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Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

Vom 22. Mai 2014

(KlAnz. 2014, Nr. 97, S. 134 und KlAnz. 2016, Nr. 82, S. 99),
zuletzt geändert am 1. Juli 2022, (KlAnz. 2022, Nr. 68, S. 150)

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Die folgenden Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen setzen die „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ voraus, approbiert am 19. Mai 2015.1#
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Teil I Grundlegende Bestimmungen

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1.
Beruf und kirchliche Stellung
1.1
Das sakramentale Amt vollzieht in seiner dreifachen Ausformung von Episkopat, Presbyterat und Diakonat öffentlich im Namen Christi den Auftrag der Verkündigung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigen und des Bruderdienstes. Bischöfen, Priestern und Diakonen ist es aufgegeben, in amtlicher Vollmacht durch ihr Wort und ihr Tun den Herrn zu vergegenwärtigen, der „gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen“ (Mk 10,45), und alle zum Dienen berufen hat.
Es gibt viele Dienste in der Kirche, durch die der Herr seine Kirche aufbaut. Dem Diakonat ist es eigen, dass er dem kirchlichen Amt zugehört.
Dieser Dienst setzt eine spezifische Berufung voraus; er wird durch die Spendung des Weihesakramentes übertragen. Gebet und Handauflegung des Bischofs verleihen dem Diakon über Taufe und Firmung hinaus eine besondere Gabe des Geistes. Der Diakon ist Zeichen des dienenden Christus und der dienenden Kirche. Aus der sakramentalen Verbindung mit Christus soll er „dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der christlichen Bruderliebe in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium“ (Lumen Gentium 29) dienen. Mit dem Priester gilt der Diakon seit alters her als Helfer des Bischofs (vgl. Lumen Gentium 20). Seine Aufgaben werden ihm vom Bischof übertragen (vgl. Sacrum Diaconatus Ordinem 22).
In dieser Hinsicht ist der Diakonat ein wesentlicher Beitrag in der Sendung der ganzen Kirche (Ratio fundamentalis Nr. 4).
1.2
Seinen Dienst nimmt der Diakon kraft des Weihesakramentes in amtlicher Sendung und Vollmacht wahr. Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes kommt es dem Diakon zu, die Liebe Christi zu denen hinzutragen, die einer Hilfe besonders bedürfen. Als Anwalt der Nöte und Wünsche der Menschen soll er diakonische Dienste anregen und heranbilden. Auch soll er durch sein Leben und Wirken zur Evangelisierung der Lebensbereiche beitragen. Zugleich weiß er sich zu denen gesandt, die es an die Kirche heranzuführen gilt. Selbst in ihr stehend, hat er eine vorbereitende, vermittelnde, hinführende Aufgabe: Sein Dienst zielt darauf, Sinn für die Diaconia Christi zu wecken und wach zu halten. Er formt lebendige Zellen geschwisterlicher Gemeinschaft und hilft mit, dass sich aus ihnen Gemeinde aufbaut.
Für seinen Dienst in Pfarreien und Gemeinschaften von Gemeinden bzw. Einrichtungen auf der Ebene der Kirche am Ort ist der Diakon dem Priester verantwortlich, dem im jeweiligen Aufgabenbereich die Leitung der Seelsorge obliegt; für Aufgabenbereiche, die ihm auf mittlerer und diözesaner Ebene übertragen werden, ist er dem jeweiligen Träger des Leitungsamtes verantwortlich.
1.3
Von alters her ist der Diakon in allen drei Grunddiensten tätig: im Dienst der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie. In seinem liturgischen Dienst wird sichtbar, dass Gottesdienst und Diakonie zusammengehören. Die Tätigkeit des Diakons kann daher nicht auf eine einzelne Aufgabe (z. B. im Dienst der Liturgie) eingeengt werden. Dies muss bei der Prüfung der Berufung, bei der Ausbildung und im Einsatz berücksichtigt werden. Als Amtsträger weiß der Diakon sich der ganzen Gemeinde und der Kirche verpflichtet. Er arbeitet eng mit den anderen pastoralen Diensten zusammen.
1.4
Der Diakon kann in einer Gemeinschaft der Gemeinden Bezugsperson für Gemeinden sein. Wird nach can. 517 § 2 CIC eine Gemeinschaft von ehrenamtlichen Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben einer Pfarrei beteiligt, kann auch ein Diakon in dieser Gemeinschaft mitwirken.
1.5
Der Diakon kann auf allen Ebenen des kirchlichen Handelns und der Pastoral, von der Kirche am Ort bis zur Diözesanebene, eingesetzt werden. Der Diakonat kann hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. Die kirchliche Stellung des hauptberuflichen Diakons wie des Diakons mit Zivilberuf wird durch die Bezeichnung „Ständiger Diakon“ zum Ausdruck gebracht.
2.
Berufliche Aufgabenbereiche
Die Ausübung seines Dienstes weist dem Diakon eine Brückenfunktion zu: Sein Platz ist zugleich in der Mitte der Gemeinde und dort, wo Gemeinde noch nicht oder nicht mehr ist.
2.1
Durch seinen Bruderdienst soll der Diakon in amtlicher Vollmacht und Sendung besonders den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi bezeugen. Zu diesem Auftrag gehören u. a. folgende Aufgaben: Bildung von Zellen und Gruppen einer Gemeinschaft von Brüdern und Schwestern; Entdeckung und Förderung von Charismen und Talenten zum Aufbau der Gemeinschaft; Hinführung von Einzelnen und Gruppen sowie Öffnung vorgemeindlicher Strukturen zur Mitte der Gemeinde hin; Öffnung der Gemeinde für besondere Anliegen, Anfragen und Nöte der Menschen; Sorge für Menschen in Sondersituationen, wie Kranke, Behinderte, Vereinsamte, Aussiedler, Neubürger, Ausländer; Hilfe in sozialen Problemsituationen; Sorge für Menschen am Rande von Gesellschaft und Kirche; Anregung und Weckung diakonischer Dienste; Unterstützung und Förderung katholischer Verbandsarbeit; Kooperation mit kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens.
2.2
Durch seinen Dienst am Wort soll der Diakon die Gemeindeglieder im Glauben stärken, sie zu gemeinsamer Erfahrung des Glaubens hinführen und zu gemeinsamem Zeugnis des Glaubens ermutigen. Zu diesem Auftrag gehören u. a. folgende Aufgaben: Glaubenszeugnis und Glaubensgespräche mit Einzelnen und in Gruppen – besonders mit Menschen in geistlicher und materieller Not; Milieuseelsorge etwa am Arbeitsplatz, unter Zielgruppen; Ansprache bei Wortgottesdiensten; Predigt in der Eucharistiefeier; Mitwirkung in der Vorbereitung auf den Sakramentenempfang.
2.3
Durch seinen Dienst in der Liturgie, insbesondere in der Eucharistiefeier, bekundet der Diakon, dass Gottesdienst und Bruderdienst eine untrennbare Einheit bilden und dass der Bruderdienst ein Wesenselement christlichen Gemeindelebens und eine zentrale Aufgabe aller christlichen Amtsträger ist. Außer der Verkündigung im Gottesdienst obliegen dem Diakon im Bereich der Liturgie folgende Aufgaben: Assistenz in der Eucharistiefeier; Spendung der heiligen Kommunion auch außerhalb der Messe (besonders an Kranke und Sterbende); Leitung und Feiern von Taufe, Trauung und Begräbnis; Leitung von Wortgottesdiensten und Segnungsfeiern; Mitwirkung bei der Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten; Heranbildung und Begleitung von Mitarbeitern und Helfern für Gottesdienste. Näheres ist beschrieben in der „Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie. Zum gemeinsamen Dienst berufen – Die Leitung gottesdienstlicher Feiern“ (1999) der deutschen Bischöfe.
