.
Grafik

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 60Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für Personalakten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten zu Zwecken der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch

####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Einsichts- und Auskunftsrechte für Personalakten von Klerikern und Kandidaten, die gemäß der „Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten“ (im folgenden: Personalaktenordnung) vom 17. November 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2021, Nr. 117, S. 179) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt werden.
#

§ 2
Verhältnis zum KDG

( 1 ) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus dieser Ordnung nichts Abweichendes ergibt.
( 2 ) Personen, an die personenbezogene Daten gemäß dieser Ordnung übermittelt werden, müssen auf die Vertraulichkeit im Umgang mit diesen Daten verpflichtet werden, sofern sie nicht einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
#

§ 3
Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern und Kandidaten

( 1 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten ohne Einwilligung des Klerikers oder Kandidaten an die Unabhängigen Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung der Aufarbeitung notwendig ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung das schutzwürdige Interesse des Klerikers oder Kandidaten erheblich überwiegt und
  4. der Diözesanbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
( 2 ) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften oder, indem zwei Mitgliedern der Kommission, die aufgrund ihrer Qualifikation aus der Kommission selbst heraus zu bestimmen sind, ein Akteneinsichtsrecht gewährt wird. Diese Regelung ergänzt § 15 Abs. 1 PAO, der ansonsten unberührt bleibt.
( 3 ) Der Dienstgeber informiert über die Auskunftserteilung und Einsichtnahme in Personalakten durch die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs durch persönliches Anschreiben an die betreffenden Kleriker oder Kandidaten.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch verwendet werden. Eine weitergehende Verwendung ist nicht zulässig.
( 5 ) Personenbezogene Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und sobald der Zweck, zu welchem sie erhoben wurden, es erlaubt, zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, ist eine Pseudonymisierung durchzuführen. Dabei sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Die personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts an die Diözese Aachen zurückzugeben. In digitaler Form überlassene Daten sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts datenschutzkonform zu löschen; die Löschung ist gegenüber der Diözese Aachen nachzuweisen.
( 6 ) Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
#

§ 4
Forschungszwecke

( 1 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten ohne Einwilligung des Klerikers oder Kandidaten an Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Klerikers oder Kandidaten erheblich überwiegt und
  4. der Diözesanbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
( 2 ) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften oder indem Akteneinsicht gewährt wird. Diese Regelung ergänzt § 15 Abs. 1 PAO, der ansonsten unberührt bleibt.
( 3 ) Der Dienstgeber informiert über die Auskunft und Einsichtnahme in Personalakten im Rahmen der Forschungsarbeiten durch persönliches Anschreiben an die betreffenden Kleriker oder Kandidaten.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe an Dritte richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und ist nur mit Zustimmung des Diözesanbischofs zulässig.
( 5 ) In der Aufarbeitungsphase sind personenbezogene Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
( 6 ) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach Erfüllung des Forschungszwecks an die Diözese Aachen zurückzugeben. In digitaler Form überlassene Daten sind spätestens zwei Jahre nach Erfüllung des Forschungszwecks datenschutzkonform zu löschen; die Löschung ist gegenüber der Diözese Aachen nachzuweisen.
( 7 ) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten des Klerikers oder Kandidaten aus dessen Personalakte erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
( 8 ) Bei der Veröffentlichung des Forschungsergebnisses sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
#

§ 5
Rechtsanwaltskanzleien

( 1 ) Rechtsanwaltskanzleien können im Auftrag der Diözese Aachen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Auskünfte über personenbezogene Daten von Klerikern oder Kandidaten ohne deren Einwilligung erhalten, soweit
  1. dies zur Durchführung der Aufarbeitung und Rechtsberatung notwendig ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Klärung und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts das schutzwürdige Interesse der Kleriker oder Kandidaten erheblich überwiegt und
  4. der Diözesanbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
( 2 ) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften oder indem Akteneinsicht gewährt wird. Diese Regelung ergänzt § 15 Abs. 1 PAO, der ansonsten unberührt bleibt.
( 3 ) Der Dienstgeber informiert über die Auskunft und Einsichtnahme in Personalakten durch die Rechtsanwaltskanzlei durch persönliches Anschreiben an die betreffenden Kleriker oder Kandidaten. Die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist vertraglich zu besonderer Vertraulichkeit zu verpflichten.
( 4 ) Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung des erteilten Auftrags verwendet werden und sind auf Verlangen der Diözese Aachen zu löschen.
( 5 ) In der Aufarbeitungsphase sind die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und sobald der Zweck, zu welchen sie erhoben wurden, es erlaubt, zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, ist eine Pseudonymisierung durchzuführen. Dabei sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Die personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts an die Diözese Aachen zurückzugeben. In digitaler Form überlassene Daten sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts datenschutzkonform zu löschen; die Löschung ist gegenüber der Diözese Aachen nachzuweisen.
( 6 ) Bei der Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
#
Diese Ordnung setze ich für das Bistum Aachen mit Wirkung zum 1. Juni 2023 in Kraft.
Aachen, 1. Mai 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 61Ordnung für die Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica/Kirchliche Unterrichtserlaubnis) an katholische Religionslehrkräfte
im Bistum Aachen

####

Präambel: Die Kirchliche Bevollmächtigung als Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte

Die Kirchliche Bevollmächtigung ist kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret. Sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.
Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“
1
Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:
  1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“
    Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80 (Bonn 62017), S. 19.
    2
    – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren;
  2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“
    Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht. Die deutschen Bischöfe Nr. 103 (Bonn 2016), S. 13.
    3
    – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften;
  3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“
    Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 19.
    4
    – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.
Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie
Vgl. can. 842 § 2 CIC.
5
und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein Glaubensleben [zu suchen]“
Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland – Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147.
6
. Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schüler/-innen zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung
Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), S. 8.
7
und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“
Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 29 [mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Unitatis redintegratio über den Ökumenismus (1964), S. 11].
8
. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.
Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart, darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“
Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a. O., S. 148.
9
. Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.
Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), S. 8.
10
Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.
Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 33. – „Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird.“ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (Bonn – Hannover 1998).
11
Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:
  1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schüler/-innen, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, denn er soll Schüler/-innen „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“
    Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a. a. O., S. 139 f.
    12
    .
  2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schüler/-innen.
  3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“
    Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute (1965), S. 4.
    13
    .
Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.
Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 38.
14
Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet.
Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29.
15
Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schüler/-innen, Eltern, Kolleginnen/Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartner/-innen in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den Schüler/-innen, den Kolleginnen/Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten.
Hierzu zählen insbesondere:
  • das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von Abtreibung oder von Fremdenhass),
  • die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
  • die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
16
Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Kirchliche Bevollmächtigung ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt.
Auf der Grundlage dieser Präambel erlässt das Bistum Aachen die folgende diözesane Verfahrensordnung. Sie orientiert sich an der Musterordnung der katholischen (Erz-)Diözesen Deutschlands für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht vom 23. Januar 2023 und stellt dadurch sicher, dass die Kirchliche Bevollmächtigung in ihren verschiedenen Formen von allen deutschen (Erz-) Diözesen anerkannt wird. 
#

§ 1 Formen der Kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts bedarf die Religionslehrkraft einer Kirchlichen Bevollmächtigung. Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben davon unberührt.
( 2 ) Bei der Kirchlichen Bevollmächtigung handelt es sich um eine befristete oder unbefristete kirchliche Beauftragung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. Drei Formen sind zu unterscheiden:
  1. die Missio canonica (§ 2-3),
  2. die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§ 4),
  3. die Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 5).
#

§ 2 Missio canonica

( 1 ) Die Missio canonica ist eine unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC).
( 2 ) Die Missio canonica wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
  2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes,
  3. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  4. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, sowie
  5. die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Missio canonica erteilt werden.
( 3 ) Damit die Missio canonica erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen.
Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Missio canonica erfüllt sind,
  2. eine Tauf- und Firmbescheinigung,
  3. eine persönliche Erklärung
    • über die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
    • sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben,
  4. ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im pastoralen Dienst tätig ist.
( 4 ) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Missio canonica. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Missio canonica nicht zu erteilen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nicht erteilt werden, leitet die Abteilung Erziehung und Schule den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.
( 5 ) Sind die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird durch den Ortsordinarius oder eine von ihm beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.
( 6 ) Wechselt eine Lehrkraft von einer Schule, die auf dem Gebiet einer anderen (Erz-)Diözese liegt, an eine Schule innerhalb des Bistums Aachen, stellt sie einen Antrag auf Anerkennung der Missio canonica. Dazu reicht sie bei der Abteilung Erziehung und Schule das entsprechende Antragsformular, die Missio canonica der anderen (Erz-)Diözese (in beglaubigter Kopie) sowie den ausgefüllten Personalbogen ein. Dem Antrag wird ohne ein erneutes Prüfungsverfahren stattgegeben.
#

§ 3 Missio canonica für Mitarbeitende im pastoralen Dienst

( 1 ) Allen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst des Bistums Aachen wird die Missio canonica nach einer abgeschlossenen religionspädagogischen Ausbildung und dem Erhalt der staatlichen Lehrerlaubnis verliehen.
( 2 ) Näheres regelt die Ordnung für den Erwerb der Missio canonica im Rahmen der Berufseinführung und Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#

§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist eine befristete Kirchliche Bevollmächtigung. Ihre Gültigkeit erlischt mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist entweder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, auf deren Gebiet die Hochschule des Studienabschlusses liegt, oder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der der Einsatzort der Lehrkraft liegt (can. 805 CIC). In Nordrhein-Westfalen wird die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst von allen fünf (Erz-)Diözesen ohne eigenes Prüfungsverfahren wechselseitig anerkannt.
( 2 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
  2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  3. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
  4. sowie die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden.
( 3 ) Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen.
Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. eine Tauf- und Firmbescheinigung,
  3. eine persönliche Erklärung
    • über die Bereitschaft, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
    • sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben,
  4. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.
( 4 ) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst nicht zu erteilen, ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 5 ) Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird die Religionslehrkraft auf dem Postweg informiert.
#

