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Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz

Nr. 73Generaldekrete zu cc.1277, 1292, 1295 und 1297 CIC zur Ablösung der Partikularnormen Nr. 18 und 19

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Vorbemerkung:

Die untenstehenden Generaldekrete zu cc. 1277, 1292, 1295 und 1297 CIC zur Ablösung der Partikularnormen Nr. 18 und 19 wurden nach der Rekogniszierung durch das Dikasterium für die Bischöfe von der Deutschen Bischofskonferenz durch Zustellung an die Diözesanbischöfe bekannt gemacht. Die deutschen Bistümer haben bis zum 1. Januar 2026 Zeit, diese Generaldekrete in diözesanes Recht umzusetzen.
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Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC

Hiermit wird auf Grund des c. 1277 Satz 2 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Generaldekret gilt im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz für Akte der außerordentlichen Verwaltung des Vermögens der Diözese im Sinne des c. 1277 CIC.
( 2 ) Dieses Generaldekret gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushalts.
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§ 2 Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung

Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC sind:
  1. die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden;
  2. die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
  3. die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten dieses vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 CIC – Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.
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Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

Hiermit wird auf Grund der cc. 1292 § 1 Satz 1, § 2 und 1297 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
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§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Generaldekret findet im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Anwendung auf folgende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts:
  1. die Diözese,
  2. den Bischöflichen Stuhl,
  3. das Domkapitel,
  4. die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
  5. Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen,
  6. weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben.
( 2 ) Dieses Generaldekret gilt, wenn die jeweilige Untergrenze nach § 2 Absatz 1 überschritten wird, unabhängig von einer rechtmäßigen Zuweisung zum Stammvermögen (c. 1291 CIC), sowohl
  1. für jede Veräußerung von Kirchenvermögen (c. 1257 § 1 CIC) als auch
  2. für jedwedes Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage einer öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 verschlechtert werden könnte (c. 1295 CIC); dies ist stets der Fall, wenn die nach § 2 Absatz 1 festgesetzte Untergrenze überschritten wird.
( 3 ) Dieses Generaldekret gilt auch für Verträge über die Vermietung und Verpachtung nach § 5.
( 4 ) Dieses Generaldekret gilt nicht für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen, die unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgen, wenn diese vom Diözesanbischof erlassen oder – falls nach Maßgabe der geltenden Statuten der öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 beschlossen – genehmigt worden sind. Der Diözesanbischof bedarf in beiden Fällen der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats.
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§ 2 Unter- und Obergrenze

( 1 ) Als Untergrenze wird für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro festgelegt. In Diözesen
  1. mit bis zu 500.000 Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag bis zu 750.000 Euro erhöht werden,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1 Million Euro erhöht werden,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1,5 Millionen Euro erhöht werden,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 2 Millionen Euro erhöht werden.
Über die Erhöhung der Untergrenze nach Satz 2 entscheidet der Diözesanbischof entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen in der jeweiligen Diözese, wobei die Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 verschieden sein kann von der Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5.
( 2 ) Als Obergrenze wird festgelegt in Diözesen
  1. mit bis zu 500.000 Katholiken ein Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken ein Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro.
( 3 ) Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6 gilt die nach Absatz 1 für juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 festgelegte Untergrenze, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind höhere Wertgrenzen festgelegt. In diesem Fall bedürfen die Statuten der Genehmigung des Diözesanbischofs, dessen Entscheidung wegen der Abweichung die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats sowie des Konsultorenkollegiums erfordert. Die Obergrenze richtet sich nach Absatz 2.
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§ 3 Zustimmungsvorbehalte und Vorabzustimmung; Wertermittlung

( 1 ) Bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, welche die nach § 2 Absatz 1 festgelegte Untergrenze überschreiten, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
( 2 ) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, welche die Untergrenze nach Absatz 1 überschreiten, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums (c. 1292 § 1 CIC); dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
( 3 ) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung können der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium jeweils beschließen, dass für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zustimmung als bereits erteilt gilt. Die Voraussetzungen für eine als erteilt geltende Zustimmung sind im jeweiligen Beschluss festzulegen. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
( 4 ) Solange dem Domkapitel die vermögensbezogenen Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Domkapitel getätigte zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nur der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
( 5 ) Für die Bestimmungen des Gegenstandswerts gelten die Vorschriften des weltlichen Rechts.
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§ 4 Bauvorhaben

( 1 ) Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen.
( 2 ) Bei Rechtsgeschäften in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen tritt an die Stelle des einzelnen Rechtsgeschäfts das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft.
( 3 ) Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze nach § 2 sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgebend.
( 4 ) Für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben legt der Diözesanbischof eine gesonderte Wertgrenze fest, welche nicht an die Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gebunden ist, jedoch die in der jeweiligen Diözese festgesetzte Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) nicht überschreiten darf. Überschreitet ein Nachtrag die nach Satz 1 festgesetzte gesonderte Wertgrenze, gelten § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.
( 5 ) Führen Nachträge dazu, dass das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft die festgesetzte Untergrenze nach § 2 überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, auch wenn die Nachträge selbst die Untergrenze nach Absatz 4 nicht überschreiten.
( 6 ) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 5 Verträge über Vermietung und Verpachtung

( 1 ) Rechtsgeschäfte im Sinne des c. 1297 CIC sind Verträge über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen.
( 2 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen Verträge über Vermietung und Verpachtung, die
  1. unbefristet sind oder
  2. befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren
und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe übersteigt.
( 3 ) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
( 4 ) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums; dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.
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§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten des vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.
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Empfehlungsteil

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Teil A: Empfehlungen für qualifizierte Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 des Codex Iuris Canonici (CIC) sollen wenigstens folgende Vorgaben für den Erwerb, den Besitz und die Veräußerung von Finanzanlagen einschließlich Finanzkontrakten
Finanzkontrakt bezeichnet im FinanzwesenstandardisierteVerträge, die den Austausch von Zahlungsströmen zum Gegenstand haben.
1
im Rahmen der Verwaltung von kirchlichem Vermögen enthalten (qualifizierte Anlagerichtlinien):
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1. Anwendungsbereich, Risikotragfähigkeit

