Mandat an die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Geschäftsstelle zu vergeben. Beratend nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der/die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und das für Personal zuständige Vorstandsmitglied des Deutschen Caritasverbandes teil. Die Mitarbeiter- und die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission können jeweils eine eigene Beratung nach § 10 AK-Ordnung hinzuziehen. Die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe hat die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband.
    7.
    Die Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung in der Arbeitsgruppe sollen die unterschiedlichen Regionen, Verbände und Hilfebereiche angemessen repräsentieren. Die von der Delegiertenversammlung bestimmten Vertreterinnen und Vertreter können nicht zugleich Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
    8.
    Die Vertreterinnen und Vertreter der drei Gruppen der Arbeitsgruppe werden für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) bestimmt. Die Amtsperiode beginnt am 1. November 2018. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe endet, sobald die Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung oder in der Arbeitsrechtlichen Kommission endet. Für die Geschäftsführung der jeweiligen Geschäftsstelle im Sinne von Ziffer 6 Satz 3 endet die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe, wenn das Mandat entzogen wird oder die Tätigkeit als Geschäftsführung in der Geschäftsstelle endet.
    Arbeitsweise der Arbeitsgruppe
    9.
    Das vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes für den Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommission beauftragte Mitglied des Kuratoriums führt in der Arbeitsgruppe den Vorsitz ohne Stimmrecht. Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Vorsitzes verhindert und wird im Benehmen mit den jeweiligen Gruppen (Ziffer 6 Satz 1) kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Arbeitsgruppe für den Zeitraum der Verhinderung.
    10.
    Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. Sie/Er lädt zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
    11.
    Die Arbeitsgruppe berät über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel, einen möglichst hohen Konsens unter allen Beteiligten herzustellen. Die Arbeitsgruppe kann deshalb Anträge modifizieren oder eigene Regelungen erarbeiten.
    12.
    Die Arbeitsgruppe kann Antragsteller zu einem Gespräch einladen, um den Austausch der Argumente und Überlegungen zu erleichtern. Sie kann Sachverständige hinzuziehen.
    13.
    Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe an die Delegiertenversammlung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. Eine Beschlussempfehlung liegt vor, wenn mindestens zwölf Zustimmungen vorliegen, wobei aus den Gruppen der Delegiertenversammlung, der Mitarbeiterseite sowie der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils mindestens vier Mitglieder zustimmen müssen.
    Sind Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter dieser Gruppe zulässig. Eine Vertreterin oder und Vertreter kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist dem/der Vorsitzenden in Textform nachzuweisen.
    14.
    Kommen keine Beschlussempfehlungen zustande, sind die Anträge abgelehnt.
    15.
    Die Arbeitsgruppe macht ihre Entscheidungen transparent. Empfehlungen zur Beschlussfassung von Anträgen auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Delegiertenversammlung werden den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit Erläuterungen zugeleitet. Antragssteller von Anträgen, zu denen keine Beschlussempfehlungen erfolgt sind, erhalten eine begründete Stellungnahme der Arbeitsgruppe. Alle Verfahrensbeteiligten werden über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die dazu ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgruppe informiert.
    Beschlüsse der Delegiertenversammlung
    16.
    Die Delegiertenversammlung stimmt bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nur über die von der Arbeitsgruppe abgegebenen Beschlussempfehlungen ab.
    17.
    Die Delegiertenversammlung kann den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe nur unverändert zustimmen. Sie beschließt keine von den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe abweichenden Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
    18.
    Wird den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe in der Delegiertenversammlung zugestimmt, ändert dies die Ordnung. Werden die Beschlussempfehlungen in der Delegiertenversammlung abgelehnt, bleibt es bei der bisherigen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
    19.
    Die Arbeitsgruppe kann die von der Delegiertenversammlung abgelehnten Beschlussempfehlungen erneut beraten mit dem Ziel, durch eine modifizierte Beschlussempfehlung eine Zustimmung in der Delegiertenversammlung zu erreichen.
    Schluss
    20.
    Diese Verfahrensregelung, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, wurde von der Delegiertenversammlung am 18. Oktober 2018 mit Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen. Sie kann von der Delegiertenversammlung mit Mehrheit ihrer Mitglieder wieder aufgehoben werden.“
  3. Inkrafttreten
    Die vorstehende Änderung unter I.) I. Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 16. Oktober 2025 in Kraft. Die übrigen vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
II.)
Inkraftsetzung
Den vorstehenden Beschluss setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 10. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 138Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

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  1. Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 13. November 2025 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ZAK-Ordnung beschlossen:
    Die Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024 „Gesamtregelung zur Befristung“ (KA 2024, Nr. 67) wird wie folgt geändert:
    1. Nr. 1 wird um folgenden Satz 5 ergänzt:
      „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kündigung vorsieht (§ 41 Abs. 2 SGB VI), gilt nicht als Befristung im Sinne des Satzes 1.“
    2. Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
      2.1
      Nach den Worten „von 21 Monaten“ werden die Worte „und den unter d) genannten Fällen bis zur Dauer von 24 Monaten“ eingefügt.
      2.2
      Der Punkt am Ende des Buchstaben c) wird durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Text angefügt:
      „d)
      sich der/die Beschäftigte mit fortdauerndem Förderungsbedarf, zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (z. B. nach SGB II, SGB III) befindet und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhält oder für die Eingliederungsleistungen gewährt werden.“
  2. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. März 2026 in Kraft.
Den vorstehenden Beschluss setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 10. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 139Satzung des Regionalpastoralrates

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1. Zweck, Auftrag und Aufgaben des Regionalpastoralrates

Neben dem Regionalteam ist der Regionalpastoralrat das mitverantwortliche Organ, das die Schwerpunkte für die Pastoral der Region berät, beschließt und für ihre Verwirklichung sorgt. Dabei muss er sich davon leiten lassen, die Einheit im Bistum, die Verbindung zu den Organisationen, Einrichtungen und freien Initiativen und die Zusammenarbeit der Pastoralen Räume in der Region zu fördern.
Als Referenz- und Orientierungspunkt dient ihm dabei die Pastoralstrategie mit den zentralen Begriffen Freiheit, Begegnung, Ermöglichung. Leitprinzipien der Beratungen und Entscheidungen sind ein Verständnis von Synodalität, das „auf die Sendung ausgerichtet“ ist und „das Zusammenkommen auf allen Ebenen der Kirche zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung“ beinhaltet (Per una Chiesa sinodale 28) sowie das Subsidiaritätsprinzip.
Ist eine Region territorial deckungsgleich mit einem Pastoralen Raum, so kann dem Rat des Pastoralen Raumes die Funktion des Regionalpastoralrates übertragen werden (Funktionsübertragung). Die Funktionsübertragung erfolgt durch bischöfliches Dekret auf Antrag der Räte. Die nähere rechtliche Ausgestaltung der Zusammensetzung und Arbeit des Rates des Pastoralen Raumes in der Funktion des Regionalpastoralrates ist in seiner jeweils gültigen Satzung oder hilfsweise im bischöflichen Dekret der Funktionsübertragung geregelt.
Der Regionalpastoralrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Er greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Erfordernisse und Bedarfe der jeweiligen Region ergeben, und beschließt unter Berücksichtigung der pastoralen Schwerpunkte des Bistums Richtlinien für die Pastoral in der Region, soweit nicht allgemein-kirchenrechtliche oder diözesanrechtliche Regelungen entgegenstehen.
1.2 Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips unterstützt er die Pastoralen Räume und ihre Vernetzung untereinander, schafft Synergien und bündelt Ressourcen.
1.3 Er behält die Arbeitsfelder der pastoralen und pädagogischen Mitarbeiter/-innen mit regionalem Auftrag im Blick und nimmt ihre Berichte entgegen.
1.4 Er ist bei Veränderungen von territorialen Grenzumschreibungen zu hören, gibt dazu Voten ab und kann solche Veränderungen selbst beantragen.
1.5 Er berät und beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagene Verwendung finanzieller Mittel, die das Bistum der Region für deren pastorale Aktivitäten zuteilt.
1.6 Er wählt das Mitglied der Region im Diözesanpastoralrat.
1.7 Er entsendet entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen Vertreter/-innen in Gremien, die aufgrund der jeweiligen Erfordernisse bestehen oder gebildet werden.
1.8 Er hält die ökumenischen Beziehungen auf der Ebene der Region im Blick und fördert den Dialog und die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern/-innen in Kirche und Gesellschaft.
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2. Konstituierung

Der Regionalpastoralrat wird für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren gebildet. Das Regionalteam lädt die aus den Pastoralen Räumen und aus den regionalen Gremien delegierten Mitglieder in der Regel spätestens drei Monate nach der Wahl der Räte der Pastoralen Räume zur konstituierenden Sitzung ein.
Der Regionalpastoralrat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Rates im Amt.
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3. Mitglieder des Regionalpastoralrates