2.4
Je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und entsprechend seiner Ausbildung und Eignung ergeben sich die Schwerpunkte der Tätigkeit eines Diakons in den drei Grunddiensten. Die Tätigkeit im Einzelnen wird für den Diakon mit Zivilberuf in einer Aufgabenbeschreibung und für den Diakon im Hauptberuf in einer Stellenbeschreibung festgelegt.
2.4.1
Dem Diakon mit Zivilberuf ist es in seinem persönlichen Umfeld und in besonderer Weise in der beruflichen Welt aufgegeben, die Diaconia Christi durch Leben und Wort zu bezeugen. Nach seiner Möglichkeit und nach Absprache mit dem für die Leitung der Seelsorge Verantwortlichen soll er seine Erfahrungen in die Gemeinden einbringen, dort Sinn für den Dienst Jesu Christi wecken und wach halten sowie gegebenenfalls ausgewählte pastorale Arbeitsfelder und Aufgabenbereiche selbstständig wahrnehmen. Der Diakon mit Zivilberuf wird in der Regel in der Gemeinschaft der Gemeinden eingesetzt, in der er lebt.
Auch wenn ihre Dienste nicht in Kategorien der Hauptberuflichkeit bemessen und planerisch erfasst werden können, sind Diakone mit Zivilberuf in der Pastoral des Bistums konstitutiv mitzudenken. Zielperspektive ist es, dass es im Bistum Aachen in jeder Gemeinschaft von Gemeinden wenigstens einen Ständigen Diakon mit Zivilberuf gibt.
2.4.2
Der Diakon im Hauptberuf findet sein spezifisches Profil durch seinen Einsatz in einem diakonalen Schwerpunkt. Er hat seinen Platz an den Rand- und Bruchzonen von Gesellschaft und Kirche. Vorrangig liegt sein Wirkungsbereich auf der Ebene Kirche am Ort und zwar in jenen Gemeinschaften von Gemeinden, in denen verdichtet hohe soziale Nöte von Menschen und existenziell bedrohte Lebensschicksale feststellbar sind. Er kann auch in einer Einrichtung auf der Ebene Kirche am Ort sowie in einem ausgewählten Seelsorgebereich auf der mittleren Ebene und Diözesanebene eingesetzt werden.
Die konkreten Aufgabenbereiche und Einsatzstellen für hauptberufliche Diakone im Bistum Aachen sind im Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesen. Die Auswahl der Aufgaben richtet sich nach den Strukturen und Erfordernissen der Pastoral und berücksichtigt die Eignung aufgrund von persönlichen sowie durch Aus- und Fortbildung und durch Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen.
3.
Voraussetzungen für den Dienst
Für den Dienst als Diakon, zu dem nach den geltenden kirchlichen Bestimmungen nur Männer zugelassen werden, müssen bestimmte religiöse und kirchliche, menschliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sein.
3.1
Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind Bereitschaft zur Nachfolge des Herrn, der Diener aller geworden ist, persönliche Gläubigkeit, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche, aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde, Bereitschaft zum täglichen Gebet, insbesondere zum Gebet der Kirche (verpflichtend Laudes und Vesper, gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 276 § 2 n. 3 CIC), zur regelmäßigen Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes, Bemühen um religiöses (Familien-)Leben, Vertrautsein mit den Formen der Volksfrömmigkeit und mit religiösem Brauchtum, Erfahrung in ehrenamtlichen pastoralen und diakonalen Aufgaben, Bereitschaft, von Christus durch die Kirche endgültig in Dienst genommen zu werden.
3.2
Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit, bei Verheirateten Bewährung in Ehe und Familie, bei Berufstätigen Berufsbewährung, Bereitschaft und Fähigkeit, auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen zuzugehen, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung, Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil, Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Diensten.
3.3
Die fachlichen Voraussetzungen werden nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. einem abgeschlossen (Fach-)Hochschulstudium durch einen erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen theologischen Studien sowie in pastoral-diakonischen Kursen und Praktika erworben. Nach einer vorbereitenden Phase von mindestens einem Jahr, die einer fundamentalen Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes eines Diakons und der Prüfung der Berufung dienen soll (vgl. Ratio fundamentalis Nrn. 41-44), beginnt die eigentliche dreijährige Ausbildungszeit (Ratio fundamentalis Nrn. 49-51). Auch muss der Bewerber für den Ständigen Diakonat in der Regel drei Jahre Mitglied eines Ausbildungskreises gewesen sein und darin regelmäßig und aktiv mitgearbeitet haben; nach mehrjähriger hauptberuflicher Tätigkeit in einem pastoralen Dienst kann die Ausbildungszeit bis auf zwei Jahre verringert werden.
3.4
Gemäß den Bestimmungen im CIC can. 1031 § 2 gelten für die Aufnahme in den Diakonat folgende kirchenrechtliche Voraussetzungen: Verheiratete Bewerber müssen zur Weihe mindestens 35 Jahre alt sein; der Bischof kann jedoch in Einzelfällen das Weihealter um 12 Monate herabsetzen (gem. can. 1031 § 4). Für unverheiratete Bewerber, die sich zur Ehelosigkeit verpflichten, ist das Mindestalter auf 25 Jahre festgelegt.
Bei der Aufnahme in den Ausbildungskreis soll der Bewerber in der Regel nicht älter als 50 Jahre sein.
Ein unverheirateter Bewerber für den Ständigen Diakonat darf zur Weihe erst zugelassen werden, wenn er nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt hat (gem. can. 1037 CIC).
3.5
Voraussetzung für den Dienst als Diakon ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Verheiratete und unverheiratete Diakone sollen in ihrem persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen der Frohen Botschaft sein. Der Verheiratete soll Ehe, Familie und Dienst aus der von Jesus Christus vorgelebten Liebe heraus in eine fruchtbare Einheit bringen. Ein Diakon, der auf die Ehe verzichtet, soll die zölibatäre Lebensform als Zeichen seiner Liebe zu Jesus Christus und zu den Brüdern und Schwestern verwirklichen.
Während der Ausbildung und während des Dienstes eines Ständigen Diakons sind seine Ehefrau und seine Familie in die Begleitung seines Weges und auch in die Aus- und Fortbildung des Ständigen Diakons ausdrücklich mit einzubeziehen (vgl. Ratio fundamentalis Nrn. 43, und 56; Directorium Nr. 61).
3.6
Die Pfarrei des Interessenten für den Diakonat soll hinsichtlich der Akzeptanz des Interessenten vor der Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat am Ende der Vorbereitungsphase mit einbezogen werden (vgl. Ratio fundamentalis Nrn. 27 und 40). Dies könnte z. B. durch die Befragung des Pfarreirates geschehen.
3.7
Voraussetzung für die Weihe eines Verheirateten ist das schriftliche Einverständnis seiner Ehefrau mit der Übernahme des Diakonats (gem. can. 1031 § 2). Es ist notwendig, dass die Ehefrau den Dienst des Diakons bejaht und ihn nach Kräften mitträgt. Im Übrigen gelten die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ (1995).
4.
Hinführung zum Diakonat