  1. Anlagerichtlinien bestimmen die kirchlichen juristischen Personen, die von ihnen erfasst werden (subjektiver Anwendungsbereich).
  2. Anlagerichtlinien haben das Prinzip der (doppelten) Proportionalität
    Das Prinzip der (doppelten) Proportionalität besagt, dass Anlagerichtlinien das Risikoprofil der regulierten Finanzanlagevermögen berücksichtigen müssen. Entscheidend ist hierbei nicht nur der Umfang von Vermögen und Finanztransaktionen, sondern auch deren Struktur und die Komplexität der enthaltenen Risiken.
    2
    zu beachten. Es ist insbesondere auf die jeweilige Risikotragfähigkeit der von den Anlagerichtlinien erfassten kirchlichen juristischen Personen abzustellen. Anlagerichtlinien sind regelmäßig auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.
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2. Sorgfaltspflichten

  1. Anlagerichtlinien und Anlagenverwaltung haben stets das geltende Recht zu wahren. Sie haben insbesondere die Regelungen des c. 1284 § 1; § 2 CIC, besonders Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 6 und des c. 1294 § 2 CIC zu beachten und daher auch Regelungen für die Wahrung des Sorgfaltsmaßstabs durch alle von ihnen erfassten Vermögensverwalter aufzustellen.
  2. Auch für den Fall einer Beauftragung Dritter mit der Vermögensanlage oder der Beratung durch Dritte ist im Rahmen von Anlagerichtlinien vorsorglich sicher zu stellen, dass die kirchlicherseits verantwortlichen vermögensverwaltenden Organe lediglich solche Finanzanlagen tätigen, deren Risikostruktur sie selbst zuverlässig beurteilen oder uneingeschränkt nachvollziehen können.
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3. Risikostruktur und deren Überwachung (Anlageverwaltung)

  1. Anlagerichtlinien stellen umfassende Anforderungen an die Risikostruktur des Finanzanlagevermögens auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen
    • zum Ausschluss unerwünschter Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • zu qualitativen Begrenzungen für nicht lediglich unerhebliche Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • zu quantitativen Begrenzungen mindestens für Marktrisiken, Emittentenrisiken, Länderrisiken und Konzentrationsrisiken im Finanzanlagevermögen; diese Begrenzungen sind in Relation zum Wert des betreffenden Finanzanlagevermögens vorzunehmen.
    Darüber hinaus sind gemäß Satz 1 folgende Regelungen geboten:
    • zur Zulässigkeit von Risiken im Direktbesitz oder nur als Fondsanteile,
    • zum Einsatz und zur Zwecksetzung derivativer Finanzinstrumente,
    • zur Einhaltung der Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz zu ethisch-nachhaltigen Vermögensanlagen.
  2. Anlagerichtlinien stellen hinreichende Anforderungen an die Überwachung der Risikostruktur im Finanzanlagevermögen auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen betreffend:
    • die qualitative und die quantitative Erfassung der wesentlichen Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • die Bewertung quantitativ zu begrenzender Risiken,
    • die Zerlegung strukturierter Finanzanlagen und -kontrakte zum Zwecke der quantitativen Risikobegrenzung,
    • die Bestimmung dessen, was zum Finanzanlagevermögen gehört (Abgrenzung), und die Bewertung der einzelnen Bestandteile des abgegrenzten Finanzanlagevermögens,
    • die Wahrung der Anforderungen gemäß Buchstabe a).
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4. Organisationsstruktur

Anlagerichtlinien enthalten Regelungen für
  • die Verwaltung des Finanzanlagevermögens,
  • deren Überwachung einschließlich der Berichterstattung an die verantwortlichen Gremien und Organe sowie
  • eine hinreichende Organisationsstruktur.
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Teil B: Genehmigungskatalog

Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte des (hier ist der betreffende Rechtsträger zu nennen, insbesondere Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (c. 1281 § 2 CIC):
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Abschnitt I:
Rechtsgeschäfte der örtlichen Verwaltungsorgane

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1. bei Rechtsgeschäften ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:

  1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
  2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
  3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
  4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
  6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
  7. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
  8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  9. Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
  10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
  11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
  12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
  13. Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
  14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
  15. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
  16. alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
  17. Beauftragung von Rechtsanwälten;
  18. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
  19. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
  20. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
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2. Rechtsgeschäfte, die einen vom Diözesanbischof innerhalb eines Rahmens von 15.000 Euro bis
50.000 Euro festzulegenden Betrag überschreiten:

  1. Schenkungen;
  2. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
  3. Kauf- und Tauschverträge;
  4. Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
  5. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
  6. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
  7. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht, die vom Diözesanbischof nach dieser Ziffer allgemein festgesetzte Höhe übersteigt.
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Abschnitt II:
Bestimmung des Gegenstandswertes

Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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Abschnitt III:
Vorabgenehmigungen

Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Abschnitt I unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 74Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts 1. Instanz für die Diözese Aachen

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Beisitzende Richterin aus den Kreisen der Dienstgeber
Die Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts 1. Instanz für die Diözese Aachen (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2023, Nr. 89, S. 186) ändert sich wie folgt:
  1. Herr Werner Klebingat ist zum 31. Dezember 2023 von seinem Amt als beisitzender Richter zurückgetreten.
  2. Auf Vorschlag des Vermögensrates der Diözese Aachen hat der Bischof von Aachen gem. § 20 Abs. 1 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) in Verbindung mit § 4 des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts 1. Instanz für die Diözese Aachen am 3. Mai 2024
    Frau Stefanie Kayser, Abteilungsleiterin der Abt. 2.4, Bischöfliches Generalvikariat Aachen,
    aus den Kreisen der Dienstgeber zur beisitzenden Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht 1. Instanz für die Diözese Aachen mit Wirkung zum 1. Mai 2024 für die Dauer der noch laufenden Amtszeit bis zum 30. November 2025 ernannt.
Aachen, 15. Juni 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Sonstige Verlautbarungen

