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Geltungszeitraum von: 01.09.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Statut für die Regionen des Bistums Aachen (Regionalstatut)

Vom 1. Juli 2018

(KlAnz. 2018, Nr. 89, S. 176),
geändert am 30. November 2021 (KlAnz. 2022, Nr. 4, S. 30)

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I. Umschreibung und Aufgabe der Region

Die Gliederung des Bistums Aachen in acht Regionen erfolgte 1967. Die Gebiete der Regionen sollen in der Regel mit den Gebieten von Kreisen und kreisfreien Städten übereinstimmen.
Die Region ist die Mittlere Ebene zwischen der Diözesanebene und der Kirche am Ort. Sie besteht aus mehreren benachbarten Gemeinschaften der Gemeinden (GdG). Die Zuordnung der Gemeinschaften der Gemeinden zur jeweiligen Region wird im „Strukturplan der Diözese Aachen für die Ebene Kirche am Ort“ in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Die Region dient vorrangig der Adaption der Pastoral des Bistums Aachen an die örtlichen Gegebenheiten, indem sie Aufgaben und Dienste wahrnimmt, die ihr aufgrund von diözesanen Vorgaben übertragen werden. Die Region nimmt an der pastoralen Planung des Bistums teil. Die Region unterstützt und begleitet im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Gemeinschaften von Gemeinden, Organisationen, Verbände, Einrichtungen und freien „Initiativen“, sie fördert die kirchliche Einheit im Bistum sowie die Verbindung und Zusammenarbeit in der Region. Sie greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Erfordernisse in der Region ergeben.
Organe der Region sind der Regionalvikar, der Regionalpastoralrat, das Regionalteam sowie der Regionale Katholikenrat.
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II. Der Regionalvikar

  1. Der Regionalvikar wird nach Vorschlägen nach c. 553 § 2 CIC vom Bischof nach c. 553 § 1 CIC für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 ernannt. Er leitet in dessen Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Regionalpastoralrat die Region. Er ist in der Ausübung seines Amtes dem Bischof und dem Regionalpastoralrat verantwortlich.
  2. Der Regionalvikar ist Vorsitzender des Regionalpastoralrates. Er sorgt dafür, dass dieser regelmäßig zusammentritt.
  3. Der Regionalvikar ist Mitglied des Diözesanpriesterrates und zur Teilnahme an den diözesanen Konferenzen verpflichtet.
  4. Der Regionalvikar lädt die Leiter der Gemeinschaften von Gemeinden in der Region zum kollegialen Austausch ein.
  5. Kraft seines Amtes hat der Regionalvikar in Verantwortung gegenüber dem Bischof die Aufgaben nach c. 555 CIC wahrzunehmen. Dazu gehört insbesondere:
    • Mit allen pastoralen Mitarbeitern/-innen in der Region soll er Wege finden, Orte geistlicher Gemeinschaft zu verwirklichen.
    • Er trägt Sorge, dass in der Region Konveniats und Recollectiones stattfinden.
    • Er führt die Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten/-innen in der Region in ihre Ämter und Dienste ein.
    • Er soll die Sorgen und Nöte der pastoralen Mitarbeiterinnen in der Region kennen und sich bemühen, bei Spannungen zu vermitteln.
    • Er trägt Sorge dafür, dass sich besonders älterer und erkrankter Geistlicher angenommen wird und ihnen für die Ordnung ihrer geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten Hilfe angeboten wird.
    • Er trägt Sorge für das Begräbnis der Priester in der Region.
    • Er hat, wenn im Falle der Vakanz einer Pfarrei für diese kein vicarius paroecialis ernannt ist, der nach c. 541 § 1 CIC die Leitung übernimmt, die Leitung der Pfarrei wahrzunehmen oder einen Priester mit ihrer Leitung zu beauftragen, bis der Bischof einen Pfarrer oder Pfarradministrator ernennt.
    • Er ist verpflichtet, die Pfarren in der Region gemäß der vom Bischof getroffenen Bestimmung zu visitieren. Er nimmt an den Abschlusskonferenzen der bischöflichen Visitationen in den Gemeinschaften der Gemeinden der Region teil.
  6. Bei Verhinderung des Regionalvikars wird dieser in priesterlichen Aufgaben vertreten durch den gewählten Priester im Vorstand des Regionalpastoralrates gemäß IV Ziff. 11, bei dessen Verhinderung im Einzelfall durch einen vom Regionalvikar benannten Leiter einer Gemeinschaft der Gemeinden.
  7. Alle Aufgaben, die bisher dem Regionaldekan in Ordnungen und Verfügungen des Bischofs von Aachen obliegen, werden ab dem 1. September 2018, soweit dieses Regionalstatut nicht ausdrücklich anderes regelt, durch den Regionalvikar wahrgenommen.
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III. Das Regionalteam

