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Geltungszeitraum von: 01.04.2022

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Ordnung für den Erwerb der Missio canonica
im Rahmen der Berufseinführung

Vom 14. März 2022

(KlAnz. 2022, Nr. 50, S. 113)

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Präambel

Diese Ordnung regelt die Ausbildungs- und Prüfungselemente in der Berufseinführung (zweite Bildungsphase) der Gemeindeassistentinnen, Gemeindeassistenten, Pastoralassisentinnen, Pastoralassistenten und Seminaristen im Bistum Aachen für den Erwerb der Missio canonica und der Staatlichen Lehrerlaubnis. Dieser Erwerb ist eine persönliche Laufbah nentscheidung. Die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen werden in der Regel innerhalb der zweijährigen Berufseinführung erbracht.
Dieser Ordnung liegen zugrunde die Richtlinien für die zweite Bildungsphase der Berufseinführung der Priester, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten vom 10. Juni 2021 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen, Nr. 7, 1. Juli 2021, Nr. 69), sowie die Ordnung der zweiten Dienstprüfung von Gemeindeassistentinnen, Gemeindeassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten und Prüfungselemente in der Berufseinführung der Seminaristen im Bistum Aachen vom 14. März 2022.
Drei Ausbildungselemente und Teilprüfungen sind dabei zu absolvieren.
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1. Grundlagenpraktikum Religionspädagogik (erstes Jahr der Berufseinführung)

Im ersten Jahr der Berufseinführung absolvieren die Mitglieder eines Pastoralkurses ein religionspädagogisches Grundlagenpraktikum. Es umfasst mindestens zwölf Wochen in der Zeit zwischen dem Jahresbeginn und den Osterferien. Das Praktikum wird durch re li gi ons pädagogische Studientage im Umfang von vierundvierzig Zeitstunden vorbereitet und begleitet.
In Absprache mit der Abteilung 1.4 Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariates Aachen wird bis Ende Oktober ein geeigneter Praktikumsplatz gesucht.
Das Praktikum umfasst sechs Wochenstunden, beginnt mit einer Hospitationsphase und mündet nach einer Einarbeitungszeit in vier Wochenstunden eigenständigen Unterrichts durch die Assistentinnen, Assistenten und Seminaristen. Die Teilnehmenden am Pastoralkurs schließen das religionspädagogische Praktikum in der Schule mit einem Testat ab.
Zum anerkannten Abschluss des Praktikums gehören Entwurf und nachgewiesene Ausführung mindestens einer eigenständigen Unterrichtsreihe sowie ein verpflichtender Unterrichtsbesuch inklusive einem Unterrichtsentwurf als Vorbereitung. Der Unterrichtsbesuch wird nicht bewertet.
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2. Religionspädagogischer Schwerpunkt (zweites Jahr der Berufseinführung)

Im zweiten Jahr der Berufseinführung besteht die Möglichkeit, auf das Grundlagenpraktikum und die darin testierten Leistungen im Rahmen einer Schwerpunktsetzung im Grundvollzug Martyria im religionspädagogischen Bereich aufzubauen. Diese Schwerpunktsetzung hat in der Regel den Erwerb der kirchlichen und staatlichen Lehrerlaubnis zum Ziel. Dieser Erwerb ist eine freie Laufbahnentscheidung.
Die Wahl dieses Schwerpunkts muss bis Ende April im ersten Jahr der Berufseinführung getroffen und mit der Leitung der Berufseinführung kommuniziert sein.
In Absprache mit der Abteilung 1.4 Erziehung und Schule werden bis spätestens Anfang Juni eine geeignete Ausbildungsschule gesucht. Diese Ausbildungsschule kann mit der Praktikumsschule identisch sein.
Die Schulausbildung im Schwerpunkt umfasst mindestens dreißig Wochen (ohne Schulferien) und beginnt entweder nach den Sommer- oder nach den Herbstferien. In diesem Zeitraum sind sechs Wochenstunden Religionsunterricht obligatorisch, davon zwei Stunden Hospitation und vier Stunden Erteilung eigenen Unterrichts unter Anleitung. Wird der Erwerb der Missio canonica angestrebt, verlängert sich die Schulausbildung in diesem Umfang bis zur erfolgreich abgelegten Prüfung. Über die geleisteten Stunden ist ein Stundennachweis zu erbringen.
Unterrichtsbesuche zur Anleitung und Beratung sind mit der religionspädagogischen Studienleitung zu vereinbaren. Verpflichtend sind zwei Unterrichtsbesuche zur Bewertung des eigenständigen Unterrichts bzw. der selbstständigen religionspädagogischen Leistung. Die Bewertung eines Unterrichtsbesuchs bezieht in besonderer Weise den kompetenten Medieneinsatz ein.
In weiteren verpflichtenden Studientagen mit einem Stundenumfang von 24 Zeitstunden im Bereich Religionspädagogik werden die didaktisch-methodischen Lernerfahrungen vertieft.
Ein Mentorengutachten dokumentiert die Entwicklung im Bereich der Fachkompetenz sowie religiöse Sprach- und Urteilskompetenz.
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3. Prüfungen