Nr. 75Anpassung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
an die Pastoralen Räume zum 1. Januar 2026

Zum 1. Januar 2025 erfolgt zunächst die zeitgleiche Errichtung aller 44 Pastoralen Räume auf der Grundlage eines Statuts. Die Errichtung der für die für einen einzelnen Pastoralen Raum zivilrechtlich fungierenden Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt einheitlich zum 1. Januar 2026.
Darüber hinaus gehende Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden in einem Pastoralen Raum erfolgen zu den Stichtagen 1. Januar 2026, 1. Januar 2027 oder 1. Januar 2028.
Die Festlegung der anzustrebenden zivilrechtlichen Zielstruktur (eine Kirchengemeinde oder zwei/drei Kirchengemeinden je Pastoralem Raum) muss bis zum 31. Dezember 2024 durch Beschlüsse der Kirchenvorstände auf Basis von in den laufenden Beratungsprozessen zusammen mit dem Bischöflichen Generalvikariat erarbeiteten Beschlussvorlagen ("Fahrplänen") erfolgen, die bis Mitte September 2024 zur Verfügung gestellt werden. So entstehen in der Übergangsphase die notwendigen zivilrechtlichen Trägerkörperschafen (Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände), vertreten durch Kirchenvorstände bzw. Verbandsvertretungen als rechtliche und finanzielle Ermöglicher kirchlichen Handelns in den 44 Pastoralen Räume mit ihren vielfältigen Orten von Kirche.
Aachen, 15. Juni 2024
Martin Tölle
Ökonom

Nr. 76Revidierte Formulare zur Eheschließung

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Nachdem im Jahr 2022 bereits das Ehevorbereitungsprotokoll der Deutschen Bischofskonferenz eine Überarbeitung erfahren hat (KlAnz. für die Diözese Aachen 2022, Nr. 26, S. 70), sind nun auch die nachstehenden Formulare zur Eheschließung überarbeitet bzw. neu gefasst worden:
  • Mitteilung über eine Eheschließung,
  • Mitteilung über eine Eheschließung im Ausland,
  • Litterae dimissoriae (Überweisung zur Eheschließung im Ausland),
  • Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels.
Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Frühjahrs-Vollversammlung (19.-22. Februar 2024) hierzu ihre Zustimmung erteilt.
Die Änderungen betreffen neben redaktionellen Verbesserungen vor allem die Hinzufügung des Sachverhalts der Rituszugehörigkeit.
Die revidierten Formulare sind ab sofort zu verwenden, sie sind als amtliche Formulare der Deutschen Bischofskonferenz diesem Amtsblatt als Beilage angefügt und dessen Bestandteil und können darüber hinaus entweder über den Einhard-Verlag bezogen werden oder stehen zum Download auf der Homepage des Bischofsvikariates für kirchliches Verwaltungsrecht bereit.
Aachen, 14. Mai 2024
L.S.

Msgr. Gregor Huben
Bischofsvikar

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 77Hinweis Änderungsgesetz zur PrBVO

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Im Änderungsgesetz zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (KlAnz. für die Diözese Aachen 2024, Nr. 64, S. 100) sind die Überschriften zu den Besoldungstabellen unter I. A. Grundgehaltssätze versehentlich nicht abgedruckt worden.
Diese lauten wie folgt:
Gültig ab 1. November 2024
Gültig ab 1. Februar 2025

Dienst-
altersstufe
Besoldungs-gruppe
P 1
Pfarrer m.
Haushalt
Besoldungs-gruppe
P 2
Kaplan m.
Haushalt

Dienst-
altersstufe
Besoldungs-gruppe
P 1
Pfarrer m.
Haushalt
Besoldungs-gruppe
P 2
Kaplan m.
Haushalt
Monatsbeträge in €
Monatsbeträge in €
1
0,00
3.223,57
1
0,00
3.400,87
2
0,00
3.707,07
2
0,00
3.910,96
3
0,00
3.707,07
3
0,00
3.910,96
4
0,00
3.707,07
4
0,00
3.910,96
5
3.874,56
3.707,07
5
4.087,66
3.910,96
6
4.106,21
3.888,82
6
4.332,05
4.102,71
7
4.341,44
4.068,21
7
4.580,22
4.291,96
8
4.493,49
4.187,01
8
4.740,63
4.417,30
9
4.649,11
4.304,60
9
4.904,81
4.541,35
10
4.805,93
4.428,16
10
5.070,26
4.671,71
11
4.960,35
4.546,94
11
5.233,17
4.797,02
12
5.115,99
4.666,93
12
5.397,37
4.923,61

Nr. 78Konzept für Orientierungstage im Bistum Aachen

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1. Grundlagen

Orientierungstage sind jugendpastorale Angebote der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit, die sich primär an Gymnasialschüler/-innen, Schüler/-innen der Gesamtschulen sowie der Berufskollegs ab frühestens Jahrgangsstufe 8 richten. Außerhalb von Schule und Unterricht leisten sie einen Beitrag zur persönlichkeitsbezogenen, sozialen, politischen und religiösen Bildung junger Menschen und erfüllen eine diakonische und missionarische Funktion. Die inhaltlichen Grundlagen und aktuellen Herausforderungen für das gesamte Feld der Kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sind in der „Rahmenordnung Kirchliche Kinder- & Jugendarbeit im Bistum Aachen“, die für das Handlungsfeld Schule in dem „Rahmenkonzept zur schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen“ beschrieben. An den dort benannten Grundhaltungen und Gestaltungsprinzipien orientieren sich die Mitarbeiter/-innen der Orientierungstage.
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2. Lebenssituation Jugendlicher

