Bistum Aachen
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Ordnung zur finanziellen Unterstützung von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens im
Bistum Aachen (Ordensfonds)

Vom 1. Mai 2026

(KA 2026, Nr. 208)

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Präambel

In Sorge um das Leben und Wirken von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens (im Folgenden: Ordensgemeinschaften) im Bistum Aachen und damit diese auch künftig ihre vielfältigen Apostolate verwirklichen können, wird diese Ordnung gegeben.
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§ 1
Zielsetzung und Grundlagen

Um Ordensgemeinschaften im Bistum Aachen bei notwendigen Maßnahmen und zu ihrer Existenzsicherung finanziell zu unterstützen, wenn sie allein dazu nicht in der Lage sind, richtet das Bistum Aachen einen diözesanen Fonds (im Folgenden: Ordensfonds) ein. Dieser wird aus dem Budget des Bistums mit Kirchensteuermitteln jährlich in einer Höhe gespeist, die der Kirchen- und Wirtschaftsrat im Rahmen des Gesamtbudgets beschließt. In einem Kalenderjahr nicht verwendete Mittel bleiben dem Ordensfonds zur Verausgabung in folgenden Kalenderjahren erhalten.
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§ 2
Antragsteller

Antragsteller können Ordensgemeinschaften sein, die ihren Hauptsitz oder eine Niederlassung in der Diözese Aachen haben.
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§ 3
Vergabekriterien

3.1
Die finanzielle Unterstützung ist maßnahmenorientiert. Sie erfolgt,
  • wenn die Durchführung der Maßnahme zur Abwendung einer Notlage erforderlich ist,
  • eigene Mittel der Ordensgemeinschaft und Drittmittel nicht im erforderlichen Maß zur Verfügung stehen,
  • die Maßnahme ohne eine finanzielle Unterstützung des Bistums nicht durchgeführt werden kann und
  • die beantragte Unterstützung mindestens 1.000,- € beträgt.
Die Ordensgemeinschaft klärt sich damit einverstanden, auf Anforderung des Ordensbüros die letzten beiden Bilanzen einzureichen, damit die Bedürftigkeit festgestellt werden kann.
3.2
Priorität haben Maßnahmen, die der Existenzsicherung oder der Substanzerhaltung von Wohngebäuden und Altersruhesitzen dienen. Unterstützt werden vorrangig monastische Ordensgemeinschaften. Eine finanzielle Unterstützung kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller Eigentümer des zu fördernden Objekts ist oder ein noch mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über das Objekt nachweisen kann.
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§ 4
Antragstellung

4.1
Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen sind durch die Leitung der Ordensgemeinschaft schriftlich an das Bischöfliche Generalvikariat, z.H. des Ordensreferenten, Klosterplatz 7, 52062 Aachen zu richten.
4.2
Im Antrag ist die Maßnahme zu beschreiben, die Notwendigkeit darzustellen und der Finanzbedarf unter Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans detailliert zu beziffern. Der Eigenanteil des Antragstellers sowie Drittmittel sind auszuweisen. Antragssteller müssen selbst prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf anderweitige Finanzierung besteht.
4.3
Nachdem der Bedarf für eine Baumaßnahme festgestellt wurde, zeigt die Ordensgemeinschaft die Baumaßnahme im Ordensbüro im BGV formlos an. Anschließend sind die im Folgenden genannten Schritte zu erarbeiten bzw. Unterlagen zusammen zu stellen.
  • Bei Sanierungsmaßnahmen ohne Objekt- oder Fachplaner/in ist bis 10.000,- € brutto ein Angebot einzuholen.
  • Bei Sanierungsmaßnahmen ohne Objekt- oder Fachplaner/in zwischen 10.000,- € bis 25.000,- € sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen.
  • Bei Sanierungsmaßnahmen mit einer Vergabesumme über 25.000,- € ist eine mit der Fachabteilung im Bischöflichen Generalvikariat abgestimmte Entwurfsplanung eines/r Objekt- oder Fachplaners/in zu erstellen (LP 1-3 HOAI, Kostenberechnung). Diese ist Grundlage der Berechnung des Zuschusses durch den Vergabeausschuss. Nach Klärung der Finanzierung erhält der/die Objekt- oder Fachplaners/in die Freigabe zur Erstellung einer beschränkten Ausschreibung. Sollte das Ergebnis nach der Ausschreibung Kostenverschiebungen ergeben, sind diese im Ordensbüro anzuzeigen.
4.4
Mit der Antragstellung erklärt sich die Ordensgemeinschaft zugleich mit den Modalitäten und Auflagen, die aus dieser Ordnung erwachsen, einverstanden.
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§ 5
Mittelvergabe und Vergabeausschuss