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3.1 Hausarbeit

Während der Schwerpunktausbildung (spätestens bis Anfang Mai im zweiten Jahr der Berufseinführung) legt die Gemeindeassistentin, der Gemeindeassistent, die Pastoralassistentin, der Pastoralassistent oder der Diakon eine schriftliche Ausarbeitung vor, die ein eigenes durchgeführtes Unterrichtsprojekt in Planung, Durchführung und Reflexion darstellt. Dazu kann an einen der beiden Entwürfe der vorangegangenen Unterrichtsbesuche angeknüpft werden. Die Gemeindeassistentin, der Gemeindeassistent, die Pastoralassistentin, der Pastoralassistent oder der Diakon weist damit die Fähigkeit nach, einen begrenzten und in sich abgeschlossenen Teil der eigenen unterrichtspraktischen Tätigkeit didaktisch und methodisch zu planen sowie die Durchführung zu analysieren und zu beurteilen. Die schriftliche Ausarbeitung wird vom Referenten bzw. von der Referentin für Religionspädagogik mit einem Gutachten und von einer weiteren Person, die von der Abteilung 1.4 Erziehung und Schule bestimmt wird, mit einem weiteren Gutachten beurteilt. Deren Beurteilungen müssen mit einer Note abschließen. Weichen die Beurteilungen um mehr als eine Note voneinander ab, holt die Referentin oder der Referent für Religionspädagogik ein drittes Gutachten ein, das die Gesamtnote im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt.
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3.2 Lehrprobe (praktische Prüfung)

Nachdem die schriftliche Ausarbeitung bestanden und die erforderliche Anzahl an Wochenstunden abgeleistet worden ist, hält die Gemeindeassistentin, der Gemeindeassistent, die Pastoralassistentin, der Pastoralassistent oder der Diakon vor einem Prüfungsausschuss eine Lehrprobe (praktische Prüfung). Dazu wird ein ausführlicher Unterrichtsentwurf vorge legt. Die staatliche Schulaufsichtsbehörde, die Leitung des Fachbereichs Berufseinführung und die Mentorin bzw. der Mentor werden als Gäste zur Lehrprobe (praktische Prüfung) ein geladen. Dem Prüfungsausschuss gehören vorsitzend eine beauftragte Vertretung der Abteilung 1.4 Erziehung und Schule im Bischöflichen Generalvikariat an sowie die Referentin oder der Referent für Religionspädagogik. Nach Ermessen der Abteilung Erziehung und Schule kann der Prüfungsausschuss um zusätzliche Mitglieder erweitert werden. Die Lehrprobe (praktische Prüfung) schließt mit einer Note ab, über die der Prüfungsausschuss entscheidet. Über die Lehrprobe (praktische Prüfung) wird ein Protokoll angefertigt.
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3.3 Kolloquium (mündliche Prüfung)

Im Anschluss an die Lehrprobe (praktische Prüfung) findet vor dem oben genannten Prüfungsausschuss ein Kolloquium (mündliche Prüfung) statt, das fachdidaktische und allgemeinpädagogische Fragen behandelt und maximal dreißig Minuten dauert. Das Kolloquium (mündliche Prüfung) schließt mit einer Note ab. Über den Verlauf wird ein Protokoll angefertigt.
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3.4. Notenstufen

sehr gut
(1,0-1,3)
gut
(1,7-2,3)
befriedigend
(2,7-3,3)
ausreichend
(3,7-4,3)
mangelhaft
(4,7-5,3)
ungenügend
(5,7-6,0)
Mindestens ausreichend benotete Leistungen gelten als bestanden. Nicht ausreichend benotete Leistungen gelten als nicht bestanden.
Berechnung der Gesamtnote:
1,00-1,14
= 1,0
1,15-1,49
= 1,3
1,50-1,84
= 1,7
1,85-2,14
= 2,0
2,15-2,49
= 2,3
2,50-2,84
= 2,7
2,85-3,14
= 3,0
3,15-3,49
= 3,3
3,50-3,84
= 3,7
3,85-4,14
= 4,0
4,15-4,49
= 4,3
4,50-4,84
= 4,7
4,85-5,14
= 5,0
5,15-5,49
= 5,3
5,50-5,84
= 5,75
85-6,00
= 6,0
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4. Abschlussbewertung

Die Prüfungsleistungen in den drei Teilprüfungen (schriftliche Ausarbeitung, Lehrprobe, Kolloquium) werden einzeln ausgewiesen. Die Prüfung im schulischen Bereich gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens ausreichend abgeschlossen werden.
Wird eine der Teilprüfungen (schriftliche Ausarbeitung, Lehrprobe, Kolloquium) schlechter als ausreichend beurteilt, kann sie einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Zeitpunkt der Wiederholung fest. Die Bewertung einer Teilprüfung als ungenügend hat ein Nichtbestehen der religionspädagogischen Bereichsprüfung zur Folge.
Über die religionspädagogische Prüfung wird ein gesondertes Zeugnis mit einer Bewertung in Noten ausgestellt.
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5. Regularia

Wird mindestens eine der drei Teilprüfungen auch in der Wiederholungsprüfung als nicht bestanden bewertet, so kann keine Lehrerlaubnis erteilt werden.
Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfung behandelt.
Wird die schriftliche Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit behandelt.
Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der zuständigen Ausbildungsleitung im pastoralen bzw. schulischen Bereich geltend gemacht werden. Bei einer Entschuldigung mit Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Vorlage eines Attestes eines von der Diözese beauftragten Arztes kann verlangt werden.
Im Falle einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs werden die Art und der Umfang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist in die Prüfungsakte zu übernehmen. Als Folge einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann zudem eine Wiederholung der zweiten Dienstprüfung ausgeschlossen werden.
Die zuständige Prüfungskommission trifft diese Entscheidung und teilt sie dem Prüfling unter Angabe von Gründen unverzüglich mit.
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6. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung für den Erwerb der kirchlichen und staatlichen Unterrichtserlaubnis tritt zum 1. April 2022 in Kraft.