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Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 73Stiftungsordnung für das Bistum Aachen

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Präambel

Gemäß § 12 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW) obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung zu treffen. Für die katholischen Stiftungen im Bistum Aachen wird daher folgende Stiftungsordnung erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Stiftungsordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 11 Stiftungsgesetz NRW, die ihren Sitz im Bistum Aachen haben und gemäß § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW durch das Bistum Aachen als kirchlich anerkannt sind (katholische Stiftungen).
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§ 2 Kirchliche Stiftungsbehörde

( 1 ) Träger der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist das Bistum Aachen. Soweit nicht anders bestimmt, ist kirchliche Behörde im Sinne des Stiftungsgesetzes NRW und kirchliche Stiftungsbehörde im Sinne dieser Stiftungsordnung das Bischöfliche Generalvikariat Aachen.
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde ist zuständige Stelle im Rahmen des staatlichen Feststellungsverfahrens im Sinne des § 12 Absatz 2 Stiftungsgesetz NRW.
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§ 3 Kirchliche Stiftungsaufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde (Kirchliche Stiftungsaufsicht).
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde wacht insbesondere darüber, dass die kirchlichen Stiftungen nach Maßgabe des kirchlichen und staatlichen Rechts, dem Willen des Stifters sowie des Stiftungsgeschäfts und der Satzung der Stiftung einschließlich der Zuordnung zur Kirche verwaltet werden.
( 3 ) Die Zuordnung zur Kirche wird durch die Verfolgung kirchlicher Zwecke oder die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben und dem Maß der institutionellen Verbindung mit der Kirche einschließlich der kirchlichen Stiftungsaufsicht gewährleistet.
( 4 ) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der staatlichen Stiftungsbehörden bleiben unberührt.
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§ 4 Aufsichtsgrundsätze

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde hat den bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten. Sie verfolgt ein integriertes kirchliches Aufsichtsverständnis, welches aufgaben-, ressourcen- und risikoorientiert ausgerichtet ist und berät und unterstützt Stifter sowie Stiftungen und deren Organe.
( 2 ) Im Rahmen einer gestuften Aufsicht stärkt sie die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns der Organe der Stiftung.
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§ 5 Unterrichtung

( 1 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten. Darüber hinaus kann sich die kirchliche Stiftungsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern.
( 2 ) Liegen der kirchlichen Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.
( 3 ) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.
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§ 6 Prüfung

( 1 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden und der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Vermögensübersicht und Vermögensrechnung oder kaufmännischer Jahresabschluss) und einen Tätigkeitsbericht, der insbesondere die Erfüllung der Stiftungszwecke beinhaltet, vorzulegen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist. Im Tätigkeitsbericht ist auch auf die Veränderung bei stiftungstragenden Einrichtungen sowie auf Chancen und Risiken für das Stiftungsvermögen einzugehen. Wenn der Prüfungsbericht einen Lagebericht enthält, kann auf den Tätigkeitsbericht verzichtet werden.
( 2 ) Die Stiftung hat die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine vergleichbare Stelle (Abschlussprüfer) prüfen zu lassen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.
( 3 ) Die Stiftung kann auf Antrag durch vorherige schriftliche Zustimmung von der Pflicht zur Einbeziehung eines Abschlussprüfers befreit werden, wenn das Stiftungsvermögen oder der Aufwand zur Verwaltung des Stiftungsvermögens von geringem Umfang ist. Die Ausnahme kann zeitlich befristet werden.
( 4 ) Wird die Jahresrechnung durch einen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsbehörde vorgelegt, soll die kirchliche Stiftungsbehörde von einer nochmaligen Prüfung absehen. Sie kann im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.
( 5 ) § 7 gilt entsprechend.
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§ 7 Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem in dem Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen des Stifters oder gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten, angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
( 2 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der kirchlichen Stiftungsbehörde binnen einer von der kirchlichen Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des jeweiligen Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, vollstrecken.
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§ 8 Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

( 1 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilig untersagen.
( 2 ) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und eine andere Person an dessen Stelle berufen.
( 3 ) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die kirchliche Stiftungsbehörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die kirchliche Stiftungsbehörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
( 4 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben. Eine solche Vergütung kann in Ausnahmefällen auch von der kirchlichen Stiftungsbehörde getragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung die Übernahme der Kosten für die Vergütung nicht erlauben. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung derart, dass sie zur Übernahme der Kosten für die Vergütung wieder in der Lage ist, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die von ihr getragene Vergütung ersetzt verlangen.
( 5 ) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach dieser Stiftungsordnung nicht aus, um eine dem Willen des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einem Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
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§ 9 Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung durch Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung. § 8 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
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§ 10 Zustimmungserfordernis

( 1 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Zulegung oder zur Zusammenlegung der Stiftung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unbeschadet der staatlichen Genehmigung der schriftlichen Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
( 2 ) Für die Aufhebung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zugleich die Zustimmung im Sinne von § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW.
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§ 11 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte

( 1 ) Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der schriftlichen Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde neben den in § 10 genannten Beschlüssen:
  1. Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken. Dies gilt nicht für die Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten;
  2. Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
  3. Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
  4. Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;
  5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.
( 2 ) Die Genehmigung im Sinne von Absatz 1 lit. d) kann die kirchliche Stiftungsbehörde von der Erstreckung aufsichtsrechtlicher Regelungen auf die Gesellschaft abhängig machen.
( 3 ) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung kann die kirchliche Stiftungsbehörde für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte nach Absatz 1 die Zustimmung bereits im Voraus schriftlich erteilen. Diese Zustimmung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
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§ 12 Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde führt kein öffentliches Stiftungsverzeichnis.
( 2 ) Kirchliche Stiftungen können gemäß § 10 Stiftungsgesetz NRW in das elektronische Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Das Einvernehmen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 Stiftungsgesetz NRW gilt als erteilt.
( 3 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde stellt auf Antrag den kirchlichen Stiftungen eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
( 4 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über die personelle Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich des Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz und jede Änderung derselben zu unterrichten.
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§ 13 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, an das Bistum Aachen, das die Stiftung beaufsichtigt hat. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich möglichst für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
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§ 14 Rechtsweg

Gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsbehörden ist der kirchliche Rechtsweg gegeben.
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§ 15 Verwaltungsvorschriften

Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die zur Durchführung dieser Stiftungsordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.
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§ 16 Schriftform

Soweit diese Stiftungsordnung keine besondere Form vorsieht, ist Textform ausreichend.
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§ 17 Evaluation

Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach Inkrafttreten der Stiftungsordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.
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§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Stiftungsordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Stiftungsordnung für das Bistum Aachen vom 11. Mai 2011 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2011, Nr. 90, S. 98) außer Kraft.
( 3 ) § 12 Absätze 1, 2 und 3 treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
( 4 ) Diese Stiftungsordnung wird im kirchlichen Amtsblatt und im jeweiligen staatlichen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Aachen, 9. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 74Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen

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§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Wenn Theologiestudierende keine Förderungsmöglichkeiten zur Finanzierung ihres Studiums nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder Elternunterhalt beanspruchen können, kann das Bistum Aachen auf Antrag Theologiestudierenden finanzielle Hilfen in Form von Studiendarlehen gewähren, wenn mit der Ausbildung ein pastoraler Dienst im Bistum Aachen angestrebt wird.
( 2 ) Gewährt das Bistum Aachen Studiendarlehen nach Absatz 1, so hat die studierende Person dem Bistum Aachen eidesstattlich zu erklären, dass keine Ansprüche auf andere Förderungsmittel bestehen, insbesondere hat die studierende Person nachzuweisen, dass keine Ansprüche auf Leistungen nach dem BAföG bestehen und kein Elternteil nach § 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist.
( 3 ) Die Studiendarlehen werden zinslos und ohne Berechnung von Verwaltungskosten während der Ausbildung gegeben. Es gelten die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 2 Darlehensbegründung

Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und der darlehensnehmenden Person über die Gewährung des Studiendarlehens abzuschließen. Darin bestätigt die darlehensnehmende Person die Anerkennung der Bedingungen der jeweils geltenden Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen.
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§ 3 Auszahlung

( 1 ) Für die Auszahlung des gewährten Studiendarlehens ist pro Semester bzw. Trimester ein Auszahlungsantrag der darlehensnehmenden Person erforderlich.
( 2 ) Die genehmigende Stelle des Bistums teilt der darlehensnehmenden Person nach der Genehmigung des Auszahlungsantrages jeweils den Gesamtbetrag der bereits ausgezahlten Studiendarlehen über einen schriftlichen Bescheid (hier: Schuldschein) mit.
( 3 ) Die Mitteilung nach Absatz 2 gilt als förmlicher Bescheid und wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; die darlehensnehmende Person ist verpflichtet, ein Exemplar nach Überprüfung unterschrieben als Schuldanerkenntnis an die genehmigende Stelle des Bistums zurückzureichen. Diese veranlasst anschließend die Überweisung des genehmigten Teilbetrages des Studiendarlehens durch die Abteilung Finanzen des Bistums Aachen.
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§ 4 Darlehenshöhe

( 1 ) Das gesamte Studiendarlehen darf den Höchstbetrag nicht überschreiten, der wie folgt berechnet wird: Anzahl der Monate in der Regelstudienzeit multipliziert mit dem jeweils geltenden monatlichen BAföG-Satz.
( 2 ) Das Studiendarlehen wird maximal in Höhe des jeweils geltenden monatlichen BAföG-Höchstsatzes NRW genehmigt. Ausgezahlt wird max. der Darlehensbetrag pro Semester bzw. Trimester im Voraus in einem Betrag für sechs Monate bzw. vier Monate gegen Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung.
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§ 5 Rückzahlungsmodalitäten

( 1 ) Die darlehensnehmende Person verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge vollständig zurückzuzahlen und mit der Tilgung vier Jahre nach Beendigung des Gemeinsamen Pastoralkurses zu beginnen. Für die Bemessung der Tilgungsrate wird eine Tilgungsdauer von 15 Jahren zu Grunde gelegt, wobei die monatlichen Tilgungsraten mindestens 100 € betragen sollten. Die Tilgungsraten sind so lange zu zahlen, bis das Studiendarlehen vollständig getilgt ist.
( 2 ) Mit der Rückzahlung des Gesamtbetrages ist spätestens nach drei Monaten zu beginnen, wenn die darlehensnehmende Person nach der Ausbildung ein angebotenes Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst ablehnt oder aus kirchenrechtlichen Gründen nicht in den kirchlichen Dienst aufgenommen werden kann.
( 3 ) Endet das Dienstverhältnis vor vollständiger Tilgung des Studiendarlehens (außer durch Eintritt in den Ruhestand), wird der gesamte Restbetrag des Studiendarlehens am Tage des Ausscheidens fällig. Über etwaige Ratenzahlungen ist in diesen Fällen eine neue Vereinbarung zu treffen.
( 4 ) Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn das Dienstverhältnis durch Tod endet oder eine volle Erwerbsminderung durch den Amtsarzt bzw. durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird.
( 5 ) Stellt sich heraus, dass darlehensbegründende Erklärungen der darlehensnehmenden Person nicht zutreffend sind, kann die Rückzahlung des bis dahin ausgezahlten Darlehens ohne Einhaltung einer Frist eingefordert werden.
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§ 6 Rückzahlung bei Abbruch der Ausbildung