3.1 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalpastoralrates sind:
  • die Mitglieder des Regionalteams mit je einer Stimme
  • aus jedem Pastoralen Raum bis zu drei Personen mit je einer Stimme:
    • eine hauptamtliche Person, die zur Leitung des Pastoralen Raumes beauftragt ist
    • bis zu zwei ehrenamtliche Personen, die vom Rat des Pastoralen Raumes delegiert werden; davon mindestens ein Mitglied des Rates
  • eine Vertretung des Regionalen Caritasverbandes
  • eine Vertretung des regionalen Katholikenrates
  • bis zu fünf Frauen und Männer aus der Region, die im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Regionalpastoralrat berufen werden. Bei der Berufung sind das besondere Profil und die pastoralen Schwerpunkte der jeweiligen Region zugrunde zu legen sowie katholische Verbände und Initiativen und pastorale oder sozial-caritative Dienste zu berücksichtigen. Mindestens zwei dieser Personen sollen aus Orten kirchlicher oder verbandlicher Jugendarbeit kommen.
3.2 Beratende Mitglieder des Regionalpastoralrates sind:
  • der/die pastorale Mitarbeiter/-in im Büro der Regionen als Geschäftsführung
  • optional, je nach Profil der jeweiligen Region entweder themenbezogen oder als ständige Vertretung:
    • weitere Mitarbeitende mit regionalem Auftrag
    • eine von einem Evangelischen Kirchenkreis oder von der lokalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) entsandte Person
    • weitere Personen, die für die Pastoral der Region strukturell und inhaltlich relevant sind und vom Vorstand eingeladen werden.
Bei der Zusammensetzung des Regionalpastoralrates ist darauf zu achten, dass der Anteil der ehrenamtlichen Mitglieder über den der Hauptamtlichen hinausgeht.
Die Mitgliedschaft im Regionalpastoralrat ist jeweils an eine Person gebunden. Eine Vertretung ist in Einzelfällen möglich.
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4. Vorstand

4.1 Der Regionalpastoralrat bildet einen Vorstand, der die Sitzungen des Regionalpastoralrates vor- bzw. nachbereitet und die Umsetzung seiner Beschlüsse verantwortet.
4.2 Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:
  • der Regionalvikar als Vorsitzender
  • eine Person, die zur Leitung oder zur Mitwirkung an der Leitung eines Pastoralen Raumes beauftragt ist
  • ein ehrenamtliches Mitglied, das von einem Rat des Pastoralen Raumes entsandt wurde
  • die Vertretung des regionalen Katholikenrates
4.3 Beratende Mitglieder des Vorstandes sind:
  • die zwei weiteren Mitglieder des Regionalteams
  • der/die pastorale Mitarbeiter/-in im Büro der Regionen als Geschäftsführer/-in
4.4 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann die Moderation der Sitzungen des Vorstandes und des Regionalpastoralrates an eine andere geeignete Person delegieren.
4.5 Der Vorstand ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, seine Beschlüsse einmütig zu fassen; sollte das nicht möglich sein, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt es dabei zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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5. Arbeitsweise und Beschlussfassung

5.1 Der Regionalpastoralrat tagt mindestens viermal im Jahr auf Einladung des Vorstandes und immer dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Rates dies verlangt.
5.2 Einladungen zu allen Sitzungen erfolgen durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen.
5.3 Sitzungen sind in Präsenz, hybrid oder digital möglich. Dies ist in der Einladung zu vermerken.
5.4 Weitere Regelungen zur Arbeitsweise des Regionalpastoralrats, einschließlich des Vorstands, sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich jeder Regionalpastoralrat im Rahmen dieser Satzung selbst geben kann.
5.5 Der Regionalpastoralrat ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
5.6 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5.7 Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst der Rat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (auf Antrag in geheimer Wahl). Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Kommt es dabei zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.8 Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Bischof unter Angabe von Gründen.
5.9 Über die Beratungen und die Beschlüsse des Rates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
5.10 Der Regionalpastoralrat hat für einen guten Informationsfluss in Richtung der Räte der Pastoralen Räume in der jeweiligen Region zu sorgen. Dazu kann er ihnen die Tagesordnung und Protokolle seiner Sitzungen zur Kenntnis zu geben. Beratungsthemen, die durch einen Rat des Pastoralen Raumes beantragt werden, müssen zugelassen werden, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann.
5.11 Der Regionalpastoralrat kann die Behandlung eines Gegenstandes durch den Diözesanpastoralrat beantragen, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf diözesaner Ebene behandelt werden kann.
5.12 Der Regionalpastoralrat kann ständige oder zeitlich begrenzte Ausschüsse mit beratender oder mit beschließender Vollmacht bilden, die ihm verantwortlich sind.
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6. Inkraftsetzung und Geltungsdauer

Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. März 2026 in Kraft und gelten zunächst ad experimentum für die Dauer der vierjährigen Amtszeit der sich neu konstituierenden Regionalpastoralräte. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Satzung des Regionalpastoralrates vom 27. Dezember 2004 (KA 2005, Nr. 28), treten unter dem oben genannten Datum außer Kraft.
Aachen, 5. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 140Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Rochus Strempt, Mechernich

Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Rochus Strempt im Pastoralen Raum Mechernich werden mit Wirkung zum 1. März 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands folgende Personen betraut:
Pfarrer Erik Pühringer sowie
Bertram Jannes, Mechernich
Gerda Schilles, Mechernich
Heinz Josef Arenz, Mechernich
Aachen, 5. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 141Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Paul Mülfort, Mönchengladbach

Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Paul Mülfort im Pastoralen Raum Mönchengladbach-Süd werden mit Wirkung zum 1. März 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands folgende Personen betraut:
Pfarrer Achim Köhler sowie
Dr. Klaus Schippers, Mönchengladbach
Akram Yacoub, Mönchengladbach
Iris Mevissen, Mönchengladbach
Aachen, 5. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 142Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Martin Eicks, Mechernich

Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Martin Eicks im Pastoralen Raum Mechernich werden mit Wirkung zum 1. März 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands folgende Personen betraut:
Pfarrer Erik Pühringer sowie
Bertram Jannes, Mechernich
Gerda Schilles, Mechernich
Heinz Josef Arenz, Mechernich
Aachen, 5. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 143Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Mariä Schmerzhafte Mutter, Heinsberg

Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Mariä Schmerzhafte Mutter im Pastoralen Raum Heinsberg werden mit Wirkung zum 1. März 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands folgende Personen betraut:
Pfarrer Markus Bruns sowie
Jakob Nobis, Heinsberg
Anne Frenken, Heinsberg
Aachen, 5. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 144Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde St. Agnes Bleibuir, Mechernich

Mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde St. Agnes Bleibuir im Pastoralen Raum Mechernich werden mit Wirkung zum 1. März 2026 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands folgende Personen betraut:
Pfarrer Erik Pühringer sowie
Bertram Jannes, Mechernich
Gerda Schilles, Mechernich
Heinz Josef Arenz, Mechernich
Aachen, 5. Februar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Urkunden/staatliche Genehmigungen zur Gründung/Erweiterung/Auflösung von Kirchengemeindeverbänden und staatliche Genehmigungen zu Dekreten über Errichtungen/Erweiterungen und Auflösungen von Kirchengemeinden

Nr. 145Urkunde über die Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen an der Himmelsleiter

  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Aachen an der Himmelsleiter wird mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgelöst.
    Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und ab dem 1. März 2026 von der Katholischen Kirchengemeinde St. Kornelius in Kornelimünster in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 28. Februar 2026 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Rechtsnachfolge
    Die Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster ist Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes. Alle Rechte und Pflichten des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes gehen auf diese über.
    Sofern Grundvermögen betroffen ist, sind die in den Grundbüchern angegebenen Eigentümerbezeichnungen durch die in dieser Urkunde getroffenen Anordnungen unrichtig geworden. Sie werden durch Grundbuchberichtigungsanträge korrigiert.
  4. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Aachen an der Himmelsleiter wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
  5. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. September – 9. Oktober 2024 (Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen, 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 12.12.2025 angeordnete Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Aachen an der Himmelsleiter wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
30.06.2026

Bezirksregierung Köln
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 146Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Erweiterung der Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn, St. Rochus in Aachen-Oberforstbach mit der Kapellengemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim, St. Josef in Aachen-Schmithof, St. Anna in Aachen-Walheim, St. Hubertus in Roetgen, St. Antonius in Roetgen-Rott, St. Brigida in Stolberg-Venwegen, Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch (vgl. KA 2026, Nr. 31–39)

Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 12.12.2025 angeordnete Erweiterung der Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn, St. Rochus in Aachen-Oberforstbach mit der Kapellengemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim, St. Josef in Aachen-Schmithof, St. Anna in Aachen-Walheim, St. Hubertus in Roetgen, St. Antonius in Roetgen-Rott, St. Brigida in Stolberg-Venwegen, Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
30.01.2026

Bezirksregierung Köln
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Larfeld)

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 147Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO-Änderungsverordnung)

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Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 19. November 2018 (KA 2019, Nr. 20) wird aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:
    „Inhaltsübersicht
    Kapitel 1
    Verarbeitungstätigkeiten
    § 1
    Verarbeitungstätigkeiten

    Kapitel 2
    Datengeheimnis
    § 2
    Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung
    § 3
    Inhalt der Verpflichtungserklärung

    Kapitel 3
    Technische und organisatorische Maßnahmen
    Abschnitt 1
    Grundsätze und Maßnahmen
    § 4
    Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)
    § 5
    Grundsätze der Verarbeitung
    § 6
    Technische und organisatorische Maßnahmen
    § 7
    Überprüfung
    § 8
    Verarbeitung von Meldedaten in kirchlichen Rechenzentren
    Abschnitt 2
    Schutzbedarf und Risikoanalyse
    § 9
    Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau
    § 10
    Risikoanalyse
    § 11
    Datenschutzklasse I und Schutzniveau I
    § 12
    Datenschutzklasse II und Schutzniveau II
    § 13
    Datenschutzklasse III und Schutzniveau III
    § 14
    Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen

    Kapitel 4
    Maßnahmen des Verantwortlichen und des oder der Mitarbeitenden
    § 15
    Maßnahmen des Verantwortlichen
    § 16
    Maßnahmen des Verantwortlichen zur Datensicherung
    § 17
    Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden

    Kapitel 5
    Besondere Gefahrenlagen
    § 18
    Nutzung von Cloud-Diensten
    § 19
    Autorisierte Programme
    § 20
    Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken
    § 21
    Nutzung privater IT-Systeme zu dienstlichen Zwecken
    § 22
    Externe Zugriffe, Auftragsverarbeitung
    § 23
    Verschrottung und Vernichtung von IT-Systemen, Abgabe von IT-Systemen zur weiteren Nutzung
    § 24
    Passwortlisten der Systemverwaltung
    § 25
    Übermittlung personenbezogener Daten per Fax
    § 26
    Sonstige Formen der Übermittlung personenbezogener Daten
    § 27
    Kopier-/Scangeräte

    Kapitel 6
    Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 28
    Inkrafttreten“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
    2. Der bisherige Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
    4. Der bisherige Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
    5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
    6. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Überprüfung sowie die Aktualisierung sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.“
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Datengeheimnis“ ein Komma sowie das Wort „Schulung“ angefügt.
    2. In Absatz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst: „(Mitarbeitende im Sinne dieser Durchführungsverordnung, im Folgenden: Mitarbeitende)“.
    3. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
    4. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
    5. In Absatz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ ersetzt durch das Wort „Mitarbeitenden“.
    6. In Absatz 4 werden die Wörter „der Mitarbeiter“ durch die Wörter „der Mitarbeitenden“ und die Wörter „den Mitarbeiter“ durch die Wörter „den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende“ ersetzt.
    7. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
    8. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des jeweiligen Mitarbeiters“ durch die Wörter „des oder der jeweiligen Mitarbeitenden“ ersetzt.
    9. In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Dieser“ die Wörter „oder diese“ angefügt.
    10. In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datengeheimnis“ die Wörter „gemäß § 5 KDG“ angefügt.
    11. Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „Die Mitarbeitenden sind regelmäßig zu schulen.“
  4. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
    3. In Absatz 1 Buchstabe b) werden das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder die Mitarbeitende“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ die Wörter „oder ihrer“ angefügt.
    4. In Absatz 1 Buchstabe c) wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
    5. In Absatz 1 Buchstabe d) werden das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder die Mitarbeitende“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ die Wörter „oder ihrer“ angefügt.
    6. In Absatz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
    7. Der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
  5. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 4
    Begriffsbestimmungen
    (IT-Systeme, Lesbarkeit)
    (1) IT-Systeme im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind sämtliche technischen Einrichtungen, mittels derer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden.
    (2) IT-Systeme sind insbesondere
    1. hardwarebasierte IT-Komponenten (elektronische Geräte wie Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Endgeräte, eingebettete Systeme (z.B. IoT) oder vergleichbare technische Komponenten, die einzeln oder im Verbund betrieben werden können),
    2. Softwarelösungen (lokal installierte oder netzwerkgestützte Programme und Anwendungen einschließlich betriebssystemnaher Software und Anwendungssoftware, die unmittelbar oder mittelbar an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind),
    3. cloudbasierte Systeme und Dienste (Bereitstellungsformen wie Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) oder Infrastructure as a Service (IaaS), die über netzwerkbasierte Umgebungen (insbesondere Internet oder Intranet) zugänglich sind und zur Datenverarbeitung eingesetzt werden).
    (3) Unter Lesbarkeit im Sinne dieser Durchführungsverordnung ist die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Informationsgehalts von personenbezogenen Daten zu verstehen.“
  6. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:
      „(z. B. durch Verschlüsselung mit geeigneten Verschlüsselungsverfahren; das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen)“.
    2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „unabhängig vom Ort der Verarbeitungstätigkeit“ angefügt.
    3. In Absatz 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort „IT-Systemen“ die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1“ angefügt.
    4. Absatz 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
      Es ist zu verhindern, dass IT-Systeme und Benutzerzugänge von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle). Zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für Datenverarbeitungen außerhalb eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks.“
    5. In Absatz 2 Buchstabe i) wird nach dem Wort „erhobene“ das Wort „personenbezogene“ angefügt.
    6. Nach Absatz 2 Buchstabe j) wird folgender Buchstabe k) angefügt:
      „Bei der Auswahl von IT-Systemen, insbesondere von Softwarelösungen, ist dem Grundsatz der Datenminimierung angemessen Rechnung zu tragen.“
    7. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „Absatz 2 gilt entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten in nicht automatisierter Form.“
  7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    Insbesondere die Vorlage eines anerkannten Zertifikats gemäß § 26 Absatz 4 KDG durch den Verantwortlichen, welches sich an Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) orientiert, ist als Nachweis zulässig. Abweichend von Satz 1 kann auch eine Orientierung an anderen Regelungen erfolgen, die einen vergleichbaren Schutzstandard gewährleisten (insbesondere ISO/IEC 27001).“
  8. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „Vorschrift“ wird durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
  9. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 9
    Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau
    (1) Unter Berücksichtigung der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und des Ausmaßes der möglichen Gefährdung personenbezogener Daten hat eine Einordnung in eine der in §§ 11 bis 13 genannten drei Datenschutzklassen zu erfolgen.
    (2) Bei der Einordnung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse sind auch der Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten, der Zweck ihrer Verarbeitung und das anzunehmende Interesse an einer missbräuchlichen Verwendung der Daten zu berücksichtigen.
    (3) Die Einordnung erfolgt durch den Verantwortlichen; sie soll in der Regel bei Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden. Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte soll angehört werden.
    (4) In begründeten Einzelfällen kann der Verantwortliche eine abweichende Einordnung vornehmen. Die Gründe sind zu dokumentieren. Erfolgt eine Einordnung in eine niedrigere Datenschutzklasse, ist zuvor der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte anzuhören.
    (5) Erfolgt keine Einordnung, gilt automatisch die Datenschutzklasse III, sofern nicht die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.
    (6) Die Einordnung in eine der nachfolgend genannten Datenschutzklassen erfordert die Einhaltung des dieser Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus und die Einhaltung der dort beschriebenen Mindestmaßnahmen.
    (7) Erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter, ist der Verantwortliche verpflichtet, sich in geeigneter Weise, insbesondere durch persönliche Überprüfung oder Vorlage von Nachweisen, von dem Bestehen des der jeweiligen Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus zu überzeugen.“
  10. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 10
    Risikoanalyse
    (1) Die den individuellen Gegebenheiten entspringenden Risiken sind vom Verantwortlichen anhand einer Risikoanalyse festzustellen.
    (2) Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Kriterien zu entwickeln und anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch – auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige – Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.
    (3) Die identifizierten Risiken sind durch entsprechende Maßnahmen im Einklang mit § 6 zu behandeln.“
  11. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
      Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes oder unter Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig. In sicherheitskritischen Bereichen oder bei Zugriffen außerhalb gesicherter Netze ist insbesondere der Einsatz von Mehr-Faktor-Authentifizierungsverfahren (z.B. Kombination aus Passwort und Einmalcode, Hardware-Token oder biometrischen Verfahren) vorzusehen.“
    2. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
      „Sicherungskopien von Daten sind nach aktuellem Stand der Technik mit geeigneten Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.“
  12. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
      Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes zulässig, das ausreichend komplex gewählt werden muss und dessen Erneuerung nach dem jeweiligen Sicherheitsbedarf erfolgt. Alternativ ist die Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig.“
    2. In Absatz 2 Buchstabe b) wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
      „Zu diesem Zweck sind geeignete technische Maßnahmen wie beispielsweise ein Boot-Schutz umzusetzen.“
    3. In Absatz 2 Buchstabe d) Satz 2 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ angefügt.
  13. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
      „Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen“
    2. In Absatz 1 werden die Wörter „Beicht- oder Seelsorgegeheimnis“ ersetzt durch die Wörter „Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis“.
    3. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
      „Erfolgt die Seelsorge außerhalb eines geschlossenen Netzwerkes, sind geeignete, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse III hinausgehende, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik zu treffen.“
  14. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „Mitarbeiters“ wird ersetzt durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“.
  15. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden die Wörter „seine Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „die Mitarbeitenden“.
    2. In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(Datenschutzkonzept)“ ersatzlos gestrichen.
    3. In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ ersetzt.
    4. In Absatz 6 Satz 2 werden hinter dem Wort „Datenschutzbeauftragten“ die Wörter „oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte“ angefügt.
  16. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
      „Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden“
    2. In Satz 1 werden die Wörter „jeder Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „jeder und jede Mitarbeitende“.
    3. In Satz 2 werden hinter dem Wort „ihm“ die Wörter „oder ihr“ angefügt.
  17. In Kapitel 5 wird folgender § 18 neu eingefügt:
    „§ 18
    Nutzung von Cloud-Diensten
    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Cloud-Dienst gilt ergänzend zu den Vorschriften der §§ 5 ff.:
    (1) Es sind primär bereits geprüfte und freigegebene Cloud-Dienste zu nutzen.
    (2) Vor der Nutzung anderer Cloud-Dienste ist anhand nachfolgender Aspekte zu prüfen, ob die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Folgende Aspekte können ein erhöhtes Risiko darstellen:
    1. ungeplante vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Diensteanbieter,
    2. unzureichend gesicherte administrative Zugänge,
    3. mangelnde Portabilität von personenbezogenen Daten und IT-Systemen,
    4. generelle Abhängigkeit vom Cloud-Diensteanbieter mangels Wechselmöglichkeit,
    5. Gefährdung der Integrität von Informationen aufgrund herstellerspezifischer Datenformate,
    6. gemeinsame Nutzung der Cloud-Infrastruktur durch mehrere Kunden,
    7. Unkenntnis über den Speicherort der Informationen,
    8. hohe Mobilität der Informationen sowie
    9. unbefugter Zugriff auf Informationen beispielsweise durch Administrationspersonal des Cloud-Diensteanbieters oder Dritte.
    (3) Vor der Nutzung des Cloud-Dienstes ist in Abhängigkeit von der Risikoanalyse eine Exit-Strategie zu definieren (z. B. Datenlöschung, Datenübertragung).“
  18. Der bisherige § 18 wird § 19.
  19. Der bisherige § 19 wird § 20.
  20. Der bisherige § 20 wird § 21.
  21. Der neue § 21 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) wird das Wort „Mitarbeiters“ ersetzt durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „betreffenden Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „oder der betreffenden Mitarbeitenden“.
    3. In Absatz 3 wird das Wort „Mitarbeitern“ ersetzt durch das Wort „Mitarbeitenden“.
    4. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      Die Weiterleitung dienstlicher personenbezogener Daten auf private E-Mail-Konten ist unzulässig. Dies gilt auch für personalisierte E-Mail-Adressen. Ausnahmeregelungen können von dem Verantwortlichen getroffen werden, soweit das datenschutzrechtliche Schutzniveau, insbesondere nach dem KDG oder dieser Durchführungsverordnung, nicht unterschritten wird.“
    5. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:
      „Der oder die Mitarbeitende hat sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte, insbesondere Familienmitglieder, keinen Zugriff auf dienstliche personenbezogene Daten haben.“
  22. Der bisherige § 21 wird § 22.
  23. Im neuen § 22 wird Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
    Eine Fernwartung von IT-Systemen darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn der Beginn aktiv seitens des Auftraggebers eingeleitet wurde, über sichere Verbindungen erfolgt und die Fernwartung systemseitig protokolliert wird. Im Falle der Einbeziehung externer Dienstleister sind auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie technische Schutzmaßnahmen vertraglich zu regeln.“
  24. Der bisherige § 22 wird § 23.
  25. Der neue § 23 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „IT-Systemen“ die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1 dieser Verordnung“ angefügt.
  26. Der bisherige § 23 wird § 24.
  27. Der bisherige § 24 wird § 25.
  28. Der neue § 25 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 25
    Übermittlung personenbezogener Daten per Fax
    Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ist grundsätzlich unzulässig. In spezifischen Bestimmungen können Ausnahmen, insbesondere Übergangsbestimmungen, vorgesehen werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 5 ff. und die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards zu beachten.“
  29. Der bisherige § 25 wird § 26.
  30. Im neuen § 26 wird in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
    „Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.“
  31. Der bisherige § 26 wird § 27.
  32. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „Mitarbeiter“ wird ersetzt durch das Wort „Mitarbeitende“.
  33. Der bisherige § 27 wird ersatzlos gestrichen.
  34. § 28 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 28
    Inkrafttreten
    Diese Durchführungsverordnung tritt zum 1. März 2019 in Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Aachen, 3. Februar 2026