Jugendliche befinden sich in einer Phase, die von vielfältigen Umbruch- und Entscheidungssituationen gekennzeichnet ist. Dies sind insbesondere:
  • die Identitätssuche im Übergang von Pubertät zur Adoleszenz,
  • der Umgang mit einem sich verändernden Körper,
  • das Entdecken und Entwickeln der eigenen Sexualität und Geschlechterrolle,
  • die Ablösung von der Herkunftsfamilie,
  • die Vorbereitung auf Beruf und Familie,
  • der Umgang mit vielfältigen persönlichen, politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen und Krisen wie Krieg und Klimawandel und daraus resultierend die Übernahme von Verantwortung für sich selbst und in der Gesellschaft,
  • die Entwicklung eines eigenen, persönlichen Lebensplanes,
  • die Verdichtung von Zeit, auch im Rahmen zunehmenden Leistungsdrucks,
  • die Auseinandersetzung mit einem sich schnell wandelnden Normen- und Werteverständnis
  • und mit einem ständigen Wandel im Bereich der Kommunikation in sozialen Netzwerken.
Jugendliche befinden sich zusammengefasst auf der Suche nach Zukunftsperspektiven und bilden sich ein eigenes Glaubens- und Wertesystem. Diese „Phase der Orientierung“ wird heute nicht mehr in vorgegebene, traditionelle Lebensbiografien gelenkt, sondern birgt eine große Entscheidungsfreiheit. Diese Entscheidungsfreiheit kann zu Verunsicherung und Überforderung führen und erfordert für die Jugendlichen Räume und Personen, in und an denen sie sich orientieren können.
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3. Ziele von Orientierungstagen

Orientierungstage weisen auf das Ziel hin: Jugendliche sollen die Möglichkeit haben, sich mit Fragen der eigenen Lebensorientierung und Sinnsuche auseinanderzusetzen und diese zur Sprache zu bringen. In einer säkularisierten Welt soll den Jugendlichen während der Orientierungstage auch die Möglichkeit gegeben werden, sich mit Fragen nach Spiritualität, Glauben und Religion zu beschäftigen. Unter anderen Bedingungen als im Unterricht, frei von Leistungskontrolle, Notengebung und Zeitdruck, besteht für die jeweilige Klasse/Kursgruppe die Möglichkeit eines offenen Nachdenkens über persönliche und religiöse Fragen. Dabei stehen die Jugendlichen mit ihren Fragen, Entscheidungsprozessen und Orientierungsvorhaben im Mittelpunkt der Tage.
Orientierungstage verfolgen im Konkreten folgende Ziele:
  • Jugendlichen Perspektiven für den persönlichen Lebensweg eröffnen
    Mit vielfältigen Methoden (z. B. Biografiearbeit, Feedback- und Reflexionsmethoden) entdecken die Jugendlichen ihre Ressourcen und Stärken. Durch Rückmeldungen und Fremdeinschätzungen werden sie eingeladen, eingefahrene Selbsteinschätzungen zu überdenken und zu entdecken, wie viele, vielleicht andere, Möglichkeiten in jedem/r Einzelnen stecken. So werden die Jugendlichen ermutigt, durch eine positive Selbsteinschätzung ihren eigenen Lebensweg zu entdecken.
  • Jugendlichen Gemeinschaftserfahrung ermöglichen
    Durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und dem persönlichen Umfeld wird das Miteinander im Klassen- bzw. Kursverband gestärkt. Die unterschiedlichen Feedback- und Reflexionsmethoden, erlebnispädagogische Methoden und Übungen, sowie Diskussionsrunden im Plenum und in Kleingruppen, ermöglichen den Jugendlichen, neben der Selbstwahrnehmung auch die Fremdwahrnehmung zu weiten und ein häufig festgelegtes „Schubladendenken“ zu erkennen und aufzubrechen. So können Alternativen im Umgang miteinander neu entdeckt und vereinbart werden und neue Erfahrungen im „Miteinander unterwegs sein“ möglich werden. Auch der informelle Rahmen zwischen und nach den Arbeitseinheiten stärkt das Gemeinschaftserleben, das „Anders kennenlernen“ und Wahrnehmen.
  • Jugendliche zur Reflexion ihrer eigenen Wertorientierungen anregen
    Die bisher gelebten Werte von Jugendlichen sind meist die der Eltern und müssen in der Lebensphase Jugend adaptiert und reflektiert werden. Hierzu ist eine Auseinandersetzung mit der eigenen Lebenswelt erforderlich: Fragen wie „Was hat mich in meinem Leben bisher geprägt, zu dem Menschen gemacht, der ich bin?“, „Wo will ich hin und was ist mir dabei besonders wichtig?“, „Wofür setze ich mich ein, riskiere ich auch einmal etwas?“, „Was ist mir im Zusammenleben mit Familie/Freunden wichtig?“ sind wichtige Ausgangsfragen, an denen sich die Jugendlichen in der Auseinandersetzung mit sich selbst und ihrer Biografie orientieren können. Sie berühren die Lebenswelten der Jugendlichen und erfordern von ihnen Entscheidungen und ein selbstverantwortetes Verhalten. Hierbei werden sie von den Referenten/-innen der Orientierungstage authentisch als Ansprechpartner/-innen begleitet. Zudem werden die Jugendlichen zu einer Auseinandersetzung mit den Werten in ihren Lebenswelten angeregt und begleitet. Dabei wird durch die Teilnehmer/-innenorientierung das Bewusstsein dafür geschärft, dass die Jugendlichen Teil der Gesellschaft sind und Demokratie mitgestalten können. Dies geschieht nach Möglichkeit unter Einbeziehung von Ereignissen des jeweils aktuellen Zeitgeschehens.
  • Achtsamer und wertschätzender Umgang
    Die in den Orientierungstagen tätigen Referenten/-innen begegnen den Jugendlichen in der Grundüberzeugung, dass jeder Mensch als von Gott gewollt wertvoll ist. Es geht nicht darum, in einer besonderen Art und Weise Leistung zu erbringen, sich darzustellen oder durchzusetzen. Im Mittelpunkt bei den Orientierungstagen steht das Bewusstsein, wertvoll an sich zu sein, denn „Er hat uns zuerst geliebt“ (1 Joh 4,19). Mit dieser Grundannahme wird jedem/r Einzelnen als wertvoller Mensch wertschätzend begegnet und ein achtsamer Umgang miteinander gefordert. Dadurch wird das Selbstwertgefühl und damit das Selbstvertrauen gestärkt und erlebt. Über den durch die Referenten/-innen vorgelebten achtsamen und wertschätzenden Umgang untereinander und mit den Jugendlichen hinaus werden diese durch Kommunikationsübungen dazu ermutigt, Verantwortung für den Umgang mit dem geschriebenen und gesprochenen Wort zu übernehmen. Sie werden für einen achtsamen Umgang im direkten Miteinander sowie bei der Kommunikation über Medien sensibilisiert.
  • Anregung zur Auseinandersetzung mit Sinn- und Lebensfragen
    Als personales Angebot eröffnen die Referenten/-innen die Sicht, dass Glaube und Religion das eigene Leben betreffen und dass der christliche Glaube und die Orientierung am Evangelium ein möglicher Weg zu einem erfüllten und gelingenden Leben sein kann.
    Diese Angebote erfolgen so, dass sich Schüler/-innen, die keinen Zugang zum christlichen Glauben haben, eingeladen, aber nicht bedrängt fühlen. In einem geschützten Rahmen können auch Räume eröffnet werden, über unterschiedliche Glaubensrichtungen und Religionen ins Gespräch zu kommen.
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4. Arbeitsansatz