Bei Abbruch der mit dieser finanziellen Hilfe geförderten Ausbildung hat die Rückzahlung des Gesamtbetrages spätestens vier Jahre nach Abbruch zu beginnen. Der Gesamtbetrag ist dabei innerhalb von höchstens 15 Jahren in monatlichen Raten zu tilgen, wobei die monatliche Tilgungsrate mindestens 100 € beträgt.
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§ 7 Mitteilungspflicht

( 1 ) Die darlehensnehmende Person verpflichtet sich, dem Bistum Aachen unverzüglich mitzuteilen, wenn die Ausbildung durch Studienabschluss oder Studienabbruch beendet wird.
( 2 ) Bis zur vollständigen Tilgung des Gesamtbetrages ist die darlehensnehmende Person verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Personal Abt. 2.2, Klosterplatz 7, 52062 Aachen schriftlich mitzuteilen.
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§ 8 Zahlungsverzug

( 1 ) Wenn die darlehensnehmende Person ihren Rückzahlungsverpflichtungen gemäß §§ 6 bis 8 dieser Ordnung nicht fristgerecht nachkommt, werden für den jeweiligen Rückstand 6 % Zinsen p.a. berechnet.
( 2 ) Falls ein Zahlungsverzug bei den Rückzahlungsverpflichtungen länger als drei Monate andauert, kann die jeweilige Restverpflichtung mit einer Fristsetzung von vier Wochen in voller Höhe gefordert werden.
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§ 9 Inkraftreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Die Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen vom 2. April 2014 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Aachen, 23. Mai 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 75Änderung der Regelung über Urlaub und Abwesenheit vom Dienst für Priester und Diakone im Bistum Aachen

Die Regelung über Urlaub und Abwesenheit vom Dienst für Priester und Diakone im Bistum Aachen vom 1. Dezember 1982 (veröffentlicht im KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Dezember 1982, Nr. 201, S. 156) wird wie folgt geändert:
2.
Dauer des Urlaubs
2.1
Jedem Priester im Dienst des Bistums Aachen stehen im Kalenderjahr insgesamt sechs Wochen Erholungsurlaub zu. Keine Urlaubs- und Abwesenheitsphase darf dabei länger als vier Wochen am Stück sein (vgl. can. 533 § 2 CIC).
2.2
Jedem Diakon im Hauptberuf stehen im Kalenderjahr insgesamt sechs Wochen Erholungsurlaub zu. Keine Urlaubs- und Abwesenheitsphase darf dabei länger als vier Wochen am Stück sein.
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Aachen, 19. April 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 76Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) für Ausbildungsakten von Alumnen in den Priesterseminaren

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Die folgenden Ausführungsbestimmungen zur Personalaktenordnung (PAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung dienen der Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssicheren Führung von Ausbildungsakten der Alumnen und der Transparenz der Ausbildung in den diözesanen oder überdiözesanen Priesterseminaren.
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Für alle Seminaristen als Kandidaten gem. § 3 lit. b) PAO, einschließlich aller Bewerber für den priesterlichen Dienst, die in ein Propädeutikum aufgenommen wurden, ist nach § 4 Abs. 1 und 2 PAO eine Personalakte zu führen.
( 2 ) Sie ist nach § 4 PAO in der Personalabteilung der zuständigen (Erz-)Diözese zu führen, in welcher der Bewerber als Alumnus durch den Diözesanbischof in das Priesterseminar aufgenommen wurde.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

( 1 ) „Bewerber“ sind Personen, die die Aufnahme als Alumnus in das Priesterseminar beantragt haben.
( 2 ) „Seminaristen“ sind Bewerber, die als Alumnus durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten in das Priesterseminar oder in die entsprechende Ausbildungseinrichtung aufgenommen sind bis zur Aufnahme in den Klerikerstand.
( 3 ) „Ausbildungsakte“ ist eine Teilakte der Personalakte gem. § 7 Abs. 5 PAO für den Zeitraum bis zur Priesterweihe.
( 4 ) Akten, die im Rahmen der Ausbildung nach der Priesterweihe bis zum Pfarrexamen oder dem Abschluss der Ausbildung (II. Dienstprüfung) geführt werden, sind ebenfalls Teilakten der Personalakte gem. § 7 Abs. 5 PAO. Sie sind von diesen Ausführungsbestimmungen nicht erfasst, für sie gelten die Bestimmungen der PAO.
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§ 3 Aufnahme als Alumnus

