Bistum Aachen
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Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 2072. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) (2. KDG-Änderungsgesetz)

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Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017, zuletzt geändert aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 (KA 2026, Nr. 135), wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 43 Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Änderungsgesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Aachen, 18. Juni 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 208Ordnung zur finanziellen Unterstützung von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens
im Bistum Aachen (Ordensfonds)

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Präambel

In Sorge um das Leben und Wirken von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens (im Folgenden: Ordensgemeinschaften) im Bistum Aachen und damit diese auch künftig ihre vielfältigen Apostolate verwirklichen können, wird diese Ordnung gegeben.
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§ 1
Zielsetzung und Grundlagen

Um Ordensgemeinschaften im Bistum Aachen bei notwendigen Maßnahmen und zu ihrer Existenzsicherung finanziell zu unterstützen, wenn sie allein dazu nicht in der Lage sind, richtet das Bistum Aachen einen diözesanen Fonds (im Folgenden: Ordensfonds) ein. Dieser wird aus dem Budget des Bistums mit Kirchensteuermitteln jährlich in einer Höhe gespeist, die der Kirchen- und Wirtschaftsrat im Rahmen des Gesamtbudgets beschließt. In einem Kalenderjahr nicht verwendete Mittel bleiben dem Ordensfonds zur Verausgabung in folgenden Kalenderjahren erhalten.
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§ 2
Antragsteller

Antragsteller können Ordensgemeinschaften sein, die ihren Hauptsitz oder eine Niederlassung in der Diözese Aachen haben.
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§ 3
Vergabekriterien

3.1
Die finanzielle Unterstützung ist maßnahmenorientiert. Sie erfolgt,
  • wenn die Durchführung der Maßnahme zur Abwendung einer Notlage erforderlich ist,
  • eigene Mittel der Ordensgemeinschaft und Drittmittel nicht im erforderlichen Maß zur Verfügung stehen,
  • die Maßnahme ohne eine finanzielle Unterstützung des Bistums nicht durchgeführt werden kann und
  • die beantragte Unterstützung mindestens 1.000,- € beträgt.
Die Ordensgemeinschaft klärt sich damit einverstanden, auf Anforderung des Ordensbüros die letzten beiden Bilanzen einzureichen, damit die Bedürftigkeit festgestellt werden kann.
3.2
Priorität haben Maßnahmen, die der Existenzsicherung oder der Substanzerhaltung von Wohngebäuden und Altersruhesitzen dienen. Unterstützt werden vorrangig monastische Ordensgemeinschaften. Eine finanzielle Unterstützung kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller Eigentümer des zu fördernden Objekts ist oder ein noch mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über das Objekt nachweisen kann.
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§ 4
Antragstellung

4.1
Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen sind durch die Leitung der Ordensgemeinschaft schriftlich an das Bischöfliche Generalvikariat, z.H. des Ordensreferenten, Klosterplatz 7, 52062 Aachen zu richten.
4.2
Im Antrag ist die Maßnahme zu beschreiben, die Notwendigkeit darzustellen und der Finanzbedarf unter Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans detailliert zu beziffern. Der Eigenanteil des Antragstellers sowie Drittmittel sind auszuweisen. Antragssteller müssen selbst prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf anderweitige Finanzierung besteht.
4.3
Nachdem der Bedarf für eine Baumaßnahme festgestellt wurde, zeigt die Ordensgemeinschaft die Baumaßnahme im Ordensbüro im BGV formlos an. Anschließend sind die im Folgenden genannten Schritte zu erarbeiten bzw. Unterlagen zusammen zu stellen.
  • Bei Sanierungsmaßnahmen ohne Objekt- oder Fachplaner/in ist bis 10.000,- € brutto ein Angebot einzuholen.
  • Bei Sanierungsmaßnahmen ohne Objekt- oder Fachplaner/in zwischen 10.000,- € bis 25.000,- € sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen.
  • Bei Sanierungsmaßnahmen mit einer Vergabesumme über 25.000,- € ist eine mit der Fachabteilung im Bischöflichen Generalvikariat abgestimmte Entwurfsplanung eines/r Objekt- oder Fachplaners/in zu erstellen (LP 1-3 HOAI, Kostenberechnung). Diese ist Grundlage der Berechnung des Zuschusses durch den Vergabeausschuss. Nach Klärung der Finanzierung erhält der/die Objekt- oder Fachplaners/in die Freigabe zur Erstellung einer beschränkten Ausschreibung. Sollte das Ergebnis nach der Ausschreibung Kostenverschiebungen ergeben, sind diese im Ordensbüro anzuzeigen.
4.4
Mit der Antragstellung erklärt sich die Ordensgemeinschaft zugleich mit den Modalitäten und Auflagen, die aus dieser Ordnung erwachsen, einverstanden.
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§ 5
Mittelvergabe und Vergabeausschuss

5.1
Die Mittelvergabe erfolgt ausschließlich über einen Vergabeausschuss, der seine Entscheidungen mit mindestens einer 2/3 Mehrheit trifft.
5.2
Ihm gehören an:
  • der Bischofsvikar für das Ordenswesen,
  • der Ordensreferent,
  • der Leiter der Abt. 4.1 Finanzen.
5.3
Der Vergabeausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Feststellung der noch zur Verfügung stehenden freien Mittel des Ordensfonds,
  • Prüfung und Bewertung der Förderungsfähigkeit der Anträge,
  • Entscheidung über den Antrag und Festlegung der Höhe der finanziellen Unterstützung,
  • Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise,
  • Beschluss über Rückforderungen von Unterstützungen.
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§ 6
Zuschusshöhe