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 148Rahmenrichtlinie für Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung

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Präambel

Die Vergabe kirchlicher Mittel dient der Förderung des pastoralen, schulischen und bildungsbezogenen Sendungsauftrags der Kirche und der Unterstützung von Maßnahmen, die der Evangelisierung, Glaubensbildung, Caritas und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des kirchlichen Auftrags dienen.
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§ 1
Zweck und Ziel

Zweck dieser Richtlinie ist die Regelung der Vergabe von Haushaltsmitteln des Bistums Aachen, die aus der Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung als Zuschuss, Zuwendung, Förderung, Umlage oder Zahlung gemäß Leistungsvereinbarung (im Folgenden kurz Zuschuss genannt) an berechtigte Empfänger gewährt werden.
Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherstellung einer sachgerechten, transparenten und ordnungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen im Sinne des kirchlichen Auftrags sowie der diözesanen Leitungs- und Steuerungsverantwortung.
Sie schafft eine einheitliche Entscheidungs-, Verwaltungs- und Kontrollgrundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Nachweisführung der Zuwendungen.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Organisationseinheiten, Einrichtungen und Dienststellen der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung sowie für alle dort tätigen Mitarbeitenden.
Sie gilt entsprechend für sonstige Personen und Stellen, soweit sie mit der Ausführung der Regelung betraut sind.
Alle genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, die bestehende Richtlinie vollumfänglich, sachgerecht und ordnungsgemäß zu beachten und umzusetzen.
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§ 3
Zuschussarten

  1. Institutionelle Förderung
    ist die laufende finanzielle Unterstützung eines Rechtsträgers zur Sicherstellung seiner dauerhaften Aufgabenwahrnehmung und Grundfunktionen. Sie dient der Finanzierung der Gesamt- oder wesentlicher Teile der laufenden Tätigkeit einer Einrichtung, insbesondere ihres sachlichen und personellen Grundbedarfs, soweit dieser im Einklang mit den pastoralen, schulischen oder bildungsbezogenen Zielsetzungen des Bistums steht.
    Die institutionelle Förderung ist nicht auf ein einzelnes Projekt beschränkt und wird in der Regel über einen definierten Zeitraum regelmäßig gewährt. Voraussetzung ist, dass der geförderte Träger seine Gesamtfinanzierung sicherstellt, wirtschaftlich handelt und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweist.
  2. Projektförderung
    ist die finanzielle Unterstützung eines zeitlich befristeten, inhaltlich abgegrenzten und zielgerichteten Vorhabens. Sie dient der Realisierung einer klar definierten Maßnahme mit konkreten Zielsetzungen, Maßnahmenplan und Budget, die im pastoralen, schulischen oder bildungsbezogenen Auftrag des Bistums verortet ist.
    Die Förderung erfolgt zweckgebunden. Sie umfasst ausschließlich die für das jeweilige Projekt notwendigen Ausgaben und wird nur für den genehmigten Zeitraum gewährt. Eine Auszahlung erfolgt regelmäßig unter der Voraussetzung, dass die ordnungsgemäße Durchführung, die zweckentsprechende Mittelverwendung sowie die fristgerechte Berichterstattung nachgewiesen werden.
  3. Personalbezuschussung
    ist die finanzielle Unterstützung eines Trägers oder einer Einrichtung zur anteiligen Deckung der Personalkosten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im pastoralen, schulischen oder bildungsbezogenen Bereich anfallen.
    Die Bezuschussung kann für bestimmte Stellen oder Funktionen gewährt werden und ist zweckgebunden. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass der Empfänger die Einhaltung arbeitsrechtlicher, steuerlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften sicherstellt und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweist.
  4. Leistungsvereinbarung
    ist ein vertragliches oder verwaltungsseitig formales Abkommen zwischen dem Bistum (als Zuschussgeber) und einer Einrichtung oder einem Träger, in dem Art, Umfang, Ziele, Qualitätsstandards, Fristen und Berichts-/Nachweispflichten der zu erbringenden Leistungen verbindlich festgelegt werden.
    Die Vereinbarung dient der Rechts- und Planungssicherheit, stellt die Zweckbindung der Mittel sicher und ermöglicht die kontrollierte Überwachung der Zielerreichung. Sie kann für institutionelle oder projektbezogene Förderungen geschlossen werden und bildet die Grundlage für Auszahlung, Abrechnung und ggf. Rückforderungen.
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§ 4
Zuschussbestimmungen

Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass der Empfänger alle für ihn und sein Handeln einschlägigen gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägigen kirchlichen Normen einhält.
Zuschüsse sind nach der angegebenen Zweckbestimmung so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden.
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§ 5
Antragstellung und Antragsfristen

Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sofern seitens der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung Formulare zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
Dem jeweiligen Antrag ist beizufügen:
bei einer Institutionellen Förderung:
  • der Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr
bei einer Projektförderung:
  • eine inhaltliche Projektbeschreibung mit einem detaillierten Projektfinanzierungsplan
bei einer Personalbezuschussung:
  • eine inhaltliche Projektbeschreibung mit einem detaillierten Projektfinanzierungsplan
Bei Verbänden und Vereinen ist zusätzlich ein aktueller Auszug der Vertretungsberechtigung beizufügen. Die in den Antragsformularen genannten Fristen sind einzuhalten. Das Bistum Aachen behält sich die Anforderung weiterer Unterlagen vor.
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§ 6
Laufzeiten