§ 5 Kirchliche Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist eine befristete oder unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC).
( 2 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann ausschließlich Personen erteilt werden, die über ein Anstellungsverhältnis an einer Schule verfügen, an der die Notwendigkeit des Einsatzes von Lehrkräften ohne Fakultas besteht. Sie wird zunächst befristet erteilt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen entfristet werden.
( 3 ) Folgende Personen sind berechtigt, eine befristete Kirchliche Unterrichterlaubnis und ggf. (bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen) eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis zu beantragen:
  1. Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber nicht über eine Fakultas für katholische Religionslehre verfügen und sich für den Zertifikatskurs für katholische Religionslehre oder den Studienkurs zum Erwerb des Weiterbildungsmasters im Fach katholische Religionslehre angemeldet haben. An diesen Kursen können auch zur katholischen Kirche konvertierte Lehrkräfte teilnehmen.
    Für die Dauer des Zertifikats- bzw. Studienkurses wird eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. Nach erfolgreichem Abschluss des Zertifikats- bzw. Studienkurses wird eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
  2. Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in katholischer Theologie oder einer vergleichbaren Qualifikation, aber ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung und mit der Bereitschaft zu religionspädagogischer Fortbildung
    Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses befristet. Eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird nur dann erteilt, wenn ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft nachgewiesen wird. Sie gilt ausschließlich für die Einsatzschule.
  3. Lehrkräfte, die das Fach katholische Religionslehre studieren und sich im Hauptstudium/in der Zweiten Studienphase befinden. Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird nur für die Dauer des Anstellungsverhältnisses erteilt und kann nicht entfristet werden. Sie gilt ausschließlich für die Einsatzschule.
( 4 ) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird den genannten Lehrkräften erteilt, wenn zusätzlich die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  2. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, sowie die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
( 5 ) Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule zu stellen.
Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  1. von allen unter Abs. 2 genannten Lehrkräften Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie entweder über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung ohne Fakultas für katholische Religionslehre oder einen (ersten) qualifizierenden Studienabschluss in katholischer Theologie verfügen (Bachelor, Diplom, Magister Theologiae)
  2. von den unter Abs. 3 (1) genannten Lehrkräften bei Beantragung der befristeten Kirchlichen Unterrichtserlaubnis eine Bescheinigung der Schule, aus der hervorgeht, dass an der Schule die Notwendigkeit besteht, Lehrkräfte ohne Fakultas im katholischen Religionsunterricht einzusetzen, sowie eine Bescheinigung über die Anmeldung zum Zertifikats- bzw. Studienkurs. Bei Beantragung der unbefristeten Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist das Zertifikat bzw. das Zeugnis des Weiterbildungsmasters (in beglaubigter Kopie) vorzulegen.
  3. von den unter den Abs. 3 (2) und 3 (3) genannten Lehrkräften bei Beantragung der befristeten oder unbefristeten Kirchlichen Unterrichtserlaubnis eine Kopie des befristeten oder unbefristeten Anstellungsvertrages sowie eine Bescheinigung der Schule, aus der hervorgeht, dass an der Schule die Notwendigkeit besteht, Lehrkräfte ohne Fakultas im katholischen Religionsunterricht einzusetzen.
  4. eine Tauf- und Firmbescheinigung
  5. eine persönliche Erklärung
    • über die Bereitschaft, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
    • sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
( 6 ) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Vor einer Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 7 ) Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis wird die Lehrkraft auf dem Postweg informiert.
#

§ 6 Erlöschen der Kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Die Kirchliche Bevollmächtigung erlischt durch Austritt aus der katholischen Kirche, Verzicht oder Entzug.
( 2 ) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform, muss nicht begründet sein und bedarf keiner Annahme durch den Ortsordinarius.
( 3 ) Die Kirchliche Bevollmächtigung kann nach § 9 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, der die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat. Der Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.
( 4 ) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die Abteilung Erziehung und Schule verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.
( 5 ) Ist die Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die Abteilung Erziehung und Schule die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
#

§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission

( 1 ) Die durch den Ortsordinarius eingesetzte Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Kirchlichen Bevollmächtigung abzulehnen oder die Kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.
( 2 ) Der Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Ihr gehören an:
  1. ein/-e Vertreter/-in der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats,
  2. eine Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche die Kirchliche Bevollmächtigung beantragt oder für welche die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt wurde, deren Entzug beabsichtigt ist,
  3. eine theologische Hochschullehrkraft,
  4. der Bischöfliche Offizial oder eine von ihm beauftragte Person.
( 3 ) Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter/-innen der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
( 4 ) Der Ortsordinarius setzt die Missio-Kommission bei Bedarf ein und ernennt ihre Mitglieder. Für jedes Mitglied ernennt er auch eine/n Stellvertreter/in.
( 5 ) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.
#

§ 8 Arbeitsweise der Missio-Kommission

( 1 ) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.
( 2 ) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
( 3 ) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 2 entsprechend.
#