Der pädagogische Ansatz und die methodische Herangehensweise der Orientierungstage sind ausgerichtet an den Prinzipien von Teilnehmer/-innen- und Prozessorientierung. Im Mittelpunkt stehen die Fragen und Themen, die sich aus den Lebenssituationen und Lebenserfahrungen der Jugendlichen bzw. aus dem Gruppenprozess ergeben. Die Themen sind daher nicht vorgegeben, sie werden partizipativ auf der Basis der Anliegen und Fragestellungen der Jugendlichen festgelegt. Erfahrungsgemäß sind dies Themen wie:
  • die eigene Identität,
  • die persönliche Zukunftsgestaltung,
  • Klimawandel – Folgen, Handlungsmöglichkeiten und Perspektiven,
  • Nachhaltigkeit und Konsumverhalten,
  • Mut zur Verantwortung,
  • „meine Werte“,
  • Fragen nach Gott, Glaube und Sinn des Lebens,
  • Haltung zu aktuellen gesellschaftlichen Themen und persönliche Handlungsmöglichkeiten,
  • Selbst- und Fremdwahrnehmung,
  • Freundschaft, Liebe, Partnerschaft und Sexualität,
  • Mobbing – innerhalb und außerhalb sozialer Netzwerke,
  • Umgang mit Konflikten und Kommunikationsverhalten,
  • Leistungsdruck und achtsame Stressbewältigung.
Durch das Anstoßen von Lernprozessen wird die Gemeinschafts-, Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit gefördert und gestärkt. Die Kursleitung reflektiert die Arbeitseinheiten mit den Jugendlichen und kann mit unterschiedlichen Methoden der Gesprächsführung flexibel auf die Bedürfnisse von Einzelnen und der Gruppe eingehen.
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5. Rahmenbedingungen

Orientierungstage richten sich an Schüler/-innen frühestens ab Klasse 8 mit dem Fokus Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs, unabhängig von deren Religions- und Konfessionszugehörigkeit.
Sie werden als mehrtägige Internatsveranstaltung mit einer Dauer von drei bis fünf Tagen durchgeführt und finden während der Schulzeit außerhalb der Schule in einem dafür geeigneten Bildungshaus statt.
Orientierungstage sind als „religiöse Freizeiten“ im schulischen Rahmen durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW geregelt (RdErl vom 22. Dezember 1983 (GABI. NW. 1984 S. 70), BASS 14-16 Nr. 2). Die jeweilige Schule ist Träger bzw. Veranstalter. Damit liegt die Aufsichtspflicht bei den begleitenden Lehrer/-innen und Schulseelsorger/-innen, die während des Seminars dort übernachten. Die Referenten/-innen sind für die inhaltliche Gestaltung zuständig, die fünf bis sieben Stunden am Tag umfasst.
Die Absicherung der Orientierungstage im Rahmen des jeweiligen Schulprogramms bietet eine hilfreiche Grundlage. Die Benennung einer Kontaktperson für dieses regelmäßige Angebot ist sinnvoll.
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6. Kursleitung