Die Hinführung zum Diakonat geschieht durch die theologische Ausbildung, die pastoral-diakonische Einführung und die menschliche und geistliche Formung an den entsprechenden Ausbildungsstätten. Diese regelt die „Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Ständigen Diakone im Bistum Aachen“ sowie die „Studien- und Prüfungsordnung“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Bei der Hinführung wirken ein bischöflich Beauftragter für den Ständigen Diakonat (im Folgenden: Bischöflicher Beauftragter), ein Ausbildungsleiter und ein Spiritual, die durch den Bischof bestellt werden, und ein Mentor mit.
Der Bischöfliche Beauftragte verantwortet gegenüber dem Bischof die Gestaltung des Diakonats im Bistum Aachen und beurteilt die Eignung der Bewerber. Er ist zugleich Ansprechpartner für alle Bewerber und Diakone und deren Familien.
Der Ausbildungsleiter verantwortet die Durchführung der Ausbildung und der Berufseinführung für das Bistum Aachen. In Fragen der Eignung von Bewerbern arbeitet er mit dem Bischöflichen Beauftragten zusammen.
Der Spiritual unterstützt den einzelnen Bewerber bei der Klärung seiner Berufung und gibt Hilfen zur Einführung und Einübung ins geistliche Leben sowie zur Förderung der geistlichen Ausrichtung der Ausbildungskreise. Darüber hinaus steht er auch den Diakonen als geistlicher Begleiter zur Verfügung.
Der Mentor, der vom Bischöflichen Beauftragten auf Vorschlag des Ausbildungsleiters benannt wird, sorgt für die pastoral-praktische Einführung und Einweisung in den Dienst des Diakons und die unterschiedlichen Praxis- und Aufgabenfelder der Seelsorge.
Die Teilnahme an den Regionalkreisen ab dem zweiten Ausbildungsjahr dient dem kollegialen Austausch und der Einbindung in die Diakonengemeinschaft.
Bei der Ausbildung, der Berufseinführung und der Fortbildung sind die Ehefrauen eingebunden und werden zu entsprechenden Veranstaltungen eingeladen. Bestimmte Veranstaltungen, insbesondere im geistlichen Bereich, sollen ausdrücklich die Familien berücksichtigen.
Auch für die gesamte Gruppe der Ständigen Diakone wird ein spiritueller Begleiter (Spiritual) (Ratio fundamentalis Nrn. 22, 23; Directorium Nrn. 58, 65, 70) bestellt, der dem einzelnen Diakon und der Gruppe der Diakone zur Verfügung steht.
4.1
Ausbildungskreise
Die Ausbildungskreise haben ein vierfaches Ziel:
  • Einführung in das geistliche Leben,
  • Klärung der Berufung,
  • Austausch von Erfahrungen,
  • Hilfen bei der Ausbildung.
Jedes Treffen der Ausbildungskreise bedarf einer ausdrücklichen geistlichen Prägung. Geeignete Formen sind: gemeinsames Gebet, insbesondere Stundengebet, Meditation, Glaubens- und Schriftgespräch, Wort-Gottes-Feier und Messfeier. Jährlich nehmen die Bewerber an fünftägigen Exerzitien teil.
Neben der Einübung und Vertiefung des geistlichen Lebens aus der Grundhaltung der Diaconia Christi soll der Ausbildungskreis auch Hilfe zur menschlichen Reifung sein und aus den Bewerbern, die meist unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen und auf verschiedenen Zugangswegen zum Diakonat ausgebildet werden, eine brüderliche Gemeinschaft formen.
Die Mitarbeit im Ausbildungskreis soll dem einzelnen Bewerber helfen, die Frage seiner persönlichen Berufung zu klären.
Der Austausch von Erfahrungen im Ausbildungskreis soll die unterschiedlichen beruflichen und pastoralen Arbeitsfelder einbeziehen, die die Bewerber, der Ausbildungsleiter und bereits im Einsatz stehende Diakone einbringen.
Der Bewerber soll im Ausbildungskreis eine Unterstützung seiner theologischen Ausbildung und andere Ausbildungselemente erfahren. Eine Hilfe bei der Ausbildung ist auch die gemeinsame Erarbeitung einzelner Themen, die im Hinblick auf den kommenden Dienst ausgewählt werden.
4.2
Zulassungsschritte zur Diakonenweihe
Wichtige Schritte zur Diakonenweihe sind
  • die Aufnahme in den Ausbildungskreis (4.2.1),
  • die Beauftragung mit den Diensten des Lektors und des Akolythen (4.2.2),
  • die Admissio (4.2.3) und
  • die unmittelbare Vorbereitung auf die Weihe (4.2.4).
4.2.1
Formale Voraussetzungen für die Aufnahme in den Ausbildungskreis sind mindestens die Fachoberschulreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ein abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium.
Die Aufnahme erfordert eine schriftliche Bewerbung sowie das Vorliegen sämtlicher Personalunterlagen und erforderlicher Referenzen (darunter eine des Heimatpfarrers). Nach einem Gespräch des Bischöflichen Beauftragten und des Leiters der Hauptabteilung Pastoralpersonal mit dem Bewerber entscheidet der Bischöfliche Beauftragte über die Aufnahme.
Der Bischöfliche Beauftragte beginnt mit jedem einzelnen Bewerber die Frage der Berufung und der grundsätzlichen Eignung zum Diakonat zu klären. Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, teilt er ihm dies so früh wie möglich mit. Aus schwerwiegenden Gründen kann der Bischöfliche Beauftragte nach vorhergehender Anhörung des Ausbildungsleiters und Einbeziehung des Leiters der Hauptabteilung Pastoralpersonal einen Bewerber aus der Ausbildung entlassen. Anschließend unterrichtet er den Bischof über die Entscheidung.
Jeder Bewerber übt sich mit Hilfe der geistlichen Begleitung immer tiefer und konkreter in das geistliche Leben ein. Falls die geistliche Begleitung nicht durch den Spiritual wahrgenommen wird, wählt der Bewerber einen anderen vom Bischof zur geistlichen Begleitung beauftragten Priester, den er den Ausbildungsverantwortlichen benennt. Der Spiritual wie auch andere geistliche Begleiter geben keine Stellungnahmen über die Eignung des Bewerbers zum Diakonat ab.
4.2.2
Die Übertragung der Dienste des Lektors und Akolythen erfolgt nach Beendigung der Probezeit zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres. Der Bischöfliche Beauftragte gibt eine Empfehlung an den Bischof zur Zulassung der Bewerber für die Übertragung der Dienste. Im Falle des Ausscheidens aus der Ausbildung erlischt die Beauftragung zum Dienst des Lektors und des Akolythen.
4.2.3
Etwa ein Jahr vor der Weihe erteilt der Bischof nach einem Gespräch mit dem Bewerber die Admissio, die Aufnahme unter die Kandidaten für das Weiheamt. Bei Verheirateten nimmt die Ehefrau an diesem Gespräch teil. Der Bischöfliche Beauftragte schlägt dem Bischof die Kandidaten vor.
4.2.4
Gegen Ende der Ausbildung bittet der Kandidat den Bischof in einem schriftlichen Gesuch um die Diakonenweihe. Vor der Weihe muss die Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen sein. Der Bischöfliche Beauftragte schlägt dem Bischof den Kandidaten zur Weihe vor. Zuvor werden der Mentor des Kandidaten als derjenige, der den Kandidaten bei der praktischen Ausbildung angeleitet hat, wie auch die Gemeinden, in denen der Kandidat ausgebildet wurde, durch den Bischöflichen Beauftragten um eine schriftliche Stellungnahme gebeten.
Vor der Weihe erfolgt das Skrutinium durch den Bischof, an dem bei einem verheirateten Kandidaten auch die Ehefrau teilnimmt.
4.2.5
Rechtzeitig vor der Weihe erfolgt im Ausbildungskreis eine theologische, liturgische und geistliche Hinführung zum Weihesakrament. Die letzte innere Vorbereitung geschieht durch die Teilnahme an fünftägigen Weiheexerzitien.
4.3
Die Bildungsphasen des Diakons
Die Bildung des Diakons gliedert sich in drei-Phasen:
  • die Ausbildung,
  • die Berufseinführung,
  • die Fortbildung.