Zuschüsse werden in der Regel bis zu 3 Jahre gezahlt und sind seitens des Bistums Aachen vorbehaltlich der jährlichen Genehmigung des Budgets abgesichert.
Vor Ablauf der Förderfrist erfolgt eine inhaltliche Prüfung durch das Bistum Aachen dahingehend, ob der Zuschuss weiter gewährt wird, der Zuschuss angepasst wird oder eine bezuschussungsfähige Aufgabe noch gegeben ist.
Die Befristung soll dem Bistum Aachen und dem Zuschussempfänger gleichermaßen eine dreijährige Planungssicherheit gewähren.
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§ 7
Zuschuss-Bewilligung

Nach Prüfung des vollständigen Antrages durch die zuständige Stelle/Kommission im Bischöflichen Generalvikariat ergeht der Zuschussbewilligungsbescheid an den Zuschussempfänger seitens des Bistums Aachen im digitalen Freigabeprozess.
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§ 8
Auszahlung

bei einer institutionellen Förderung
  • der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird in 12 Monatsraten oder gemäß entsprechender Vereinbarung auf das angegebene Konto des Rechtsträgers des Zuschussempfängers überwiesen.
bei einer Projektförderung
  • der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird in einer Summe auf das im Antrag genannte Konto überwiesen.
bei einer Personalbezuschussung
  • der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird in 4 Quartalsraten auf das angegebene Konto des Rechtsträgers des Zuschussempfängers überwiesen.
bei einer Leistungsvereinbarung
  • der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird werden in 12 Monatsraten oder gemäß entsprechender Vereinbarung auf das angegebene Konto des Rechtsträgers des Zuschussempfängers überwiesen.
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§ 9
Nachweis und Abrechnung

Verwendungsnachweise müssen schriftlich – ggf. unter Anwendung von standardisierten Formularen – bei der inhaltlich zuständigen Stelle eingereicht werden.
Über die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses ist fristgerecht (gemäß Frist im Zuwendungsbescheid) ein schriftlicher Nachweis beizufügen,
bei einer institutionellen Förderung:
  • durch Vorlage der geprüften Jahresrechnung/Bilanz.
bei einer Projektförderung:
  • durch eine Ein- und Ausgabenrechnung.
bei einer Personalbezuschussung:
  • durch eine Ein- und Ausgabenrechnung.
bei einer Leistungsvereinbarung:
  • in der dort festgelegten Form.
Die zweckgebundene Verwendung der Zuschüsse muss eindeutig aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein. Die entsprechenden Belege müssen beim Zuschussempfänger zwecks möglicher Nachprüfung durch den Zuschussgeber mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Das Bistum Aachen ist berechtigt, die zweckgebundene Verwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege zu prüfen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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§ 10
Rückforderung

Das Bistum Aachen ist berechtigt, gewährte (Teil-)Zuschüsse innerhalb von drei Jahren – gerechnet ab dem Zeitpunkt der bestandskräftigen Feststellung nachfolgend unter Buchstaben a bis e genannter Sachverhalte – zurückzufordern:
  1. bei Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie und der Vorgaben des Zuwendungsbescheids
  2. bei Nichteinhaltung der genannten Fristen
  3. wenn die Zuschüsse nicht zweckgebunden verwendet wurden
  4. bei Fehlen der geprüften Jahresrechnung/Bilanz oder des ordnungsgemäßen Nachweises der Ein- und Ausgaben
  5. wenn die Projektabrechnung ausweist, dass nicht alle Projektmittel gemäß Finanzierungsplan benötigt wurden
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§ 11
Umsetzung

Zur Gewährleistung einer einheitlichen, transparenten und rechtskonformen Umsetzung verfassen die zuständigen Stellen auf Grundlage dieser Richtlinie eigene Ausführungsregelungen.
Diese Regelungen konkretisieren diese Rahmenrichtlinie und bestimmen verbindliche Vorgaben für deren praktische Durchführung. Sie bestimmen mindestens die zuständigen Personen, Vergabekriterien und Verfahrensabläufe und treten nach Genehmigung der Hauptabteilungsleitung in Kraft.
Ziel ist die Sicherstellung einer rechtmäßigen, wirksamen und einheitlichen Umsetzung im Zuständigkeitsbereich.
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§ 12
Gültigkeit

Diese Richtlinie tritt zum 1. März 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral/Schule/Bildung vom 19. Juli 2016 (KA 2018, Nr. 5) außer Kraft. Zudem treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie sämtliche zuvor erlassenen, inhaltlich vergleichbaren Richtlinien, Anordnungen, Dienstanweisungen oder Ausführungsbestimmungen, soweit sie Regelungen zur Vergabe und Verwaltung der in § 1 genannten Mittel enthalten, außer Kraft.
Dies sind insbesondere
  • Richtlinie zur Anstellungsträgerschaft und finanziellen Förderung der Diözesanverbände im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2016
  • Richtlinie für die Tätigkeit von Mitarbeiter/-innen in den katholischen Verbänden und zum Wechsel der Anstellungsträgerschaft, Inkraftsetzung 1. April 2016
  • Richtlinie für die finanzielle Förderung der BDKJ-Jugendbildungsstätte Rolleferberg und des Hauses St. Georg, Inkraftsetzung 1. Januar 2005
  • Richtlinie für die finanzielle Förderung von Pilgermaßnahmen, Inkraftsetzung 1. August 2024
  • Richtlinie für die finanzielle Förderung von Exerzitien und Besinnungstagen, Inkraftsetzung 1. August 2024
  • Finanzielle Unterstützung Ausbildung Ehrenamtlicher Geistlicher Begleiter, ohne Datum
  • Richtlinie über Mittel und Dienstleistungen des Bistums Aachen für den Diözesanverbänderat im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2007
  • Richtlinie über Mittel und Dienstleistungen des Bistums Aachen für den Diözesanrat der Katholiken im Bistum Aachen und seinen Rechtsträger, Inkraftsetzung 1. Januar 2007
  • Richtlinie für Zuschüsse zur Arbeit der Krankenseelsorge in den Krankenhäusern auf dem Gebiet des Bistums Aachen, Inkraftsetzung 27. Juni 2016
  • Richtlinie zur Finanzierung der Ausländerseelsorge im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2005
  • Vergaberichtlinie des Bistums Aachen für Stipendien zur Förderung von ausländischen Studierenden, Inkraftsetzung 1. Juli 2022
  • Richtlinie zur Vergabe der Projektmittel (Kirche am Ort), Inkraftsetzung 1. Oktober 2015
  • Förderung der Arbeitslosenarbeit im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2007
  • Diözesaner „Migrationsfonds“ im Bistum Aachen – Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrant/inn/en und Flüchtlinge vom 4. April 2025
  • Leitungsvereinbarung über die Förderung aus Kirchensteuermitteln für die Offene Kinder- und Jugendarbeit in der Kleinen Offenen Tür (Satzung der Diözesankommission im Prozess zur Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen [WOKJA]), Inkraftsetzung 23. Juni 2009
  • Ordnung zur diözesanen Refinanzierung und Weiterentwicklung Offener Jugendeinrichtungen in Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden und Vereine im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 21. März 2002
  • Förderung der bischöflichen Schulen im Bistum Aachen sowie Zuschüsse an nicht bischöfliche Schulen im Bistum Aachen, entwickelt in 2016
  • Kooperationsvereinbarung „RevierDialoge“, 10. Januar 2023
  • Vereinbarung griechisch-orthodoxe Gemeinde Hl. Dimitros, 1987
  • Personalprojekte Agiamondo, 1. Dezember 2022
  • Vereinbarung Aachener Diözesanverbände des BDKJ, der DPSG und der KJG (Entsendeverbände), 28. September 2023
  • Vereinbarung Katholischer Akademischer Ausländerdienst (KAAD), 9. Januar 2023
  • Vereinbarung Katholische Kirchengemeinde St. Josef, Herzogenrath-Straß (Arbeitskreis Peru), 11. April 2025
  • Vereinbarung Steyler Missionsschwestern, Programm Mitleben auf Zeit (MaZ), ohne Datum
  • Unterstützung der Fachberatungsstelle SOLWODI, 3. Juli 2024
  • Kooperationsvertrag für den Laden „Weltweit am Dom“, 31. Oktober 2023
  • Vereinbarung Kirchenvorstand der Pfarr- und Wallfahrtsgemeinde St. Clemens Heimbach, 17. Mai 2023
  • Vereinbarung Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Heimbach-Vlatten, 17. Mai 2023
  • Kooperationsvertrag zum eBook-Projekt, ohne Datum
  • Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer „Onleihe“, 12. September 2013
  • Umlage Borromäusverein, ohne Datum
  • Investitionsförderung Bibliotheken, ohne Datum
  • Finanzielle Förderung der Katholischen öffentlichen Büchereien im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2012
  • Leitung in pfarrerlosen Pfarreien im Bistum Aachen nach c. 517 § 2 CIC, 27. Februar 2013
  • Finanzierung der Citypastoral im Bistum Aachen, 14. Januar 2015
  • Projektmittelförderung ''Qualifizierungskurs Seelsorge für Fachkräfte in Altenheimen der Caritas“, 14. Januar 2022
  • Kooperation im forum Seniorenbildung, 27. Februar 2020
  • Beratungstätigkeit der Orgel- und Glockensachverständigen, 1. September 2022
  • Kooperationsvereinbarung Refugio e.V. / Cafe Zuflucht, 30. September 2022
  • Richtlinie für Zuschüsse zur Arbeit der Krankenhausseelsorge in den Krankenhäusern auf dem Gebiet des Bistums Aachen, 30. August 2021
  • Kooperationsvereinbarung Irrsinnig Menschlich e.V., 13. September 2023
  • Kooperationsvereinbarung Regionalgruppe Projekt „Verrückt? Na und!“, ohne Datum
  • Finanzielle Förderung der Arbeitsgemeinschaft für Freiwillige Soziale Dienste der katholischen Jugend im Bistum Aachen e.V., Inkraftsetzung 1. Januar 2006
  • Jugendwerk für internationale Zusammenarbeit e.V. (Bleiberger Fabrik), ohne Datum
  • Kooperationsvereinbarung Fachtage BDKJ Diözesanverband Aachen, ohne Datum
  • Bezuschussung von Orientierungstagen, 1. Januar 2024
  • Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen in Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von „profinos“, „pro multis“, pro futura“ und dem zu gründenden Träger für die Regionen Kempen-Viersen und Krefeld (weiterhin gemeinsam „gGmbh“ genannt), 6. Januar 2014
  • Hinweise zum Einsatz von Berufspraktikantinnen, 16. März 2009
  • Vermerk Kindergarten des SKF, Stolberg, 29. Januar 1996
  • Weiterleitung von zweckgebundenen öffentlichen Zuschüssen für katholische Tageseinrichtungen für Kinder, 1. August 2020
  • Grundlagen der finanziellen Unterstützung der nicht-bischöflichen katholischen Schulen in freier Trägerschaft, 5. Juli 2021
  • Wirtschaftsplan der Katholischen Fachhochschule Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ohne Datum
  • Zuschuss Studentenwerk, ohne Datum
Bereits laufende Verfahren oder bewilligte Zuwendungen bleiben von der Aufhebung unberührt, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Aachen, 9. Februar 2026