Orientierungstage im Bistum Aachen werden in der Regel von freiberuflichen Referenten/-innen geleitet. Diese sind für insgesamt vier katholische Anbieter von Orientierungstagen im Bistum Aachen (siehe Punkt 8.) im Einsatz.
Die Referenten/-innen der Orientierungstage sind für die Schüler/-innen personales Angebot. Durch sie können Jugendliche erfahren, wie christliche Grundhaltung und gelebter Alltag miteinander verbunden werden können. Mit den Jugendlichen entwickeln die Referenten/-innen Wege und Möglichkeiten, sich mit der eigenen Lebensorientierung und den daran anschließenden Fragen auseinanderzusetzen. Jugendliche werden so eingeladen, auch ihren eigenen Glauben weiterzuentwickeln.
Sie erleben bei den Orientierungstagen Kirche in Gestalt der Referenten/-innen, die ihnen nahe sind, die sie über alle gesellschaftlichen Bewertungen hinweg in ihrer Situation ernst nehmen, die sie als im Glauben getragen erfahren und die ihnen orientiert an christlichen Wertvorstellungen begegnen. Die Referenten/-innen orientieren sich dabei an dem „Rahmenkonzept zur schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen“ und den in der „Rahmenordnung für Kirchliche Jugendarbeit im Bistum Aachen“ beschriebenen Gestaltungsprinzipien. Um den Zielen von Orientierungstagen gerecht zu werden, zeichnen sie sich durch persönliche und fachliche Kompetenzen aus:
  • Sie haben eine hohe Sensibilität für Gruppenprozesse,
  • sie pflegen sowohl untereinander wie auch gegenüber den Schülern/-innen einen achtsamen und wertschätzenden Umgang,
  • für sie gehören die Orientierung an Jesus Christus und das Evangelium zum Fundament der Kursleitung, was die Offenheit für andere Bekenntnisse und Lebensentwürfe ausdrücklich mit einschließt,
  • sie besitzen die Bereitschaft und Fähigkeit, in Glaubens- und anderen Lebensfragen ein/e persönliche/r Gesprächspartner/-in zu sein,
  • sie sind empathisch, authentisch und vertraulich,
  • sie verfügen über ein vielfältiges Methodenrepertoire (z. B. im Bereich von Meditationstechniken und Körperentspannung, Konfliktmoderation, gruppendynamischen und erlebnispädagogischen Übungen),
  • sie haben einen fachlich fundierten Blick für die Lebenswirklichkeit von Jugendlichen und
  • sie handeln entsprechend der Präventionsordnung für das Bistum Aachen.
Die Referenten/-innen werden regelmäßig zu Fortbildungen eingeladen und haben die Möglichkeit, an Praxisreflexionen in Verantwortung des jeweiligen Anbieters teilzunehmen.
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7. Kooperation zwischen Referenten/-innen für Orientierungstage und Lehrern/-innen bzw. Schulseelsorgern/-innen

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7.1 Vorbereitung der Orientierungstage

Im Vorfeld von Orientierungstagen ist es notwendig, präzise Absprachen zwischen der Schule und dem jeweiligen Anbieter von Orientierungstagen zu treffen. Ein erster Kontakt zur Buchung eines Hauses empfiehlt sich, je nach Gruppengröße, ein bis zwei Jahre vorher. Die konkrete Zusammenarbeit und die inhaltliche Gestaltung wird zeitnah zur geplanten Maßnahme und im Rahmen des hier formulierten Konzeptes zwischen Lehrer/-in bzw. Schulseelsorger/-in und der Kursleitung in einem ausführlichen und persönlichen Gespräch vereinbart. Gegenseitige Erwartungen können formuliert und divergierende Vorstellungen verhandelt werden.
Bei dieser Gelegenheit sollte auch ein Termin für einen Klassen-, bzw. Kursbesuch vereinbart werden. Hier können organisatorische Fragen geklärt und ein erster Kontakt zu den Schülern/-innen aufgebaut werden.
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7.2 Kooperation während der Orientierungstage

Für das Gelingen der Orientierungstage ist die Kooperation zwischen Referenten/-innen und begleitenden Lehrern/-innen und Schulseelsorgern/-innen wesentlich. Die Lehrer/-innen sind neben den Schulseelsorgern/-innen und Referenten/-innen für die Jugendlichen wichtige Bezugspersonen und Gesprächspartner/-innen außerhalb der Arbeitseinheiten. An den thematischen Einheiten nehmen Lehrer/-innen in der Regel nicht teil, da diese möglichst wenig durch schulisch geprägte Rollen beeinflusst werden sollen. Regelmäßige Gespräche zwischen den begleitenden Lehrern/-innen, den Schulseelsorgern/-innen und der Kursleitung während der Orientierungstage ermöglichen einen Einblick in die inhaltliche Arbeit und den Gruppenprozess.
Um bei den Orientierungstagen angestoßene, aber noch nicht abgeschlossene Gruppenprozesse nachhaltig weiterzuführen, können mit den Jugendlichen und begleitenden Lehrer/-innen sowie Schulseelsorger/-innen nach einer ausführlichen Reflexion am Ende der Orientierungstage weitere, konkrete Schritte abgesprochen und vereinbart werden.
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7.3 Nachbereitung

Zwischen dem/der begleitenden Lehrer/-in und Schulseelsorger/-in und der Kursleitung wird zeitnah ein Auswertungsgespräch geführt und das Ergebnis den Verantwortlichen des jeweiligen Anbieters mitgeteilt.
Dort erfolgt die Auswertung der Rückmeldungen aller Beteiligten und die Ergebnissicherung zur Weiterentwicklung des Kurskonzeptes.
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8. Anbieter von Orientierungstagen im Bistum Aachen