  1. Der Bischof ernennt die Mitglieder des Regionalteams, das unter der Leitung des Regionalvikars aus diesem, einem/r weiteren Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst und einem/r durch den Regionalpastoralrat vorgeschlagenen und durch den Bischof ernannte/n ehrenamtliche/n Mitarbeiter/-in besteht.
  2. Das Regionalteam unterstützt den Synodalen Gesprächs- und Veränderungsprozess in der Region sowie in den Gemeinschaften der Gemeinden Es stellt dessen Bearbeitung und die Verbindung zu den diözesanen Entscheidungen und Aktivitäten im Kontext des Synodalen Gesprächs- und Veränderungsprozesses sicher.
  3. In Zusammenarbeit mit dem Regionalpastoralrat nimmt das Regionalteam insbesondere folgende weiteren Aufgaben wahr:
    • Ihm obliegt der Dienst am Glauben und an der der kirchlichen Einheit der Region.
    • Es fördert und koordiniert die gemeinsamen pastoralen Tätigkeiten in der Region.
    • Es verschafft sich eingehende Kenntnisse der kirchlichen Verhältnisse in der Region. Dabei wird er seine Aufmerksamkeit auf die Dienste der in der Region tätigen Mitarbeiterinnen richten und mit ihnen Entwicklungen, Ereignisse, geistige Strömungen und soziale Veränderungen beraten, die auf das kirchliche Leben Einfluss gewinnen könnten. Wichtige Feststellungen teilt es dem Bischof mit.
    • Es prüft diözesane Vorhaben auf ihre Realisierbarkeit in der Region und trägt die Vorstellungen der Region zur Gestaltung der Pastoral dem Bischof vor.
    • Es unterstützt die Arbeit des Regionalen Katholikenrats und arbeitet mit ihm zusammen.
  4. Das Regionalteam vertritt die Anliegen des Bischofs in der Region und die Interessen der Region gegenüber dem Bischof. Er ist in allen Angelegenheiten der Region der Gesprächspartner des Bischofs.
  5. Das Regionalteam kooperiert mit dem Regionalen Caritasverband.
  6. Es kooperiert mit dem vom Bistum anerkannten Träger der Erwachsenen- und Familienbildung der Region.
  7. Das Regionalteam vertritt die Region gegenüber den jeweiligen kommunalen Stellen und Gremien sowie gesellschaftlichen Gruppen.
  8. Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen des Regionalteams werden durch den Bischof im Einzelnen festgelegt. Diese kann es im Einzelfall delegieren.
  9. Das Regionalteam erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, der durch den Generalvikar genehmigt wird.
  10. Der Erfüllung der Aufgaben des Regionalteams und der Region dient das Büro der Regionaldekane. Es ist zur Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Generalvikariat verpflichtet. Arbeitsweise und Organisation des Büros der Regionaldekane werden gesondert geregelt.
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IV. Der Regionalpastoralrat