§ 9 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission

( 1 ) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Nichterteilung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.
( 2 ) Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
( 3 ) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
( 4 ) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).
( 5 ) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
#
Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft. Die bisher gültigen Bestimmungen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis, Missio canonica und die Begleitung der Religionslehrer/-innen (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2014, Nr. 74, S. 105-106) werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Aachen, 5. Mai 2023
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 62Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2023
– Redaktionelle Änderung der KAVO aus Anlass des Inkrafttretens der neu gefassten Grundordnung und der neu gefassten ZAK-Ordnung –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 29. März 2023 beschlossen:
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 22. Dezember 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2023, Nr. 21, S. 84), wird wie folgt geändert:
  1. In der Präambel wird Satz 3 wie folgt geändert:
    1. Die Worte „im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ werden gestrichen.
    2. Die Klammer wird wie folgt gefasst: „(Grundordnung)“.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“.
    2. In Absatz 1 werden die Worte „Zentralen Kommission im Sinne von § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZK-O)“ ersetzt durch die Worte „Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)“.
    3. In Absatz 2 wird nach dem Wort „Kommission“ folgende Klammer eingefügt: „(seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission)“.
  3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993“ gestrichen.
  4. In § 32 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Art. 7“ durch die Angabe „Art. 9“ ersetzt.
  5. § 35a Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Die Klammer „(Zentral-KODA)“ wird ersetzt durch die Klammer „(Zentral-KODA [seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission])“.
  6. § 40 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Halbsatz 1 werden die Worte „Vereinigung im Sinne des Art. 6 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO)“ durch die Worte „Koalition im Sinne des Art. 10 Grundordnung“ ersetzt.
    2. In Halbsatz 2 wird das Wort „Vereinigung“ ersetzt durch das Wort „Koalition“.
  7. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gestrichen.
  8. In § 42 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gestrichen.
  9. Die Anlage 14 wird wie folgt geändert:
    1. In der Fußnote zur Überschrift wird in der Klammer nach dem Wort „Zentral-KODA“ die Klammer „[seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission]“ eingefügt.
    2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ durch die Worte „Art. 9 Grundordnung“ ersetzt.
  10. In der Anlage 25 werden in der Einleitung die Worte
    „‘Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfassen die fachlichen Erfordernisse, aber genauso die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes. Hierbei müssen auch Fragen des Glaubens und der Wertorientierung sowie die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste angemessen berücksichtigt werden.‘ (Artikel 9 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993).“
    durch die Worte
    „‘Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfasst die fachlichen Erfordernisse ebenso wie die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes und Hilfestellungen zur Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Tätigkeiten.‘ (Artikel 5 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993).“
    ersetzt.
II)
Die Änderungen unter Ziffer I) 1., 3., 4., 5., 6., 7, 8., 9.b) und 10. treten rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 2. und 9.a) treten rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft.
###
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 28. April 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 63Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2023
– Redaktionelle Änderung der Berufsausbildungsordnung aus Anlass des Inkrafttretens der neu gefassten ZAK-Ordnung –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 29. März 2023 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 26. April 1991 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 26. November 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2023, Nr. 5, S. 33), wird wie folgt geändert:
    § 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 4 Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
    Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Berufsausbildungsverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.“
  2. Die Änderung unter Ziffer I. tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 28. April 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 64Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2023
– Redaktionelle Änderung der PiA-Ordnung aus Anlass des Inkrafttretens der neu gefassten Grundordnung und der neu gefassten ZAK-Ordnung –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 29. März 2023 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 5. Juli 2019 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2019, Nr. 365, S. 284), zuletzt geändert am 26. November 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2023, Nr. 7, S. 48), wird wie folgt geändert:
    1. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 4 Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
      Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Ausbildungsverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.“
    2. In § 21 Absatz 4 Buchstabe a) werden die Worte „des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gestrichen.
  2. Die Änderung unter Ziffer I.2. tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
    Die Änderung unter Ziffer I.1. tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft.
###
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 28. April 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 65Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2023
– Redaktionelle Änderung der Studierendenordnung aus Anlass des Inkrafttretens der neu gefassten ZAK-Ordnung –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 29. März 2023 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-) Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 1, S. 7), zuletzt geändert am 26. November 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2023, Nr. 6, S. 40), wird wie folgt geändert:
    § 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 4 Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
    Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Ausbildungs- und Studienverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.“
  2. Die Änderung unter Ziffer I. tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft.
###
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 28. April 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 66Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2023
– Redaktionelle Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse aus Anlass des Inkrafttretens der neu gefassten ZAK-Ordnung –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 29. März 2023 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 30. März 1992 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. April 1992, Nr. 55, S. 61), zuletzt geändert am 26. November 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2023, Nr. 8, S. 54), wird wie folgt geändert:
    § 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 4 Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
    Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Praktikumsverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.“
  2. Die Änderung unter Ziffer I. tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft.
###
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 28. April 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 67Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts 1. Instanz für die Diözese Aachen

#
Beisitzende Richterin aus den Kreisen der Dienstgeber
Die Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts 1. Instanz für die Diözese Aachen (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. April 2021, Nr. 44, S. 74) ändert sich wie folgt:
  1. Herr Ferdinand Plum ist zum 30. November 2022 von seinem Amt als beisitzender Richter zurückgetreten.
  2. Auf Vorschlag des Diözesanvermögensverwaltungsrates der Diözese Aachen hat der Bischof von Aachen gem. § 20 Abs. 1 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) in Verbindung mit § 4 des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts 1. Instanz für die Diözese Aachen am 21. April 2023
    Frau Andrea Veelken, Justitiarin des Caritasverbandes für das Bistum Aachen,
    aus den Kreisen der Dienstgeber zur beisitzenden Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht 1. Instanz für die Diözese Aachen mit Wirkung zum 1. Mai 2023 für die Dauer der noch laufenden Amtszeit bis zum 30. November 2025 ernannt.
Aachen, 28. April 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 68Beirat für die Fortbildung der pastoralen Dienste

#
Zwei Beratungsgremien für die Fortbildung der pastoralen Berufe, das „Kuratorium für die Fortbildung der Priester“ und der „Arbeitskreis Fortbildung für die Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten“, arbeiten bislang getrennt voneinander. Aus diesen zwei Gremien wird ein gemeinsamer „Beirat für die Fortbildung der pastoralen Dienste“ gebildet. Er berät den Fachbereich Qualifizierung in allen Themen der Fort- und Weiterbildung und des Fortbildungsbedarfs in der dritten Bildungsphase der Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten unter Einbeziehung der Besonderheiten der Weiheämter.
##