( 1 ) Jeder Bewerber als Alumnus hat einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme ins Priesterseminar an den jeweiligen Diözesanbischof zu stellen.
( 2 ) Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Bewerber seinen Verpflichtungen zur Angabe von bereits erfolgten Bewerbungen oder der Entlassung aus bzw. dem Abbruch der Ausbildung in einem anderen Seminar nicht nachgekommen ist, darf der Diözesanbischof oder sein Bevollmächtigter bei den anderen Priesterseminaren, Ordensinstituten, Gesellschaften des apostolischen Lebens, einem Säkularinstitut oder einer sonstigen geistlichen Gemeinschaft im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Nachforschungen anstellen und hat ein Zeugnis anzufordern. Der Bewerber ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung auf Aufnahme in das Priesterseminar schriftlich darüber zu informieren, dass sowohl alle Bewerber, die nach ausführlicher Prüfung abgelehnt werden, als auch Seminaristen, die ihre Ausbildung abbrechen, gem. can. 241 § 3 CIC mit Namen und Geburtsdatum sowie Ablehnungs- bzw. Abbruchsgrund gespeichert werden. Alle weiteren vom abgelehnten Bewerber eingesandten Unterlagen sind zu vernichten oder dem Bewerber zurückzusenden.
( 3 ) Die Aufnahme in das Priesterseminar erfolgt durch Dekret des Diözesanbischofs oder seines Bevollmächtigten.
( 4 ) In einem Begleitschreiben soll auf die Geltung der Personalaktenordnung und der Ausführungsbestimmungen für Ausbildungsakten hingewiesen werden.
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§ 4 Führung der Ausbildungsakte

( 1 ) Von der Aufnahme in das Priesterseminar an wird für den Seminaristen während der Ausbildung im Priesterseminar eine Ausbildungsakte als Teilakte der Personalakte im Priesterseminar geführt. Die Führung der Ausbildungsakte ist nach § 7 Abs. 5 Satz 3 PAO in der Hauptpersonalakte der zuständigen (Erz-)Diözese nach § 1 zu vermerken.
( 2 ) Verantwortliche Person gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 PAO zur Führung der Ausbildungsakte ist bis zum Ende der Ausbildung der Regens des Priesterseminars.
( 3 ) Die Regelungen der PAO in ihrer jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. Besonders zu verweisen ist auf die Verpflichtung zur Paginierung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der PAO (§§ 5 Abs. 6, 23 Abs. 2 PAO), sowie die Anhörungspflicht (§ 12 PAO), das Einsichtsrecht (§ 13 PAO), die Regelungen zur Auskunft an Dritte (§ 15 PAO) und zur Entfernung von Personalaktendaten (§ 16 PAO).
( 4 ) Weitergehende Notizen und Aufzeichnungen des Regens, welche dieser während der Ausbildung als Gedächtnisstützen im Hinblick auf den Zweck der Ausbildung benötigt, sind als solche zu kennzeichnen und gesondert vom Regens zu verwahren. Sie sind umgehend datenschutzkonform zu vernichten, sobald dieser Zweck erfüllt ist, spätestens vor Überführung der Ausbildungsakte in die Personalakte der zuständigen (Erz-)Diözese zur Priesterweihe.
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§ 5 Überdiözesane Priesterausbildung

( 1 ) In überdiözesanen Priesterseminaren ist vergleichbar wie in § 14 PAO für die auswärtige Tätigkeit definiert zu verfahren:
  1. Personalaktenführende Stelle bleibt die zuständige (Erz-)Diözese nach § 1.
  2. Diese stellt dem überdiözesanen Priesterseminar eine Kopie der Personalakte zur Verfügung.
  3. Das überdiözesane Priesterseminar stellt sicher, dass alle personalaktenrelevanten Dokumente und Vorgänge für die Dauer der Ausbildung unverzüglich an die zuständige (Erz-)Diözese oder den Inkardinationsverband übermittelt werden.
  4. Auch die zuständige (Erz-)Diözese stellt sicher, dass dem überdiözesanen Seminar ausbildungsrelevante Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Bei Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung des Ausbildungsabschnitts im überdiözesanen Priesterseminar wird die gesamte Ausbildungsakte an die zuständige (Erz-)Diözese oder den Inkardinationsverband gesandt.
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§ 6 Inhalt der Ausbildungsakte

( 1 ) Der Inhalt der Ausbildungsakte richtet sich nach den §§ 7 und 9 PAO.
( 2 ) So ist gem. § 7 Abs. 2 lit. j) PAO in der Ausbildungsakte nur ein Vermerk zur Einleitung einer Plausibilitätsprüfung aufzunehmen, mit einem Hinweis darüber, wo diese Vorgangsakten zu finden sind sowie gem. § 7 Abs. 2 lit. g) PAO abschließende Dekrete oder Urteile einer kanonischen Voruntersuchung eines Disziplinar- oder Strafprozesses (ggf. in Kopie) mit einem Vermerk darüber, wo die vollständigen Unterlagen zu diesen Verfahren zu finden sind.
( 3 ) Semester- und Jahresgespräche sind zu protokollieren, dem Seminaristen zur Kenntnis zu geben und von ihm gegenzuzeichnen, und in die Personalakte aufzunehmen, siehe §§ 7, 10 PAO.
( 4 ) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind gem. § 7 Abs. 3 PAO nicht Teil der Ausbildungsakte.
( 5 ) Mentoren/-innen und Gutachter/innen im Rahmen der Ausbildung erhalten vom Regens einen Hinweis, dass ihre Gutachten in die Ausbildungsakte eingehen und der Seminarist nach § 13 PAO ein Einsichtsrecht besitzt.
( 6 ) Psychologische Begutachtungen und eignungsdiagnostische Verfahren jeder Art im Rahmen des Aufnahmeverfahrens und der Ausbildung sind nach § 7 Abs. 2 lit. f) PAO besonders gesichert in der Ausbildungsakte zu verwahren. Eine mündliche Beratung des Regens durch den Ersteller/die Erstellerin eines psychologischen Gutachtens darf in Ausnahmefällen erfolgen und bedarf stets der schriftlichen Einwilligung des Bewerbers bzw. des Seminaristen, die ebenfalls in der Ausbildungsakte abzulegen ist. Dabei hat der Seminarist das Recht, auf eigenen Wunsch an einem Gespräch mit dem Gutachter/ der Gutachterin und dem Regens teilzunehmen.
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§ 7 Ende der Ausbildung