  1. Der Regionalpastoralrat ist das mitverantwortliche Organ, das die Schwerpunkte für die Pastoral der Region berät, beschließt und für ihre Verwirklichung sorgt. Hierbei muss er sich davon leiten lassen, die Einheit im Bistum, die Verbindung zu den Organisationen, Verbänden, Einrichtungen und freien Initiativen und die Zusammenarbeit der Gemeinschaften der Gemeinden in der Region zu fördern. Gemeinsam mit dem Regionalteam fördert er die Einheit aller in der Pastoral der Region ehrenamtlich, hauptberuflich und hauptamtlich Tätigen.
  2. Der Regionalpastoralrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Er greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Erfordernisse und Bedarfe der Region ergeben. Er beschließt unter Berücksichtigung der pastoralen Schwerpunkte des Bistums Richtlinien für die Pastoral in der Region, soweit nicht allgemein-kirchenrechtliche oder diözesanrechtliche Regelungen entgegenstehen.
    • Er berät und beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagene Verwendung finanzieller Mittel, die das Bistum der Region für deren pastorale Aktivitäten zuteilt.
    • Er wählt das Mitglied der Region im Diözesanpastoralrat.
    • Er entsendet entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen Vertreter/-innen in Gremien, die aufgrund der jeweiligen Erfordernisse bestehen oder gebildet werden.
    • Er gibt Voten ab zum Einsatz der Jugendbeauftragten in der Region und zu den durch den Bischof oder Generalvikar dem Regionalpastoralrat zugewiesenen finanziellen Verteilungsvorschlägen.
  3. Der Regionalpastoralrat wird für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren gebildet.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalpastoralrats sind:
    • der Regionalvikar als Vorsitzender,
    • die Leiter der Gemeinschaften der Gemeinden in der Region,
    • ein ehrenamtlich tätiger Laie aus jeder Gemeinschaft der Gemeinden,
    • der/die Vorsitzende des Regionalen Katholikenrats in der Region,
    • ein/eine vom Caritasrat des Regionalen Caritasverbandes benannte/r Vertreter/-in,
    • bis zu fünf Frauen und Männer aus der Region, die im Einvernehmen mit dem Regionalvikar vom Regionalpastoralrat berufen werden. Bei der Berufung sind die katholischen Verbände und Initiativen, pastorale Dienste in Einrichtungen und Sonderseelsorgebereichen sowie pastorale Laienmitarbeiter/-innen in der Region zu berücksichtigen.
    An den Sitzungen des Regionalpastoralrates nehmen beratend teil:
    • der/die pastorale Mitarbeiter/-in des Büros der Regionaldekane als Geschäftsführer/-in,
    • die weiteren pastoralen Mitarbeiter/-innen mit bischöflicher Beauftragung für die Region,
    • weitere Personen, die für die Pastoral der Region strukturell und inhaltlich relevant sind und die im Einzelfall vom Vorstand eingeladen werden
    • die Mitglieder des Regionalteams, insofern sie nicht stimmberechtigt sind.
  5. Der Regionalpastoralrat wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt unter seiner Leitung in der Regel fünfmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand sie für notwendig halten oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungspunktes sie beantragt.
  6. Der Vorstand des Regionalpastoralrats muss einen Gegenstand zur Beratung zulassen, wenn er durch einen Rat der Gemeinschaften der Gemeinden beantragt wurde, und wenn es sich um eine Materie handelt, die sinnvollerweise nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann.
  7. Der Regionalpastoralrat kann die Behandlung eines Gegenstandes durch den Diözesanpastoralrat beantragen, wenn es sich um eine Materie handelt, die sinnvollerweise nur auf diözesaner Ebene behandelt werden kann.
  8. Er ist beschlussfähig, wenn der Regionalvikar oder der Vertreter (nach II Ziff. 6) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss wird nicht verbindlich, wenn der Regionalvikar förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Darlegung seiner Gründe widerspricht. Die Angelegenheit ist auf Antrag in der nächsten Sitzung erneut zu verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Regionalpastoralrat beschließen, die Angelegenheit dem Bischof zur Entscheidung vorzulegen.
  9. Der Regionalpastoralrat kann ständige oder zeitlich begrenzte Ausschüsse mit beratender oder mit beschließender Vollmacht bilden, die ihm verantwortlich sind.
  10. Der Regionalpastoralrat hat Inhalte, Termine und Ergebnisse seiner Sitzungen in der Region in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
  11. Der Regionalpastoralrat bildet einen Vorstand, der die Sitzungen des Regionalpastoralrates vor- bzw. nachbereitet, verantwortlich für die Durchführung seiner Beschlüsse ist und das Regionalteam bei der laufenden Arbeit berät.
    Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:
    • der Regionalvikar als Vorsitzender,
    • der/die Vorsitzende des Regionalen Katholikenrats in der Region (nach IV Ziff. 4),
    • ein Priester und nach Möglichkeit ein Laie, die der Regionalpastoralrat aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder wählt.
    An den Sitzungen des Vorstandes nehmen beratend teil:
    • der/die pastorale Mitarbeiter/-in als Geschäftsführer/-in der Regionalpastoralrates,
    • weitere Personen, die vom Vorsitzenden eingeladen werden.
    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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V. Der Regionale Katholikenrat

  1. In jeder Region wird ein Katholikenrat als das vom Diözesanbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien gebildet.
  2. Der Katholikenrat dient der Förderung der Kräfte des Laienapostolates.
  3. Weitere Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Katholikenrates sowie die Unterstützung durch den Regionalvikar und Zusammenarbeit mit ihm regelt eine Satzung. Sie orientiert sich an den Grundsätzen, die für den Diözesanrat der Katholiken gelten.
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VI. Gültigkeit

  1. Dieses Statut tritt am 1. September 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
  2. Das bisherige Regionalstatut vom 1. Januar 2007 verliert damit seine Gültigkeit. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden zu diesem Datum außer Kraft gesetzt.