Zurzeit gibt es im Bistum Aachen vier katholische Anbieter von Orientierungstagen, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Die Absicherung der Kooperation der einzelnen Anbieter wird durch die Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gewährleistet. Diese lädt regelmäßig zu Austauschtreffen aller beteiligten Kooperationspartner im Bereich Orientierungstage, als Grundlage für die Konzeptweiterentwicklung, ein.
Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“
Die Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ im Bischöflichen Generalvikariat unterstützt Orientierungstage, indem sie den Schulen als Veranstalter qualifizierte Referenten/-innen bereitstellt und finanziert. Ein/-e Referent/-in führt Orientierungstage mit bis zu 20 Schüler/-innen durch. Ab 20 Schüler/-innen wird in der Regel ein/-e zweite/-r Referent/-in eingesetzt. Dabei wird nach Möglichkeit auf eine gemischtgeschlechtliche Besetzung geachtet. Die Referenten/-innen arbeiten mit den Schüler/-innen methodisch vielfältig zu deren persönlichen Auseinandersetzungen mit ihren Lebenszielen und Werten. Die Schule mietet als Träger ein geeignetes Bildungshaus und trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Transfer.
DPSG (Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg)
Das Haus Sankt Georg wird von der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg, Diözesanverband Aachen, als Jugendbildungsstätte geführt und bietet mit 133 Betten die Möglichkeit, dass Schulen mit bis zu vier Klassen gleichzeitig an Orientierungstagen teilnehmen können. Die einzelnen Klassen/Gruppen werden jeweils von zwei erfahrenen und ausgebildeten Teamer/-innen begleitet, die kreativ, methodisch vielfältig und unter Einbeziehung erlebnispädagogischer Elemente mit den Schüler/-innen arbeiten. Die pädagogische Leitung steht für inhaltliche Absprachen zur Durchführung und Gestaltung der Orientierungstage zur Verfügung.
KSJ (Katholische Studierende Jugend)
Die KSJ ist ein katholischer Jugendverband mit dem Grundsatz, den Lernort Schule mitzugestalten. Hieraus ergibt sich, dass die KSJ seit Jahren Orientierungstage anbietet. Angelehnt an die Themenzentrierte Interaktion nach Ruth Cohn haben die in der KSJ arbeitenden Teamer/-innen einen Blick für jede/n Einzelne/n, die Gruppe, das Thema und das Umfeld. Bei der KSJ werden die einzelnen Gruppen von zwei erfahrenen und ausgebildeten Teamer/-innen begleitet. Neben der Organisation der Teamer/-innen übernimmt die KSJ für die Schulen die Buchung der Häuser und den Transfer.
Seelsorge in Vogelsang und Nationalpark Eifel
Die Seelsorge im Nationalpark Eifel und an der ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang ist eine Einrichtung des Bistums Aachen und versteht sich als Erfahrungs- und Lernort für einen respektvollen Umgang mit der Schöpfung, mit anderen Menschen und mit sich selbst. Angesichts des immer drängender werdenden Klimawandels und des erstarkenden Rechtspopulismus greifen die Orientierungstage an einem oder auch beiden Orten die zunehmend relevanten Fragen auf: Wie möchte ich leben? An welchen Werten orientiere ich mich? Wie kann ich „gut“ leben, also das eigene Leben genießen und gleichzeitig – „nachhaltig“ – nicht auf Kosten anderer leben. Als Anknüpfungspunkte bieten die Orientierungstage die Möglichkeit, Vogelsang und seine NS-Vergangenheit und/oder die faszinierende Natur des Nationalparks Eifel kennenzulernen. Viele Elemente, u. a. auch eine optionale Sternenwanderung im Sternenpark Nationalpark Eifel, finden in der Natur und in Bewegung statt. Darüber hinaus regen musikalische, filmische und erlebnispädagogische Impulse die Teilnehmenden zur gemeinsamen und persönlichen Auseinandersetzung über die eigene Haltung und Lebensweise an.
Für beide Angebote steht ein speziell ausgebildetes Leitungsteam zur Verfügung. Bei der Suche und Buchung eines geeigneten Bildungshauses sowie bei organisatorischen Fragen bietet das Seelsorgeteam Unterstützung an.
Dieses „Konzept für Orientierungstage im Bistum Aachen“ tritt zum 1. April 2024 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Oktober 2020. Spätestens nach drei Jahren erfolgt eine inhaltliche Überprüfung.
Aachen, 1. April 2024
Thorsten Aymanns
Generalvikar

Nr. 79Hinweis Firmung Erwachsener

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Das Bistum Aachen bietet auch in diesem Jahr erwachsenen Bewerbern/-innen die Möglichkeit, das Sakrament der Firmung zu empfangen.
Die Eucharistiefeier mit Firmspendung durch Weihbischof Karl Borsch findet am Sonntag, 24. November 2024, um 11.45 Uhr im Hohen Dom zu Aachen statt. Zuvor gibt es um 11.15 Uhr im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eine Information über den Verlauf des Gottesdienstes der Firmbewerber/-innen inkl. der Firmpaten/-innen.
Nach der Messe sind die Neugefirmten zu einem Empfang mit Weihbischof Karl Borsch im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eingeladen.
Die Pfarreien werden gebeten, erwachsene Christen/-innen, die nach dem Firmsakrament fragen, auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen; Interessierte melden sich bitte im Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 1 Pastoral / Schule / Bildung, Abt. 1.1 Pastorale Räume und Pfarreien, Fachbereich Glaubenskommunikation / Katechetische Grundfragen / Bibelpastoral, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (0241) 45 25 65, E-Mail: abt.11@bistum-aachen.de
Anmeldefrist zur Firmung ist der 25. Oktober 2024.