Die wesentlichen Elemente der Bildung sind die Förderung und Entfaltung der Spiritualität des Diakons, die Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung des theologischen Wissens sowie die Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung pastoral-praktischer Befähigungen. In jeder Bildungsphase müssen sich Spiritualität, Theologie und pastoral-praktische Bildung gegenseitig ergänzen. Der Bildungsprozess insgesamt wie auch die einzelnen Elemente der Bildung müssen auf den spezifischen Dienst des Diakons angelegt sein. Unbeschadet der Verantwortung des Ausbildungsleiters für die Ausbildung und Berufseinführung und des Bischöflichen Beauftragten für die Fortbildung sind die ständige spirituelle und menschliche Formung sowie die theologische und pastoral-praktische Aus- und Fortbildung zunächst Aufgabe des Bewerbers bzw. des Diakons selber.
4.3.1
Die Ausbildung zum Diakon findet berufsbegleitend statt. In der Regel dauert die Ausbildung vier Jahre, unabhängig von der theologischen Qualifikation.
Erfolgreich abgeschlossene theologische oder religionspädagogische Studien (z. B. Diplom, Bachelor, Master oder Staatsexamen) können im Einzelfall angerechnet werden. Der Abschluss der theologischen Studien wird durch ein Zeugnis nachgewiesen.
Näheres regelt die „Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Ständigen Diakone im Bistum Aachen“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
4.3.2
Die Berufseinführung beginnt nach der Weihe und dauert zwei Jahre. In dieser Zeit finden im Ausbildungskreis Studientagungen und Studienwochen statt (Pastoralkurs), an denen der Diakon verpflichtet ist teilzunehmen.
Besonders hinsichtlich der Einführung in die liturgischen Dienste und in den Verkündigungsdienst muss der inhaltliche Anspruch der Berufseinführung mit der der Priester vergleichbar sein. Insgesamt darf der Anspruch der Berufseinführung nicht hinter dem Anspruch anderer hauptberuflicher pastoraler Dienste zurückbleiben.
Die Berufseinführung endet mit dem Kolloquium, an dem der Diakon, der Leiter der Hauptabteilung Pastoralpersonal und der Bischöfliche Beauftragte teilnehmen. Das Ergebnis des Kolloquiums wird beurteilt.
Näheres regelt die „Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Ständigen Diakone im Bistum Aachen“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
4.3.3
Nach der Berufseinführung bleibt der Diakon zur Fortbildung und spirituellen Vertiefung verpflichtet. Im Bistum Aachen ist es die Regel, dass
  • der Diakon mit Zivilberuf jährlich mindestens an einer Studientagung und alle drei Jahre an einer Studienwoche sowie jährlich an Exerzitien oder Besinnungstagen teilnimmt, die vom Bistum Aachen angeboten werden,
  • der Diakon im Hauptberuf jährlich mindestens an einer Studientagung und einer Studienwoche sowie jährlich an Exerzitien oder Besinnungstagen teilnimmt, die vom Bistum Aachen angeboten werden.
4.4
Diakonat im Hauptberuf
4.4.1
Die Tätigkeitsform kann geändert werden, und zwar sowohl vom hauptberuflichen Diakon zum Diakon mit Zivilberuf als auch vom Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Diakon. Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten des Bistums Aachen, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten auf Seiten des Diakons. Die Änderung der Tätigkeitsform soll im Einvernehmen mit dem Diakon erfolgen.
Die pastoralen Aufgaben und Dienste, die dem Spezifikum der Weihe und Sendung des Diakons entsprechen und im Bistum Aachen hauptberuflich wahrgenommen werden sollen, werden im jeweils geltenden Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ ausgewiesen. Daraus ergeben sich, Orientierung gebend und Rahmen setzend, neben den Einsatzbereichen auch Anzahl und Umfang der Einsätze von Ständigen Diakonen im Hauptberuf im Bistum Aachen.
4.4.2
Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen für den Dienst als Diakon im Hauptberuf:
  • Höchstalter von 50 Jahren zum Zeitpunkt des Wechsels zum Diakon im Hauptberuf,
  • mindestens zweijährige Tätigkeit im pastoralen Dienst,
  • erfolgreicher Abschluss der Berufseinführung,
  • bei Verheirateten das Einverständnis der Ehefrau,
  • Nachweis der Teilnahme an Studientagen und Kursen zur pastoralen / theologischen Fortbildung und spirituellen Vertiefung,
  • Bereitschaft zum hauptberuflichen pastoralen Dienst als Diakon unter den im Bistum Aachen geltenden pastoralen Rahmensetzungen und dienstrechtlichen Bestimmungen,
  • Bereitschaft, an der jeweils vom Bischof zugewiesenen Einsatzstelle im Bistum Aachen Dienst zu leisten,
  • Bereitschaft zu der für die Übernahme in den Hauptberuf erforderlichen Zusatzqualifizierung.
4.4.3
Sind die Zulassungsvoraussetzungen (siehe 4.4.2) für den Diakonat im Hauptberuf gegeben, sind für die Entscheidung folgende Kriterien maßgebend:
  • Bewährung im pastoralen Dienst,
  • Motivation für den Wechsel in den hauptberuflich ausgeübten Diakonat,
  • Eignung für den hauptberuflichen pastoralen Dienst im Hinblick auf sozial-kommunikative und fachliche Kompetenzen sowie Ersetzbarkeit, Flexibilität, Gesundheit.
4.4.4
Die Abklärung des Wechsels in die Hauptberuflichkeit als Ständiger Diakon leitet der Bischof - eventuell auch auf Vorschlag eines Mitglieds des Diözesanklerus – ein. Es besteht die Möglichkeit, dass der Ständige Diakon mit Zivilberuf den Bischof um den Wechsel der Tätigkeitsform bittet.
Zuständig für das Verfahren der Übernahme in den hauptberuflichen Dienst des Diakons ist die Hauptabteilung Pastoralpersonal. Zur Person und zur Eignung für den hauptberuflich ausgeübten pastoralen Dienst eines Diakons werden der Bischöfliche Beauftragte und der bzw. die Pfarrer gehört, in dessen/deren Einsatzbereich der Diakon bisher Dienst leistet. Der Diakon kann zwei Personen aus dem im Bistum Aachen tätigen Klerus als Referenzen benennen, bei denen Stellungnahmen einzuholen sind.
Über die Aufnahme in den hauptberuflichen pastoralen Dienst entscheidet der Bischof. Der Wechsel in die Hauptberuflichkeit erfolgt mit allen dienstrechtlichen Konsequenzen und ist in der Regel mit dem Wechsel der Einsatzstelle verbunden.
4.4.5
Ein Gemeindereferent bzw. Pastoralreferent, der im Dienst des Bistums Aachen steht und nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Diakonenweihe empfängt, ist mit dem Tag der Weihe Diakon im Hauptberuf. Für die Aufnahme in die berufsbegleitende Ausbildung gelten die unter 4.4.2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen und unter 4.4.3 genannten Kriterien für die Entscheidung.
Nach der Weihe schließt sich die Phase der Berufseinführung als Diakon (siehe 4.3.2) an, in der auch die erforderliche Zusatzqualifizierung für den Ständigen Diakonat im Hauptberuf erworben wird. Ihm wird eine andere Einsatzstelle mit einem pastoralen Arbeitsfeld, das gemäß Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ für einen Diakon im Hauptberuf vorgesehen ist, zugewiesen.
5.
Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 22. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig werden die am 1. März 2012 erlassenen „Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ aufgehoben.
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Teil II
Dienstrechtliche Bestimmungen

