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Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen

Vom 21. November 2023

(KlAnz. 2024, Nr. 5, S. 10)

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Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgende Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen getroffen:
  1. Übersteigt die festgesetzte Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 51 a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung.
    Die Berechnung der Kappung erfolgt
    • bei Einzelveranlagung auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens des Kirchenmitglieds,
    • bei konfessionsgleicher Zusammenveranlagung auf Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens,
    • bei konfessionsverschiedener Zusammenveranlagung auf Grundlage des nach den allgemeinen Regeln der Halbteilung ermittelten zu versteuernden Einkommens des jeweiligen Kirchenmitglieds,
    • bei glaubensverschiedener Zusammenveranlagung auf Grundlage des Anteils des Kirchenmitglieds am gemeinsamen zu versteuernden Einkommen, das sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner ergibt.
  2. Die gemäß den §§ 32 d und 34 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer sowie die darauf entfallende römisch-katholische Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.
  3. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 11 Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Diözese Aachen (Kirchensteuerordnung) i.V.m. § 169 ff. AO) an das Bischöfliche Generalvikariat Aachen zu richten.
  4. Die Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 die bisherige Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen in der Fassung vom 30. Dezember 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2023, Nr. 25, S. 95).