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 149Nachrichtliche Bekanntmachung der „Gesamtregelung zur Befristung“ der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

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Die „Gesamtregelung zur Befristung“ der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Januar 2024 (KA 2024, Nr. 67) lautet in der ab 1. März 2026 gültigen Fassung des Änderungsbeschlusses vom 13. November 2025 (KA 2026, Nr. 137) wie folgt:
Gesamtregelung zur Befristung
  1. Die Befristung von Dienstverträgen zwischen derselben/demselben Beschäftigten und demselben Dienstgeber ist höchstens bis zur Dauer von insgesamt 6 Jahren oder innerhalb dieses Zeitraums bis zur Höchstzahl von 12 Verlängerungen zulässig. Frühere Befristungszeiträume werden auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 1 angerechnet, es sei denn, diese liegen bei Begründung des Dienstverhältnisses länger als 12 Jahre zurück. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vereinbarung auflösend bedingter Dienstverträge. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Befristung oder auflösende Bedingung sich aus der unmittelbaren Anwendung von arbeitsrechtlichen Regelungen der einzelnen Arbeitsrechtlichen Kommissionen ergibt. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kündigung vorsieht (§ 41 Abs. 2 SGB VI), gilt nicht als Befristung im Sinne des Satzes 1.
  2. Die Vereinbarung eines befristeten Dienstvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist grundsätzlich unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist die kalendermäßige Befristung eines Dienstvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. d. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für den unter Buchstabe a) genannten Fall bis zur Dauer von 12 Monaten, für die unter den Buchstaben b) und c) genannten Fälle bis zur Dauer von 21 Monaten und den unter d) genannten Fällen bis zur Dauer von 24 Monaten zulässig, wenn
    1. der/die Beschäftigte erstmals in einem Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber erprobt wird;
    2. eine Einrichtung
      Der Einrichtungsbegriff wird im Sinne der MAVO verwendet.
      1
      eine neue Aufgabe übernimmt oder ein neues Projekt durchführt, deren dauerhafte Fortführung oder dessen dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist, und die befristete Einstellung der Deckung eines dadurch neu entstehenden Beschäftigungsbedarfs dient;
    3. der/die Beschäftigte aus Drittmitteln vergütet wird, die nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen oder deren dauerhafte Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist;
    4. sich der/die Beschäftigte mit fortdauerndem Förderungsbedarf zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (z. B. nach SGB II, SGB III) befindet und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhält oder für die Eingliederungsleistungen gewährt werden.
    Bis zur Gesamtdauer nach Satz 2 ist in diesen Fällen auch die höchstens zweimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Dienstvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 2 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Dienstgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis bestanden hat.
  3. Abweichend von Nr. 1 und 2 dürfen Dienstverhältnisse nach gesetzlich geregelten Sondertatbeständen i. S. d. § 23 TzBfG, insbesondere nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG), auch über die genannten Höchstgrenzen hinaus befristet werden.
  4. In Dienstvereinbarungen kann geregelt werden, bei welchen Tatbeständen bzw. Fallgestaltungen abweichend von Nr. 1 eine über 6 Jahre hinausgehende Befristung von Dienstverhältnissen sowie abweichend von Nr. 2 Buchstaben b) und c) eine über 21 Monate hinausgehende Befristung möglich ist.
  5. Beschäftigte in einem befristeten Dienstverhältnis werden bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bevorzugt berücksichtigt, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  6. Wurden Dienstverträge unter Missachtung der Nr. 1–5 oder dort in Bezug genommener Regelungen vereinbart, gelten die Dienstverhältnisse als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  7. Die Regelung tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Sie gilt für alle Dienstverträge, die ab 1. Juni 2024 befristet abgeschlossen werden. Sie ersetzt die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentral-KODA vom 28. Oktober 2019 „Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen“.
  8. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen können bis 6 Monate nach Inkraftsetzung dieser Regelung entscheiden, ob sie anstelle der Regelung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen beibehalten oder unverändert wieder in Kraft setzen. Betreffen diese nur einen Teil der hier geregelten Rechtsfragen, gelten ergänzend die hier getroffenen Regelungen.“

Nr. 150Bekanntmachung über die Neubildung der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und Aufruf zur Beteiligung der Gewerkschaften

Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen wird sich am 10. Dezember 2026 zu ihrer 11. Amtsperiode konstituieren.
Die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) haben gemäß §§ 5, 5a KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1997 (KA 1997, Nr. 176), zuletzt geändert am 10. Juli 2025 (KA 2025, Nr. 99), in Verbindung mit der Regional-KODA-Entsendeordnung vom 10. Februar 2016 (KA 2016, Nr. 37) die Möglichkeit, eigene Vertreterinnen und Vertreter in die Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die neue Amtsperiode zu entsenden. Die Ordnungen sind nachlesbar auf der Internetseite der Kommission: https://regional-koda-nw.de.
Die Gewerkschaften werden aufgerufen, sich an der Entsendung zu beteiligen. Berechtigt zur Entsendung von Vertretern sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen örtlich und sachlich zuständig sind.
Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen beteiligen wollen, müssen dies gegenüber dem
Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen
Herrn Erik Potthoff
Bischöfliches Generalvikariat Münster
Fachbereich Personalmanagement
Horsteberg 1, 48143 Münster
E-Mail: potthoff@bistum-muenster.de
bis zum 30. Juni 2026
schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (Organisationsstärke). Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass mindestens zwei Sitze für die Gewerkschaften vorbehalten werden.
Münster, 30. Januar 2026
Erik Potthoff
Vorsitzender der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen

Nr. 151Pastoraler Raum Geilenkirchen: Termin der Kirchenvorstandswahl

Im Pastoralen Raum Geilenkirchen wird der Termin der Kirchenvorstandswahl in den zu fusionierenden Kirchengemeinden für den 19./20. September 2026 festgelegt, vorbehaltlich der Beschlussfassung im Priesterrat.
Aachen, 10. Februar 2026

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 152Beauftragungsfeier für Pastoral- und Gemeindereferenten:innen

Am Freitag, den 11. September 2026, werden die Pastoral- und Gemeindeassistenten:innen, die in diesem Jahr ihre Berufseinführung abschließen, für ihren Dienst als Pastoral- bzw. Gemeindereferenten:innen im Bistum Aachen beauftragt.
Die Eucharistiefeier mit Bischof Dr. Helmut Dieser beginnt um 18:30 Uhr im Hohen Dom zu Aachen.