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1. Dienstrechtliche Grundlagen

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§ 1
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons ist ein Klerikerdienstverhältnis. Durch die Inkardination, die mit der Diakonenweihe erfolgt, untersteht der Ständige Diakon als Kleriker dienstrechtlich dem Diözesanbischof als Inkardinationsordinarius, der seinerseits die einem Kleriker zustehenden Rechte betreffend dienstliche Verwendung, geistliche Begleitung und wirtschaftliche Versorgung im Rahmen des kirchlichen Rechts zu sichern hat.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und ekklesialer Sendung gründet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici und den folgenden Vorschriften.
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§ 3
Beginn des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons beginnt mit der Diakonenweihe und der damit verbundenen Inkardination. Durch den Empfang der Diakonenweihe erfolgt gemäß c. 266 § 1 CIC die Aufnahme des Ständigen Diakons in den Klerikerstand sowie die Inkardination in den Klerikerverband der Diözese, für deren Dienst der Ständige Diakon geweiht worden ist.
Im Zusammenhang mit der Weihe erhält der Diakon eine Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Ausstattung mit liturgischer Kleidung und liturgischem Gerät gemäß Anlage 1.
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§ 4
Tätigkeitsformen

( 1 ) Der Ständige Diakon ist entweder hauptberuflich als Diakon tätig oder nebenberuflich, wenn er hauptberuflich in einem Zivilberuf beschäftigt ist.
( 2 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon wird entsprechend dem Kleriker-Dienstrecht des Codex Iuris Canonici und den sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen eingesetzt. Der hauptberufliche Ständige Diakon hat Anspruch auf Sustentation gemäß c. 281 §§ 1-2 CIC; er erhält Besoldung und Versorgung gemäß den Bestimmungen des Abschnitts „3. Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone“.
( 3 ) Nebenberuflich wird der Ständige Diakon mit Zivilberuf eingesetzt, der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus seinem Zivilberuf Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß c. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Sustentation; er erhält daher, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Diakon mit Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung.
Als Ersatz für seine dienstlich veranlassten Auslagen im Rahmen seines bischöflichen Auftrags erhält er eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß Anlage 2.
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§ 5
Änderung der Tätigkeitsform

Zur Änderung der Tätigkeitsform siehe auch Teil I, Nr. 4.4.
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§ 6
Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten

( 1 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon sind alle Tätigkeiten im gleichen Umfang untersagt, die gemäß cc. 285–287 CIC (vgl. auch c. 289 CIC) von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs.
( 2 ) Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Diözesanbischofs dem Ansehen des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Ständigen Diakons abträglich sind oder bei denen die Gefahr unzulässiger Interessenkollision besteht. Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufs ist dem Diözesanbischof rechtzeitig anzuzeigen.
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§ 7
Ruhestand, Entpflichtung

