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Richtlinie über die Gewährung eines Entgeltvorschusses zum Erwerb eines Fahrzeugs

Vom 15. November 2023

(KlAnz. 1/2024, Nr. 12, S. 36)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für
  • das allgemeine Bistumspersonal,
  • die Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen sowie -assistenten/-innen,
  • die Priester und ständige Diakone.
Diese werden im Folgenden „Mitarbeitende“ genannt.
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§ 2
Bezugsberechtigte Mitarbeitende

( 1 ) Bezugsberechtigt sind mit Ausnahme der Personen in Absatz 2 alle im § 1 genannten Mitarbeitenden, die im Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltvorschusses in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen und Entgelt oder eine Entgeltersatzleistung vom Dienstgeber beziehen.
( 2 ) Nicht bezugsberechtigt sind Personen
  • in einem Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnis,
  • in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis,
  • die eine Versorgung/Pension beziehen,
  • während der Probezeit,
  • bei denen in den letzten 12 Monaten eine Gehaltspfändung oder ein privates Insolvenzverfahren vorlag,
  • bei denen die Rückzahlung anderweitiger Entgeltvorschüsse in die Laufzeit des beantragten Entgeltvorschusses fallen würde.
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§ 3
Gewährung für Fahrzeuge

( 1 ) Für folgende privateigene Fahrzeuge kann auf schriftlichen Antrag hin ein Entgeltvorschuss gewährt werden:
  1. zur Anschaffung eines privaten Kraftfahrzeugs, das in nicht unerheblichem Umfang zur Erfüllung von Dienstpflichten genutzt wird,
  2. zur Anschaffung eines von dem/der Mitarbeitenden selbst genutzten Fahrrades, Pedelec (bis 25 km/h), E-Bike (über 25 km/h) oder E-Roller.
( 2 ) Während der Laufzeit der Rückzahlung des Entgeltvorschusses ist kein weiterer Entgeltvorschuss für Fahrzeuge nach Absatz 1 möglich.
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§ 4
Höhe und Rückzahlung des Entgeltvorschusses

( 1 ) Der Entgeltvorschuss wird unverzinslich in Höhe des Anschaffungswertes des Fahrzeugs inklusive des damit verbundenen Zubehörs, maximal bis zu 2.600 Euro, gewährt. Die auf den/die Mitarbeitenden ausgestellte Rechnung ist nachzuweisen. Es gelten die jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
( 2 ) Es ist eine gesondert zu treffende schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten des Gehaltsvorschusses abzuschließen.
( 3 ) Die Rückzahlung des Entgeltvorschusses ist durch Einbehalt vom Auszahlungsbetrag in der monatlichen Entgeltabrechnung des/der Mitarbeitenden vorzunehmen.
( 4 ) Die Laufzeit der Rückzahlung des Entgeltvorschusses beträgt 20 Monate. Wird der/die Mitarbeiter/in im Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltvorschusses weniger als 20 Monate weiterbeschäftigt (z. B. befristeter Arbeitsvertrag), so beträgt die Laufzeit der Rückzahlung die Dauer der vollen Monate der restlichen Beschäftigungszeit.
( 5 ) Die monatlichen Rückzahlungsbeträge sind so zu bemessen, dass der gesamte Entgeltvorschuss auf die vollen Monate der Laufzeit der Rückzahlung in gleichen Teilen aufzuteilen ist.
( 6 ) Sofern der monatliche Entgelt-Auszahlungsbetrag nicht dazu ausreicht, die vereinbarte monatliche Rückzahlungssumme zu decken, so hat der/die Mitarbeitende die vereinbarte Rückzahlungssumme außerhalb der monatlichen Entgeltabrechnung durch Zahlung an das Bistum Aachen zu leisten.
( 7 ) Sollte das Dienstverhältnis vor der vollständigen Rückzahlung des Entgeltvorschusses beendet werden, so ist die noch ausstehende Rückzahlungssumme in einem Betrag zurückzuzahlen.
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§ 5
Inkrafttreten und Anwendung

( 1 ) Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Für Mitarbeitende, die dem Geltungsbereich der KAVO unterliegen, gilt diese Richtlinie in Ausführung und analoger Anwendung des § 7 der Anlage 9 KAVO.
( 3 ) Diese Richtlinie ersetzt Ziffer 2 der Verfügung „Darlehensgewährung an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf“ vom 24. September 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2020, Nr. 119, S. 156).