Nr. 153Chrisammesse in der Karwoche

Unser Bischof Dr. Helmut Dieser lädt alle Priester, Diakone und Regionalteams zur Mitfeier der Chrisammesse mit der Weihe der Heiligen Öle am Dienstag in der Karwoche, 31. März 2026 um 10:00 Uhr, in den Hohen Dom zu Aachen ein. Chorkleidung ist erwünscht; die liturgische Farbe ist weiß. Möglichkeit zum Umkleiden besteht im Kreuzgang des Domes. Die Heiligen Öle werden im Anschluss an diese Heilige Messe bis ca. 13:00 Uhr im Kreuzgang des Domes ausgegeben.
Im Anschluss an die Liturgie ist eine Zeit der Begegnung mit unserem Bischof in der Aula der Domsingschule vorgesehen, bei der ein kleiner Imbiss gereicht wird. Anmeldungen richten Sie bitte bis 16. März 2026 an das Bischöfliche Generalvikariat, Abteilung 1.1. Pastorale Räume und Pfarreien, Fachbereich Liturgie, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, oder per Mail: chrisamtag@bistum-aachen.de.
Auch die Ministrantinnen und Ministranten des Bistums Aachen sind herzlich eingeladen, an der Chrisammesse teilzunehmen. Im Anschluss an die Liturgie findet für sie ein gesondertes Programm mit Gelegenheit zur Begegnung statt. Die Verantwortlichen für die Ministranten/-innen-Arbeit in den Pfarreien erhalten hierzu eine eigene Einladung.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 154Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
24. November 2025
Pfarrer Stefan Bäuerle, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien Heilige Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen, St. Martin, Linnich sowie als Pfarradministrator an St. Pankratius, Linnich-Rurdorf, als Pfarrvikar an St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Gereon, Linnich-Boslar, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Hermann Josef, Linnich-Floßdorf, St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, St. Pankratius, Linnich-Ederen, St. Lambertus, Linnich-Welz sowie als Pfarrvikar der Pfarreien St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel und als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aldenhoven/Linnich, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer i. R. Konrad Barisch, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Subsidiar der Pfarreien Heilige Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen, St. Martin, Linnich, St. Pankratius, Linnich-Rurdorf, St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Gereon, Linnich-Boslar, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Hermann Josef, Linnich-Floßdorf, St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, St. Pankratius, Linnich-Ederen, St. Lambertus, Linnich-Welz sowie der Pfarreien St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer i. R. Heinz Josef Biste, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Subsidiar der Pfarreien St. Matthias, Mönchengladbach, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Propst Dr. Peter Blättler, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Josef, Mönchengladbach-Hermges und St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Professor Dr. Aloys Johannes Buch, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Josef, Mönchengladbach-Hermges und St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer i. R. Wolfgang Bußler, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Subsidiar der Pfarreien St. Josef, Mönchengladbach-Hermges und St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Martin Ndubuisi Eluke, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler und St. Peter, Düren-Merken sowie der Pfarreien St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich und St. Martin, Düren-Birgel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Ansgar Falk, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Lambertus, Breyell, St. Peter, Hinsbeck, St. Clemens, Kaldenkirchen, St. Peter und Paul, Leutherheide, St. Lambertus, Leuth, St. Sebastian, Lobberich und St. Anna, Schaag, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Johannes Gillrath, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born, St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht sowie der Pfarreien St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten und St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Christoph Graaff, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris, St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, St. Peter und Paul, Eschweiler und Heilig Geist, Eschweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Udo Haak, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon der Pfarreien Hl. Geist, Eschweiler, St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Peter und Paul, Eschweiler, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris und St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Harald Josephs, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Matthias, Mönchengladbach, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Manfred Kappertz, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon im Hauptberuf der Pfarreien Heilige Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen, St. Martin, Linnich, St. Pankratius, Linnich-Rurdorf, St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Gereon, Linnich-Boslar, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Hermann Josef, Linnich-Floßdorf, St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, St. Pankratius, Linnich-Ederen, St. Lambertus, Linnich-Welz sowie der Pfarreien St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Father John Jamkhotil Khongsai, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Matthias, Mönchengladbach, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Huam Mang Khup, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born, St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht sowie der Pfarreien St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten und St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Joachim Krampe, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon der Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler und St. Peter, Düren-Merken sowie der Pfarreien St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich und St. Martin, Düren-Birgel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Gerd Kraus, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Antonius, Niederzier-Hambach, St. Martin, Niederzier-Oberzier, St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln und St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Ralf Linnartz, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler und St. Peter, Düren-Merken sowie der Pfarreien St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich und St. Martin, Düren-Birgel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Frank-Michael Mertens, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Antonius, Niederzier-Hambach, St. Martin, Niederzier-Oberzier, St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln und St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Guido Mönchhalfen, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris, St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, St. Peter und Paul, Eschweiler und Heilig Geist, Eschweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Johannes Quadflieg, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Lambertus, Breyell, St. Peter, Hinsbeck, St. Clemens, Kaldenkirchen, St. Peter und Paul, Leutherheide, St. Lambertus, Leuth, St. Sebastian, Lobberich und St. Anna, Schaag, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Frank Josef van de Rieth, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Klemens, Nettetal-Kaldenkirchen und St. Lambertus, Nettetal-Leuth, St. Lambertus, Nettetal-Breyell, St. Peter und Paul, Nettetal-Leutherheide, St. Anna, Nettetal-Schaag, St. Sebastian, Nettetal-Lobberich und St. Peter, Nettetal-Hinsbeck, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Norbert Rosendahl, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born, St. Mariä Him¬melfahrt, Brüggen-Bracht sowie der Pfarreien St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten und St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Günter Konrad Schiffeler, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon der Pfarreien Hl. Geist, Eschweiler, St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Peter und Paul, Eschweiler, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris und St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Martin Schlicht, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Diakon im Hauptberuf der Pfarreien St. Antonius, Niederzier-Hambach, St. Martin, Niederzier-Oberzier, St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln und St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Jürgen Schoenen, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon der Pfarreien Hl. Geist, Eschweiler, St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Peter und Paul, Eschweiler, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris und St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Raymund Schreinemacher, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Antonius, Niederzier-Hambach, St. Martin, Niederzier-Oberzier, St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln und St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Christoph Simonsen, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Josef, Mönchengladbach-Hermges und St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Anton Leo Straeten, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Subsidiar St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler und St. Peter, Düren-Merken sowie der Pfarreien St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich und St. Martin, Düren-Birgel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
P. Wolfgang Sylvester Thomé OFM, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Josef, Mönchengladbach-Hermges und St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Wolfgang Türlings, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born, St. Mariä Him¬melfahrt, Brüggen-Bracht sowie der Pfarreien St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten und St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
P. Damian Ugwuanyi SMMM, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born, St. Mariä Him¬melfahrt, Brüggen-Bracht sowie der Pfarreien St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten und St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Karl Helge Völker, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon der Pfarreien St. Klemens, Nettetal-Kaldenkirchen, St. Lambertus, Nettetal-Leuth, St. Lambertus, Nettetal-Breyell, St. Peter und Paul, Nettetal-Leutherheide, St. Anna, Nettetal-Schaag, St. Sebastian, Nettetal-Lobberich und St. Peter, Nettetal-Hinsbeck, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Günter Wiegandt, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Lambertus, Nettetal-Breyell, St. Peter, Nettetal-Hinsbeck, St. Clemens, Nettetal-Kaldenkirchen, St. Peter und Paul, Nettetal-Leutherheide, St. Lambertus, Nettetal-Leuth, St. Sebastian, Nettetal-Lobberich und St. Anna, Nettetal-Schaag, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
25. November 2025
Pfarrer Rainer Johannes Mohren, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler und St. Peter, Düren-Merken sowie der Pfarreien St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich und St. Martin, Düren-Birgel, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
23. Januar 2026
Diakon Markus Offner, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Heinrich, Aachen-Horbach, St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Martinus, Aachen-Richterich und St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
23. Januar 2026
Domvikar i.R. Ehrendomherr Hermann-Josef Reudenbach, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Subsidiar der Pfarreien St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Heinrich, Aachen-Horbach, St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Martinus, Aachen-Richterich und St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
23. Januar 2026
Pfarrer P. Bernd Schmitz CO, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Heinrich, Aachen-Horbach, St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Martinus, Aachen-Richterich und St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025.
Unser Bischof Helmut hat ernannt/beauftragt am:
15. November 2025
Pfarrer Benedikt Schnitzler, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Nettetal/Grefrath, mit Wirkung vom 1. Dezember 2025, befristet bis zum 30. November 2029;
