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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen

Vom 30. Dezember 2022

(KlAnz. 2023, Nr. 25, S. 95)

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Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgende Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen beschlossen:
  1. Übersteigt die nach derzeitigem Hebesatz als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) tariflich festgesetzte Kirchensteuer 4 % des nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ermittelten zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag abzüglich der Verwaltungsgebühr des Finanzamtes (Stand 1.1.2021: 3%) erlassen.
    Die Berechnung der Kappung erfolgt,
    • bei Einzelveranlagung, auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens des Kirchenmitglieds.
    • bei konfessionsgleicher Zusammenveranlagung, auf Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens.
    • bei konfessionsverschiedener Zusammenveranlagung, auf Grundlage des nach den allgemeinen Regeln der Halbteilung ermittelten zu versteuernden Einkommens des jeweiligen Kirchenmitglieds.
    • bei glaubensverschiedener Zusammenveranlagung, auf Grundlage des Anteils des Kirchenmitglieds am gemeinsamen zu versteuernden Einkommens, das sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner ergibt.
  2. Die gemäß den §§ 32d und 34a Abs. 4 EStG (Nachversteuerungsbetrag) ermittelte römisch-katholische Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.
  3. Die außerordentlichen Einkünfte auf der Grundlage der „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften“ der Diözese Aachen in der jeweils gültigen Fassung sowie die darauf entfallende römisch-katholische Kirchensteuer bleiben ebenfalls außer Ansatz.
  4. Der Antrag kann nur in Textform beim Bischöflichen Generalvikariat Aachen gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
  5. Eine Auszahlung ist erst möglich, wenn die Kirchensteuer vollständig gezahlt worden ist.
  6. Die Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Regelung vom 29. November 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 7, S. 32) außer Kraft.