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Urlaub und Abwesenheit vom Dienst für Priester und Diakone im Bistum Aachen

Vom 1. Dezember 1982

(KlAnz. 1982, Nr. 201, S. 156), geändert am 19. April 2023 (KlAnz. 2023, Nr. 75, S. 171)

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1. Grundsätzliches

1.1
Die Pfarrgeistlichen haben mit Rücksicht auf die seelsorglichen Belange die Residenzpflicht gewissenhaft zu erfüllen. Selbst bei kürzerer Abwesenheit müssen die Leiter seelsorglich selbständiger Bezirke (Pfarrer, Pfarrverweser, Pfarrvikare, Vikare) ihren engeren Mitarbeitern mitteilen, an welchen Ort sie sich begeben bzw. welcher Geistliche sie vertritt, damit in Notfällen seelsorgerische Hilfe gewährleistet werden kann.
1.2
Längere — nicht krankheitsbedingte — Abwesenheiten sind rechtzeitig unter den Geistlichen abzustimmen. Dabei soll die Abstimmung der Abwesenheitstermine auf Dekanatsebene erfolgen, damit die Vertretung innerhalb des Dekanatsklerus sichergestellt werden kann.
1.3
Bei Abwesenheiten, durch die dienstliche Pflichten beeinträchtigt werden, ist die Genehmigung gemäß Ziffer 3 erforderlich. Dies gilt stets bei einer Abwesenheit, die sich über einen Sonntag oder gebotenen Feiertag erstreckt.
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2. Dauer des Urlaubs

2.1
Jedem Priester im Dienst des Bistums Aachen stehen im Kalenderjahr insgesamt sechs Wochen Erholungsurlaub zu. Keine Urlaubs- und Abwesenheitsphase darf dabei länger als vier Wochen am Stück sein (vgl. can. 533 § 2 CIC).
2.2
Jedem Diakon im Hauptberuf stehen im Kalenderjahr insgesamt sechs Wochen Erholungsurlaub zu. Keine Urlaubs- und Abwesenheitsphase darf dabei länger als vier Wochen am Stück sein.
2.3
Die Teilnahme an Exerzitien und Weiterbildungsmaßnahmen, die von der Abteilung Personalförderung durchgeführt werden oder mit dieser abgesprochen sind, werden nicht auf die Urlaubszeit angerechnet.
2.4
Wenn es aus seelsorglichen Gründen notwendig ist, daß Priester an Wallfahrten oder an Durchführungen von Erholungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene beteiligt sind, werden solche Einsätze bis zu einer Dauer von drei Wochen im Jahr nicht auf den Urlaub angerechnet. Bieten derartige Maßnahmen auch den Priestern selbst Möglichkeiten der Erholung, sollten sie auf einen Teil ihres persönlichen Urlaubs verzichten.
Ist ein Priester länger als drei Wochen an Wallfahrten oder Erholungsmaßnahmen beteiligt, kann er nicht mehr den ganzen persönlichen Urlaub beanspruchen. In Zweifelsfällen entscheidet der Regionaldekan im Einvernehmen mit dem Dechanten.
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3. Abwesenheits- und Urlaubsgenehmigung

Um eine kontinuierliche Seelsorge sicherzustellen, muß bei der Genehmigung von Abwesenheit oder Urlaub in folgender Weise verfahren werden:
3.1
Kapläne, Subsidiare und Diakone besprechen ihre Abwesenheits- bzw. Urlaubstermine und -ziele mit dem zuständigen Pfarrer, der dann die Genehmigung erteilt.
3.2
Pfarrer, Pfarrverweser und die Leiter selbständiger Seelsorgebezirke setzen sich mit dem zuständigen Dechanten in Verbindung, der die Genehmigung zu erteilen hat, wenn die erforderliche Vertretung gesichert ist.
3.3
Der Urlaub bzw. die Abwesenheit eines Dechanten wird im Einvernehmen mit dem Regionaldekan geregelt und genehmigt.
3.4
Die Regionaldekane sprechen ihre Abwesenheit bzw. ihren Urlaub unmittelbar mit der Hauptabteilung Personal ab, die für die erforderliche Genehmigung zuständig ist.
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4. Sonderregelung

4.1
Den in einem Dekanat überpfarrlich eingesetzten Geistlichen sowie den Krankenhaus- und Heimseelsorgern erteilt der Dechant oder bei dessen Verhinderung der Vertreter des Dechanten die Abwesenheits- bzw. Urlaubsgenehmigung. Der Dechant trägt auch die Mitsorge bei eventuell erforderlich werdenden Vertretungen.
4.2
Ausländerseelsorger erhalten die Genehmigung zu Urlaub und sonstiger Abwesenheit durch die Hauptabteilung Gemeindearbeit im Generalvikariat, da wegen der Vertretung Sonderregelungen zu beachten sind.
4.3
Geistliche mit besonderer Beauftragung und ausschließlich kategorialer Tätigkeit erhalten die Abwesenheits- und Urlaubsgenehmigung durch die Hauptabteilung Gemeindearbeit im Generalvikariat.
4.4
Für Geistliche im unmittelbaren Bistumsdienst wird die Abwesenheits- bzw. Urlaubsgenehmigung durch den jeweiligen Vorgesetzten erteilt.
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Durch diese Abwesenheits- und Urlaubsregelung werden die Bestimmungen der Artikel 90, 121 und 124 der Diözesanstatuten des Bistums Aachen und die Verordnungen im Kirchlichen Anzeiger 1968, S. 98, sowie im Kirchlichen Anzeiger 1970, S. 34 und S. 73, neu geregelt und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt.
Nach Beratung im Diözesanpriesterrat setze ich die vorstehenden Bestimmungen zum 1. Januar 1983 in Kraft.