( 1 ) Mit der Priesterweihe wird die Ausbildungsakte in die Personalakte der zuständigen (Erz-)Diözese überführt.
( 2 ) Im Fall des Ausscheidens des Alumnus aus dem Seminar vor der Diakonenweihe geht die Ausbildungsakte gem. § 17 Abs. 1, 2 und 4 PAO nach Ablauf von fünf Jahren ins Archiv der zuständigen (Erz-)Diözese über. Das Entlassungsdekret wird der Ausbildungsakte beigefügt.
( 3 ) Im Fall des Ausscheidens des Klerikers vor der Priesterweihe wird die Ausbildungsakte ebenfalls an die zuständige (Erz-)Diözese überführt.
( 4 ) Ein Personalstammblatt mit dem Hinweis, dass die Personalakte in der zuständigen (Erz-)Diözese weitergeführt wird, verbleibt im Priesterseminar.
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§ 8 Inkrafttreten

( 1 ) Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf Seminaristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung in einem Seminar beantragen.
( 2 ) Alle Regelungen dieser Bestimmung finden mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbare Anwendung auch auf Ausbildungsakten der Seminaristen, die bereits aufgenommen wurden. Es ist zum Stichtag des Inkrafttretens eine deutliche Zäsur einzufügen und die Ausbildungsakte ab diesem Zeitpunkt nach Satz 1 zu führen.
Hiermit setze ich die Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) für Ausbildungsakten von Alumnen in den Priesterseminaren zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Aachen, 1. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 77Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2023
- Inhaltliche Übernahme des TV Inflationsausgleich in die KAVO -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Mai 2023 beschlossen:
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 28. April 2023 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2023, Nr. 62, S. 155), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Bestimmungen über Einmalzahlungen
§ 1 Inflationsausgleich 2023
(1) Mitarbeiter erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt 1.240 Euro. § 29 Absatz 2 KAVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich der Anlage 22a KAVO fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, haben einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro.
§ 2 Monatliche Sonderzahlungen
(1) Mitarbeiter erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt 220 Euro. § 29 Absatz 2 KAVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich der Anlage 22a KAVO fallen und sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, haben einen Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der monatlichen Sonderzahlung, die sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 110 Euro, wenn in dem Bezugsmonat das Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
§ 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 1 und 2
(1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 1 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 2 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Absatz 1 bzw. § 2 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 23a Abs. 1 Satz 1 KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Absatz 2 und 3 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“
II)
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Juni 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 14. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 78Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2023
- Inhaltliche Übernahme des TV Inflationsausgleich in die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Mai 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 26. April 1991 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 28. April 2023 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2023, Nr. 63, S. 156), wird wie folgt geändert:
An § 26 wird ein § 27 folgenden Wortlauts angefügt:
㤠27 Inflationsausgleich
(1) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.
(4) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 11, 15 und 16 dieser Ordnung.“
II)
Die Änderung unter Ziffer I. tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 14. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 79Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2023
- Inhaltliche Übernahme des TV Inflationsausgleich in die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Mai 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 5. Juli 2019 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2019, Nr. 365, S. 284), zuletzt geändert am 28. April 2023 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2023, Nr. 64, S. 156), wird wie folgt geändert:
An § 24 wird ein § 25 folgenden Wortlauts angefügt:
㤠25 Inflationsausgleich
(1) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Ausbildungsverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.
(4) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 11, 15 und 16 dieser Ordnung.“
II)
Die Änderung unter Ziffer I. tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 14. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 80Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2023
- Inhaltliche Übernahme des TV Inflationsausgleich in die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Mai 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 1, S. 7), zuletzt geändert am 28. April 2023 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2023, Nr. 65, S. 157), wird wie folgt geändert:
An § 26 wird ein § 27 folgenden Wortlauts angefügt:
㤠27 Inflationsausgleich
(1) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Ausbildungs- und Studienverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.
(4) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 11, 15 und 16 dieser Ordnung.“
II)
Die Änderung unter Ziffer I. tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 14. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 81Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2023
- Inhaltliche Übernahme des TV Inflationsausgleich in die Ordnung für Praktikumsverhältnisse -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Mai 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 30. März 1992 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. April 1992, Nr. 55, S. 61), zuletzt geändert am 28. April 2023 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2023, Nr. 66, S. 157), wird wie folgt geändert:
An § 19 wird ein § 20 folgenden Wortlauts angefügt:
㤠20 Inflationsausgleich
(1) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Praktikumsverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.
(4) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 12 und 14 dieser Ordnung.“
II)
Die Änderung unter Ziffer I. tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 14. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 82Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes e. V.