6.1
Die Standardbezuschussung beträgt in der Regel 50 % des Maßnahmevolumens, bei festgestellter besonderer finanzieller Bedürftigkeit der Ordensgemeinschaft kann ein Zuschuss zwischen 70 und 75 % gewährt werden. Der Eigenanteil der beantragenden Ordensgemeinschaft beträgt mindestens 25 % der Maßnahmekosten.
6.2
Bei mehreren Anträgen aus einer Ordensgemeinschaft kann der jeweilige Zuschussanteil auf das Gesamtmaßnahmevolumen bezogen werden.
6.3
Die Höchstgrenze der Bezuschussung an eine Ordensgemeinschaft aus einem Jahresvolumen wird auf 60 % (300.000,- €) begrenzt.
6.4
Über finanzielle Unterstützungen bis zu einer Höhe von 5.000,- € entscheidet der Ordensreferent.
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§ 7
Bearbeitungs- und Vergabeverfahren

7.1
Anträge werden durch das Ordensbüro bearbeitet. Dort werden erforderliche Stellungnahmen bei den Fachabteilungen des Bischöflichen Generalvikariats eingeholt und eventuell erforderliche Klärungen mit der antragsstellenden Ordensgemeinschaft vorgenommen. Unter Umständen findet eine Ortsbesichtigung durch die Fachabteilung statt, damit diese dem Vergabeausschuss für die Baumaßnahme eine baufachliche und wirtschaftliche Bewertung vorlegen kann.
7.2
Erforderlichenfalls sind durch die Ordensgemeinschaft ergänzende Unterlagen einzureichen.
7.3
Liegen die erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen vor, trifft der Vergabeausschuss die Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen und die Höhe der jeweiligen finanziellen Unterstützung.
7.4
Voraussetzung für die Bewilligung einer finanziellen Unterstützung ist, dass die erforderlichen Finanzmittel im Ordensfonds vorhanden sind.
7.5
Über die Entscheidung des Vergabeausschusses bzw. des Ordensreferenten wird die Ordensgemeinschaft umgehend informiert.
7.6
Eine verbindliche Bewilligung erfolgt ausschließlich in Form eines schriftlichen Bewilligungsbescheids an die Ordensgemeinschaft durch den Ordensreferenten. Darin werden die Höhe der bewilligten Mittel, der Zeitpunkt der Auszahlung(en) sowie die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen mitgeteilt.
7.7
Der Baubeginn muss spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen, ansonsten verfällt die Zuschusszusage und eine neue Antragstellung ist erforderlich.
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§ 8
Auszahlung des Zuschusses

Nach Baubeginn kann die Ordensgemeinschaft eine à-conto-Zahlung abrufen. Sie beträgt bei einem zugesagten Zuschuss von unter 100.000,- € 60 % des bewilligten Betrages und wird in einer Summe ausgezahlt. Bei einem bewilligten Zuschuss über 100.000,- € erfolgen zwei à-conto-Zahlungen in Höhe von jeweils 30 %. Die Schlusszahlung erfolgt nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises.
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§ 9
Verwendungsnachweis

9.1
Die sachgerechte Verwendung der bewilligten Mittel muss durch die Ordensgemeinschaft schriftlich nachgewiesen werden.
9.2
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Er umfasst:
  • die differenzierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
  • Kopien der Ausgabe- und Einnahmebelege,
  • einen Sachbericht.
9.3
Bewilligte Mittel sind – ggf. anteilig – zurückzuzahlen
  • bei Abweichungen vom Kosten- und Finanzierungsplan (z. B. Minderausgaben, Reduzierung von Eigenmitteln),
  • bei maßnahmenfremder Verwendung.
Zuschüsse aus dem Ordensfonds werden mit einer Zweckbindung von 15 Jahren gewährt. Bei vorzeitiger Zweckänderung oder Verkauf der Immobilie, für die die Förderung erfolgt, kann der Bistumszuschuss zeitanteilig zurückgefordert werden.
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§ 10
Auflösung des Ordensfonds

Im Falle der Auflösung des Ordensfonds fällt sein Vermögen in die allgemeine Haushaltsrücklage des Mandanten Bistum Aachen KdöR.
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§ 11
Gültigkeit

Diese Ordnung gilt ab dem 1. Juli 2026 und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Aachen, 1. Mai 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 209Aufhebung der bischöflichen Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben“

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Präambel

Wegen der Errichtung der Pastoralen Räume und der Veröffentlichung des „Rahmenkonzept[es] Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen des Bistums Aachen“ (KA 2025, Nr. 72) ist die Möglichkeit der Teilhabe an der Hirtensorge neu zu regeln. Diese Neuregelung bedingt die Aufhebung der Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben“ vom 20. Juni 2013. Das ebenfalls im Jahr 2013 erlassene Konzept „Beauftragung von Verantwortlichen im Bistum Aachen“ (KA 2013, Nr. 146) galt nur befristet bis zur Neuwahl der GdG-Räte im Jahr 2021 und wurde seinerzeit nicht verlängert.
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§ 1
Aufhebung

Die bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben“ vom 20. Juni 2013 (KA 2013, Nr. 145), auch gesondert veröffentlicht in der Broschüre „Berufen zur Verantwortung – Richtlinien zu besonderen Leitungsformen in Pfarreien und Gemeinden des Bistums Aachen“ (Stand: Juni 2014), wird hiermit mit Wirkung zum 1. Juli 2026 außer Kraft gesetzt.
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§ 2
Übergangsregelung