( 1 ) Der Dienst des hauptberuflichen Ständigen Diakons endet mit Ablauf des Monats, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
Von diesem Zeitpunkt an, kann er mit einem neuem Auftrag des Diözesanbischofs, vergleichbar dem Diakon mit Zivilberuf, seinen Dienst ausüben und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung.
Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der hauptberufliche Ständige Diakon erwerbsgemindert oder teilweise erwerbsgemindert ist, erfolgt eine Entpflichtung durch den Diözesanbischof zum Ende des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird.
Der Ständige Diakon hat den Diözesanbischof unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.
( 2 ) Mit Ablauf des Monats, in dem der Ständige Diakon mit Zivilberuf das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat kann er ohne Angabe von Gründen ein Gesuch um Entpflichtung beim Diözesanbischof einreichen.
( 3 ) Vor dem Zeitpunkt, an dem der Ständige Diakon mit Zivilberuf das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet, kann er den Antrag auf Entpflichtung stellen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Diözesanbischof.
( 4 ) In Einzelfällen kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Entpflichtung ausgesprochen werden. Über diese Entpflichtung entscheidet der Diözesanbischof nach Anhörung des betroffenen Diakons.
( 5 ) Mit Vollendung des 75. Lebensjahres wird der Ständige Diakon entpflichtet.
( 6 ) Ab seiner Entpflichtung erhält der Ständige Diakon keine Bezüge bzw. Aufwandsent schädigung mehr, er ist nicht mehr zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.
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§ 8
Wechsel des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons kann gemäß cc. 267–270 CIC durch Umkardination in einen anderen Inkardinationsverband gewechselt werden.
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines Diakons mit Zivilberuf wird durch dessen zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes als Diakon außerhalb der Inkardinationsdiözese ist so lange nicht zulässig, bis in analoger Anwendung von c. 271 CIC eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart oder eine Umkardination durchgeführt ist. Der Diakon mit Zivilberuf teilt seinem Inkardinationsordinarius den zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit und setzt den Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese davon in Kenntnis. Der Inkardinationsordinarius informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Diakons mit Zivilberuf. Beide Diözesanbischöfe vereinbaren unter Mitwirkung des betroffenen Diakons eine vertragliche Regelung über den Dienst des Diakons mit Zivilberuf. Der Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese ist nicht gehalten, dem Diakon mit Zivilberuf die Ausübung des Dienstes im gleichen Umfang wie in der Inkardinationsdiözese zu ermöglichen.
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§ 9
Beendigung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes.
( 2 ) Der Ständige Diakon verliert gemäß c. 290 CIC den Klerikerstand:
  1. durch kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfangenen Diakonenweihe oder
  2. durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand oder
  3. durch Reskript des Apostolischen Stuhls.
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2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

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§ 10
Ernennung

( 1 ) Dem Ständigen Diakon wird durch schriftliches Ernennungsdekret des Diözesanbischofs eine Stelle übertragen oder ein Aufgabenbereich in einem bestimmten Einsatzgebiet zugewiesen. Im Ernennungsdekret sind Tätigkeitsform und Aufgabe des Diakons anzugeben; ferner sollen der unmittelbare kirchliche Vorgesetzte und der Dienstort benannt werden.
( 2 ) Bei einem Diakon mit Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben seine berufliche Tätigkeit und seine zusätzliche Belastbarkeit zu berücksichtigen.
In der Regel ist die Wohnsitzgemeinde das Einsatzgebiet des Ständigen Diakons mit Zivilberuf. Der zukünftige Aufgabenbereich soll bereits vor der Diakonenweihe im Einvernehmen mit dem Weihekandidaten und dem zukünftigen unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten geklärt werden.
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§ 11
Versetzung

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon und der Diakon mit Zivilberuf können versetzt werden. Eine Versetzung ist neben pastoralen Erfordernissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Versetzung ist der Ständige Diakon zu hören.
( 2 ) Eine Versetzung kann auch auf Wunsch des Ständigen Diakons geschehen. Der Versetzungswunsch ist dem Diözesanbischof rechtzeitig vorzutragen.
( 3 ) Bei einer Versetzung sind die familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons zu berücksichtigen. Bei der Versetzung eines Diakons mit Zivilberuf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb der Inkardinationsdiözese kann wegen pastoraler Erfordernisse der bisherige Aufgabenkreis verändert werden.
( 4 ) Das schriftliche Versetzungsdekret enthält die gleichen Angaben wie das Ernennungsdekret.
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§ 12
Aufgabenumschreibung

( 1 ) Zusammen mit dem Ernennungsdekret und dem Versetzungsdekret ist eine Aufgabenumschreibung gemäß den drei Grunddiensten: der Verkündigung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigen und der Diakonie, zu geben.
( 2 ) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten kann eine Neuumschreibung des Aufgabenbereichs erforderlich werden. Dabei werden nach Anhörung des Diakons alle erheblichen Umstände (wie z. B. persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage) nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 13
Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten in geeigneter Weise eingeführt, der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst möglichst bei sonntäglichen Gemeindegottesdiensten.
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§ 14
Residenzpflicht, Dienstraum

( 1 ) Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen.
( 2 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon kann der Wohnort zugewiesen werden.
Dienstlich veranlasste Umzugskosten werden in analoger Anwendung der Verordnung über Umzugskostenvergütung, Anlage 16 zur KAVO, gewährt.
( 3 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon mit dienstlichem Auftrag steht ein Dienstraum zur Verfügung.
Die Ausstattung des Dienstraums sowie die Sach- und Arbeitsmittel sind in der Richtlinie „Rahmenbedingungen für den Dienst von Ständigen Diakonen im Hauptberuf des Bistums Aachen“ in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
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§ 15
Zeitliche Gestaltung des Dienstes

( 1 ) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist im Benehmen mit dem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen.
Neben den pastoralen Notwendigkeiten und Zeiten für die Zusammenkünfte der Diakone (Regionalkonvenien, diözesane Begegnungstage, Vollversammlungen der Diakonengemeinschaft) sind auch angemessene Zeiten für Gebet, Betrachtung und persönliches Studium einzubeziehen. Da der Eigencharakter des geistlichen Dienstes ein hohes Maß an Disponibilität und Flexibilität verlangt, ist es weder angebracht noch möglich, den vorgesehenen Dienst zeitlich starr festzulegen.
( 2 ) Für Diakone mit Zivilberuf ist das zeitliche Ausmaß des Dienstes mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten abzusprechen. Bei der zeitlichen Gestaltung des Dienstes sind berufliche und familiäre Belange des Diakons zu berücksichtigen.
( 3 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Diakon vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen.
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§ 16
Fortbildung, Exerzitien und Supervision