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 23. März 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
A.
Abtretungsverbot nach Abschnitt X Absatz f der Anlage 1 zu den AVR
  1. Der Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. Die Anmerkung zu Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR wird zu Anmerkung Nr. 1.
    2. Zu Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR wird eine Anmerkung Nr. 2 neu eingefügt:
      „2. Die Regelung des Abs. f gilt nur für Dienstverträge, die vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2022 in Kraft.
B.
Vermittlungsvorschlag Kurzarbeit
  1. Änderungen in der Anlage 5 zu den AVR:
    1. In der Anlage 5 zu den AVR wird der § 5 neu gefasst und die §§ 5a bis 5g neu eingefügt:
      § 5 Kurzarbeit
      (1) §§ 5 bis 5g der Anlage 5 gelten für Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Dienstverhältnis zu einem Dienstgeber stehen.
      (2) Für die Berechnung der Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 und der Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII der Anlage 1 gilt Abschnitt II a mit Ausnahme von Absatz b zweiter Halbsatz der Anlage 1 entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der AVR bleibt die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht.
      (3) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
      § 5a Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit
      (1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung Kurzarbeit anordnen. Die Dienstvereinbarung legt ein Datum des Beginns der Kurzarbeit oder einen Zeitraum, in dem die Kurzarbeit beginnt, fest. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwei Monate ab Abschluss der Dienstvereinbarung. Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. Die gesetzlichen Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch die §§ 5 bis 5g der Anlage 5 keine abschließende Regelung getroffen wird. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren.
      (2) Der Beginn der Kurzarbeit ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. Sieht die Dienstvereinbarung einen konkreten Beginn vor, gilt als Ankündigung die Bekanntgabe der Dienstvereinbarung i.S.d. Absatz 1. Sieht die Dienstvereinbarung einen Zeitraum für den Beginn der Kurzarbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, so ist der Beginn den Mitarbeitern auf betriebsüblichem Wege bekannt zu machen.
      § 5b Umfang der Kurzarbeit
      Die Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Mitarbeiter, eingeführt werden. Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.
      § 5c Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit – Information durch den Dienstgeber
      (1) Der Dienstgeber zeigt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und stellt die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.
      (2) Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der Anzeige, des Erstantrags mit Anlagen und der Bescheide der Agentur für Arbeit.
      (3) Im Falle des § 5a Abs. 1 Satz 6 hat der Dienstgeber den Mitarbeitern die für sie erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
      § 5d Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
      (1) Die Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung. Mitarbeiter, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten eine Aufstockung auf 87 v.H., die sonstigen Mitarbeiter auf 80 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Durch Dienstvereinbarung kann diese Aufstockung erhöht oder verringert werden.
      (2) Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung bzw. Weihnachtszuwendung.
      (3) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
      (4) Werden während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen, die sich in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit. Im Fall einer solchen betriebsbedingten Kündigung erhöht sich für die zweite Hälfte der in Kurzarbeit verbrachten Zeit, mindestens jedoch für die letzten zwei Monate der Kurzarbeit vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die Aufstockung nach § 5d Abs. 1 auf 100 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Hiervon kann durch Dienstvereinbarung nicht abgewichen werden.
      § 5e Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des Aufstockungsbetrages
      Das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der monatlichen Entgeltzahlung gemäß Abschnitt X der Anlage 1 durch den Dienstgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
      § 5f Urlaub und Altersteilzeit
      (1) Eine aus der Kurzarbeit resultierende Minderung des Umfanges des Anspruches auf Erholungsurlaub nach § 3 der Anlage 14 kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
      (2) Für Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodells kann § 10 der Anlage 17a entsprechend angewendet werden. Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 17a.
      § 5g Veränderung der Kurzarbeit
      Bei Unterbrechung, Ausweitung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen. Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens fünf Arbeitstagen angekündigt werden.
  2. Änderungen in § 2 Anlage 20 zu den AVR
    In § 2 Absatz 2 der Anlage 20 zu den AVR wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
    Ferner von § 2 Abs. 1 ausgenommen sind die §§ 5 bis 5g der Anlage 5; sie finden Anwendung.“
  3. Änderungen in § 5 der Anlage 21 zu den AVR
    In § 5 der Anlage 21 zu den AVR werden nach den Worten „die Arbeitszeit,“ die Worte „die Kurzarbeit,“ eingefügt.
  4. Änderungen in § 1 Absatz 2 der Anlage 30 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.“
  5. Änderung in § 1 Absatz 2 der Anlage 31 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 31 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.“
  6. Änderung in § 1 Absatz 2 der Anlage 32 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 32 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.“
  7. Änderung in § 1 Absatz 2 der Anlage 33 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 33 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.“
  8. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. April 2023 in Kraft.
C.
Fristverlängerungen in Anlage 33 zu den AVR
  1. § 13 Absatz 4 Satz 9 der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
    Die Regelungen nach Satz 8 sind befristet bis zum 30. September 2024.“
  2. Satz 2 der Anmerkung 31 in Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird ersatzlos gestrichen.
  3. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. April 2023 in Kraft.
D.
Korrekturbeschluss zum Beschluss der Bundeskommission vom 8. Dezember 2022 zur Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst – Teil 2
  1. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung „3“ entfernt.
  2. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die folgende neue Anmerkung „3a“ eingefügt:
    „Als entsprechende Tätigkeit von Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Einrichtungen der Gefährdetenhilfe).“
  3. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die folgende neue Anmerkung „3b“ eingefügt:
    „Als entsprechende Tätigkeit von Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Einrichtungen der Gefährdetenhilfe).“
  4. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 3 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 durch Nr. 3a ersetzt.
  5. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 3b zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 den Entgeltgruppen S 2, S 3 sowie S 4 Nr. 1 hinzugefügt.
  6. Der Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 15. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 83Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. vom 12. Januar 2023 - Redaktionelle Korrektur zur Inflationsausgleichsprämie