Die bereits auf Grundlage der aufgehobenen Richtlinie erteilten Beauftragungen und getroffenen Anordnungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung bzw. bis zu einer ausdrücklichen Neuregelung des Einzelfalls wirksam.
Aachen, 1. April 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 210Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 19. März 2026 folgenden Beschluss gefasst:
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Korrekturbeschluss AVR 2027

I.
Änderung der Überschrift und des Inhaltsverzeichnisses
  1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
    „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“
  2. Im Inhaltsverzeichnis wird „Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)“ in „Anhang Praktikanten“ geändert.
  3. Im Inhaltsverzeichnis wird „Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)“ in „Anhang Ärztlicher Dienst“ geändert.
II.
Änderungen in den AVR
  1. Änderung in Abschnitt II Arbeitszeit
    a.)
    In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Vollzeitmitarbeitern“ durch das Wort „Vollzeitmitarbeiter“ ersetzt.
  2. Änderung in Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
    a.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe a) wird „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    b.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe b) werden „(§ 2 Abs. 4)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    c.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe c) werden „(§ 2 Abs. 3)“, „(§ 2 Abs. 4)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    d.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe d) werden „(§ 2 Abs. 3)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    e.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe e) wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils „(§ 2 Abs. 5)“ gestrichen.
    f.)
    In § 29 Abs. 4 Buchstabe b) wird das Wort „Reglung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
    g.)
    In § 29 Abs. 6 wird „Satz 1“ durch „Absatz 5“ ersetzt. In der Anmerkung zu Absatz 6 wird im elften Spiegelstrich das Wort „vorbereiten“ durch das Wort „Vorbereiten“ ersetzt.
    h.)
    In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
    i.)
    In § 40 Abs. 3 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
  3. Änderungen in Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    a.)
    In § 44 Abs. 1 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
    b.)
    In § 44 Abs. 6 wird die Satznummer 1 gestrichen.
    c.)
    In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
    d.)
    In § 49 Abs. 9 wird nach dem Wort „Dienstbezüge“ der Paragrafenverweis „(§ 27)“ eingefügt.
  4. Änderung in Abschnitt V Befristung und Beendigung des Dienstverhältnisses
    a.)
    In § 54 Abs. 4 Satz 6 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt.
  5. Änderungen Anhänge
    Nach § 59 wird die Aufzählung der Anhänge wie folgt geändert:
    „Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)“ in „Anhang Praktikanten“ und „Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)“ in „Anhang Ärztlicher Dienst“
III.
Änderungen im Anhang Entgeltordnung (EGO)
  1. In Teil A Allgemeiner Teil, Abschnitt II, Ziffer 2, Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 2 wird jeweils bei den Buchstaben a und b das Punktzeichen „.“ durch das Klammerzeichen „)“ ersetzt.
  2. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XI Ziffer 2c wird nach der Entgeltgruppe 15 die Anmerkung gestrichen.
  3. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XI wird in Ziffer 21 das Wort „besetz“ durch das Wort „besetzt“ ersetzt.
  4. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XXIV wird in Entgeltgruppe S10 Fallgruppe 8 nach der Nummerierung „c)“ die Nummerierung „b)“ durch „d)“ ersetzt.
  5. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XXIV wird der Satz 1 der Anmerkung 1b wie folgt neugefasst:
    „b) Mitarbeiter in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten, Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 65,00 Euro.“
IV.
Änderungen im Anhang Tabellen
Im Anhang Tabellen wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt neu gefasst:
„Tabellen Regionalkommission BW, Bayern, Mitte, Nord, NRW
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den Entgeltgruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den S-Gruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in P-Gruppen (in Euro)
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 17 AVR)
Bereitschaftsdienstentgelt für Mitarbeiter in Krankenhäusern (§ 17a AVR)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in Vergütungsgruppen (in Euro)
Tabellen Regionalkommission Ost
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den Entgeltgruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den S-Gruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in P-Gruppen (in Euro)
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 17 AVR)
Bereitschaftsdienstentgelt für Mitarbeiter in Krankenhäusern (§ 17a AVR)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in Vergütungsgruppen (in Euro)“
V.
Änderungen im Anhang Zusätzliche Altersversorgung
  1. Änderungen in der Versorgungsordnung A
    a.)
    In § 1a Abs. 7 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    b.)
    In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  2. Änderungen in der Versorgungsordnung B
    a.)
    In § 8a Abs. 2 Satz 3 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    b.)
    In § 9 Abs. 6 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  3. Änderungen in der Versorgungsordnung C
    a.)
    In § 8 Abs. 6 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    b.)
    In § 9 Abs. 7 Satz 2 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
VI.
Änderungen im Anhang Beihilfe
  1. Änderungen im Teil I. Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
