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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Richtlinie für die Kirchensteuerverwaltung im Bischöflichen Generalvikariat Aachen

Vom 29. November 2021

(KlAnz. 2022, Nr. 5, S. 30)

Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat die folgende Richtlinie für die Kirchensteuerverwaltung im Bischöflichen Generalvikariat Aachen beschlossen:
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Sie gilt für die Verwaltung der Kirchensteuer in der Hauptabteilung 4 – Finanzen und Vermögen Bistum / Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariates Aachen (kurz: Verwaltung) und bezieht sich auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung, Erlass und Stundung von Kirchensteuern.
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1. Entscheidungsbefugnisse der Verwaltung

Die Verwaltung hat eigenständig über folgende Anträge zu entscheiden
  1. Kappungsanträge auf der Basis der „Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen“ in der jeweils gültigen Fassung,
  2. Teilerlassanträge auf der Basis der „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses von Kirchensteuer bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften“ in der jeweils gültigen Fassung,
  3. Stundungsanträge (unbegrenzt) auf der Grundlage des § 222 AO1#,
  4. Erlassanträge auf der Grundlage des § 227 AO,
  5. offensichtlich unbegründete Anträge, sowie
  6. ungerechtfertigte Erhebung der Kirchensteuer
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2. Kirchensteuererstattungen und -erlasse

  1. Die Anträge sind in Textform an die Hauptabteilung 4 – Finanzen und Vermögen Bistum / Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariates Aachen zu stellen.2#
  2. Den Anträgen sind insbesondere die Steuerbescheide der entsprechenden Veranlagungszeiträume beizufügen. Weitere Unterlagen können von Seiten des Bischöflichen Generalvikariates angefordert werden
  3. Eine Ermäßigung bzw. ein (Teil)Erlass der Kirchensteuer auf der Basis eines Vorauszahlungsbescheides ist ausgeschlossen.
  4. Erstattungen und Erlasse können nur auf der Basis von Steuerbescheiden vorgenommen werden. Ein geänderter Steuerbescheid wird wie ein neuer Steuerbescheid behandelt. Steht die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder unter dem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO), so ist dies unbeachtlich.
  5. Weitere Unterlagen sind auf Anforderung nachzureichen (§ 90 AO). Bei Teilerlassanträgen auf Abfindungen gilt dies insbesondere für die Abfindungsvereinbarung.
  6. Persönliche Billigkeitsanträge sind ausführlich zu erläutern. Es ist ein Nachweis in Form einer Übersicht über das Vermögen, die Schulden sowie der laufenden Einnahmen und Ausgaben zu erbringen.
  7. Eine Erstattung von Kirchensteuer auf Grund von Kappungs- oder (Teil)Erlassanträgen ist erst möglich, wenn die Kirchensteuer zuvor vollständig an das Finanzamt gezahlt worden ist.
  8. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Sachverhalte und steuerlichen Berechnungen sind generell Grundlage für (Teil)Erlasse und Erstattungen von Kirchensteuern.
    Ist im Steuerbescheid ein Verweis auf § 34 EStG nicht erfolgt, wird bei Vorliegen des Tatbestandes für einen Teilerlass, dieser von denen im Steuerbescheid ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen ermittelt. Dabei ist eine Gleichbehandlung identischer Sachverhalt sicherzustellen.
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3. Stundungen

Über Anträge auf Stundungen entscheidet die Diözese Aachen (§ 13 Abs. 2 Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Diözese Aachen)
  1. Die Kirchensteuer kann gestundet werden (§ 222 AO), wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerbürger bedeuten würde.
  2. Durch kurzfristige Stundungen – längstens 12 Monate – ist sicherzustellen, dass der Steueranspruch nicht gefährdet wird. Weitergehende Stundungen können nach dieser Frist erneut geprüft werden. Ratenzahlungen sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers zu vereinbaren.
  3. Bei außerordentlichen Einkünften (Veräußerungsgewinne) kann bei Liquiditätsproblemen eine Stundung der Kirchensteuer auf der Grundlage des Vorauszahlungsbescheides in Höhe des Teilerlasses gewährt werden.
  4. Sicherheitsleistungen werden grundsätzlich nicht verlangt. Bei der Stundungsgewährung ist darauf hinzuweisen, dass Säumniszuschläge und Stundungszinsen nicht erhoben werden (§ 11 Abs. 3 Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Diözese Aachen (Kirchensteuerordnung).
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4. Rechtsfragen

Reine Rechtsfragen werden ausschließlich nach den Vorgaben der AO abgewickelt.
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5. Nicht begünstigungsfähige Sachverhalte

Insbesondere Hebesatzdifferenzen, „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren“ sowie Gewinnausschüttungen gehören nicht zu den begünstigungsfähigen Sachverhalten.
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6. Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche zum Zeitpunkt der Antragstellung ist Voraussetzung. Dies gilt nicht bei ungerechtfertigter Erhebung der Kirchensteuer.
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7. Mitteilungspflichten

Das Finanzamt erhält über Erstattungen, Erlasse und Stundungen eine Mitteilung.
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8. Geringfügigkeitsgrenze

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird bei einer Überzahlung unter 10,00 € auf eine Neufestsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen und Teilerlassen verzichtet.
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9. Rechtsbehelfe gegen Bescheide bzgl. Erlass und Stundung

Gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 5 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 12. Oktober 2020 trifft der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Bescheide bzgl. Erlass und Stundung.
Die Erfüllung dieser Aufgabe wurde gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 5 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe dem Erlassausschuss übertragen.
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10. Informationspflicht

Die Verwaltung hat dem Erlassausschuss einmal jährlich in anonymisierter Weise über die erfolgten Kirchensteuererstattungen, (Teil-)erlasse, Stundungen und Kappungen zu berichten.
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11. Inkraftreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.

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1 ↑ Die in der Richtlinie genannten Paragrafen beziehen sich auf die aktuelle Fassung der Abgabenordnung (AO)
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2 ↑ Musterantrag für einen Antrag auf Erstattung der Kirchensteuer im Fall einer Abfindung: s. bistum-aachen.de