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Der Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. vom 12. Januar 2023 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. April 2023, Nr. 46, S. 133) wird wie folgt korrigiert:
I)
Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung
Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise wird mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe, wie sie in Teil IV Abschnitt I Nummer 1 des o.g. Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen festgesetzt werden.
II)
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Den vorstehenden Beschluss setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 14. Juni 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 84Information zur Einführung einer internen Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I vom 2. Juni 2023, Nr. 140.
Das HinSchG ist ein Gesetz zum Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Gesetze oder Bußgeldbestimmungen erlangt haben und diese in den nach dem HinSchG vorgesehenen Meldewegen mitteilen. Als Meldewege sieht das HinSchG mit internen Meldesystemen (innerhalb des betroffenen Unternehmens/der Einrichtung) und externen Meldesystemen (bei einer unabhängigen Stelle) zwei verschiedene Meldekanäle vor. Hinweisgebende Personen sollen allerdings eine Meldung an eine interne Meldestelle gegenüber der Meldung an externe behördliche Meldestellen bevorzugen.
Auch kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie Einrichtungen wie Kita gGmbHs, Verbände, Vereinigungen etc. mit mehr als 50 Beschäftigten sind verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten. Bußgeldtatbestände mit der Folge, dass gegen Beschäftigungsgeber, die keine interne Meldestelle vorhalten, ein Bußgeld verhängt werden kann (bis zu 50T €), greifen erst ab dem 1. Dezember 2023.
Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände erhalten vom Bistum eine gesonderte Information und brauchen nichts weiter zu veranlassen und keine Informationen einholen.
Andere kirchliche Beschäftigungsgeber im Bistum Aachen können sich bei Fragen zu Anbietern von digitalen Meldestellen an folgende Stellen wenden:
Beschäftigungsgeber aus dem Bereich der Caritas:
DiCV im Bistum Aachen, Herrn Hans Ohlenforst, Email: datenschutz@caritas-ac.de
Beschäftigungsgeber außerhalb des Caritas-Bereichs:
Justitiariat im Bistum Aachen, Email: info-meldestelle@bistum-aachen.de
Bitte beachten Sie, dass jeder Anbieter eine gewisse Zeit für die Umsetzung der Einrichtung Ihrer Meldestelle ab Auftragserteilung benötigt. Die Beauftragung, Kostentragung und weitere interne Organisation im Zusammenhang mit der Meldestelle obliegt jedem Beschäftigungsgeber selbst.

Nr. 85Firmung Erwachsener

Das Bistum Aachen bietet auch in diesem Jahr erwachsenen Bewerbern/-innen die Möglichkeit, das Sakrament der Firmung zu empfangen.
Die Eucharistiefeier mit Firmspendung durch Bischof Dr. Helmut Dieser findet am Sonntag, 26. November 2023, um 11.45 Uhr im Hohen Dom zu Aachen statt. Zuvor gibt es um 11.15 Uhr, im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eine Information über den Verlauf des Gottesdienstes der Firmbewerber/-innen inkl. der Firmpaten/-innen.
Nach der Messe sind die Neugefirmten zu einem Empfang mit Bischof Dr. Helmut Dieser im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eingeladen.
Die Pfarreien werden gebeten, erwachsene Christen/-innen, die nach dem Firmsakrament fragen, auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen; Interessierte melden sich bitte im Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 1.1 Grundfragen und -aufgaben der Pastoral, Fachbereich Glaubenskommunikation / Verkündigung und Katechese F. (02 41) 45 28 57, E-Mail: abt.11@bistum-aachen.de
Anmeldefrist zur Firmung ist der 3. November 2023.

Nr. 86Caritas-Sonntag 2023

Auch 2023 regt der Caritasverband für das Bistum Aachen an, den Caritas-Sonntag in besonderer Weise zu begehen.
„Für Klimaschutz, der allen nutzt.“ So lautet das Motto der Caritas-Jahreskampagne 2023 des Deutschen Caritasverbandes. Unter diesem Motto steht auch der Caritas-Sonntag am 17. September 2023. Es will daran erinnern, dass Klimaschutz eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und es der Caritas insbesondere um sozial gerechten Klimaschutz geht.
Auf den Plakaten zur Caritas-Jahreskampagne ist Jenny zu sehen, die Protagonistin der Kampagne. Sie ist Mitte 40. Obwohl sie arbeiten geht, kommt sie finanziell gerade so eben zurecht. Sie ist eine von vielen ärmeren Menschen, die unter den Folgen fehlenden Klimaschutzes leiden. Weil Armut vor allem weiblich ist, hat sich die Caritas für eine Frau als Protagonistin der Kampagne entschieden. Menschen, die unter mangelndem Klimaschutz leiden, tragen zum Beispiel die größte Last durch gedämmte Wohnungen. Die Caritas macht es sich in dieser Kampagne zur Aufgabe, Politiker, Vertreter der Wirtschaft und anderer gesellschaftlicher Gruppen zu überzeugen, dass es ein Gebot sozialer und nachhaltiger Gerechtigkeit ist, mehr für den Klimaschutz zu tun. Schließlich geht es beim Thema Klimaschutz um die Schöpfung. Die Caritas möchte mit dieser Kampagne beim Thema Bewahrung der Schöpfung vor allem die Menschen am Rande der Gesellschaft in den Blick nehmen. Sie hält das für eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, zu der auch Kirche und Caritas ihren Beitrag leisten.
Die Pfarreien und Gemeinden sowie Einrichtungen und Dienste der Caritas im Bistum Aachen sind herzlich eingeladen, den Caritas-Sonntag am 17. September 2023 in Gottesdiensten, Festen und Aktionen gemeinsam zu feiern.
Auf der Homepage des Caritasverbandes für das Bistum Aachen finden Sie eine Arbeitshilfe zum Caritas-Sonntag. Darin enthalten sind Vorschläge, Ideen und Aktionen, mit denen Sie am 17. September 2023 den Caritas-Sonntag gestalten können. Weitere Informationen zur Caritas-Jahreskampagne und eine Übersicht über Materialien zur Jahreskampagne, finden Sie unter www.caritas-ac.de/jahreskampagne.
Die Caritas-Kollekte zum Caritas-Sonntag ist eine Möglichkeit, Menschen in Not zu helfen oder Projekte vor Ort zu unterstützen. Die Caritas im Bistum Aachen lädt ein, sich an der Caritas-Kollekte zum Caritas-Sonntag zu beteiligen. Der bei der Kollekte eingegangene Geldbetrag bleibt in voller Höhe bei den jeweiligen Pfarrgemeinden für die Caritas-Arbeit vor Ort.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände sowie beim Caritasverband für das Bistum Aachen unter www.caritas-ac.de/sammlungen.
Für Rückfragen steht im Caritasverband für das Bistum Aachen Christian Heidrich unter der Tel.-Nr. 0241 431-227 E-Mail: cheidrich@caritas-ac.de zur Verfügung.
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Kirchliche Nachrichten

