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Geschäftsordnung für die
Missio-Kommission des Bistums Aachen

Vom 3. Mai 2010

(KlAnz. 2010, Nr. 193, S. 197)

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§ 1
Zuständigkeiten

Die Missio-Kommission prüft die Voraussetzungen für das Erteilen oder den Entzug einer Missio canonica, wenn sie der Bischof oder Generalvikar im Einzelfall dazu beauftragt. Hierzu wendet sie diese Ordnung an.
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§ 2
Zusammensetzung der Kommission und Berufung ihrer Mitglieder

( 1 ) Die Missio-Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar
  1. dem/der Leiter/-in der Abteilung „Erziehung und Schule“ des Bischöflichen Generalvikariats,
  2. einem/einer Vertreter/-in des Fachbereiches Öffentliche Schulen der Abteilung „Erziehung und Schule“,
  3. einem/einer Mitarbeiter/-in, der/die die Befähigung zum Richteramt hat,
  4. einem/einer Theologen/-in, der/die Lehrer/-in an einer Hochschule ist bzw. der/die habilitiert ist,
  5. einem/einer Theologen/-in mit religionspädagogischem Schwerpunkt,
  6. einem/einer Theologen/-in mit kirchenrechtlichem Schwerpunkt,
  7. einem/einer Vertreter/-in, der/die als Lehrkraft in der Schulform des anstehenden Falles tätig ist.
( 2 ) Der Bischof beruft die Mitglieder b) - g) der Missio-Kommission auf Antrag und Vorschlag des/der Leiters/-in der Abteilung „Erziehung und Schule“.
( 3 ) Falls während eines laufenden Verfahrens ein Mitglied der Missio-Kommission verhindert ist und dadurch eine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung einträte, beruft der Bischof auf Vorschlag der/des Vorsitzenden ein anderes Mitglied aus dem entsprechenden Tätigkeitsbereich bis zum Abschluss des Verfahrens.
( 4 ) Mit der Berufung werden die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Die Missio-Kommission tritt auf Verlangen des Bischofs oder des Generalvikars zusammen.
( 2 ) Die Mitglieder der Missio-Kommission wählen für jeden einzelnen Fall aus ihrem Kreis die/den Vorsitzende/n. Den Vorsitz soll nicht der/die Leiter/-in der Abteilung „Erziehung und Schule“ führen.
( 3 ) Die Geschäftsführung der Missio-Kommission obliegt der Abteilung „Erziehung und Schule“.
( 4 ) Die Abteilung „Erziehung und Schule“ übernimmt die vorbereitenden Ermittlungen. Nach Abschluss der vorbereitenden Ermittlungen teilt sie der Missio-Kommission die Ergebnisse mit.
( 5 ) Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und bestimmt Ort und Zeit der Verhandlungen. Einladungen ergehen schriftlich wenigstens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn.
( 6 ) Die Missio-Kommission ist beschlussfähig, sofern wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
( 7 ) Bei einer Empfehlung gemäß § 3 Absatz 15 dieser Geschäftsordnung ist die Beteiligung aller Kommissionsmitglieder erforderlich.
( 8 ) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
( 9 ) Die Mitglieder der Missio-Kommission sind berechtigt, ein Minderheitenvotum zu erstellen.
( 10 ) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
( 11 ) Die betroffene Person hat das Recht, eine Person ihres Vertrauens zu den Teilen der Verhandlungen hinzuzuziehen, zu denen sie selbst anwesend sein darf.
( 12 ) Vor Beginn ihrer Vernehmung sind die betroffene Person, die Zeugen/-innen und die in § 3 Absatz 9 genannte Person des Vertrauens darauf zu verpflichten, die im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse von Personen und Vorgängen nur innerhalb des Verfahrens zu verwenden. Die Verpflichtung ist im Protokoll zu vermerken.
( 13 ) Die betroffene Person wird über Inhalt und Umfang der Bedenken bzw. der Beschwerden zu Beginn der Verhandlung unterrichtet. Am Ende der Beweisaufnahme wird sie über diese informiert.
( 14 ) Die betroffene Person hat das Recht, der Missio-Kommission ihre Stellungnahme zu den Bedenken bzw. der Beschwerde sowie zu der Beweisaufnahme abzugeben.
( 15 ) Falls die beteiligte Person ohne hinreichenden Grund und trotz rechtzeitiger Ladung nicht zur Verhandlung erscheint, verhandelt die Kommission in deren Abwesenheit.
( 16 ) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das von einem/einer Protokollführer/-in und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.
( 17 ) Das Verhandlungsergebnis wird dem Bischof in Form einer schriftlichen Empfehlung vorgelegt, gegebenenfalls wird ein Minderheitenvotum beigefügt. Das Verhandlungsergebnis wird der betroffenen Person nicht zur Kenntnis gegeben.
( 18 ) Der betroffenen Person wird die Entscheidung des Bischofs schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer die betreffende Person belastenden Entscheidung erfolgt eine schriftliche Begründung.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung für die Missio-Kommission tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Die Fassung vom 30. April 2001 ist damit außer Kraft gesetzt.