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Richtlinie über Stundung und Erlass von Kirchensteuer

Vom 21. November 2023

(KlAnz. 2024, Nr. 6, S. 11)

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Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgende Richtlinie über Stundung und Erlass von Kirchensteuer beschlossen:
  1. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Erlass ist die bestehende Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche.
  2. Der Erlassantrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 11 Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Diözese Aachen (Kirchensteuerordnung) i.V.m. § 169 ff. AO) an das Bischöfliche Generalvikariat Aachen zu richten.
  3. Die festgesetzte Kirchensteuer muss grundsätzlich vor einem Erlass vollständig an das Finanzamt entrichtet sein.
  4. Erlasse können auf der Grundlage der Bestimmungen des § 227 Abgabenordnung (AO) gewährt werden.
  5. Eine generalisierende Erlassregelung gilt für folgende außerordentliche Einkünfte:
    1. Einkünfte gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie
    2. die im Rahmen der gewerblichen Einkünfte versteuerten Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG. Hierzu zählen auch die im § 34 EStG ausgenommenen steuerpflichtigen Teile der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 b EStG in Verbindung mit § 3 c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind.
    Maßgebend ist die Qualifizierung des Finanzamtes in dem betreffenden Steuerbescheid.
    Erstattet werden 50 % der Kirchensteuer, soweit sie auf die Versteuerung der v.g. unter Buchstabe a) und b) bezeichneten Einkünfte entfällt.
  6. Stundungen können unter Anwendung der Bestimmungen des § 222 AO und unter Beachtung von Punkt (1.) gewährt werden.
  7. Die Richtlinie gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses von Kirchensteuer bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften in der Fassung vom 29. November 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 6, S. 32).