    a.)
    In Absatz 2 werden das Kommazeichen und die Worte „, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt“ gestrichen.
    b.)
    In Absatz 3 werden das Kommazeichen und die Worte „, sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist“ gestrichen.
  2. Änderungen im Teil III. Geburtshilfe
    a.)
    In Absatz 2 werden das Kommazeichen und die Worte „, sofern Absatz 4 nicht anderes bestimmt“ gestrichen.
    b.)
    In Absatz 3 werden das Kommazeichen und die Worte „, sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist“ gestrichen.
VII.
Änderungen im Teil I. des Anhangs Auszubildende (Azubis)
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Diese“ mit einem „r“ ergänzt und das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „Anhang Auszubildende“ gestrichen.
VIII.
Änderungen im Teil II. des Anhangs Auszubildende (Azubis)
  1. Änderung im Abschnitt A
    In § 3 Abs. 5 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  2. Änderung im Abschnitt B
    In § 3 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  3. Änderung im Abschnitt C
    In § 3 Abs. 4 wird Paragraf „§ 31“ durch den Paragrafen „§ 35 AVR“ ersetzt.
  4. Änderung im Abschnitt D
    In § 2 Abs. 3 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  5. Änderung in Abschnitt E
    In § 2 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  6. Änderungen in Abschnitt F
    a.)
    In § 5 Abs. 1 Buchstabe b) wird das Wort „nach“ und die Wörter „Anhang Auszubildende“ gestrichen.
    b.)
    In § 5 Abs. 1 Buchstabe c) wird das Wort „nach“ gestrichen.
    c.)
    In § 8 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  7. Änderung in Abschnitt H
    In § 2 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  8. Änderungen in Abschnitt I
    a.)
    In § 1 (RK Nord) werden die Satznummern 1 und 2 hinzugefügt. In Satz 2 wird nach „Teil II.“ „AVR“ gestrichen.
    b.)
    In § 3 Abs. 3 wird die Abkürzung „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    c.)
    In § 3 Abs. 6 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
    d.)
    In § 6 (RK Bayern) werden in Satz 4 die Worte „der Anlage 7b der AVR“ durch die Worte „des Anhangs Praktikanten“ ersetzt.
  9. Änderung in Abschnitt J
    In § 2 Satz 2 wird die Praktikantenvergütung wie folgt auf die Werte vom 1. April 2022 korrigiert:
    „im ersten Ausbildungsjahr
    1.190,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.252,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.353,38 Euro“
    Redaktioneller Hinweis: In den AVR in der Fassung ab 1. Januar 2027 wird Abschnitt J mit dem Vermerk „(kein Abdruck wegen Fristablauf)“ abgedruckt.
  10. Änderungen im Abschnitt K
    a.)
    In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Ausbildungsvergütung wie folgt korrigiert:
    „im ersten Ausbildungsjahr
    1.414,91 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.473,21 Euro“
    b.)
    In § 3 Abs. 2 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
IX.
Änderungen im Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)
  1. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt neugefasst:
    „Anhang Praktikanten“
  2. Nach der Überschrift des Anhangs wird im Inhaltsverzeichnis „Abschnitt A“ eingefügt.
X.
Änderungen im Teil II des Anhangs Lehrkräfte
  1. In § 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Worte „zu diesem Paragrafen“ eingefügt.
  2. In der Anlage zu § 2 werden beim Tätigkeitsmerkmal zur E 15 die Worte „bis 150 Schüler, Stellvertretende Schulleitung“ gestrichen.
XI.
Änderungen im Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)
  1. Die Überschrift des Anhangs Ärztlicher Dienst (ÄD) wird wie folgt neugefasst:
    „Anhang Ärztlicher Dienst“
  2. In § 3 Abs. 5 Satz 3 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  3. In § 6 Abs. 11 Satz 6 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  4. In § 15 Abs. 4 wird in Satz 2 der Buchstabe „B“ durch den Buchstaben „b“ ersetzt.
  5. In § 17 Abs. 4 Satz 4 wird die Zahl „4544“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
XII.
Änderung im Anhang Fahrdienste
In § 6 Abs. 2 werden die Satznummern 1 und 2 eingefügt.
XIII.
Änderung im Anhang Kurzarbeit
  1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitarbeiter“ ein Kommazeichen „,“ eingefügt.
  2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
XIV.
Änderung im Anhang Überleitung
  1. Änderungen im Teil II.
    In § 4a Abs. 1 Satz 2 wird der Paragrafenverweis „§ 3 Abs. 3“ in „§ 3 Abs. 5“ geändert. Nach dem Wort „und“ und vor der Zahl „5“ wird das Paragrafenzeichen „§“ eingefügt.
  2. Änderungen im Teil III.
    a.)
    In der Anlage 2 Vergütungsgruppe für Mitarbeiter (allgemein) wird die Reihenfolge der Vergütungsgruppen 9a und 9 geändert. Nach der Vergütungsgruppe 8 wird die Vergütungsgruppe 9a mit den Ziffern 1 bis 8 eingefügt und nach der Vergütungsgruppe 9 wird die Vergütungsgruppe 9a mit den Ziffern 1 bis 8 gestrichen.
    b.)
    In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 Vergütungsgruppe für Mitarbeiter (allgemein) wird in der Anmerkung 149 die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    c.)
    In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 der Anlage 2e Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport wird bei der Anmerkung 12 „(RK Bayern):“ hinzugefügt.
XV.
Anhang Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK)
Die Beschlüsse der ZAK werden in der jeweils gültigen Fassung in den Anhang Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) aufgenommen. Die Beschlüsse der ZAK sind keine Beschlussmaterie der Arbeitsrechtlichen Kommission.
XVI.
Inkrafttreten
Der Beschluss tritt zum 19. März 2026 in Kraft.
Den vorstehenden Beschluss setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 23. Mai 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 211Rahmensatzung der Katholik*innenräte in den Regionen des Bistums Aachen