Satzung für den Beirat für die Fortbildung der pastoralen Dienste

###

§ 1 Zusammensetzung

( 1 ) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
  • zwei durch den Bischof beauftragte Priester,
  • zwei durch den Diözesanpriesterrat benannte Priester,
  • zwei Diakone, nach Möglichkeit ein Diakon im Hauptberuf und ein Diakon im Zivilberuf, benannt durch den Sprecherrat der Diakone,
  • vier Pastoralreferentinnen bzw. -referenten, benannt durch die Vollversammlung ihrer Berufsgruppenvertretung,
  • vier Gemeindereferentinnen bzw. -referenten, benannt durch die Vollversammlung ihrer Berufsgruppenvertretung,
  • die Leitung des Fachbereiches Qualifizierung im Bischöflichen Generalvikariat.
Die Geschäftsführung liegt in der Abteilung Personalentwicklung.
( 2 ) Scheidet eines der Mitglieder aus dem „Beirat für die Fortbildung der pastoralen Dienste“ aus, löst dies eine Nachfolgeregelung aus. Das Mitglied gibt das Mandat zurück, bringt die Aufgabe der Nachbesetzung in das jeweilige Gremium ein bzw. legt die Entscheidung über eine Neubesetzung dem Bischof vor.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im „Beirat für die Fortbildung der pastoralen Dienste“ orientiert sich an den Wahlperioden der jeweiligen Räte und Vertretungen.
Es wird empfohlen, dass die Mitgliedschaft im Beirat sich an den Wahlperioden der jeweiligen Gremien orientiert und vom Zeitumfang auf zwei Wahlperioden begrenzt wird. So werden gleichermaßen Kontinuität als auch neue Impulssetzungen und Veränderungen in der Arbeit gewährleistet.
#

§ 2 Aufgaben

( 1 ) Die Vertretungen der Berufsgruppen übernehmen eine Anwaltschaft für ihre spezifischen Themen gerade angesichts des Wandels in den Umbruchzeiten.
Die Aufgaben im Einzelnen:
  • Eintrag und Diskussion der akademisch-theologischen Entwicklungen, Erträge, Tendenzen und Erkenntnisse aus Fachliteratur und Tagungen,
  • Reflexion der Fortbildungsangebote des vergangenen halben Jahres,
  • Fortbildungsangebote im Rahmen der Gesamtstrategie des Bistums,
  • situative Betrachtung der Entwicklungen in Pastoral und Caritas und deren Auswirkungen auf die Fortbildungsangebote,
  • Benennung von Themen und Fachleuten für Fortbildungs- bzw. Kursangebote,
  • Themen der Personalentwicklung.
( 2 ) Ein aus dem Beirat heraus eigens benanntes Mitglied verpflichtet sich zur vertieften Recherche im akademisch-theologischen Bereich im Austausch mit mindestens einer entsprechenden staatlich anerkannten Hochschule. Bei den Treffen des Beirats werden die Ergebnisse dieser Recherchen aus der akademischen Expertise referiert.
#

§ 3 Arbeitsweise

( 1 ) Der Kreis trifft sich nach einer konstituierenden Sitzung mindestens zweimal im Jahr. Je nach Wunsch und Bedarf können Gäste zu den Treffen eingeladen werden, zum Beispiel
  • Referentinnen bzw. Referenten im Fachbereich Qualifizierung,
  • Gäste mit besonderen Kenntnissen als fachliche Beratung,
  • wissenschaftlich arbeitende Theologinnen und Theologen,
  • die Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung,
  • der Regens des Priesterseminars,
  • Priesterreferentin bzw. -referent,
  • Personalreferentinnen und -referenten aus dem Fachbereich Pastorales Personal.
( 2 ) Die Fachbereichsleitung Qualifizierung lädt zu den Sitzungen mit einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Termin ein und moderiert die Sitzungen. Die Protokollführung erfolgt reihum. Die Protokolle werden durch die Fachbereichsleitung versandt. Mit jeder Sitzung wird der Termin der nächsten Sitzungen gemeinsam festgelegt.
#

§ 4 Zusatzbestimmung

Das „Kuratorium für die Fortbildung der Priester“, das 1970 durch ein Diözesanstatut mit einer eigenen Satzung errichtet wurde (KIAnz. für die Diözese Aachen 1970, Nr. 37) und dessen Arbeit seit seiner letzten Sitzung im November 2016 ruht, wird hiermit in Übereinstimmung mit einem Beschluss aus dem Diözesanpriesterrat aufgelöst.
Aachen, 30. Januar 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 69Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) vom 17. November 2021