Nr. 87Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
19. Mai 2023
Pfarrer Klemens Gößmann von seinem Auftrag als Pfarrvikar der Pfarrei St. Christophorus, Krefeld, Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Nord, mit Wirkung zum 31. August 2023;
19. Mai 2023
Domkapitular Hans Joachim Hellwig von seinen Aufträgen als Pfarrer der Pfarreien St. Nikolaus, Kall, St. Antonius, Kall-Dottel-Scheven, St. Dionysius, Kall-Keldenich, als Pfarrvikar der Pfarreien St. Potentinus, Felicius und Simplicius, Kall-Steinfeld, St. Barbara, Kall-Krekel, St. Stephan, Kall-Sistig und an St. Matthias, Kall-Sötenich, alle Gemeinschaft der Gemeinden Hl. Hermann-Josef, Steinfeld, sowie als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Kall/Steinfeld und als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 31. August 2023;
19. Mai 2023
Diakon Peter Wallrath von seine Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Süd, mit Wirkung zum 30. Juni 2023;
19. Mai 2023
Pfarrer Theo Wolber von seinem Auftrag als Pfarrvikar der Pfarrei St. Martin, Wegberg, Gemeinschaft der Gemeinden Wegberg, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 30. Juni 2023;
23. Mai 2023
Pfarrer Walter Hütten von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Brigida, Kreuzau-Untermaubach, St. Urban, Kreuzau-Winden und St. Apollinaris, Kreuzau-Obermaubach, Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung vom 1. Juli 2023;
23. Mai 2023
Pfarrer Georg Scherer von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Andreas, Kreuzau-Stockheim, St. Gereon, Kreuzau-Boich, St. Heribert, Kreuzau und St. Martin, Kreuzau-Drove, sowie als Pfarrvikar der Pfarreien St. Brigida, Kreuzau-Untermaubach und St. Apollinaris, Kreuzau-Obermaubach, Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung vom 1. Juli 2023;
1. Juni 2023
Spiritual Georg Lauscher, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben, von seinen Aufgaben als Spiritual für den Ständigen Diakonat im Bistum Aachen, mit Wirkung zum 31. August 2023;
1. Juni 2023
Pfarrer Rainer Münstermann aus gesundheitlichen Gründen von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarrei St. Katharina, Aachen-Forst, Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Forst/Brand, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung vom 1. Juni 2023.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
19. Mai 2023
Pfarrer Klemens Gößmann zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Nikolaus, Kall, St. Antonius, Kall-Dottel-Scheven und St. Dionysius, Kall-Keldenich, alle Gemeinschaft der Gemeinden Hl. Hermann-Josef, Steinfeld, mit Wirkung vom 1. September 2023;
19. Mai 2023
Pfarrer Theo Wolber zum Subsidiar der Pfarrei St. Martin, Wegberg, Gemeinschaft der Gemeinden Wegberg, mit Wirkung vom 1. Juli 2023, befristet bis zum 30. Juni 2024.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
8. Mai 2023
Pfarrer Roman Horodetskyy, seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Heimbach/Nideggen, befristet bis zum 31. August 2025;
19. Mai 2023
Pfarrer Dr. Manfred Deselaers seine Freistellung für die katholische deutschsprachige Auslandsseelsorge am Zentrum für Dialog und Gebet in Oswiecim/Auschwitz, befristet bis zum 31. Mai 2025.
Unser Bischof Helmut hat am:
19. Mai 2023
Diakon Peter Wallrath sein Einverständnis gegeben, den Diakonat im Hauptberuf auszuüben und zur Mitarbeit in der Seelsorge in der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Süd als Diakon im Hauptberuf eingesetzt, mit Wirkung vom 1. Juli 2023.
Es wurde versetzt zum:
1. Juli 2023
Gemeindereferentin Monika Mann-Kirwan, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-West, unter Beibehaltung ihres Einsatzes als Gemeindereferentin in der Mitarbeit in der Innovationsplattform, als Gemeindereferentin in die Gemeinschaft der Gemeinden Herzogenrath-Kohlscheid.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. Juli 2023
Gemeindereferentin Petra Bungarten, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Mitte, mit Beginn der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit;
1. Juli 2023
Gemeindereferentin Susanna Jung, bis 2019 tätig als Gemeindereferentin in der Pfarrei St. Lukas, Düren, Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Mitte, aufgrund des Renteneintritts;
1. Juli 2023
Pastoralreferent Theo Pannen, bisher tätig als Pastoralreferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Süd, aufgrund des Renteneintritts;
1. Juli 2023
Pastoralreferentin Claudia Weyermann, bisher tätig als Pastoralreferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald und als Pastoralreferentin in der Schulpastoral an ausgewählten weiterführenden Schulen in der Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald, aufgrund des Renteneintritts.
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