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Präambel

Der Katholik*innenrat in den Regionen des Bistums Aachen versteht sich als eigenständige, katholische Laienvertretung, welche eintritt für die grundlegenden Werte des christlichen Glaubens, insbesondere für Nächstenliebe, Respekt, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Deswegen nimmt der regionale Katholik*innenrat Verantwortung wahr und setzt Zeichen für soziale Gerechtigkeit und Menschenwürde.
Infolge dieses Selbstverständnisses verpflichtet er sich, insbesondere solche Personen nicht zur Wahl oder Delegation in den Katholik*innenrat zuzulassen, die Mitglied in einer völkischen, rechtsextremen oder extremistischen Gruppierung sind, da diese Mitgliedschaft eine kirchenfeindliche Betätigung ist.
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§ 1
Der Katholik*innenrat

( 1 ) Der Katholik*innenrat ist der Zusammenschluss von Vertreter*innen der Räte der Pastoralen Räume in der Region und der katholischen Verbände sowie von weiteren Personen aus Kirche, Gesellschaft und Institutionen des Laienapostolats.
( 2 ) Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit in der Region.
( 3 ) Die Mitglieder des Katholik*innenrates fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.
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§ 2
Aufgabe

Der Katholik*innenrat hat insbesondere die Aufgaben:
( 1 ) Anregungen für das Wirken der Katholik*innen der Region in der Gesellschaft zu geben;
( 2 ) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen;
( 3 ) gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholik*innen der Region vorzubereiten und durchzuführen;
( 4 ) die Entwicklung im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und die Anliegen der Katholik*innen der Region in der Öffentlichkeit zu vertreten;
( 5 ) die Arbeit der Pastoralen Räte in der Region und der kirchlich anerkannten Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit hinsichtlich der unter (1) bis (4) genannten Aufgaben anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen sowie in entsprechenden Konfliktfällen zu vermitteln;
( 6 ) das Regionalteam und die regionalen Institutionen in entsprechenden Fragen zu beraten;
( 7 ) die Vertreter*innen der Region in den Diözesanrat der Katholik*innen zu wählen.
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§ 3
Zusammensetzung des Katholik*innenrates und Amtszeit

( 1 ) Der Katholik*innenrat auf der Ebene der Region setzt sich zusammen aus:
  1. je nach Festlegung durch die Vollversammlung gem. § 5 (8) dieser Satzung einem oder zwei ehrenamtlichen Laien aus jedem Pastoralen Raum in der Region, die der Rat des Pastoralen Raums delegiert; dabei können auch interessierte Personen delegiert werden, die selbst nicht Mitglied im Rat des Pastoralen Raumes sind.
  2. je bis zu zwei Vertreter*innen pro katholischem Verband / Organisation / freier Initiative, die jeweils im Pastoralen Raum bestehen. Die Gesamtzahl der Vertreter*innen darf die Gesamtzahl der nach § 3 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigen. Sofern die Gesamtzahl höher liegt als die Gesamtzahl nach § 3 Abs. 1 lit. a), werden die Vertreter*innen bis zur zulässigen Höchstzahl nach § 3 Abs. 1 lit. a) gewählt.
  3. sachkundigen Personen, die für bestimmte Aufgaben vom Katholik*innenrat hinzugewählt werden – ihre Zahl darf 1/4 der Gesamtmitgliederzahl des Katholik*innenrates nicht übersteigen;
  4. beratend der*dem Geistlichen Assistent*in und der*dem Geschäftsführer*in des Katholik*innenrates.
( 2 ) Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 a) und b) haben die entsendenden Gremien die Möglichkeit, für den Verhinderungsfall Ersatzvertreter*innen zu benennen.
Die Wahl der Vertreter*innen und gegebenenfalls der Ersatzpersonen der katholischen Verbände, Organisationen und freien Initiativen gem. Abs. 1b) erfolgt auf einer eigenen Wahlversammlung im Vorfeld der Konstituierung des regionalen Katholik*innenrates.
Der amtierende Vorstand des regionalen Katholik*innenrates ist für die Einladung und Durchführung der Wahlversammlung verantwortlich.
Für die Wahl der Mitglieder gem. Abs. 1 c) können die Mitglieder des Katholik*innenrates bis vier Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, Kandidat*innen vorschlagen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Katholik*innenrat gilt für jeweils eine Amtszeit von vier Jahren. Die Amtszeit des Katholik*innenrates beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung und endet mit der Konstituierung des nächsten Katholik*innenrates, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach dem vom Bischof festgesetzten Termin für die Wahl der Räte der Pastoralen Räume im Bistum Aachen.
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§ 4
Organe

Organe des Katholik*innenrates sind:
  1. die Vollversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Vorsitzenden.
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§ 5
Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholik*innenrates.
( 2 ) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder ¼ der Mitglieder dies verlangt. Eine Vollversammlung kann auch digital stattfinden.
( 3 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. gemäß der Geschäftsordnung einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Beschlussfassung in einer Vollversammlung nicht gegeben, so kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand unverzüglich einen neuen Termin ansetzen. In dieser Vollversammlung, zu der erneut eingeladen werden muss, ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Die neue Vollversammlung kann frühestens einen Tag nach der ursprünglichen angesetzten Vollversammlung stattfinden. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Die Vollversammlung bestimmt den Rahmen der Arbeit und fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
( 5 ) Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholik*innenrates bedürfen, beschließt die Vollversammlung, Arbeitsgruppen einzurichten.
( 6 ) Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung beschließen, ad-hoc-Ausschüsse einzurichten, die ihre Arbeitsergebnisse entsprechend dem Auftrag der Vollversammlung dem von der Vollversammlung bestimmten Organ des Katholik*innenrates oder der Vollversammlung selbst vorlegen.
( 7 ) Die Vollversammlung wählt die Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Vollversammlung wählt die Vertreter*innen und Ersatzvertreter*innen der Region im Diözesanrat der Katholik*innen.
( 8 ) Die Vollversammlung beschließt die Anzahl der ehrenamtlichen Laien, die gem. § 3 (1) a dieser Satzung aus jedem pastoralen Raum in der Region in den Katholik*innenrat delegiert werden sollen.
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§ 6
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden Personen sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorstand soll zahlenmäßig möglichst geschlechtergerecht zusammengesetzt sein.
Der*die Geistliche Assistent*in und die geschäftsführende Person nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Die zwei Vorsitzenden, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für jeweils eine Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Der Vorstand
  1. führt die Beschlüsse der Vollversammlung durch; er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind und in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt;
  2. schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor.
  3. Eine Abwahl von Mitgliedern des Vorstands kann stattfinden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder der Vollversammlung dies beantragen. Für die Abwahl ist eine Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung notwendig.
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§ 7
Die Vorsitzenden

( 1 ) Eine*r der Vorsitzenden bzw. eine*r stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Katholik*innenrat im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich. Zudem gehört eine*r der Vorsitzenden oder eine*r der stellvertretenden Vorsitzenden kraft Amtes dem Regionalpastoralrat und dessen Vorstand an.
( 2 ) Die Vorsitzenden berufen, leiten und schließen die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes. Die Vorsitzenden können sich durch eine*n der stellvertretende*n Vorsitzende*n vertreten lassen.
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§ 8
Geistliche*r Assistent*in

Der Vorstand des regionalen Katholik*innenrates schlägt eine*n Geistliche*n Assistent*in zur Beratung des regionalen Katholik*innenrates in geistlichen und theologischen Fragen vor. Das Regionalteam ernennt dann die Person, die als Geistliche*Assistent*in tätig wird.
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§ 9
Geschäftsstelle und geschäftsführende Person

( 1 ) Geschäftsstelle des Katholik*innenrates ist das Büro der Regionen. Zur Deckung der laufenden Arbeit wird im Haushalt der Regionen ein Jahresbudget festgesetzt.
( 2 ) Der*die Referent*in des jeweils zuständigen Büros der Regionen nimmt die Funktion des*der Geschäftsführers*in wahr und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden Geschäfte. Der*die Geschäftsführer*in ist hierbei an die Weisungen der Vorsitzenden gebunden.
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§ 10
Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholik*innenrates und die in der Region bestehenden Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und ggf. Vorlagen zu erstellen sowie die Ausschüsse der Räte der Pastoralen Räume in der Region in ihrer Arbeit zu unterstützen.
( 2 ) Die Arbeitsgruppen arbeiten ggf. mit den entsprechenden Ausschüssen des Regionalpastoralrates zusammen.
( 3 ) Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern des Katholik*innenrates und aus Berater*innen und interessierten Personen.
( 4 ) Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte den*die Vorsitzenden.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese überarbeitete Fassung der Satzung wurde vom Diözesanrat der Katholik*innen am 19. Mai 2026 beschlossen und vom Bischof am 21. Mai 2026 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Satzung vom 1. November 2001 und 21. April 2005 inklusive ihrer Veränderungen vom 5. November 2013.
( 2 ) Änderungen dieser Rahmensatzung bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung des Diözesanrats der Katholik*innen sowie der anschließenden Prüfung und Inkraftsetzung durch den Bischof.
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Aachen, 10. Juni 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 212Pflichtschulung für alle Priester und Diakone mit bischöflichem Auftrag:
E-Learning zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz im Arbeitskontext

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Alle Priester und Diakone mit bischöflichem Auftrag haben das E-Learning zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz im Arbeitskontext verpflichtend zu absolvieren und das Zertifikat an die Personalabteilung (personalentwicklung@bistum-aachen.de) zu übersenden.
Die hierzu notwendigen Schritte:
  1. Anmeldung bei der Lernplattform „dazulernen“:
    → Neues ILIAS-Konto registrieren → Kurse im Bistum Aachen → Dienstgebervorgaben
  2. „Grundkurs Künstliche Intelligenz“ auswählen und absolvieren.
  3. Nach Abschluss des Kurses das Zertifikat über die Lernplattform herunterladen und an
    personalentwicklung@bistum-aachen.de senden.
Frist: Die Schulung ist zeitnah, spätestens jedoch bis Ende 2026, zu absolvieren.
Aachen, 1. Mai 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 213Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen 2026

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Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl der Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen 2026 gemäß § 9 Abs. 4 Regional-KODA-Wahlordnung wie folgt bekannt:
  1. Die Wahl fand statt in der Wahlversammlung (§ 8 Regional-KODA-Wahlordnung) am 20. Mai 2026
  2. Es wurden 79 Stimmzettel abgegeben. Davon waren 79 Stimmzettel gültig und 0 ungültig.
    Abgegebene gültige Stimmen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Regional-KODA-Wahlordnung: 206 Stimmen.
  3. Auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfielen:
    Name, Vorname
    Gültige Stimmenzahl
    Gottfried, Corina
    30
    Hermanns, Anja
    46
    Dr. Souvignier, Georg
    69
    Sprenger, Timo
    61
  4. Gewählt sind gemäß § 9 Abs. 1 Regional-KODA-Wahlordnung:
    Name, Vorname
    Gültige Stimmenzahl
    Dr. Souvignier, Georg
    69
    Sprenger, Timo
    61
    Hermanns, Anja
    46
    Die Wahl kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Kirchlichen Amtsblatt beim Wahlvorstand angefochten werden. Die Anfechtung hat unter Angabe der Gründe schriftlich zu erfolgen (§ 5 Absatz 7 KODA-Ordnung). Anfechtungsberechtigt sind die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. § 5 Abs. 4 KODA-Ordnung). Die Anschrift des Wahlvorstands lautet:
    KODA-Wahlvorstand
    im Bistum Aachen
    c/o Verwaltungszentrum Aachen
    Eupener Straße 142
    52066 Aachen
Aachen, 20. Mai 2026
für den KODA Wahlvorstand:
Simone Schneider
Vorsitzende

Nr. 214Caritas-Sonntag 2026

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Auch 2026 regt der Caritasverband für das Bistum Aachen an, den Caritas-Sonntag in besonderer Weise zu begehen.
„Zusammen geht was. Caritas verbindet Generationen.“ So lautet das Motto der Caritas-Jahreskampagne 2026 des Deutschen Caritasverbandes. Unter diesem Motto steht auch der Caritas-Sonntag am 20. September 2026.
Die diesjährige Caritas-Jahreskampagne setzt ein deutliches Zeichen für ein Miteinander, möchte eine Verbindung schaffen und die Gemeinschaft der Generationen stärken. Denn – so die Überzeugung der Caritas: Die Herausforderungen, vor denen die Gesellschaft steht, sind nur in einem Miteinander der Generationen zu lösen. Dieses Miteinander der Generationen wird gelebt in den Kirchengemeinden. Sie machen Angebote für Kinder ebenso wie für ältere Menschen. Auch das Engagement vor Ort ist geprägt von der Beteiligung verschiedener Generationen. Und die Gemeindecaritas hat auch das Wohlergehen der unterschiedlichen Altersgruppen vor Ort im Blick und kümmert sich, damit Menschen nicht ausgegrenzt werden.
Wir laden Sie herzlich ein, das Kampagnenmotto in Ihre pastorale und caritative Arbeit vor Ort einzubinden. Nutzen Sie Materialien, thematisieren Sie das Motto in Gottesdiensten und machen Sie es im Alltag sichtbar – mit kleinen oder großen Gesten: Wenn Generationen zusammenkommen, wächst Gemeinschaft. Caritas verbindet Generationen.
Auf der Homepage des Caritasverbandes für das Bistum Aachen finden Sie eine Arbeitshilfe zum Caritas-Sonntag. Darin enthalten sind Vorschläge, Ideen und Aktionen, mit denen Sie am 20. September 2026 den Caritas-Sonntag gestalten können. Auch ein Gottesdienstbaustein ist dort abrufbar. Weitere Informationen zur Caritas Jahreskampagne und eine Übersicht über Materialien zur Jahreskampagne finden Sie unter www.caritas-ac.de/jahreskampagne.
Die Caritas-Kollekte zum Caritas-Sonntag ist eine Möglichkeit, Menschen in Not zu helfen oder Projekte vor Ort zu unterstützen. Die Caritas im Bistum Aachen lädt ein, sich an der Caritas-Kollekte zum Caritas-Sonntag zu beteiligen. Der bei der Kollekte eingegangene Geldbetrag bleibt in voller Höhe bei den jeweiligen Pfarrgemeinden für die Caritas-Arbeit vor Ort.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände sowie beim Caritasverband für das Bistum Aachen unter www.caritas-ac.de/sammlungen.
Für Rückfragen steht im Caritasverband für das Bistum Aachen Christian Heidrich unter Tel. 0241/431-227, Mail: cheidrich@caritas-ac.de zur Verfügung.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 215Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
6. Mai 2026
Pfarrer Achim Köhler von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarrei St. Benedikt von Nursia, Mönchengladbach-Holt, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd, rückwirkend zum 1. Januar 2026;
8. Mai 2026
P. Sylvanus Njurum SMMM, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien Hl. Geist, Eschweiler, St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Peter und Paul, Eschweiler, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris und St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
26. Mai 2026
P. Jean Elex Normil CS von seinem Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in den Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim, St. Agatha, Blankenheim-Alendorf, St. Peter und Paul, Blankenheim-Blankenheimerdorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Dollendorf, St. Philippus und Jakobus, Blankenheim-Lommersdorf, St. JohannBaptist, Blankenheim-Mülheim, St. Margareta, Blankenheim-Reetz, St. JohannBaptist,Blankenheim-Ripsdorf, St. Wendelin, Blankenheim-Rohr, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim-Uedelhoven, St. Hieronymus, Dahlem, St. Martin, Dahlem-Schmidtheim, St. Johann Baptist, Dahlem-Kronenburg, St. Brictius, Dahlem-Berk und St. Mariä Geburt, Dahlem-Baasem, alle im Pastoralen Raum Blankenheim/Dahlem, mit Wirkung zum 30. Juni 2026;
26. Mai 2026
P. Camillus Odinakachukwu Nwachukwu CSSp von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter in der Seelsorge für anglophone afrikanische Familien und englischsprachige Katholiken in den Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land, mit Wirkung zum 31. Mai 2026.
Unser Bischof Helmut hat ernannt/beauftragt am:
6. Mai 2026
P. Mathew Raphael Assenga CSSp, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg, mit Wirkung vom 1. Mai 2026, befristet bis zum 31. Januar 2031;
6. Mai 2026
Pfarrer Achim Köhler, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Benedikt von Nursia, Mönchengladbach-Holt, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd, rückwirkend zum 1. Januar 2026;
6. Mai 2026
Pfarrer Marc Kubella, unbeschadet seines Auftrags als regionaler Altenseelsorger in der Region Mönchengladbach, zum Pfarrvikar der Pfarrei St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd, sowie zum Kirchenrektor der Kirche St. Michael Mönchengladbach-Holt in der Pfarrei St. Benedikt von Nursia im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd, mit dem Recht den persönlichen Titel Pfarrer weiterhin zu führen, rückwirkend zum 1. Januar 2026;
8. Mai 2026
P. Sylvanus Njurum SMMM zum priesterlichen Mitarbeiter der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler, Pastoraler Raum Eschweiler, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2030;