#
Zur Präzisierung der „Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten“ (im folgenden: Personalaktenordnung) vom 17. November 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2021, Nr. 117, S. 179) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden für die Diözese Aachen folgende Ausführungsbestimmungen erlassen, die die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe beschreiben. Zudem werden über die Ordnung hinausgehende administrative Regelungen für die Diözese Aachen getroffen:
( 1 ) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus diesen Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
( 2 ) Die Personalakten der Geistlichen (Diözesanpriester, Weltpriester, Ordenspriester und Diakone) werden in Papierform in einem Aktenraum in der Hauptabteilung 2 Personal (HA 2) des Bischöflichen Generalvikariats in verschließbaren Stahlschränken aufbewahrt.
( 3 ) Die Personalakte setzt sich aus vier Teilakten in Papierform zusammen. Die elektronische Form hält analog dazu einzelne Ablagen und zugeordnete Ordner vor. Die Teilakten (Papierform) „Personalia“ und „Schriftverkehr“ befinden sich im Aktenraum der Hauptabteilungsleitung und die Teilakten (Papierform) „Vergütung“ und „Gesundheit“ in verschließbaren Stahlschränken in der Abteilung 2.2 Personalverwaltung. Die Aktenführung erfolgt entsprechend der in der Personalaktenordnung festgelegten Struktur.
( 4 ) Die Ausbildungsakte wird nach Abschluss der Ausbildungszeit in die Personalakte überführt und somit wird diese Bestandteil derselben.
( 5 ) Die Gliederung nach inhaltlichen und zeitlichen Gesichtspunkten findet wie folgt statt: Zeitraum von der Annahme als Alumnus in das Priesterseminar gem. canon 241 CIC oder ab der Annahme in den Bewerberkreis für das Ständige Diakonat bis hin zur Diakonenweihe, dem Zeitraum ab der Diakonenweihe bis zum Tod des Klerikers oder der Umkardination oder der Entlassung aus dem Klerikerstand gemäß der Personalaktenordnung.
( 6 ) Der Akteninhalt ist entsprechend der festgelegten Struktur fortlaufend und fälschungssicher zu paginieren. Dies wird mit der Inkraftsetzung Personalaktenordnung umgesetzt. Eine rückwirkende Paginierung erfolgt nicht. Werden einzelne Blätter aus einer durchnummerierten Personalakte entnommen, ist dies unter Angabe des Grundes und der Person, die die Entnahme veranlasst hat, in der Personalakte zu kennzeichnen. Werden Auszüge und Abschriften von Schriftstücken, die zur Personalakte gehören, auch in andere Akten aufgenommen, ist in der Personalakte zu vermerken, um welche Akten es sich handelt und wo sie sich befinden. Werden die Personalakten statt in Papierform in elektronischer Form geführt, so ist ein revisionssicheres EDV-System zu verwenden, das die Paginierung ersetzt.
( 7 ) Über den Zugang zu den Personalakten in elektronischer Form sowie den einzelnen Ablagen und zugeordnete Ordner und zu den Personalakten in Papierform seitens der Mitarbeiter/-innen der HA 2 entscheidet die Leitung der Hauptabteilung 2 Personal. Zugang zu den Personalakten haben die folgenden Verantwortlichen und Mitarbeiter/-innen der HA 2, die regelmäßig zur Erledigung der ihnen übertragenen Aufgabenbereiche Informationen aus der Personalakte benötigen. Dies sind im besonderen Maße:
1)
Hauptabteilungsleitung 2 Personal
2)
Abteilungsleitung 2.2 Personalverwaltung
3)
Referent/-in für Priester und Diakone
4)
Diözesanreferent/-in für den Ständigen Diakonat
5)
Casemanager/in
6)
Referent/-in der Hauptabteilung 2 Personal
7)
Sachbearbeiter/innen Personalverwaltung der Abt. 2.2
8)
Mitarbeiter/-innen im Geschäftszimmer der Hauptabteilungsleitung
9)
Mitarbeiter/-innen im Sekretariat der Abt. 2.2
( 8 ) Das Gebot des vertraulichen Umgangs mit Informationen aus den Personalakten gilt für den o.g. Personenkreis im besonders hohen Maße.
( 9 ) Eine Personalakte darf aus dem Aktenraum ausschließlich zur Erledigung übertragener Aufgabenbereiche entnommen werden. Sie ist in der Regel am gleichen Tag wieder in den Aktenraum zurückzubringen. Die Entnahme ist durch das Einhängen einer „Fehltasche“ mit dem Namen des Mitarbeiters kenntlich zu machen.
