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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses
von Kirchensteuer bei Vorliegen
von außerordentlichen Einkünften

Vom 29. November 2021

(KlAnz. 2022, Nr. 6, S. 32)

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Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgende Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften beschlossen:
  1. Die nachfolgende Regelung erfasst
    1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 34 EStG1# i.V.m. den §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG;
    2. die im Rahmen der gewerblichen Einkünfte versteuerten Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG. Hierzu zählen auch die im § 34 EStG ausgenommenen steuerpflichtigen Teile der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 b EStG in Verbindung mit § 3 c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind;
    3. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 34 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 a EStG)
  2. Auf die v.g. Einkünfte wird unbeschadet der Regelung des § 227 AO ein Kirchensteuerteilerlass in Höhe von 50 % gewährt. Dieser Erlass ist begrenzt auf maximal 50 % der tatsächlich festgesetzten römisch-katholischen Kirchensteuer, abzüglich 3 % Bearbeitungsgebühr der Finanzverwaltung.
  3. Wird sowohl ein Antrag auf Kirchensteuerteilerlass bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften als auch ein Antrag zur Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen beantragt, ist zu erst der Kirchensteuerteilerlass bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften durchzuführen. Die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen erfolgt anschließend auf Grundlage des maßgebenden zu versteuernden Einkommens abzüglich der für den Teilerlass berücksichtigten außerordentlichen Einkünfte
  4. Die Anträge sind in Textform an die Hauptabteilung 4 – Finanzen und Vermögen Bistum / Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariates Aachen zu stellen. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
  5. Eine Auszahlung ist erst möglich, wenn die Kirchensteuer vollständig an das Finanzamt gezahlt worden ist.
  6. Die Regelung gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2021 und tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

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1 ↑ Die in der Regelung genannten Paragrafen beziehen sich auf die aktuelle Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG)