Bistum Aachen
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Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Vorstands und des/der Vorsitzenden der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg MAV)

Vom 29. April 2025

(KA 2025, Nr. 80)

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Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Vorstands und des/der Vorsitzenden der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg MAV) nach § 16 Abs. 3, 4 und 5 der Ordnung gem. § 25 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen (MAVO) vom 16. Januar 2008, zuletzt geändert am 13. April 2024 (KA 2024, Nr. 56).
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§ 1
Der/die Wahlleiter/-in

( 1 ) Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Wahl des/der Vorsitzenden der DiAg MAV obliegt dem/der diözesanen Wahlleiter/-in. Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten dem/der Wahlleiter/-in bei der Ermittlung der Mitarbeitervertretungen und deren Zuordnung zu den Fachbereichen Amtshilfe.
( 2 ) Der/die diözesane Wahlleiter/-in kann nicht für die Delegiertenversammlung der DiAg MAV kandidieren. Wahlleiter/-in kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst steht oder ein kirchliches Ehrenamt bekleidet.
( 3 ) Der amtierende Vorstand der DiAg MAV bestellt den/die diözesane/n Wahlleiter/-in spätestens bis zum Tag des Ablaufes des einheitlichen Wahlzeitraumes (§ 13 Abs. 1 MAVO).
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§ 2
Die Wahlen der Delegiertenversammlung

( 1 ) Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des gemeinsamen Wahlzeitraumes gem. § 13 Abs. 1 MAVO findet auf Einladung der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters die Wahlversammlung der Mitarbeitervertretungen statt.
( 2 ) Wahlberechtigt und wählbar aus jeder MAV ist das von ihr entsendete Mitglied. Je MAV kann nur ein Mitglied ein Amt übernehmen.
( 3 ) Die Wahl ist unmittelbar, persönlich und geheim. Eine Briefwahl ist nicht möglich. Ein/e Wahlkandidat/-in kann bei persönlicher Verhinderung am Wahltag gegenüber dem/der Wahlleiter/-in schriftlich sein/ihr Einverständnis für seine/ihre Kandidatur erklären.
( 4 ) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte die 25 Mitglieder der Delegiertenversammlung.
( 5 ) Sind vorab gemäß § 16 Abs. 3 DiAg-Ordnung keine Wahlhelfer/-innen bestellt worden, kann die Wahlleitung zwei anwesende MAV-Mitglieder, die nicht kandidieren, als Wahlhelfer/-innen bestimmen.
( 6 ) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller zur Wahl stehenden Personen. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen. Es können so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind, also maximal 25 Namen. Bei einer Delegierten-Nachwahl reduziert sich die Anzahl entsprechend. Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.
( 7 ) Die Wahlleitung stellt mit Unterstützung der Wahlhelfer/-innen öffentlich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das von der Wahlleitung zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Als Delegierte sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge der gewählten Delegierten folgenden Personen sind Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
( 9 ) Die Wahlleitung stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte die Wahl annimmt bzw. bei Abwesenheit die Annahme vorab schriftlich erklärt hat. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Person mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.
( 10 ) Im Fall einer Nachwahl gemäß § 10 Abs. 9 sowie § 11 DiAg-Ordnung tritt an die Stelle der diözesanen Wahlleitung die/der Vorsitzende der DiAg-MAV oder bei Verhinderung die Stellvertretung.
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§ 3
Die Wahl des Vorstands

( 1 ) Innerhalb der Wahlversammlung findet nach der Wahl der Delegierten die konstituierende Sitzung der Delegiertenversammlung mit der Wahl des fünfköpfigen Vorstands statt. Ist ein/e Delegierte/r verhindert, tritt an ihre/seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied ist aktiv, aber nicht passiv wahlberechtigt.
( 2 ) Der/die Wahlleiter/-in leitet die Wahl.
( 3 ) Die Wahl ist unmittelbar, persönlich und geheim. Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte fünf Vorstandsmitglieder.
( 4 ) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller zur Wahl stehenden Personen. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen. Es können so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind, also maximal fünf Namen. Bei einer Vorstands-Nachwahl reduziert sich die Anzahl entsprechend. Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.
( 5 ) Die Wahlleitung stellt öffentlich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das von der Wahlleitung zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Als Vorstandsmitglieder sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge der gewählten Vorstandsmitglieder folgenden Personen sind Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
( 7 ) Die Wahlleitung stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte die Wahl annimmt bzw. bei Abwesenheit die Annahme vorab schriftlich erklärt hat. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Person mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.
( 8 ) Innerhalb von zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Delegiertenversammlung mit der Wahl des Vorstands lädt die Wahlleitung die neu gewählten Mitglieder des Vorstands zur konstituierenden Sitzung des Vorstands ein.
( 9 ) Die Wahlleitung leitet die Wahl der/des Vorsitzenden.
( 10 ) Die Wahl ist unmittelbar, persönlich und geheim. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
( 11 ) Der/die Wahlleiter/-in stellt das Ergebnis in einer Wahlniederschrift fest und teilt es dem Generalvikar mit.
( 12 ) Im Falle einer Vorstands-Nachwahl gemäß § 6 Abs. 7 DiAg-Ordnung tritt an die Stelle der diözesanen Wahlleitung der DiAg-Vorsitz oder bei Verhinderung bzw. Vakanz die Stellvertretung.
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§ 4
Allgemeines

Für die Arbeit des/r Wahlleiters/-in gelten § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 der Ordnung gem. § 25 Abs. 1 MAVO entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die „Wahlordnung zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft (DiAg) nach § 2 Abs. 2 der Ordnung gem. § 25 Abs. 1 MAVO“ vom 17. September 2012 (KA 2012, Nr. 152) außer Kraft.