( 1 ) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und fachlicher Fortbildung für seinen Dienst ver pflichtet.2#
( 2 ) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Exerzitien / Besinnungstagen gemäß c. 276 § 2 n. 4 CIC gilt als Dienst, wenn sie mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten abgestimmt und durch das Bistum genehmigt oder angeordnet sind.
( 3 ) Für den Diakon mit Zivilberuf sollen Fortbildungsmöglichkeiten und Exerzitien angebote geschaffen werden, an denen er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr die ihm im Rahmen seines Zivilberufs zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.
( 4 ) Die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Supervision sind in der „Ordnung zur Supervision von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen im Dienst des Bistums Aachen“3# beschrieben.
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§ 17
Erholungsurlaub

( 1 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein jährlicher Erholungsurlaub gemäß der Ordnung „Urlaub und Abwesenheit vom Dienst für Priester und Diakone im Bistum Aachen“ in ihrer jeweils geltenden Fassung zu.
Bei der Berechnung der Urlaubsdauer ist von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von sechs Tagen in der Kalenderwoche auszugehen.
( 2 ) Für Diakone mit Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem Aufgabenbereich als Diakon nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit. Für Diakone mit Zivilberuf, die im Ruhestand leben, ist die Zeit der Abwesenheit vom kirchlichen Dienst zwischen dem Diakon und dessen unmittelbarem kirchlichen Vorgesetzten einvernehmlich festzulegen.
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§ 18
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes in einem konkreten Einsatzbereich sind bei aller Arbeitsteilung auf Zusammenarbeit verwiesen und angewiesen.
( 2 ) Der Ständige Diakon ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des pastoralen Aufgabenbereichs verpflichtet.
( 3 ) Die Aufgabenverteilung im konkreten pastoralen Aufgabenbereich zwischen Priestern, Diakonen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst innerhalb desselben pastoralen Aufgabenbereichs erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der festgelegten Aufgabenbereiche sowie der dafür maßgeblichen pastoralen Konzepte nach Absprache mit den Betroffenen durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten des Ständigen Diakons.
( 4 ) Der Ständige Diakon soll auch über seinen pastoralen Aufgabenbereich hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen, indem er – entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten – Mit- und Aushilfen übernimmt, soweit das mit seiner konkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.
( 5 ) Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst nimmt an den Dienstbesprechungen der im pastoralen Dienst der Pfarrei Tätigen teil. Dienstbesprechungen sollen – wenigstens von Zeit zu Zeit – so festgesetzt werden, dass der Diakon mit Zivilberuf außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit teilnehmen kann.
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§ 19
Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
im pastoralen Dienst

Priester, Ständige Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst sollen bestrebt sein, eine angemessene Form gemeinschaftlichen Lebens zu finden und zu praktizieren. Dies soll sich nicht nur auf dienstliche Belange beschränken, sondern auch Gebet und persönliche Kontakte umfassen.
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§ 20
Diakonenkreis, Standesvereinigung

( 1 ) Der Ständige Diakon soll an den Zusammenkünften eines in der Diözese errichteten Diakonenkreises teilnehmen und zum Leben dieses Kreises beitragen.
( 2 ) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen gemäß c. 278 § 1 CIC zusammenzuschließen.
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§ 21
Beschwerden, Konfliktlösung

( 1 ) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden.
( 2 ) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Ständigen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss auch die Stellungnahme des betroffenen Ständigen Diakons beigefügt werden.
( 3 ) Der Ständige Diakon hat ein Recht auf Einsicht in seine Personalakten.
( 4 ) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Ständigen Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch die Bestimmungen des CIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.
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3. Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone

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§ 22
Besoldung/Vergütung

( 1 ) Aufgrund seiner Weihe hat der Diakon grundsätzlich Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt.
Der mit bischöflichem Auftrag hauptberuflich in der Seelsorge tätige Diakon hat mit dem Tage der Beauftragung Anspruch auf Bezüge nach dieser Ordnung.
( 2 ) Der Diakon erhält monatliche Bezüge, die sich zusammensetzen aus
  • einem Grundgehalt,
  • Familien- und Kinderzulagen,
  • der Gewährung einer Dienstwohnung.
Näheres regelt Anlage 3.
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§ 23
Beihilfe

Soweit nicht gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht, hat der Ständige Diakon eine freiwillige Krankenversicherung für sich und seine Familienangehörigen abzuschließen. Die Krankenversicherung muss zumindest dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen werden in analoger Anwendung der Beihilfeordnung, Anlage 10 zur KAVO, gewährt.
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§ 24
Versorgung

( 1 ) Bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit werden Grundgehalt und Familien- und Kinderzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für 6 Wochen weitergewährt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gegenüber der Krankenkasse auf Krankengeld maßgebend; der Diakon erhält einen Zuschuss zum Krankengeld, für dessen Berechnung § 30 KAVO sinngemäß gilt. Bei Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld erhält der Diakon bei Bedarf vom Bistum einen Unterhaltsbeitrag, der ihm und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleistet.
( 2 ) Wenn der Bischof dem Diakon aus wichtigem Grunde den Auftrag zur hauptamtlichen Arbeit in der Seelsorge entzieht, erhält der Diakon einen Unterhaltsbeitrag.
( 3 ) Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch die gesetzliche Pflichtversicherung in der Angestelltenversicherung und die Zusatzversorgung in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) gemäß deren Satzung gesichert.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung übernimmt das Bistum den Arbeitnehmeranteil zur Angestelltenversicherung. Der Betrag ist nicht gesamtversorgungsfähig; die steuerlichen Folgen gehen zu Lasten des Diakons.
( 4 ) Beim Tode des hauptberuflich tätigen Diakons erhalten
  1. der überlebende Ehegatte,
  2. die leiblichen Abkömmlinge,
  3. die von ihm als Kind angenommenen Kinder
Sterbegeld.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Diakons mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
  2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate die Besoldung des Verstorbenen (Grundgehalt und Familien- und Kinderzuschläge) gewährt; dies gilt auch für den Fall der Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 24, Absatz 1 und 2 dieser Ordnung.
Im übrigen gelten sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der KAVO.
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§ 25
Reisekostenerstattung

Die Erstattung von Reisekosten an hauptberufliche Ständige Diakone erfolgt gemäß der „Priester- und Diakonenreisekostenordnung - PrDRKO“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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Inkraftsetzung

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig werden
  • die Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone in der Diözese Aachen (Diakonen- esoldungsordnung - DBO) vom 1. Januar 1988, zuletzt geändert am 1. Juli 2011,
  • die Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zum Wechsel der Tätigkeitsform eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf vom 1. Juli 2001 und
  • die Ruhestandsordnung für Ständige Diakone des Bistums Aachen vom 1. April 1998
aufgehoben.
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Anlage 1

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zu den Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

