Bistum Aachen
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Ordnung für den kirchlichen Schlichtungsausschuss
beim Bischöflichen Generalvikariat der Diözese Aachen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 47 KAVO

Vom 10. Oktober 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 135, S. 236)

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I. Schlichtungsausschuss

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§ 1
Name, Sitz

(1) Der Schlichtungsausschuss führt die Bezeichnung „Schlichtungsausschuss für die Diözese Aachen“.
(2) Er hat seinen Sitz beim Bischöflichen Generalvikariat.
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§ 2
Zuständigkeit

(1) Der Schlichtungsausschuss ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Diözese Aachen haben.
(2) Der Schlichtungsausschuss ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Beschäftigten und ihren Dienstgebern aus einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis, für das die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zuständig ist1#.
(3) Er ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung und kirchlichen Ordnungen im Sinne von Abs. 2 in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere zur Klärung, ob einzelvertraglich eine für den Dienstnehmer2# nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(4) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Beauftragung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses.
(5) Die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses beim Diözesan-Caritasverband gemäß § 22 AVR bleibt von dieser Schlichtungsordnung unberührt.
(6) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
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§ 3
Zusammensetzung

(1) 1Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie jeweils mindestens vier Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. 2Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.
(2) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.
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§ 4
Vorsitzende und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen der katholischen Kirche angehören.
(2) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(3) Je die Hälfte der Beisitzer müssen aus dem Kreis der Mitarbeitenden bzw. aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im kirchlichen Dienst stehen.
(4) 1Bei einem erhöhten Geschäftsanfall kann der Bischof mehrere Kammern des Schlichtungsausschusses bilden. 2§ 3 sowie die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung gelten entsprechend. 3Die Einzelheiten werden in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
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§ 5
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) 1Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden vom Bischof von Aachen nach Anhörung der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV) ernannt. 2Es ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
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§ 6
Benennung der Beisitzer

(1) 1Die Beisitzer aus dem Bereich der Mitarbeiterseite werden von der DiAG MAV benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben, der diese bestätigt. 2Die Beisitzer müssen wählbar sein im Sinne der MAVO.
(2) Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber werden vom Generalvikar benannt, darunter nach Möglichkeit ein Pfarrer.
(3) Wiederholte Benennung ist möglich.
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§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschuss sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
(2) 1Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(3) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschuss haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schlichtungsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Schlichtungsausschuss.
(4) 1Die Vorsitzenden belehren die Beisitzer des Schlichtungsausschusses zu Beginn ihrer Amtszeit schriftlich über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(5) 1Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3Die Tätigkeit im Schlichtungsausschuss steht dem Dienst gleich. 4Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Beisitzers statt, so ist diesem Beisitzer Freizeitausgleich zu erteilen. 5Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen der Diözese Aachen zur Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO).
(6) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
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§ 8
Amtszeit

(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder des Schlichtungsausschusses noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
(4) Das Amt eines Mitglieds endet
  1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
  2. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
  3. durch Abberufung durch den jeweils Ernennenden bei groben Pflichtverletzungen.
(5) Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung nach den Regelungen der §§ 5 und 6 für den Rest der Amtszeit statt.
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§ 9
Geschäftsstelle

(1) 1Für den Schlichtungsausschuss ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2Sitz der Geschäftsstelle ist beim Bischöflichen Generalvikariat. 3Die Geschäftsstelle hat folgende Anschrift: Kirchlicher Schlichtungsausschuss, Klosterplatz 7, 52062 Aachen.
(2) 1Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung des Schlichtungsausschusses nach Weisung der Vorsitzenden. 2Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.
(3) Die notwendigen Kosten für die Geschäftsstelle trägt die Diözese Aachen.
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II. Schlichtungsverfahren

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§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte

(1) Beteiligte am Verfahren sind
  1. Antragsteller,
  2. Antragsgegner,
  3. Beigeladene.
(2) 1Antragsteller und Antragsgegner können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. 2Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 17.
(3) Der Schlichtungsausschuss kann Vertreter des Bischöflichen Generalvikariats der Diözese Aachen beiladen.
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§ 11
Antragsgrundsatz

1Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. 2Antragsbefugt sind betroffene Mitarbeitende oder Dienstgeber. 3Anträge sind in Text- oder Schriftform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten. 4Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
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§ 12
Antragsinhalt

(1) 1Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
(2) 1Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
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§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) 1Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Schlichtungsausschuss. 3Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren in Textform für beendet.
(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
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§ 14
Abweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
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§ 15
Vorbereitung des Verfahrens

(1) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
(2) 1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner, und stellt die Zustellung sicher. 2Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
(3) Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand so weit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens in dem Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
(4) 1Der Schlichtungsausschuss verhandelt in der Besetzung mit einem Vorsitz und je einem Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und aus dem Kreis der Mitarbeitenden. 2Der Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeitenden soll möglichst der Berufsgruppe des vom Verfahren betroffenen Mitarbeitenden angehören. 3Der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber soll möglichst für einen Dienstgeber gleicher Art wie der vom Verfahren betroffene Dienstgeber tätig sein. 4Im Übrigen werden die Beisitzer rotierend hinzugezogen. 5Den Vorsitz hat der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
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§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

(1) 1Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
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§ 17
Mündliche Verhandlung

(1) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner, Beigeladene und ggf. Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
(3) Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist ein von dem Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. 2Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
(5) 1Zu den Verhandlungen müssen die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. 2Der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. 3Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für beendet. 4Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
(6) 1Die mündlichen Verhandlungen finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. 2Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, kann die Sitzung mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für alle Beteiligten besteht und wenn sichergestellt ist, dass Dritte von der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3Eine Aufzeichnung der Verhandlung ist unzulässig. 4Absatz 5 gilt entsprechend. 5Eine Präsenzsitzung mit einem Teil der Beteiligten, an der ein anderer Teil der Beteiligten mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. 6Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorsitzende.
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§ 18
Beweisaufnahme

(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten und sieht Urkunden ein.
(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
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§ 19
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung
in Verfahren nach § 2 Abs. 2

(1) 1Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) 1Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für beendet.
(5) Wird eine Schlichtung zu einem Streitgegenstand nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss für beendet erklärt, so kann ein Antrag zum selben Streitgegenstand nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
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§ 20
Verfahren nach § 2 Abs. 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der
kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 mit Beschluss.
(2) 1Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(5) 1Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeitenden bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(6) 1Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Bischof von Aachen zu übermitteln.
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§ 21
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20

(1) 1Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und dem Schlichtungsausschuss hierüber zu berichten. 2Zum Nachweis legt der Dienstgeber dem Schlichtungsausschuss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeitenden bedarf.
(2) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Bischof von Aachen über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
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§ 22
Ablehnung, Befangenheit

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. 2Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet der Schlichtungsausschuss unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. 3Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(3) 1Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 15 Abs. 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
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III. Kosten des Verfahrens und Schlussbestimmungen

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§ 23
Kosten des Verfahrens

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
(2) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden auf Antrag Fahrtkosten nach Anlage 15 KAVO in der jeweils gültigen Fassung durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(3) 1Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
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§ 24
Kosten des Schlichtungsausschusses

Durch die Tätigkeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses entstehende notwendige Kosten trägt die Diözese Aachen.
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§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Ordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung vom 1. September 1989 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. September 1989, Nr. 135, S. 95) in der Fassung vom 20. Dezember 20043# außer Kraft.
(3) 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 5 und 6 dieser Ordnung im Amt. 2Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig sind, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
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1 ↑ §§ 1 und 2 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen
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2 ↑ Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
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