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Ordnung zur Emeritierung von Priestern
im Bistum Aachen

Vom 25. Oktober 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 480, S. 402)

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Es liegt im Wesen des geistlichen Amtes des Priesters, sich ganzheitlich in den Dienst Gottes und seiner Kirche zu stellen. Dies ist aufgrund des „untilgbaren Prägemals“ der Weihe (vgl. c. 1008 CIC) nicht auf ein bestimmtes Lebensalter begrenzt. So besteht zeitlebens eine Verbundenheit des Priesters mit der Kirche, die sich auch in gegenseitiger Verantwortung spiegelt.
Teil des Hirtenamtes des Bischofs ist es, sich zugleich um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge anvertraut sind (vgl. c. 383 CIC), sowie auch die Priester seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten (vgl. c. 384 CIC). Ihm kommt es zu, ihr geistliches Leben zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie ihre geistlichen und dienstlichen Verpflichtungen richtig erfüllen können.
Dazu ist es notwendig, die persönliche Situation des Priesters, sein Lebensalter und insbesondere seine gesundheitliche Verfassung bei der Beauftragung mit pastoralen Ämtern und Diensten angemessen zu berücksichtigen. So kann es bei langfristiger Dienstunfähigkeit eines Priesters auch notwendig sein, ihm durch eine Versetzung in den Ruhestand bei gleichzeitiger Entbindung von seinem Amt und von der damit verbundenen Verantwortung jene Entlastung zu verschaffen, die zu einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit beitragen kann.
Die folgenden Regelungen schaffen für alle Beteiligten Transparenz, wie lange ein Priester pastorale Ämter und Dienste mit bischöflichem Auftrag wahrnehmen kann und wann ein Diözesanpriester in den Ruhestand versetzt wird bzw. werden kann.
  1. Mit der Vollendung des 70. Lebensjahres ist es dem Priester ohne Angabe von Gründen möglich, sich- von seinen Aufgaben entpflichten und in den Ruhestand versetzen zu lassen. Ab der Vollendung des 67. Lebensjahres des Diözesanpriesters ist es geregelt möglich, mit dem Bischof oder seinen Mitarbeitern die Frage des Zeitpunktes einer Versetzung in den Ruhestand zu besprechen.
  2. Nach c. 538 § 3 CIC ist ein kanonischer Pfarrer mit Vollendung seines 75. Lebensjahres gehalten, dem Bischof das Pfarramt zur Verfügung zu stellen. Mit der Annahme des Amtsverzichts spricht der Bischof die Entpflichtung aus. Bei Diözesanpriestern erfolgt zugleich die Ruhestandsversetzung, bei Weltpriestern aus anderen Bistümern und bei Ordenspriestern ist damit das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums verbunden.
  3. Wenn ein Priester mit einem anderen Amt als dem eines kanonischen Pfarrers oder mit einer anderen Aufgabe beauftragt ist, erfolgt spätestens bei Vollendung des 75. Lebensjahres die Entpflichtung; des Amtsverzichts bedarf es nach CIC nicht. Bei Diözesanpriestern erfolgt die Ruhestandsversetzung, bei Weltpriestern aus anderen Bistümern und bei Ordenspriestern das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums.
  4. Vor den in Abschnitt 1 bis 3 genannten Altersgrenzen wird ein Priester entpflichtet, wenn er wegen seines körperlichen Zustands bzw. einer anerkannten Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner priesterlichen Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Mit der Entpflichtung von übertragenen pastoralen Ämtern und Diensten bzw. mit der Amtsenthebung von einem Pfarramt aus gesundheitlichen Gründen, bei der die Bestimmungen von cc. 1740 – 1747 CIC zu beachten sind, erfolgt für Diözesanpriester die Ruhestandversetzung, für Weltpriester aus anderen Bistümern und Ordenspriester in der Regel das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums. Vorher ist zu prüfen, ob dem Priester ein anderer angemessener hauptberuflicher Dienst übertragen werden kann.
    Zur Prüfung, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt bzw. wann eine Dienstfähigkeit gegebenenfalls wiederhergestellt sein kann, hat der Priester sich nach Aufforderung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn ein Diözesanpriester ersucht, vor Vollendung des 70. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt zu werden. Ein aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzter Diözesanpriester kann bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahrs wieder in den aktiven Dienst berufen werden (Reaktivierung), wenn seine volle Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Nachuntersuchung festgestellt wurde.
  5. In den einstweiligen Ruhestand kann ein Priester im Falle seiner Entpflichtung von pastoralen Ämtern und Diensten versetzt werden, wenn es dem Bischof hinreichend begründet erscheint, dem Priester länger als drei Monate keinen anderen angemessenen hauptberuflichen Auftrag übertragen zu können.
  6. Ein nach Abschnitt 1 in Ruhestand versetzter Priester kann bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres als Subsidiar mit pastoralen Diensten beauftragt werden. Über das 75. Lebensjahr hinaus ist eine Beauftragung als Subsidiar im Einzelfall möglich, wenn ein Bedarf in einem pastoralen Aufgabenbereich nach dem Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ besteht und wenn der Priester bereit und dazu in der Lage ist, diesen Auftrag wahrzunehmen. Beauftragungen als Subsidiar, die über das 75. Lebensjahr hinausgehen, werden auf ein Jahr befristet. Eine jährliche Verlängerung ist nach Prüfung möglich, längstens jedoch bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres.
  7. Diese Ordnung zur Emeritierung von Priestern im Bistum Aachen tritt mit Wirkung vom 1. November 2019 in Kraft. Die Fassung vom 4. Oktober 2006, zuletzt geändert am 8. September 2017, verliert damit ihre Gültigkeit.