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Gemäß § 3 Satz 3 von Teil II, Dienstrechtliche Bestimmungen, der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ wird einmalig eine steuerfreie Erstattung bis zu einem Betrag von 500,00 € gewährt.
Die Erstattung ist schriftlich unter Vorlage von Originalbelegen innerhalb von zwölf Monaten nach der Diakonenweihe beim Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoralpersonal, zu beantragen.
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Anlage 2

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zu den Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

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Die Aufwandsentschädigung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 von Teil II, Dienstrechtliche Bestimmungen, der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ beträgt monatlich 250 €. Es gelten die steuerlichen Freigrenzen gemäß Einkommensteuergesetz. Fällt für den Betrag oder einen Teilbetrag Lohnsteuer und/oder lohnsteuerbemessene Steuer (z. B. Kirchensteuer) an, so übernimmt das Bistum die anfallenden Steuern (Pauschalierung der Steuer).
Der Bischof behält sich einen Widerruf hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Übernahme der Lohn- und Kirchensteuer vor.
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Anlage 3

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zu den Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

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A. Grundgehalt

Das Grundgehalt der hauptberuflichen Ständigen Diakone gemäß § 22 Absatz 2 bestimmt sich nach den Werten der folgenden Tabelle:
Gültig ab 1. Dezember 2022:
Dienstjahre
Monatsbeträge in €
Erstes und zweites Dienstjahr
3.662,37
Drittes und viertes Dienstjahr
3.801,10
Fünftes und sechstes Dienstjahr
3.939,80
Siebtes und achtes Dienstjahr
4.381,64
Ab dem neunten Dienstjahr
4.540,24
Die Zählung der Dienstjahre beginnt mit dem Tag des bischöflichen Auftrags als hauptberuflicher Ständiger Diakon.
Beim Wechsel der Tätigkeitsform zum Ständigen Diakon im Hauptberuf erfolgt eine Eingruppierung innerhalb der Grundgehaltsstufen dergestalt, dass das Nettogehalt bei der Eingruppierung als Ständiger Diakon im Hauptberuf dem zuletzt im Zivilberuf erzielten Nettogehalt möglichst nahe kommt.
Zeiten eines anderen hauptberuflichen kirchlichen Dienstes werden bei der Zählung der Dienstjahre ganz oder teilweise angerechnet, wenn eine solche Berücksichtigung zum Ausgleich finanzieller Einbußen, die dem Diakon infolge seines Übergangs in den Klerikerstand erwachsen sind, billig erscheint.
War der Ständige Diakon unmittelbar vor der Weihe als Gemeindereferent bzw. als Pastoralreferent im pastoralen Dienst des Bistums Aachen tätig, erfolgt die Eingruppierung innerhalb der Grundgehaltsstufen unter Anrechnung der Zeiten des hauptberuflichen pastoralen Dienstes. Aus Gründen der Besitzstandswahrung wird eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zulage gewährt in Höhe der Differenz seiner Gesamtbezüge gemäß § 22 Absatz 2 Teil II, Dienstrechtliche Bestimmungen, der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ in Verbindung mit Buchstabe C dieser Anlage und der in § 24 Absatz 3 Teil II, Dienstrechtliche Bestimmungen, der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ genannten Beitragsregelung zur Rentenversicherung gegenüber dem vorherigen Bruttogehalt zum Zeitpunkt des Wechsels.
Stand der Ständige Diakon unmittelbar vor dem Wechsel in den hauptberuflichen pastoralen Dienst in einem Beamtenverhältnis, so wird ihm ggf. zum Ausgleich von Versorgungslücken (durch niedrigeres nachversichertes Bruttogehalt; keine Zusatzversorgung) monatlich eine steuer- und beitragspflichtige Zulage für eine private Rentenversicherung gewährt.
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B. Familien- und Kinderzulagen

Der verheiratete Ständige Diakon im Hauptberuf erhält eine Familienzulage, die ab dem 1. Dezember 2022 308,85 € beträgt.
Für jedes Kind, für das dem Ständige Diakon im Hauptberuf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, erhält er eine Kinderzulage, die ab dem 1. Dezember 2022 127,44 € beträgt.
Der ledige, der verwitwete und der Ständige Diakon im Hauptberuf, dessen Ehefrau zu 50 % oder mehr der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten erwerbstätig ist, erhalten eine Zulage, die ab dem 1. Dezember 2022 160,54 € beträgt.
Der verwitwete Ständige Diakon im Hauptberuf mit einem Kind, für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, erhält die Familienzulage in Höhe des Satzes 1.
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C. Dienstwohnung

Die Dienstwohnung wird von der Kirchengemeinde bereitgestellt, wenn der Diakon in der Pfarrseelsorge eingesetzt ist, in anderen Fällen durch das Bistum.
Der Diakon ist verpflichtet, die Dienstwohnung zu beziehen. Das Dienstwohnungsverhältnis wird nach den jeweils geltenden Regelungen der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung (PrBVO) behandelt. Die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und zusatzversorgungsrechtlichen Folgen sind gemäß den jeweils entsprechenden Bestimmungen zu behandeln.
Die Dienstwohnung ist zu räumen bei Versetzung auf eine andere Stelle, bei Versetzung in den Ruhestand und bei Entpflichtung von dem Auftrag zur hauptberuflichen Mitarbeit in der Seelsorge. In diesen Fällen sowie im Falle des Todes des Diakons ist ihm bzw. seiner Familie eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, die im Allgemeinen drei Monate beträgt.
Dem Diakon kann gestatten werden, eine Dienstwohnung nicht zu beziehen. In diesem Falle erhält der Diakon eine Wohnungszulage. Die Wohnungszulage beträgt ab dem 1. Dezember 2022 689,59 €.
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D. - entfallen – (Sonderzuwendung)

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E. Einmalige Corona-Sonderzahlung

  1. Ständige Diakone erhalten spätestens mit dem 31.03.2022 eine einmalige Corona-Sonderzahlung ausgezahlt.
  2. Die Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zur ohnehin gezahlten Besoldung gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Bistums Aachen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
  3. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt einmalig 1.200 Euro. Teilzeitbeschäftigte Ständige Diakone erhalten die Corona-Sonderzahlung anteilig ihres am 1. Februar 2022 zugrundeliegenden Beschäftigungsumfangs ausgezahlt.

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1 ↑ In diesen Ausführungsbestimmungen sind zu Teilen Textpassagen der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 19. Mai 2015 entnommen. Aufgrund der erforderlichen Bezugnahme und der zu großen Teilen identischen Gliederung beider Texte ist beim Zitieren auf ein Kenntlichmachen im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet worden.
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2 ↑ (siehe hierzu Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“, Nr. 4.3.3)
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3 ↑ veröffentlicht im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2011, Nr. 3, S. 4.