24. November 2025
Pfarrer Stefan Bäuerle zum Pfarrvikar der Pfarreien St. Josef, Linnich und St. Irmundus, Titz, alle im Pastoraler Raum Linnich/Titz, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer i. R. Konrad Barisch als Subsidiar der Pfarreien St. Josef, Linnich und St. Irmundus, Titz, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 28. Februar 2027;
24. November 2025
Pfarrer i. R. Heinz Josef Biste zum Subsidiar der Pfarrei St. Matthias, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Oktober 2026;
24. November 2025
Propst Dr. Peter Blättler, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarrei Maria von Magdala, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Josef Bomanns zum Subsidiar der Pfarrei St. Matthias, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2026;
24. November 2025
Diakon Prof. Dr. Aloys Johannes Buch, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Diakon mit Zivilberuf der Pfarrei Maria von Magdala, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer i. R. Wolfgang Bußler, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Subsidiar der Pfarrei Maria von Magdala, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 30. Juli 2026;
24. November 2025
Pfarrer Martin Ndubuisi Eluke, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum priesterlichen Mitarbeiter in den Pfarreien St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 30. Juni 2027;
24. November 2025
Pfarrer Ansgar Falk, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarrei Heilige Mutter Teresa, Nettetal, Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Johannes Gillrath, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Johannes der Täufer, Brüggen und St. Maria, Niederkrüchten, alle im Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Christoph Graaff zum Pfarrvikar der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel, Eschweiler, Pastoraler Raum Eschweiler, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Udo Haak analog einem Diakon mit Zivilberuf der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel, Eschweiler, Pastoraler Raum Eschweiler, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Harald Josephs zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei St. Matthias, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Manfred Kappertz, unbeschadet seiner weiteren Dienst und Ämter, zur subsidiären Mitarbeit als Diakon der Pfarreien St. Josef, Linnich und St. Irmundus, Titz, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Father John Jamkhotil Khongsai zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei St. Matthias, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 30. September 2026;
24. November 2025
Pfarrer Huam Mang Khup, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum priesterlichen Mitarbeiter der Pfarreien St. Johannes der Täufer, Brüggen und St. Maria, Niederkrüchten, alle im Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 30. April 2027;
24. November 2025
Diakon Joachim Krampe, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, als Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Ralf Linnartz, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Pfarrvikar in den Pfarreien St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Guido Mönchhalfen zum Pfarrvikar der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel, Eschweiler, Pastoraler Raum Eschweiler, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Johannes Quadflieg, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarrei Heilige Mutter Teresa, Nettetal, Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Frank Josef van de Rieth, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum priesterlichen Mitarbeiter der Pfarrei Heilige Mutter Teresa, Nettetal, Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Norbert Rosendahl, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Johannes der Täufer, Brüggen und St. Maria, Niederkrüchten, alle im Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Günter Konrad Schiffeler analog einem Diakon mit Zivilberuf der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel, Eschweiler, Pastoraler Raum Eschweiler, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Jürgen Schoenen als Diakon mit Zivilberuf der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel, Eschweiler, Pastoraler Raum Eschweiler, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Domkapitular em. Pfarrer Alexander Schweikert zum Subsidiar der Pfarreien St. Johannes der Täufer, Brüggen, St. Maria, Niederkrüchten und St. Matthias, Schwalmtal, alle im Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2026;
24. November 2025
Pfarrer Christoph Simonsen, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum priesterlichen Mitarbeiter der Pfarrei Maria von Magdala, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Anton Leo Straeten, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Subsidiar in den Pfarreien St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
P. Wolfgang Sylvester Thomé OFM, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarrei Maria von Magdala, Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Wolfgang Türlings, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Johannes der Täufer, Brüggen und St. Maria, Niederkrüchten, alle im Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
P. Damian Ugwuanyi SMMM, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Johannes der Täufer, Brüggen und St. Maria, Niederkrüchten, alle im Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 30. Juni 2030;
24. November 2025
Diakon Karl Helge Völker, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Diakon mit Zivilberuf der Pfarrei Heilige Mutter Teresa, Nettetal, Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Günter Wiegandt, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarrei Heilige Mutter Teresa, Nettetal, Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
25. November 2025
Pfarrer Rainer Johannes Mohren, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter zum Pfarrvikar der Pfarreien St. Franziskus, Düren und St. Elisabeth von Thüringen, Düren, alle im Pastoralen Raum Düren, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
7. Januar 2026
Gemeindereferentin Eva-Maria Thönes zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Nettetal/Grefrath, mit Wirkung vom 1. Dezember 2025, befristet bis zum 30. November 2029;
23. Januar 2026
P. Babuji Babu OIC zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei Christkönig, Erkelenz, mit Wirkung vom 15. Januar 2026, befristet bis 14. Januar 2027;
23. Januar 2026
Kaplan Djako Alain Rodrigue Bazou, unbeschadet seiner weiteren Aufträge, zum priesterlichen Mitarbeiter in den Pfarreien St. Johann Baptist, Geilenkirchen-Lindern, St. Gereon, Geilenkirchen-Würm, St. Peter, Geilenkirchen-Immendorf und St. Gertrud, Geilenkirchen-Kraudorf, alle im Pastoralen Raum Geilenkirchen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 30. April 2027;
23. Januar 2026
P. Thomas Joy Blessen OIC seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Pfarrei Christkönig, Erkelenz, Pastoraler Raum Erkelenz, befristet bis zum 28. Februar 2031;
23. Januar 2026
P. Abraham Chirathalackal Sam OIC zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei Christkönig, Erkelenz, mit Wirkung vom 15. Januar 2026, befristet bis 14. Januar 2027;
23. Januar 2026
Diakon Heinz Küppers, unbeschadet seiner weiteren Aufträge, zum Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, St. Mariä Namen, Geilenkirchen-Gillrath, St. Kornelius, Geilenkirchen-Grotenrath, St. Johannes Evangelist, Geilenkirchen-Prummern, Heilig Kreuz, Geilenkirchen-Süggerath, St. Willibrord, Geilenkirchen-Teveren und St. Anna, Geilenkirchen-Tripsrath, alle im Pastoralen Raum Geilenkirchen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
23. Januar 2026
Diakon Markus Offner, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, als Diakon mit Zivilberuf der Pfarrei Heilige Maria Magdalena, Aachen, Pastoraler Raum Aachen West/Nordwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
23. Januar 2026
Pfarrer Ralph Osnowski, unbeschadet seines weiteren Auftrags, zum priesterlichen Mitarbeiter der Pfarrei St. Jakob, Aachen, mit Wirkung vom 1. November 2025, und zusätzlich zum priesterlichen Mitarbeiter der Pfarrei Heilige Maria Magdalena, Aachen, beide im Pastoralen Raum Aachen West/Nordwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
23. Januar 2026
Domvikar i.R. Ehrendomherr Hermann-Josef Reudenbach, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Subsidiar der Pfarrei Heilige Maria Magdalena, Aachen, Pastoraler Raum Aachen West/Nordwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Januar 2027;
23. Januar 2026
Pfarrer P. Bernd Schmitz CO, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarrei Heilige Maria Magdalena, Aachen, Pastoraler Raum Aachen West/Nordwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
23. Januar 2026
P. Mathew Raphael Assenga CSSp seinen Auftrag als Schulseelsorger am Heilig Geist Gymnasium in Würselen-Broichweiden, befristet bis zum 31. Januar 2031;
23. Januar 2026
P. Georg Herr SDS seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in den Pfarreien St. Nikolaus, Kall, St. Antonius, Dottel-Scheven, St. Dionysius, Keldenich, St. Barbara, Krekel, St. Stephan, Sistig, St. Matthias, Sötenich, St. Potentinus Felicius Simplicius, Steinfeld, St. Martin, Nettersheim, St. Gertrud, Bouderath, St. Margareta, Frohngau, St. Laurentius, Marmagen, St. Cäcilia, Pesch, St. Lambertus, Tondorf und St. Peter, Zingsheim, alle im Pastoralen Raum Steinfeld, befristet bis zum 28. Februar 2031;
23. Januar 2026
P. Jean Elex Normil CS seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in den Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim, St. Agatha, Blankenheim-Alendorf, St. Peter und Paul, Blankenheim-Blankenheimerdorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Dollendorf, St. Philippus und Jakobus, Blankenheim-Lommersdorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Mülheim, St. Margareta, Blankenheim-Reetz, St. Johann Baptist, Blankenheim-Ripsdorf, St. Wendelin, Blankenheim-Rohr, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim-Uedelhoven, St. Hieronymus, Dahlem, St. Martin, Dahlem-Schmidtheim, St. Johann Baptist, Dahlem-Kronenburg, St. Brictius, Dahlem-Berk und St. Mariä Geburt, Dahlem-Baasem, alle im Pastoralen Raum Blankenheim/Dahlem, befristet bis zum 15. Februar 2028;
23. Januar 2026
P. Philipp Sauter SDS seinen Auftrag als Auftrag als Schulseelsorger am Gymnasium Hermann-Josef Kolleg in Steinfeld, befristet bis 31. Januar 2031.
Unser Bischof Helmut hat am:
23. Januar 2026
Pfarrer Ludwig Kröger in den aktiven pastoralen Dienst zurückgenommen und gleichzeitig freigestellt, um dem Ruf in das Kapitel der Päpstlichen Basilika Sankt Peter im Vatikan als Kanoniker folgen zu können, mit Wirkung vom 14. Dezember 2025, befristet bis zum 13. Dezember 2030.
Es wurde eingesetzt zum:
1. Januar 2026
Gemeindereferentin Sr. Imelda Taneo als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd.
Es wurde entpflichtet zum:
1. Januar 2026
Pastoralreferent Dominik Kraues, bisher tätig als Pastoraler Mitarbeiter der Region Krefeld im Büro der Regionen Krefeld/Kempen-Viersen, unbeschadet seiner Aufgaben als Pastoralreferent im Pastoralen Raum Krefeld-Meerbusch.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. März 2026
Gemeindereferent Bernhard Krinke-Heidenfels, bisher tätig als Gemeindereferent im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd sowie als Koordinator für die Notfallseelsorge in der Region Mönchengladbach, aufgrund des Renteneintritts;
1. März 2026
Gemeindereferentin Angelika Schrage, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Geilenkirchen, aufgrund des Renteneintritts,
1. März 2026
Gemeindereferent Meinolf Schrage, bisher tätig als Gemeindereferent in der Krankenhausseelsorge am St. Elisabeth Krankenhaus in Geilenkirchen und als Gemeindereferent im Pastoralen Raum Geilenkirchen, mit Beginn der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit.
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
15. Januar 2026
Pfarrer i. R. Marian W. Janke, zuletzt wohnte Pfarrer Janke im Senioren- und Betreuungszentrum der Städteregion Aachen in der Pfarrei Heilig Geist in Eschweiler;
28. Januar 2026
Frau Maria Klupsch-Neumann, bis zu ihrem Renteneintritt im April 2005 war Frau Klupsch-Neumann als Gemeindereferentin an St. Nikolaus, Meerbusch-Osterath, sowie im Altenheim Haus Hildegundis, Meerbusch-Osterath, tätig.
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