15. Mai 2026
Pastoralreferent Uwe Reindorf zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Nettetal/Grefrath, mit Wirkung vom 1. Juni 2026, befristet bis zum 30. November 2029;
20. Mai 2026
Pastoralreferent Tobias Kölling zum pastoralen Mitarbeiter im Regionalteam der Region Aachen-Land, mit Wirkung vom 20. Mai 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
26. Mai 2026
Pfarrer Thomas Faltyn, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg, im Pastoralen Raum Übach-Palenberg, mit dem Recht den persönlichen Titel Pfarrer weiterhin zu führen, mit Wirkung vom 1. Juli 2026, befristet bis zum 30. Juni 2029;
26. Mai 2026
Pfarrer Frank Hendriks, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg, im Pastoralen Raum Übach-Palenberg, mit Wirkung vom 1. Juli 2026, befristet bis zum 30. Juni 2029;
26. Mail 2026
P. Abu Bakarr Mustapha CSSp zum priesterlichen Mitarbeiter in der Seelsorge für anglophone afrikanische Familien und englischsprachige Katholikinnen und Katholiken in den Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land, mit Wirkung vom 1. Juni 2026, befristet bis zum 31. Mai 2027;
26. Mai 2026
P. Jean Elex Normil CS zum priesterlichen Mitarbeiter in den Pfarreien Maria von den Aposteln, Mönchengladbach, St. Maria von Magdala, Mönchengladbach und St. Vitus, Mönchengladbach, alle im Pastoralen Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung vom 1. Juli 2026, befristet bis zum 15. Februar 2028.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
6. Mai 2026
Pfarrer Marc Kubella, seinen Auftrag als Pfarrvikar der Pfarreien St. Laurentius, Mönchengladbach-Odenkirchen, Herz Jesu, Mönchengladbach-Rheydt, St. Gereon, Mönchengladbach-Giesenkirchen, St. Mariä Himmelfahrt, Mönchengladbach-Meerkamp, St. Paul, Mönchengladbach-Mülfort, St. Marien, Mönchengladbach-Rheydt und St. Josef, Mönchengladbach-Schelsen, alle im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd, rückwirkend zum 1. Januar 2026;
8. Mai 2026
Regionalvikar Pfarrer Dr. Thorsten Obst, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, seinen Auftrag als Moderator der Seelsorge der Pfarrei St. Michael, Krefeld, Pastoraler Raum Krefeld-Meerbusch, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
26. Mai 2026
Father John Jamkhotil Khongsai seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Pfarrei St. Matthias, Mönchengladbach, im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, befristet bis zum 30. September 2027;
26. Mai 2026
Pfarrer Robert Veras da Silva seinen Auftrag als Leiter der Missionen für die Katholikinnen und Katholiken portugiesischer Sprache im Bistum Aachen und als priesterlicher Mitarbeiter im Pastoralen Raum Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht, befristet bis zum 31. August 2028.
Es wurde eingesetzt zum:
1. Juni 2026
Pastoralreferent Christoph Klausener, unbeschadet seiner Einsätze als Pastoralreferent in der Krankenhausseelsorge am Städtischen Krankenhaus Heinsberg und im Pastoralen Raum Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht, als Pastoralreferent in der Krankenhausseelsorge am St. Elisabeth-Krankenhaus in Geilenkirchen.
Es wurden versetzt zum:
1. Juni 2026
Pastoralreferent Uwe Reindorf, unbeschadet seines Einsatzes als Pastoralreferent im Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath, bisher tätig als Diözesanbeauftragter für Menschen mit Behinderung in der Region Mönchengladbach, als Pastoralreferent in die Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Nettetal/Grefrath;
1. Juli 2026
Pastoralreferentin Annetrud Mahr, unbeschadet ihres Einsatzes als Pastoralreferentin in der Psychiatrieseelsorge in der Klinik Königshof, Krefeld, bisher tätig als Pastoralreferentin in der Krankenhausseelsorge an der Helios Klinik, Krefeld-Hüls, als Pastoralreferentin in die Krankenhausseesorge im Krankenhaus Maria von den Aposteln, Mönchengladbach-Neuwerk.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. Juli 2026
Gemeindereferentin Rita Nagel, bisher tätig als Koordinatorin der Notfallseelsorge für die Regionen Aachen-Stadt, Aachen-Land und im Bereich der Gemeinden Monschau und Simmerath, nach ihrer befristeten Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus.

Nr. 216Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 19. April 2026 in St. Peter, Düren-Birkesdorf; insgesamt 6 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 8. Mai 2026 für die Schülerinnen und Schüler des Franziskusgymnasiums im Franziskanerkloster Vossenack, 38; am 9. Mai 2026 in St. Petrus, Baesweiler, 40 (davon 1 Erwachsener); am 17. Mai 2026 in St. Hubert, Selfkant-Süsterseel, 23; am 17. Mai 2026 in St. Gertrud, Selfkant-Havert, 20; am 23. Mai 2026 in St. Martin, Nettersheim, 36; am 24. Mai 2026 in St. Nikolaus, Steinfeld-Kall, 12; am 25. Mai 2026 im Hohen Dom zu Aachen, 19; am 30. Mai 2026 in St. Lambertus, Erkelenz, 50; am 31. Mai 2026 in St. Lambertus, Erkelenz, 54; insgesamt 292 Firmlinge.
Herausgeber des Kirchlichen Amtsblatts:
Bistum Aachen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das Bistum Aachen wird vertreten
durch den Generalvikar
Klosterplatz 7, 52062 Aachen,
Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
Verlag:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
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Der laufende Bezug im Printformat erfolgt durch die wbv Media GmbH & Co KG.
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