( 10 ) Während der Nutzung der Personalakte ist von den zur Entnahme berechtigten Personen sicherzustellen, dass kein Unbefugter Zugriff auf oder Einblick in die Personalakte erhält. Dies gilt im gleichen Maße auch für die elektronische Form der Personalakte und dazugehörigen einzelnen Ablagen und zugeordneten Ordner.
( 11 ) Wenn der Diözesanbischof oder der Generalvikar eine Personalakte zur Einsichtnahme abruft, ist diese Akte von einer der unter Absatz (7) genannten Person persönlich in einem verschlossenen Umschlag mit „persönlich-vertraulich“ adressiert zu Händen des Diözesanbischofs oder Generalvikars zum entsprechenden Geschäftszimmer zu bringen und von dort auch wieder persönlich zurückbringen zu lassen oder zu holen.
( 12 ) Jeder Geistliche (Diözesanpriester, Weltpriester, Ordenspriester und Diakone) hat das Recht, in die über ihn geführten vollständigen Personalakten unter Aufsicht in einem Raum der Hauptabteilung 2 Personal Einsicht zu nehmen. Das Einsichtsrecht besteht nur innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten, kann in deren Rahmen ausgeübt werden und bedarf keines besonderen Grundes. Eine vorherige Anmeldung ist jedoch aus organisatorischen Gründen notwendig.
( 13 ) Der Geistliche (Diözesanpriester, Weltpriester, Ordenspriester und Diakone) hat das Recht, seine Personalakten zu lesen und sich Notizen über den Akteninhalt zu machen.
( 14 ) Ein Anspruch auf Überlassung oder Aushändigung der Personalakte besteht in keinem Fall. Die Einsicht ist nur in Gegenwart des Dienstgebers oder einer von ihm dazu beauftragten Person möglich.
( 15 ) Die Personalakte wird abgeschlossen bei Klerikern mit einer Umkardination, mit dem Verlust des Klerikerstandes oder mit dem Tod des Klerikers. Bei der Umkardination und dem Verlust des Klerikerstandes verbleibt die Personalakte in der Hauptabteilung 2 Personal. Dies ändert sich erst mit dem Tod des ehemaligen Diözesangeistlichen. Nach dem Tod des Klerikers oder des ehemaligen Diözesangeistlichen ist die Personalakte spätestens nach einem Jahr ins Diözesanarchiv gemäß § 3 Abs. 4 KAO zu überführen. Diese Akten sind von einer Bewertung durch das zuständige Archiv ausgenommen und grundsätzlich in Gänze im Archiv zu verwahren, wobei sie von ihrer Übernahme ins Archiv an für Forschungs- und Aufarbeitungszwecke zur Verfügung stehen.
( 16 ) Aus der Fürsorgepflicht und dem Persönlichkeitsrecht folgt, dass Personalakten grundsätzlich vertraulich und geschützt vor dem Zugriff Dritter durch den Dienstgeber aufzubewahren sind. Selbst betriebsangehörigen Dritten soll nur dann ein Einsichtsrecht eingeräumt werden, wenn sie für Personalentscheidungen zuständig sind, eine Notwendigkeit zur Aufklärung von Straftaten besteht, es der Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs dient oder dieses zur Bearbeitung anderer juristischer Fragestellungen notwendig ist. Der zur Einsicht berechtigte Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten.
( 17 ) Die Einsichtnahme durch Dritte bedarf der Genehmigung durch den Generalvikar und der Zustimmung der Hauptabteilungsleitung in der Umsetzung. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag mit einer plausiblen Begründung bzw. ein umfassender schriftlicher Auftrag durch den Ordinarius.
( 18 ) Die Einsichtnahme durch Dritte erfolgt nur in Gegenwart des Dienstgebers oder einer von ihm beauftragten Person. Zur Einsichtnahme wird eine geeignete Möglichkeit (Tisch, Stuhl und ggf. ein PC-Arbeitsplatz) in den Räumlichkeiten der Hauptabteilung 2 Personal zur Verfügung gestellt. Die Einsichtnahme in anderen Räumen ist nicht gestattet. Sollten mehrere Akten angefordert sein, so wird zur Einsichtnahme immer nur eine Akte herausgegeben und nach Beendigung der Einsichtnahme daran anschließend die nächste Akte. Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung oder auf Überlassung von Fotokopien. Ein Anspruch auf Anfertigung einer vollständigen Kopie der Personalakte besteht nicht. Die Erstellung von Kopien, die Nutzung von Smartphone, Fotoapparat oder Tablet ist während der Akteneinsicht nicht gestattet. Das Erstellen von Fotokopien bedarf entsprechend des Auftrages der Zustimmung des Diözesanbischofs.
###
Diese Ausführungsbestimmungen setze ich für das Bistum Aachen mit Wirkung zum 1. Juni 2023 in Kraft.
Aachen, 8. Mai 2023

Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Sonstige Nachrichten

Nr. 70Exerzitienmeldung Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah in Schönstatt

Thema: Geistliche Quellen freilegen, um erneuert zu leben
Termin: 12. November – 17. November 2023
Teilnehmer: Schweigeexerzitien mit Vorträgen für alle Interessierten
Leitung: Generalrektor Dr. Christian Löhr
Anmeldung: Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah, Berg Moriah 1, 56337 Simmern/Ww,
F. (02 62 0) 94 14 01, E-Mail. reservierung@bergmoriah.de
Thema: Geistlich leben in Zeiten des Umbruchs
Termin: 19. November – 24. November 2023,
Teilnehmer: Schweigeexerzitien mit Vorträgen für Priester und Diakone
Leitung: Msgr. Dr. Peter Wolf
Anmeldung: Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah, Berg Moriah 1, 56337 Simmern/Ww,
F. (02 62 0) 94 14 01, E-Mail. reservierung@bergmoriah.de

Kirchliche Nachrichten

Nr. 71Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
28. März 2023
Pfarrer Paul Cülter von seinem Auftrag als Pfarrvikar der Pfarrei Heilig Geist, Jülich, Gemeinschaft der Gemeinden Jülich, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung vom 1. September 2023;
28. März 2023
Pfarrer Christoph Simonsen, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben, von seinem Auftrag als Beauftragter für die Seelsorge an homosexuellen Menschen im Bistum Aachen, mit Wirkung vom 1. April 2023;
30. März 2023
Pfarrer Klaus Hurtz, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip und St. Josef, Mönchengladbach-Hermges sowie als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Ost, mit Wirkung vom 1. Mai 2023;
30. März 2023
Pfarrer Thomas Porwol, nachdem seine Freistellung zur Übernahme der Aufgaben des Subregens am überdiözesanen Seminar zur Priesterausbildung, St. Lambert, Burg Lantershofen, bereits mit Wirkung zum 31. März 2023 endete, von seinen Aufgaben als Subsidiar für die Region Mönchengladbach, mit Wirkung zum 30. April 2023;
12. April 2023
Diakon Bernhard Schmitz, mit Erreichen des Ruhestandsalters, von seinem Auftrag als Diakon mit Zivilberuf in der Pfarrei Franziska von Aachen, Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Mitte, mit Wirkung vom 1. Mai 2023;
26. April 2023
P. Philip Ochoche Ojibo CSSp von seinem Auftrag als Pfarrvikar der Pfarreien St. Josef, Nörvenich und St. Marien, Vettweiß, Gemeinschaft der Gemeinden Nörvenich/Vettweiß, mit Wirkung zum 30. April 2023.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
28. März 2023
Pfarrer Paul Cülter zum Subsidiar der Pfarrei Heilig Geist, Jülich, Gemeinschaft der Gemeinden Jülich, mit Wirkung vom 1. September 2023, befristet bis zum 31. August 2024;
30. März 2023
Pfarrer Thomas Porwol zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Josef, Mönchengladbach-Hermges und St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip, beide in der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Ost, mit dem Recht, den Titel Pfarrer weiter zu führen, und gleichzeitig zum Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Ost und zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Ost, sowie zum Pfarrvikar der Pfarrei St. Marien, Mönchengladbach-Rheydt, Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Rheydt-Mitte, mit Wirkung vom 1. Mai 2023;
26. April 2023
Pfarrer Mattias Goldammer, bisher Pfarradministrator der Pfarreien St. Donatus, Aachen-Brand und St. Katharina, Aachen-Forst, Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Forst/Brand, unter Beibehaltung seiner Aufgaben als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Forst/Brand und als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen-Forst/Brand, zum Pfarrer der oben genannten Pfarreien, mit Wirkung vom 1. Mai 2023, befristet bis zum 30. April 2029;
26. April 2023
Pfarrer David Grüntjens, bisher Pfarradministrator der Pfarrei Papst Johannes XXIII., Krefeld, Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Mitte, zum Pfarrer dieser Pfarrei, mit Wirkung vom 1. Mai 2023, befristet bis zum 30. April 2029;
26. April 2023
Pfarrer Dr. Andreas Möhlig, bisher Pfarradministrator der Pfarreien St. Kornelius, Aachen-Kornelimünster, St. Hubertus, Roetgen, St. Antonius, Roetgen-Rott, St. Anna, Aachen-Walheim, St. Josef, Aachen-Schmithof-Sief, Christus unsere Einheit, Aachen-Lichtenbusch, St. Rochus, Aachen-Oberforstbach, St. Mariä Schmerzhafte Mutter, Aachen-Hahn und St. Brigida, Stolberg-Venwegen, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Kornelimünster/Roetgen, unter Beibehaltung seiner Aufgaben als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Kornelimünster/Roetgen, zum Pfarrer der oben genannten Pfarreien, mit gleichzeitiger Berechtigung, für die Dauer der Amtsausübung als Pfarrer der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster, den Titel „Propst“ zu führen, mit Wirkung vom 1. Mai 2023, befristet bis zum 30. April 2029.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
30. März 2023
P. Norbert Gaida SVD seinen Auftrag als Krankenhauspfarrer am Klinikum der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen sowie als rector ecclesiae der Kapelle des Klinikums der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, Gemeinschaft der Gemeinen Aachen-Nordwest, befristet bis zum 31. März 2025;
12. April 2023
Pfarrer i. R. Dr. Albert Damblon seinen Auftrag als Subsidiar in der Pfarrei Herz Jesu, Mönchengladbach-Rheydt, Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Rheydt-West, befristet bis zum 31. Mai 2024;
12. April 2023
Pfarrer Rolf Hannig seine Aufträge als Polizeidekan des Bistums Aachen und als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Viersen-Dülken, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
12. April 2023
Pfarrer i. R. Manfred Riethdorf seinen Auftrag als Subsidiar der Pfarrei St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt, Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Rheydt-Mitte, befristet bis zum 2. April 2024.
Es wurde versetzt zum:
1. Mai 2023
Pastoralreferentin Helena Fothen, bisher tätig als Pastoralreferentin in der Krankenhausseelsorge am St. Josef Krankenhaus in Linnich, unter Beibehaltung ihres Einsatzes als Pastoralreferentin in der Krankenhausseelsorge am St. Elisabeth Krankenhaus in Jülich, als Pastoralreferentin in die Gemeinschaft der Gemeinden Aldenhoven/Linnich.
Es wurde verlängert am:
3. April 2023
Gemeindereferent Markus Heib, unter Beibehaltung seines Einsatzes als Gemeindereferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Südwest, sein Einsatz als Kirchlicher Organisationsberater im Bistum Aachen, befristet bis zum 31. August 2028;
3. April 2023
Gemeindereferentin Christina Kortmann, unter Beibehaltung ihres Einsatzes als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Ost, ihr Einsatz als Kirchliche Organisationsberaterin im Bistum Aachen, befristet bis zum 31. Oktober 2028;
3. April 2023
Pastoralreferent Wolfgang Weiser, unter Beibehaltung seines Einsatzes als Pastoralreferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Mitte, sein Einsatz als Kirchlicher Organisationsberater im Bistum Aachen, befristet bis zum 31. Mai 2028.
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
12. April 2023
Pfarrer i. R. Franz Josef Brodwolf, zuletzt wohnhaft in der Pfarrei St. Nikolaus in Krefeld.

Nr. 72Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 21.04.23 in St. Stephan, Krefeld-Mitte, 8; am 29.04.23 in St. Aloysius, Heinsberg-Oberbruch, 66; am 30.04.23 in St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, 52; insgesamt 126 Firmlinge.
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat
Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
Verlag:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Druck:
documenteam GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33613 Bielefeld
Erscheinungsweise: in der Regel 12 Ausgaben jährlich.
Der laufende Bezug im Printformat erfolgt durch die wbv Media GmbH & Co KG.
Der Bezugspreis beträgt 35 € jährlich inkl. Versandkosten.
Anfragen und Bestellungen sind an service-kommunikation@wbv.de zu richten.