5.1
Die Mittelvergabe erfolgt ausschließlich über einen Vergabeausschuss, der seine Entscheidungen mit mindestens einer 2/3 Mehrheit trifft.
5.2
Ihm gehören an:
  • der Bischofsvikar für das Ordenswesen,
  • der Ordensreferent,
  • der Leiter der Abt. 4.1 Finanzen.
5.3
Der Vergabeausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Feststellung der noch zur Verfügung stehenden freien Mittel des Ordensfonds,
  • Prüfung und Bewertung der Förderungsfähigkeit der Anträge,
  • Entscheidung über den Antrag und Festlegung der Höhe der finanziellen Unterstützung,
  • Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise,
  • Beschluss über Rückforderungen von Unterstützungen.
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§ 6
Zuschusshöhe

6.1
Die Standardbezuschussung beträgt in der Regel 50 % des Maßnahmevolumens, bei festgestellter besonderer finanzieller Bedürftigkeit der Ordensgemeinschaft kann ein Zuschuss zwischen 70 und 75 % gewährt werden. Der Eigenanteil der beantragenden Ordensgemeinschaft beträgt mindestens 25 % der Maßnahmekosten.
6.2
Bei mehreren Anträgen aus einer Ordensgemeinschaft kann der jeweilige Zuschussanteil auf das Gesamtmaßnahmevolumen bezogen werden.
6.3
Die Höchstgrenze der Bezuschussung an eine Ordensgemeinschaft aus einem Jahresvolumen wird auf 60 % (300.000,- €) begrenzt.
6.4
Über finanzielle Unterstützungen bis zu einer Höhe von 5.000,- € entscheidet der Ordensreferent.
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§ 7
Bearbeitungs- und Vergabeverfahren

7.1
Anträge werden durch das Ordensbüro bearbeitet. Dort werden erforderliche Stellungnahmen bei den Fachabteilungen des Bischöflichen Generalvikariats eingeholt und eventuell erforderliche Klärungen mit der antragsstellenden Ordensgemeinschaft vorgenommen. Unter Umständen findet eine Ortsbesichtigung durch die Fachabteilung statt, damit diese dem Vergabeausschuss für die Baumaßnahme eine baufachliche und wirtschaftliche Bewertung vorlegen kann.
7.2
Erforderlichenfalls sind durch die Ordensgemeinschaft ergänzende Unterlagen einzureichen.
7.3
Liegen die erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen vor, trifft der Vergabeausschuss die Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen und die Höhe der jeweiligen finanziellen Unterstützung.
7.4
Voraussetzung für die Bewilligung einer finanziellen Unterstützung ist, dass die erforderlichen Finanzmittel im Ordensfonds vorhanden sind.
7.5
Über die Entscheidung des Vergabeausschusses bzw. des Ordensreferenten wird die Ordensgemeinschaft umgehend informiert.
7.6
Eine verbindliche Bewilligung erfolgt ausschließlich in Form eines schriftlichen Bewilligungsbescheids an die Ordensgemeinschaft durch den Ordensreferenten. Darin werden die Höhe der bewilligten Mittel, der Zeitpunkt der Auszahlung(en) sowie die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen mitgeteilt.
7.7
Der Baubeginn muss spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen, ansonsten verfällt die Zuschusszusage und eine neue Antragstellung ist erforderlich.
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§ 8
Auszahlung des Zuschusses

Nach Baubeginn kann die Ordensgemeinschaft eine à-conto-Zahlung abrufen. Sie beträgt bei einem zugesagten Zuschuss von unter 100.000,- € 60 % des bewilligten Betrages und wird in einer Summe ausgezahlt. Bei einem bewilligten Zuschuss über 100.000,- € erfolgen zwei à-conto-Zahlungen in Höhe von jeweils 30 %. Die Schlusszahlung erfolgt nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises.
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§ 9
Verwendungsnachweis

9.1
Die sachgerechte Verwendung der bewilligten Mittel muss durch die Ordensgemeinschaft schriftlich nachgewiesen werden.
9.2
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Er umfasst:
  • die differenzierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
  • Kopien der Ausgabe- und Einnahmebelege,
  • einen Sachbericht.
9.3
Bewilligte Mittel sind – ggf. anteilig – zurückzuzahlen
  • bei Abweichungen vom Kosten- und Finanzierungsplan (z. B. Minderausgaben, Reduzierung von Eigenmitteln),
  • bei maßnahmenfremder Verwendung.
Zuschüsse aus dem Ordensfonds werden mit einer Zweckbindung von 15 Jahren gewährt. Bei vorzeitiger Zweckänderung oder Verkauf der Immobilie, für die die Förderung erfolgt, kann der Bistumszuschuss zeitanteilig zurückgefordert werden.
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§ 10
Auflösung des Ordensfonds

Im Falle der Auflösung des Ordensfonds fällt sein Vermögen in die allgemeine Haushaltsrücklage des Mandanten Bistum Aachen KdöR.
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§ 11
Gültigkeit

Diese Ordnung gilt ab dem 1. Juli 2026 und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

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