Nr. 80Caritas-Sonntag 2024

Auch 2024 regt der Caritasverband für das Bistum Aachen an, den Caritas-Sonntag in besonderer Weise zu begehen.
„Frieden beginnt bei mir.“ So lautet das Motto der Caritas-Jahreskampagne 2024 des Deutschen Caritasverbandes. Unter diesem Motto steht auch der Caritas-Sonntag am 22. September 2024.
Einen besonderen Akzent erhält der Caritas-Sonntag in diesem Jahr dadurch, dass der Abschluss der bundesweiten Caritas-Woche am 22. September in Aachen sein wird. Um 11.45 Uhr wird es im Dom ein Pontifikalamt mit Bischof Dr. Helmut Dieser geben. Im Anschluss findet eine Begegnung in der Ökumenischen Citykirche St. Nikolaus, An der Nikolauskirche 3, in Aachen statt. Dabei wird der frühere Bundestagspräsident und jetzige Präsident der Konrad-Adenauer-Stiftung, Prof. Dr. Norbert Lammert, sprechen. Bischof Dr. Helmut Dieser, Eva Maria Welskop-Deffaa, Präsidentin des Deutschen Caritasverbandes, und Diözesancaritasdirektor Stephan Jentgens werden in Interviews zum Thema der Caritas-Kampagne „Frieden beginnt bei mir.“ Stellung nehmen. Zudem werden Menschen mit Migrationshintergrund zu Wort kommen, die an der „Aachener Erklärung für Frieden und gesellschaftlichen Zusammenhalt“ mitgewirkt haben, die anlässlich des Caritas-Sonntags in Aachen verfasst wurde. Musikalisch gestaltet wird die Begegnung vom Kölsch-Katholischen Ensemble aus Mönchengladbach um Pfarrer Harald Josephs.
Die Pfarreien und Gemeinden sowie Einrichtungen und Dienste der Caritas im Bistum Aachen sind herzlich eingeladen, den Caritas-Sonntag am 22. September 2024 in Gottesdiensten, Festen und Aktionen gemeinsam zu feiern.
Auf der Homepage des Caritasverbandes für das Bistum Aachen finden Sie eine Arbeitshilfe zum Caritas-Sonntag. Darin enthalten sind Vorschläge, Ideen und Aktionen, mit denen Sie am 22. September 2024 den Caritas-Sonntag gestalten können. Auch ein Gottesdienstbaustein ist dort abrufbar. Weitere Informationen zur Caritas-Jahreskampagne und eine Übersicht über Materialien zur Jahreskampagne finden Sie unter:
www.caritas-ac.de/jahreskampagne.
Die Caritas-Kollekte zum Caritas-Sonntag ist eine Möglichkeit, Menschen in Not zu helfen oder Projekte vor Ort zu unterstützen. Die Caritas im Bistum Aachen lädt ein, sich an der Caritas-Kollekte zum Caritas-Sonntag zu beteiligen. Der bei der Kollekte eingegangene Geldbetrag bleibt in voller Höhe bei den jeweiligen Pfarrgemeinden für die Caritas-Arbeit vor Ort.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände sowie beim Caritasverband für das Bistum Aachen unter www.caritas-ac.de/sammlungen.
Für Rückfragen steht im Caritasverband für das Bistum Aachen Christian Heidrich unter F. (02 41) 43 12 27, E-Mail: cheidrich@caritas-ac.de zur Verfügung.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 81Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
5. Juni 2024
Pfarrer James Victor Innyasi von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald, mit Wirkung zum 31. Mai 2024.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
16. Mai 2024
Neupriester Tim Wüllenweber als Kaplan in der Pfarrei St. Sebastian in Würselen, Gemeinschaft der Gemeinden Würselen, mit Wirkung vom 18. Mai 2024, befristet bis zum 17. Mai 2028;
3. Juni 2024
Pfarrer Gao Jingchuan zur Mitarbeit in der Seelsorge der Pfarrei St. Marien, Wassenberg, rückwirkend zum 1. April 2024, befristet bis zum 31. März 2025;
3. Juni 2024
Pfarrer Norbert Lucht, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Spiritual für die Priesterausbildung im Bistum Aachen, mit Wirkung vom 1. Juli 2024;
5. Juni 2024
Kaplan Djako Alain Rodrigue Bazou zum priesterlichen Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Wassenberg, rückwirkend zum 1. Mai 2024, befristet bis zum 30. April 2025;
5. Juni 2024
Pfarrer James Victor Innyasi zur Mitarbeit in der Seelsorge in der Region Düren, mit Wirkung vom 1. Juni 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2024.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
28. Mai 2024
Pfarrer Thorsten Aymanns seine Aufträge als Generalvikar des Bistums Aachen und darüber hinaus als Moderator der Kurie und als Kanzler der Kurie sowie als Kirchenrektor (rector ecclesiae) der ehemaligen Klosterkirche der Schwestern vom Armen Kinde Jesus in Aachen, befristet bis zum 31. August 2024.
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
10. Mai 2024
Pfarrer i. R. Leo Kerbusch, Pfarrer Kerbusch wohnte zuletzt im Seniorenstift Seliger Gerhard in der Pfarrei St. Johann B. in Simmerath;
31. Mai 2024
Pfarrer i. R. Gregor Stepkes, Pfarrer Stepkes wohnte zuletzt im Haus Effata in Blankenheim.

Nr. 82Pontifikalhandlungen

Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete das Sakrament der Firmung am 4. Mai im Kafarna:um, St. Foillan, Aachen 9 Firmlingen, am 20. Mai im Dom zu Aachen 19 Firmlingen und am 23. Mai 2024 in der GdG Meerbusch, St. Stephanus, Lank-Latum 40 Firmlingen; insgesamt 68 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 8. Mai 2024 in Christ König, Kempen, 40 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch Herrn René Streitenbürger das Sakrament der Diakonenweihe am 25. Mai 2024 in St. Gereon, Mönchengladbach-Giesenkirchen.
Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete am 18. Mai 2024 im Hohen Dom zu Aachen einem Diakon unseres Priesterseminars die Priesterweihe: Tim Wüllenweber aus der Pfarrei St. Cornelius, Alsdorf-Hoengen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 4. Mai 2024 in der Basilika Steinfeld, 24; am 8. Mai 2024 in St. Laurentius, Grefrath, 35; am 23. Mai 2024 im Franziskanerkloster Vossenack, 34; am 24. Mai 2024 in St. Joachim, Düren-Nord (Louis-Braille-Schule) 3; am 24. Mai 2024 in St. Johannes der Täufer, Simmerath, 39; am 25. Mai 2024 in St. Laurentius, Mönchengladbach-Süd (Wickrath/Wanlo), Odenkirchen, 37; 26. Mai 2024 in St. Anna, Düren, 38 (davon 1 Erwachsene/-r); am 29. Mai 2024 in St. Cornelius und Peter, Viersen-Dülken, 29; am 31. Mai 2024 in St. Gereon, Giesenkirchen, 22; insgesamt 261 Firmlinge.
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat
Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
Verlag:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Druck:
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